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Beschluss

3 D 15/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 D 15/20 4 K 1958/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch den Amtsverweser Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz - Beklagte - - Beschwerdegegner - wegen Kinder- und Jugendhilfe hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 12. Januar 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Januar 2020 - 4 K 1958/17- wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit welchem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten teilweise abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg. Nach § 166 VwGO Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Juni 2006, BayVBl. 2006, 677 und Beschl. v. 26. Februar 2007, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26). 1 2 3 Gemessen hieran hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit er sich gegen die in den Bescheiden vom 24. Juni 2014 festgesetzten Kostenbeiträge für die seinem Sohn gewährte Jugendhilfe im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 3. Dezember 2013 sowie ab dem 1. Januar 2014 wendet. Der Kläger ist der Vater des am ....... 2000 geborenen ............... Seit dem 1. März 2007 wird diesem durch die Beklagte Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in verschiedener Form gewährt. Mit Bescheid vom 23. Januar 2007 wurde der Kläger über seine Kostenbeitragspflicht für die seinem Sohn gegenüber erbrachten Jugendhilfeleistungen in Kenntnis gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass er hierfür sein Einkommen nachzuweisen habe. Seither wurde er regelmäßig durch die Beklagte aufgefordert, sein Einkommen nachzuweisen. Dazu übermittelte der Kläger mit Email vom 9. Oktober 2012 die Bescheide über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für seine Bedarfsgemeinschaft vom 11. Juni 2012 und den Änderungsbescheid vom 7. September 2012. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser im Jahr 2012 mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Kostenbeitragszahlung herangezogen werde. Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 informierte die Beklagte den Kläger über die mit dem Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe verbundenen Änderungen und forderte diesen auf, sich über sein im Jahr 2013 erzieltes Einkommen zu erklären. Mit am 17. Januar 2014 bei der Beklagten eingegangener Erklärung teilte der Kläger mit, dass er im Jahr 2013 ein Jahreseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 17.152,08 € erzielt hat. Die sodann von der Beklagten bei seinem Arbeitgeber eingeholte Bescheinigung über seinen Arbeitsverdienst wies ein jährliches Nettoeinkommen in Höhe von 17.663,35 € aus. Nach Anhörung zur beabsichtigten Festsetzung des Kostenbeitrags des Klägers für das Jahr 2013 mit Schreiben vom 31. März 2014 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2013 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 275 € und für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 3. Dezember 2013 einen Kostenbeitrag in Höhe von 27,50 € fest. Aus der in der Verwaltungsakte enthaltenen Kostenbeitragsrechnung für den vorgenannten Zeitraum (Bl. 107, Aktenteil „Vater“) ist hierzu folgende Berechnung zu entnehmen: 3 4 5 4 Zugrunde gelegt wurde ein monatliches Gesamteinkommen des Klägers in Höhe von 1.471,95 €, ausgehend von einem jährlichen Gesamteinkommen in Höhe von 17.663,35 €. Von diesem monatlichen Gesamteinkommen wurde eine Pauschale nach § 93 Abs. 3 SGB VIII von 25 %, also 367,99 € in Abzug gebracht, so dass 1.103,96 € als maßgebliches Einkommen ermittelt wurden. Dieses Einkommen wurde der Gruppe 5 (Einkommen zwischen 1.051 und 1.150 €) zugeordnet, welches für die Beitragsstufe 1 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 275 € vorsieht. Mit weiterem Bescheid vom 24. Juni 2016 setzte die Beklagte den Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 4. