OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 421/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Jugendhilfeausschuss ist gemäß § 3 Abs. 1 LJHG ein beschließender Ausschuss im Sinne von § 41 SächsGemO, auf den § 42 Abs. 2 SächsGemO Anwendung findet. Die Besonderheiten seiner Zusammensetzung stehen einer Anwendung des Benennungsverfahrens bei der Besetzung mit stimmberechtigten Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII nicht entgegen. 2. Der Jugendhilfeausschuss ist nicht als reines Fachgremium konzipiert. Die nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zu bestimmenden drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder sollen im Hinblick auf die "Ähnlichkeit" des Jugendhilfeausschusses mit beschließenden Ausschüssen eine angemessene Vertretung von Mitgliedern des Gemeinderats sicherstellen und den dortigen Mehrheitsverhältnissen Rechnung tragen. 3. Auf den Jugendhilfeausschuss ist das Prinzip der Spiegelbildlichkeit grundsätzlich insoweit anzuwenden, als er gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zu besetzen ist. Dies gilt nicht, wenn eine Gemeinde den Jugendhilfeausschuss auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 SGB VIII ausschließlich mit in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männern besetzt und diesen als reines Fachgremium ausgestaltet. 4. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bezieht sich nicht ausschließlich auf die Gestaltung des Wahlverfahrens. Er schützt den Anspruch jedes Mitglieds der Gemeindevertretung und jeder Fraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung und sichert die Erfolgswertgleichheit der gültigen Wählerstimmen und die gleiche Repräsentation der Wähler durch die gewählten Mandatsträger. Der Anspruch auf spiegelbildliche Besetzung räumt einer Fraktion das Recht ein, eine Über- bzw. Unterrepräsentation, die die gleichberechtigte Mitwirkung und die gleiche Repräsentation beeinträchtigt, geltend zu machen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: Beschl. v. 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris Rn. 17).
Entscheidungsgründe
1. Der Jugendhilfeausschuss ist gemäß § 3 Abs. 1 LJHG ein beschließender Ausschuss im Sinne von § 41 SächsGemO, auf den § 42 Abs. 2 SächsGemO Anwendung findet. Die Besonderheiten seiner Zusammensetzung stehen einer Anwendung des Benennungsverfahrens bei der Besetzung mit stimmberechtigten Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII nicht entgegen. 2. Der Jugendhilfeausschuss ist nicht als reines Fachgremium konzipiert. Die nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zu bestimmenden drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder sollen im Hinblick auf die "Ähnlichkeit" des Jugendhilfeausschusses mit beschließenden Ausschüssen eine angemessene Vertretung von Mitgliedern des Gemeinderats sicherstellen und den dortigen Mehrheitsverhältnissen Rechnung tragen. 3. Auf den Jugendhilfeausschuss ist das Prinzip der Spiegelbildlichkeit grundsätzlich insoweit anzuwenden, als er gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zu besetzen ist. Dies gilt nicht, wenn eine Gemeinde den Jugendhilfeausschuss auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 SGB VIII ausschließlich mit in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männern besetzt und diesen als reines Fachgremium ausgestaltet. 4. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bezieht sich nicht ausschließlich auf die Gestaltung des Wahlverfahrens. Er schützt den Anspruch jedes Mitglieds der Gemeindevertretung und jeder Fraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung und sichert die Erfolgswertgleichheit der gültigen Wählerstimmen und die gleiche Repräsentation der Wähler durch die gewählten Mandatsträger. Der Anspruch auf spiegelbildliche Besetzung räumt einer Fraktion das Recht ein, eine Über- bzw. Unterrepräsentation, die die gleichberechtigte Mitwirkung und die gleiche Repräsentation beeinträchtigt, geltend zu machen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: Beschl. v. 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris Rn. 17).