OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 12/19.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

15Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 12/19.A 12 K 4660/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragstellerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 5. Januar 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin U..... R...., B......, beizuordnen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Oktober 2018 - 12 K 4660/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Rechtsanwältin (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen des vom Kläger allein geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre (vgl. SächsOVG, 1 2 3 3 Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 8; st. Rspr.). Stützt der Antragsteller eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallgemeinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind. Dies setzt eine nähere, fallbezogene Auseinander-setzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Klägers, durch die Benennung bestimmter Er-kenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass anstelle der Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts seine anderslautenden Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungs-verfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 27. April 2020 – 2 A 1417/18.A -, juris Rn. 3; v. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 4; v. 20. Januar 2020 - 6 A 947/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7; Beschl. v. 6. November 2019 - 4 A 1085/19.A -, juris Rn. 15 ff.). Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur flüchtlings- oder abschiebungsrechtlich relevanten Rückkehrgefährdung homosexueller Flüchtlinge aus Gambia nicht. a) Die Fragen "1. Ist einem Antragsteller nach dem Wechsel der Präsidentschaft in Gambia zu Adama Barrow im Jahr 2017 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen zuzuerkennen? 2. Kann sichergestellt werden, dass nach dem Wechsel der Präsidentschaft in Gambia zu Adama Barrow der Straftatbestand gemäß Art. 144 des Strafgesetzbuches von Gambia nicht zur Anwendung gelangt und ein Antragsteller einer Verfolgung auf Grund seiner Homosexualität nicht ausgesetzt sein wird?" sind ausweislich ihrer Begründung im wesentlichen Kern nicht voneinander zu unterscheiden, zielen sie sich doch beide auf die vom Verwaltungsgericht verneinte 4 5 6 7 4 Frage, ob nicht vorverfolgt ausgereisten Personen bei Rückkehr nach Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund vermeintlicher Homosexualität Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Gestalt strafrechtlicher Verfolgung droht. Da der Kläger die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht begründet, dass er nicht vorverfolgt ausgereist sei (vgl. UA unter 1.b), nicht mit Zulassungsgründen im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG angegriffen hat, stellen sich die von ihm weiter formulierten Fragen nur eingeschränkt in Bezug auf nicht vorverfolgte Antragsteller, für die bei der Prüfung, ob sie bei Rückkehr Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erwarten haben, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt, ohne dass ihnen die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 im Sinne einer tatsächlichen Vermutung dafür zugute kommt, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werde (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 15 f., v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 f. und v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23). Sollte der Kläger mit der Formulierung in Frage 2 ("Kann sichergestellt werden, dass") den für politisch Vorverfolgte früher geltenden Maßstab der hinreichenden Sicherheit im Blick haben oder sich auf eine tatsächliche und nicht widerlegte Vermutung für erneute Verfolgung bei Rückkehr berufen wollen, wäre die Frage im Klageverfahren schon nicht entscheidungserheblich gewesen. Seine Überzeugung, dass dem Kläger, dessen Homosexualität als wahr unterstellt, bei Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht, hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass die Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren, mit der bestimmte homosexuelle Handlungen nach Art. 144 des gambischen Strafgesetzbuchs bewehrt sind, seit einigen Jahren nicht mehr angewandt und praktiziert werde. Eine strafrechtliche Ahndung erfolge seit vielen Jahren nicht mehr und auch Verhaftungen seien letztmals im Jahr 2015 bekannt geworden. Das Gericht hat sich hierzu insbesondere auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. August 2018, dessen Auskunft vom 21. August 2017 und den World Report 2018, Gambia, von Human Rights Watch gestützt. Mit beiden Erkenntnismitteln setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. August 2018 und den Bericht von Human Rights Watch geht er überhaupt nicht ein. Allenfalls mittelbar befasst er 8 9 5 sich mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. August 2017, indem er aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. November 2017 - A 1 K 8218/16 - zitiert. Dort wird ausgeführt, auf den Beweisbeschluss zu den Auswirkungen des Machtwechsels auf die Strafverfolgungs- und Verurteilungspraxis gegenüber vermeintlich Homosexuellen und einer Rückkehrgefährdung entsprechend Verfolgter habe das Auswärtige Amt in der in Rede stehenden Auskunft erklärt, eine definitive Einschätzung sei nicht möglich. Die neue Regierung habe den Willen zu gesellschaftlichem Neuanfang, Demokratie und Einhaltung der Menschenrechte. Allerdings bleibe Homosexualität in Gambia gesellschaftlich verpönt. Die diesbezüglichen Darlegungen des Klägers taugen indes nicht zur Beurteilung der aufgeworfenen Grundsatzfrage. Zum einen beachten sie nicht, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beweisfrage nach dem Maßstab für politisch Vorverfolgte gestellt hatte, "ob aufgrund des politischen Wandels … mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann", dass sie nach ihrer Rückkehr nicht mehr Gefahr laufen, einer strafrechtlichen Verfolgung oder entsprechenden Sanktionen ausgesetzt zu werden. Wie dargelegt, geht