Beschluss
9 B 422/20.PL
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 9 B 422/20.PL 9 L 821/20.PL SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: beteiligt 1. der 2. 3. die - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt zu 1 und 2.: 2 wegen virtueller Sitzungen des Bezirkspersonalrats; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hier: Beschwerde hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober am 25. Februar 2021 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2. ge- richtet ist. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 4. Dezember 2020 - 9 L 821/20.PL - zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller ist Mitglied des Bezirkspersonalrats und begehrt die Verpflichtung der Antragsgegner, bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine virtuellen Sitzungen gemäß dem Beschluss des Antragsgegners zu 1 - dem Bezirkspersonalrat - vom 22. Oktober 2020 anzusetzen und abzuhalten. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 30. Oktober 2020 ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 ab- gelehnt worden. Der Antragsteller habe den erforderlichen Verfügungsgrund (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Er begehre eine Regelungsanordnung, die - jedenfalls bis zur Ent- scheidung in der Hauptsache - die Hauptsache vorwegnehme. Eine solche Vorweg- nahme komme jedoch nur in Betracht, wenn dem Antragsteller ohne die einstweilige Verfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine unzumutbare Rechtsbe- einträchtigung drohen würde. Daran fehle es hier. Es sei nicht ersichtlich, dass der An- 1 2 3 tragsteller von unzumutbaren Nachteilen betroffen wäre, wenn der Streit zwischen ihm und den Antragsgegnern erst im Hauptsacheverfahren entschieden werde. In der Hauptsache werde zu entscheiden sein, ob der geschäftsordnende Beschluss des An- tragsgegners zu 1 vom 22. Oktober 2020 zur ersatzweisen virtuellen Abhaltung von Sitzungen des Antragsgegners zu 1. den Vorgaben des Sächsischen Personalvertre- tungsgesetzes gerecht werde. Dabei werde auch zu klären sein, ob und wie eine Pan- demielage, in der das öffentliche Leben eingeschränkt sei und in der mit Präsenzsit- zungen möglicherweise Gesundheitsgefahren für die Mitglieder des Personalrats ver- bunden seien, bei der geltenden Rechtslage zu berücksichtigen sei. Bis zur Klärung dieser Frage bleibe lediglich offen, ob Beschlüsse, die in Sitzungen ohne persönliche Präsenz gefasst würden, wirksam oder unwirksam seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre, zumal es seine Rechtsposition nicht verbessere, wenn anstatt Sitzungen in virtueller Form gar keine Sitzungen stattfänden. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 4. Dezember 2020 zugestellten Beschluss am selben Tag Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, der Beschluss des Antrag- gegners zu 1 vom 22. Oktober 2020 zur Geschäftsführung sei rechtswidrig. Er versto- ße gegen § 38 SächsPersVG. Das Sächsische Personalvertretungsgesetz sehe virtuelle Sitzungen in der hier angedachten Form nicht vor. Es handele sich bei den "virtuellen Sitzungen" nicht um virtuelle Sitzungen im allgemeinen Sprachgebrauch, sondern um eine zeitlich abgestimmte Abstimmung per Email, welche eher an das in § 35 Abs. 5 SächsPersVG vorgesehene Umlaufverfahren als an eine virtuelle Sitzung denken las- se, jedoch ohne das in § 35 Abs. 5 SächsPersVG vorgesehene Einstimmigkeitserfor- dernis. Selbst wenn eine generelle Zulässigkeit von virtuellen Sitzungen in der hier angedachten Form angenommen werden würde, wäre hierfür entsprechend § 43 Satz 2 i. V. m. § 35 Abs. 5 Satz 1 SächsPersVG ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Ein solcher sei nicht getroffen worden. Er habe der Regelung widersprochen. Eine Rechts- verfolgung nur in der Hauptsache sei unzumutbar, da bis dahin voraussichtlich zahl- reiche Sitzungen in virtueller Form stattfinden würden. Auch sei es ihm nicht zumut- bar, an regelmäßigen rechtswidrigen "virtuellen Sitzungen" teilzunehmen. Dies verlet- ze seine Pflicht als Personalrat. Andererseits stelle es eine Pflichtverletzung dar, wenn er ständig bei Personalratssitzungen fehle. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 hat er beantragt, das Rubrum zu berichtigen und den Antragsgegner zu 2 zu entfernen. So- 3 4 fern eine Berichtigung nicht möglich sei, erklärt er, insoweit seine Beschwerde zu- rückzunehmen. Zudem rügt er eine nicht ordnungsgemäße Bevollmächtigung. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Dezember 2020 - 9 L 821/20.PL - abzuändern und dem Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweili- gen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, keine virtuellen Sitzungen entsprechend seinem Beschluss vom 22. Oktober 2020 anzusetzen und abzuhalten. Der Antragsgegner zu 1 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Beschwerde entgegengetreten. Er hält seinen Beschluss zur virtuellen Zu- sammenarbeit und Beschlussfassung vom 22. Oktober 2020 insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes für rechtmäßig und legt dies mit Schriftsatz vom 21. Dezem- ber 2020 im Einzelnen dar. Dabei ist er auch dem Wunsch nach einer Rubrumsberich- tigung entgegengetreten. Der Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Bevollmächtigung widerspricht er mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020. Der Antragsgegner zu 3 hat in der Sache keine Ausführungen gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsak- ten verwiesen. II. Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheidet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Juli 2019 - 9 B 331/18/PL -, juris Rn. 10 m. w. N.), bleibt ohne Erfolg. 1. Das Verfahren ist einzustellen, soweit es gegen den Antragsgegner zu 2 gerichtet war. Hierzu hat der Antragsteller die Antragsrücknahme erklärt. Eine Rubrumsberich- 4 5 6 7 8 9 10 5 tigung kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um eine offensichtliche Falschbe- zeichnung handelt. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat den Antragsgegner zu 2 in seinem Antragsschriftsatz vom 30. Oktober 2020 ausdrücklich als Beteiligten auf- geführt. Auch in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 4. Dezember 2020 hat er noch ei- ne einstweilige Verpflichtung auch des Antragsgegners zu 2 beantragt. 2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anord- nung zu erlassen. Sein Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Für den Erlass einstweiliger Verfügungen gelten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die einstweilige Verfügung mit hier nicht relevanten weiteren Maßgaben. Nach § 935 ZPO sind einst- weilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsver- fügung). Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen außerdem zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu- lässig, sofern die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinde- rung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsverfü- gung). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt danach das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs voraus, der vorläufig geschützt werden soll, und eines Verfü- gungsgrunds, der hinreichenden Anlass für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gibt. Beides ist gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt dem Antragsteller jeden- falls an einem Verfügungsanspruch. Ein Verfügungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zu 3 ist schon nicht im Ansatz ersichtlich. Der Antrag des Antragstellers ist zu keinem Zeitpunkt auf eine Verpflich- tung des Antragsgegners zu 3 gerichtet gewesen und auch im Übrigen ist keine Ver- antwortlichkeit des Antragsgegners zu 3 für die Durchführung von Personalratssitzun- gen auf der Grundlage der streitgegenständlichen Beschlussfassung ersichtlich. 11 12 13 14 6 Der Antrag ist auch im Übrigen unbegründet. Nach dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht kein Anspruch des Antragstellers darauf, im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache dem Antragsgegner zu 1 aufzugeben, keine virtuellen Sitzungen entsprechend dem Be- schluss vom 22. Oktober 2020 anzusetzen und abzuhalten. Die virtuellen Sitzungen des Antragsgegners zu 1 werden nach der Anlage zu dem Be- schluss vom 22. Oktober 2020 durch Einladung per Email, eine Eröffnungs-Email und durch "Einzel-TOP-Beschluss-Emails" angesetzt und abgehalten. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Senats um ein virtuelles, elektronisches Umlaufverfahren, bei dem an die Stelle eines umlaufenden körperlichen Schriftstücks ein elektronisches Schriftstück der Abwicklung des Verfahrens und der Beschlussfassung dient. Diese nach der Begründung zum dem Beschluss vom 22. Oktober 2020 wegen der COVID- 19-Pandemie gewählte Verfahrensweise stellt nunmehr eine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Durchführung der regelmäßigen Personalratswahlen 2021 und zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Personalvertretungen in Sachsen während der COVID-19- Pandemie (Personalratswahlgesetz 2012) vom 3. Februar 2021 (SächsGVBl. v. 13. Februar 2021, S. 210) zulässige Verfahrensweise dar. Gemäß dieser Neuregelung be- darf es keiner Schriftform der Einladung und der Beschlussfassung i. S. v. § 37 Abs. 3 VwVfG, da eine Schriftlichkeit nicht vorgeschrieben ist, so dass auch nicht unter- schriebene Emails ein zulässiger Gegenstand des Umlaufverfahrens sein können. Der Senat geht zudem davon aus, dass die Bezugnahme auf § 35 Abs. 5 SächsPersVG in § 3 Abs. 1 Satz 2 Personalratswahlgesetz 2021 nicht die Zulässigkeit dieses Umlauf- verfahrens davon abhängig machen will, dass kein Mitglied widerspricht. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 7/5156, S. 10) kommt dem Vorsitzenden die Aufgabe zu, im Rahmen der Vorbereitung der Sitzungen nach § 35 Abs. 2 SächsPersVG abzu- wägen, ob die jeweiligen Umstände des Einzelfalls angesichts der COVID-19- Pandemie eine Personalratssitzung in Anwesenheit der Mitglieder zulassen. Diese Abwägungs- und Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden zur Wahrung des Ge- sundheitsschutzes schließt es aus, die Zulässigkeit des Umlaufverfahrens zudem noch von einem fehlenden Widerspruch eines der Mitglieder abhängig zu machen. 15 16 17 7 Auf die Frage, ob die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1 ordnungsge- mäß bevollmächtigt wurden, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Im Übri- gen dürften ausgehend von den Darlegungen des Antragsgegners zu 1 im Schriftsatz vom 14. Januar 2021 keine begründeten Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bevoll- mächtigung bestehen. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1, § 2 Abs. 2 GKG). gez.: v. Welck Kober 18 19 20