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2013 auf 46,67 € und ab dem 1. Januar 2014 auf monatlich 50 € fest. Gegen die Bescheide vom 24. Juni 2014 legte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 24. Juli 2014 Widerspruch ein. Eine Begründung wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 nachgereicht. Mit Schreiben vom 24. März 2016 forderte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten unter anderem auf, Nachweise für die behaupteten Unterhaltszahlungen zu erbringen, und erläuterte ihre Berechnung des Kostenbeitrags. Nachdem sich insoweit keine Klärung herbeiführen ließ, wandte sich die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 16. Januar 2017 an das Jobcenter des Landratsamts des ................., von wo aus mitgeteilt wurde, dass keine Unterhaltszahlungen bekannt seien. Sodann erließ die Beklagte am 12. April 2017 ihren Widerspruchsbescheid, in welchem sie den Widerspruch des Klägers zurückwies. Hiergegen erhob der Kläger am 19. Mai 2017 - fristgerecht - Klage und beantragte, ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10. Januar 2020 nur soweit stattgegeben, wie der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 24. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2017 bezogen auf den Zeitraum 4. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2013 begehrt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Kostenbeiträgen gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 3. Dezember 2013 die §§ 34, 91 bis 94 SGB VIII in der vor dem 3. Dezember 2013 geltenden Fassung i. V. m. der Kostenbeitragsverordnung mit Anlage zu § 94 SGB VIII vom 1. Oktober 2005 seien. Dabei sei die vorgenommene Berechnung anhand der genannten Grundlage nach vorläufiger Prüfung nicht zu beanstanden. 6 7 5 Maßgeblich für die Bestimmung der Kostenbeitragshöhe sei § 93 SGB VIII in der bis 2. Dezember 2013 geltenden Fassung. Die ab dem 3. Dezember 2013 geltende Berechnung nach § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, nach der für die Berechnung des Einkommens auf das durchschnittliche Monatseinkommen des Kostenbeitragspflichtigen in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht, abstellt, wonach vorliegend das Einkommen des Klägers im Jahr 2012 maßgeblich gewesen wäre, finde keine Anwendung. Auch eine rückwirkende Anwendung komme nicht in Betracht. Nach einhelliger Auffassung sei für die endgültige Kostenbeitragsrechnung auf das Einkommen abzustellen, das im Zeitraum der Durchführung der beitragspflichtige Hilfemaßnahme erzielt worden sei; vorliegend demnach auf das Jahr 2013, welches die Beklagte auch herangezogen habe. Ferner habe die Beklagte nachvollziehbar das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen in Höhe von 1471,95 € errechnet. Soweit der Kläger geltend mache der pauschale Abzug von 25 % für weitere Belastungen sei unzureichend, sei er darauf zu verweisen, dass die Kosten allgemeiner Lebensführung wie beispielsweise für Miete, Strom oder Telefon bereits in der Kostenbeitragsverordnung mit Anlage zu § 94 SGB VIII berücksichtigt seien. Berücksichtigungsfähige Unterhaltsverpflichtungen habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung nachgewiesen. Auch höhere Belastungen im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII seien nicht erkennbar und überdies nicht nachgewiesen. Das so errechnete monatlich maßgebliche Nettoeinkommen und die Zuordnung zur Einkommensgruppe 5 Beitragsstufe 1 der Anlage zur damals geltenden Kostenbeitragsverordnungen § 94 SGB VIII seien daher nach summarischer Prüfung zutreffend. Auch soweit Verjährung und Verwirkung eingewandt werde, ergebe sich mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere eines schützenswerten Umstandsmoments, aller Wahrscheinlichkeit nach kein anderes Ergebnis. Es sei gerade deshalb viel Zeit vergangen, da der Kläger wiederholt Zeiträume zur Vorlage von Nachweisen erhalten habe, bevor abschließend über seinen Widerspruch entschieden worden sei. Der Kläger habe daher nicht in schützenswerter Weise darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte von der Einforderung des Kostenbeitrags absehen würde. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der von im erhobenen Beschwerde. Zu deren Begründung trägt er vor, dass die fehlerhaft getätigte Berechnung des anzurechnenden 8 6 Einkommens gerügt werde. Sowohl im angegriffenen Bescheid als auch im Prozesskostenhilfebeschluss sei der Abzug einer Pauschale von 25 % vom durchschnittlichen Einkommen gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht berücksichtigt. Im Ausgangsbescheid sei diese zwar angesprochen und zunächst auch beachtet worden. In der tatsächlichen Einstufung der Einkommensgruppe sei dann aber der ungekürzte Betrag zugrunde gelegt worden. 1. Die so begründete Beschwerde ist ohne Erfolg. Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2014 für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. November 2013 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 275 € und für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 3. Dezember 2013 einen Kostenbeitrag in Höhe von 27,50 € festgesetzt hat, erweist sich dieser Bescheid als voraussichtlich rechtmäßig. Ausweislich der Berechnungen in der Behördenakte (Bl. 107, Altenteil „Vater“) und den Darlegungen im Widerspruchsbescheid ist die Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. November 2013 von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 1.471,95 € ausgegangen. Der Betrag entspricht dem auf zwölf Monate aufgeteilten Jahreseinkommen. Für die drei Tage im Dezember hat sie bei einer monatsweisen Betrachtung ebenfalls diesen Betrag zugrunde gelegt. Bei der Einkommensberechnung sind die im Sozialhilferecht geltenden Einkommensberechnungsregeln sinngemäß zur Anwendung zu bringen, sofern diese dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und sie mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2012 - 5 C 22/11 -, juris Rn. 16). Hierbei ist jedoch nicht streng an der im Sozialhilferecht entwickelten Zuflusstheorie (BVerwG, Urt. v. 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 -, juris) festzuhalten, sondern insbesondere auch die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VO zur Durchführung des § 82 SGB XII i. d. F. vom 27. Dezember 2003 zulässige Verteilzeitberechnung bei einmaligen Einnahmen anwendbar (BVerwG, Urt. v. 11. Oktober a. a. O. Rn. 20). 9 10 11 12 7 Gemessen an diesen Grundsätzen war die vorgenommene Bildung eines Durchschnittseinkommens zulässig, da sich das monatliche Einkommen des Klägers im Jahr 2013 zwischen 1429,34 € und 1534,53 € bewegte und nur die Prämienzahlung im November 2013 zu einem einmalig höheren Einkommen von 1.755,48 € führte. Daher spiegelte das gebildete Durchschnittseinkommen auch die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers in den einzelnen Monaten des Festsetzungszeitraums wider. Dies gilt umso mehr, als die Festsetzung hier ohnehin erst nach Ablauf der Leistungszeiträume erfolgte. Bringt man von dem genannten Durchschnittseinkommen 25 % in Abzug, ergibt dies 367,99 €, so dass 1.103,96 € als maßgebliches Einkommen verbleiben. Da die Stufe 5 der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung (BGBl. I 2005, 2909) bei Einkommen zwischen 1.051 € und 1.150 € zur Anwendung kommt, ist diese vorliegend auch - wie von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht bereits festgestellt - zur Anwendung zu bringen. Dass bei der Einstufung der Einkommensgruppe der ungekürzte Betrag zugrunde gelegt worden wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich. Wäre dies so, dann wäre die Einkommensgruppe 8 heranzuziehen gewesen, welche einen monatlichen Beitrag von 380 € vorsieht. Auch aus den im Übrigen zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts ist von der Rechtmäßigkeit des Bescheids für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 2. Dezember 2013 auszugehen. Auch der Umstand, dass mit dem Bescheid vom 24. Juni 2016 eine Festsetzung für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum des Jahres 2013 erfolgte, ist nicht zu beanstanden. Die nach § 92 Abs. 2 SGB VIII i. d. F. v. 11. September 2012 vorgesehene Heranziehung durch Leistungsbescheid schließt eine Leistungsfestsetzung für die Vergangenheit nicht grundsätzlich aus (Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 18). Ob im Übrigen zu fordern ist, dass eine Leistungsfestsetzung alsbald (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 1972 - V C 72.71 -, juris Rn. 12 zur