es darum im Streitfall nicht, worauf auch das Verwaltungsgericht in Abgrenzung zu dem vom Kläger zitierten Urteil hingewiesen hat. Zum anderen übergeht der Kläger die in der Auskunft des Auswärtigen Amtes zugleich enthaltene und vom Verwaltungsgericht herangezogene Feststellung, dass seit Amtsübernahme der Regierung Barrow keine Verhaftungen aufgrund homosexueller Handlungen und die letzten bekannten Verhaftungen in 2015 erfolgt und die anschließenden Gerichtsverfahren eingestellt worden seien. Der Kläger benennt auch nicht selbst Fälle einer nach 2015 bekannt gewordenen Verhaftung. Zwar beruft er sich auf eine Erklärung des Auswärtigen Amtes vom 18. Dezember 2018, nach der es Berichte über die vorübergehende Inhaftierung von Homosexuellen, darunter auch Europäern, geben soll. Eine derartige Verlautbarung findet sich jedoch - soweit ersichtlich - nicht in der Datenbank MILo des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Um den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG zu genügen, hätte es daher einer nachprüfbaren Quellenangabe oder einer Beifügung als Anlage zur Antragsschrift bedurft. Im Übrigen widerspräche eine derartige Erklärung dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Juli 10 6 2020 (S. 8), in dem die Feststellung aus der Auskunft vom 21. August 2017 bestätigt wird. Auch der Vortrag des Klägers zu dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27. März 2017 reicht nicht aus, um eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht vorverfolgten Antragstellern entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr Verfolgung in Gestalt der strafrechtlichen Verfolgung wegen Homosexualität droht. Das Verwaltungsgericht hat der Antwort letztlich entnommen, dass sich auch daraus keine Anhaltspunkte für eine weiter praktizierte Strafverfolgung ergeben. Das wird durch die vom Kläger vorgetragenen unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten einer Aussage von Präsident Barrow nicht in Frage gestellt. b) Die Frage, ob einem homosexuellen Antragsteller aus Gambia bis zu einer Änderung des Art. 144 des gambischen Strafgesetzbuchs zumindest subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren sei, rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzberufung ebenfalls nicht. Soweit ersichtlich will der Kläger damit in tatsächlicher Hinsicht die Frage aufwerfen, ob die staatlichen Behörden, solange der gesetzliche Straftatbestand bestimmter homosexueller Handlungen nicht abgeschafft sei, im Sinne von § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG willens und in der Lage seien, Homosexuellen vor gegen sie aus der Bevölkerung begangenen Straftaten Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten. Hierzu trägt er vor, es gebe noch viele Anhänger des Altpräsidenten Jammeh in Behörden, der Polizei und im Sicherheitsapparat, ohne die der Staat nicht funktionieren würde. Eine "tatsächliche Sicherheit für vor allem homosexuelle Menschen" sei daher nicht gegeben. Auch amnesty international erkläre in seinem Bericht für 2018, dass hinsichtlich der Homosexualität abzuwarten bleibe, inwieweit Homosexuelle in Gambia gefährdet seien. Da selbst der neue Präsident keine eindeutige Stellung zu dem Thema Homosexualität beziehe und der Bevölkerung nicht das Gefühl vermittele, dass Homosexualität kein Verbrechen sei und jeder Mensch seine sexuelle Orientierung frei wählen könne, sei nicht damit zu rechnen, dass Homosexuellen "Schutz vor einem ernsthaften Schaden im Herkunftsland Gambia haben werden". 11 12 7 Damit zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung seiner Fragestellung nicht auf. Ebenso wie bereits bei seinen Fragen zum Schutz vor Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland übersieht er, dass ihm als nicht vorverfolgt ausgereisten Antragsteller auch subsidiärer Schutz nur zu gewähren wäre, wenn ihm ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Dafür gibt sein Vortrag, mit der er hinreichende Sicherheit davor verlangt, dass ihm kein ernsthafter Schaden droht, keinen ausreichenden Anhalt. Die Quelle, die der Kläger zum Beleg dafür benennt, dass noch viele Jammeh-Anhänger im Staatsapparat tätig sind, erwähnt - insoweit ohne Bezug zum Thema Homosexualität - lediglich Zweifel einiger Experten und Bürger an der Beteuerung der neuen Regierung, dass diese Anhänger keine Macht mehr hätten. Auch der vom Kläger zitierte Bericht von amnesty international ist insoweit nicht aussagekräftig. c) Nicht hinreichend dargelegt wird schließlich die grundsätzliche Bedeutung der Frage: "Ist einem Antragsteller, der homosexuell ist und aus Gambia stammt, zumindest ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG bis zu Änderung der Gesetzeslage sowie der Einstellung in Gambia zu gewähren?". Ob eine demütigende Behandlung oder Verachtung von Homosexuellen wegen der Voreingenommenheit der heterosexuellen Mehrheit gegen über der homosexuellen Minderheit den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK und damit des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG eröffnet, entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung, weil diese Frage jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt und deshalb nicht über den Entscheidungsfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2020 - 6 A 947/19.A -, juris Rn. 8). Dies gilt hier umso mehr, als das Verwaltungsgericht im Rahmen der flüchtlingsrechtlichen Prüfung festgestellt hat, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag wegen seiner sexuellen Orientierung vor seiner Ausreise keiner körperlichen Gewalt ausgesetzt gewesen ist und auch seine Eltern mit seiner Homosexualität keine Probleme gehabt hatten. Im Ergebnis das Gleiche gilt für die Frage, ob aufgrund der gesellschaftlichen Ächtung von Homosexualität in Gambia für einen Rückkehrer eine - ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründende - erhebliche konkrete Gefahr für Leib, 13 14 15 8 Leben oder Freiheit besteht. Hinzu kommt, dass es auch insoweit an einer hinreichenden Darlegung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit fehlt (vgl. oben b). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 16 17