Tuberkolosehilfe nach BSHG; NdsOVG, Urt. v. 2. Dezember 2003 - 4 LC 153/03 -, juris Rn. 58) zu fordern ist oder ob mangels im Achten Buch Sozialgesetzbuch enthaltener Verjährungsregeln auf die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB zurückzugreifen ist (Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 7. Dezember 2020, § 92 SGB VIII Rn. 63; Kunkel/Kepert a. a. O. Rn. 14), kann der Senat vorliegend dahinstehen 13 14 15 8 lassen. Wann eine Kostenbeitragsforderung alsbald erhoben wird, wird man jedenfalls nicht anhand einer strengen zeitlichen Grenze bestimmen können. Maßgebend sind immer die Umstände des Einzelfalls, denn letztlich steht hinter diesem Rechtsbegriff das Gebot der Rechtssicherheit. Der Betroffene soll nicht unnötig lang über das Bestehen oder Nichtbestehen seiner Beitragspflicht in Ungewissheit gelassen werden. Das war vorliegend aber ersichtlich nicht der Fall. Der Kläger kannte bereits die vom Beklagten seit sieben Jahren vollzogene Prozedur der Überprüfung seines Einkommens, welche jeweils mit einem Bescheid über das (Nicht)bestehen seiner Leistungspflicht endete. Auch Anfang Januar 2014 war er vor diesem Hintergrund aufgefordert worden, sich über sein Einkommen im Jahr 2013 zu erklären, und konnte somit auch mit einer entsprechenden Festsetzung rechnen, zumal er zu dieser mit Schreiben vom 31. März 2014 auch angehört worden war. Soweit der Kläger darüber hinaus Verjährung und Verwirkung auch in Hinblick auf die lange Dauer des Widerspruchsverfahrens einwendet, bleibt seine Klage ebenfalls ohne Aussicht auf Erfolg. Nach § 199 Abs. 1 BGB begann die Verjährung für die im Jahr 2013 entstandenen Ansprüche des Kostenbeitrags am 31. Dezember 2013. Mit dem am 24. Juni 2014 erlassenen Festsetzungsbescheid wurde diese gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Sodann wurde zunächst das Widerspruchsverfahren betrieben, bis die Widerspruchsbegründung am 12. Dezember 2014 übermittelt wurde, was die Hemmung fortführte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Dezember 2008 - OVG 4 N 77.07 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Nachfolgend lässt sich der Verwaltungsakte zunächst kein Fortgang des Widerspruchsverfahrens entnehmen, so dass nach § 204 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BGB sechs Monate danach die Hemmung endete (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 9), also am 13. Juni 2015. Mithin war die Verjährung insgesamt ein knappes Jahr gehemmt. Da nach § 209 BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, verlängerte sich die eigentlich am 31. Dezember 2016 ablaufende Verjährungsfrist dementsprechend. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, dem 12. April 2017, war daher ersichtlich noch keine Verjährung eingetreten. Auch eine Verwirkung, die bei der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist ohnehin nur bei besonderen Umständen anzunehmen ist, ist offensichtlich nicht eingetreten. Es fehlt für eine Verwirkung jedenfalls an dem notwendigen Umstandsmoment. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt Anlass zur 16 9 begründeten Hoffnung gegeben, dass diese auf die weitere Durchsetzung der Forderung verzichten würde, was aber erforderlich wäre, um aus dem Umstand, dass diese während des Widerspruchsverfahrens ein Jahr und drei Monate untätig geblieben ist, zu schlussfolgern, dass an der Forderung nicht festgehalten wird. 2. Soweit sich die Beschwerde auch dagegen richtet, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt wurde, weil das Verwaltungsgericht keine Erfolgsaussicht hinsichtlich des angegriffenen Bescheids vom 24. Juni 2016 und der darin enthaltenen Festsetzung des Kostenbeitrags ab dem 1. Januar 2014 von 50 € monatlich gesehen hat, bleibt dieser ebenfalls der Erfolg versagt. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht bereits zu Recht ausgeführt, dass die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Berechnung des Kostenbeitrags ordnungsgemäß angewandt worden sind. Wegen der näheren Einzelheiten wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 60 € erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Nagel 17 18 19