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Beschluss

6 A 303/18.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 303/18.A 1 K 4005/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 14. April 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Januar 2018 - 1 K 4005/17.A - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen, weil sie ihre Bedürftigkeit nicht durch Vorlage einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zudem, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO). Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. a) Ohne Erfolg rügt die Klägerin die Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Vertagungsantrags als Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Darlegungs-erfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt insoweit, dass der Antragsteller substantiiert aufzeigt, was er bei einer Vertagung noch hätte vortragen wollen und dass dies entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. zu § 139 Abs. 3 Satz 1 2 3 4 3 4 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 69). Der Antragsbegründung lässt sich dazu nichts entnehmen. b) Ein Verstoß gegen § 138 Nr. 2 VwGO liegt nicht deshalb vor, weil die Klägerin ihrer Ansicht nach glaubhaft gemacht hat, dass die Verweigerung der beantragten Vertagung die Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters begründete. Ein Verstoß gegen die genannte Vorschrift setzt nach ihrem eindeutigen Wortlaut ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch voraus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12. Oktober 2018 - 9 A 3150/17.A -, juris Rn. 3 f.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 138 Rn. 7 f.). Daran fehlt es hier, da das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 12. Januar 2018 durch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts ohne Mitwirkung des Einzelrichters zurückgewiesen worden ist. Der von der Klägerin des Weiteren gerügte Verstoß gegen das für einen abgelehnten Richter geltende Handlungsverbot gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO dar. Gleiches gilt für die von der Klägerin in diesem und in anderem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, sofern eine solche - wie hier - nicht in Gestalt eines der in § 138 VwGO aufgelisteten, vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensverstoßes gerügt wird und vorliegt. c) Die Klägerin macht als Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO ferner geltend, sie habe in der mündlichen Verhandlung beantragt, ihren Vater als Zeugen zu insgesamt 30 Themen zu vernehmen. Das Gericht habe diesem Antrag stattgegeben, aber zu erkennen gegeben, dass es zunächst keine Fragen an ihren Vater habe, und ihren Prozessbevollmächtigten gebeten, ihn - sofern gewünscht - zu befragen. Damit habe es das Gericht entgegen seiner Amtsaufklärungs-pflicht gemäß § 86 VwGO unterlassen, das Verfolgungsschicksal der Familie, insbesondere ihres Vaters, aufzuklären und im Hinblick auf die Frage, ob sie im Wege des Familienasyls im Sinne von § 26 AsylG zu schützen sei, inzident zu prüfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere müssen die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der 5 6 7 8 4 Entscheidung zu äußern und mit Ausführungen und Anträgen gehört werden. Art. 103 Abs. 1 GG ist aber keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (BVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, juris Rn. 42; v. 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 27. März 2015 - 14 ZB 14.30041 - juris Rn. 6). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt. Denn es hat trotz seines Hinweises, dass es in diesem Verfahren nicht um die Verfolgung des Vaters, sondern um eine etwaige Verfolgung der Klägerin gehe, ihrem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit gegeben, ihren Vater zu dessen Verfolgungsschicksal zu befragen. Dass das Gericht den Vortrag des Vaters bei der angegriffenen Entscheidung nicht berücksichtigt hätte, behauptet die Klägerin selbst nicht. Soweit sie die Unterlassung der Inzidentprüfung des Verfolgungsschicksals ihrer Eltern rügt, handelt es sich ersichtlich nicht um eine Gehörsrüge, sondern um einen materiell-rechtlichen Einwand, der überdies nicht zutrifft, da das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf sein Prozessurteil vom 24. Februar 2017 - 1 K 848/18.A - mit dem darin enthaltenen Verweis auf die Gründe des ablehnenden Asylbescheids vom 13. April 2016 dem Verfolgungsvortrag der Eltern keinen Glauben geschenkt hat. Auch soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang der Auffassung ist, dass das Gericht Feststellungen dazu, ob sie im Wege des Familienasyls im Sinne von § 26 AsylG zu schützen sei, vor Rechtskraft des Urteils vom 24. Februar 2017 gar nicht treffen könne, macht sie einen sachlichen Einwand geltend, der nicht Gegenstand einer Gehörsrüge sein kann. Davon abgesehen ist das Urteil nach Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2020 - 2 A 271/17.A - inzwischen rechtskräftig geworden. d) Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör schließlich nicht deshalb verletzt, weil es den weiteren Antrag der Klägerin abgelehnt hat, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, hilfsweise von Auskünften des Auswärtigen Amtes und der Deutsch-Kaukasischen Gesellschaft oder weiterer Nichtregierungsorganisationen Beweis zu erheben über die "Tatsache, dass 1. der russische Geheimdienst FSB mit den Geheimdiensten anderer GUS-Länder zusammenarbeitet, insbesondere in der Ukraine, aber auch in Polen und der Slowakei, um Asylverfahren zu unterminieren; 2. der Vater der Klägerin, sofern er der Ladungen des Inlandsgeheimdienstes der Russischen Föderation (FSB) Folge leistete, Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie Bestrafung zu befürchten hätte; 9 10 5 3. der FSB bei seinen Verhören den Vernommenen eine Plastiktüte über den Kopf stülpt, sie dadurch Atemnot erleiden und sich erbrechen müssen, um Informationen preis zu geben; 4. es eine Fluchtalternative gegen den FSB jedenfalls in der Russischen Föderation nicht gibt; 5. im Jahre 2003 Magas zur Hauptstadt erklärt wurde und damit Nasran als Regierungssitz ablöste; 6. im Juni 2004 es zu einem großangelegten Überfall tschetschenischer und inguschetischer Separatisten kam; 7. etwa 200 schwerbewaffnete Personen Regierungsgebäude und strategisch wichtige Objekte überfielen; 8. es etwa 90 Todesopfer zu beklagen gab, unter ihnen auch der amtierende Innenminister Kostojew; 9. unter Präsident Murat Sjasikow Menschenrechtsorganisationen und regierungskritische Journalisten eine Zunahme von Entführungen, Morden und Übergriffen durch staatliche Organe beklagen; 10. etwa 150 Menschen während seiner Amtszeit verschwunden sind; 11. darüber hinaus die Presse- und Informationsfreiheit stärker eingeschränkt wurde, als in anderen Teilen Russlands; 12. berichtet wird, dass die Internetseite des kremlkritischen Radiosenders Echo Moskwy nicht erreichbar ist; 13. 2008 die Tätigkeit der oppositionellen Internetseite I...........ru verboten wurde; 14. deren Besitzer M...... J....... im August desselben Jahres in Polizeigewahrsam ums Leben kam, die Chefredakteurin der Seite nach Frankreich flüchtete; 15. Kundgebung gegen die politische Führung der Teilrepublik teilweise gewaltsam aufgelöst wurde; 16. im ersten Halbjahr 2008 70 Polizisten bei bewaffneten Angriffen von Islamisten umkamen; 17. bewaffnete inguschetische Staatsorgane auf Razzien immer wieder junge Männer entführten und ermordeten; 18. in Reaktion auf den Kaukasuskrieg zwischen Russland und Georgien und den Tod J........ das oppositionelle „Volksparlament Inguschetiens" mit einer Unterschriftensammlung mit dem Ziel des Austritts Inguschetiens aus der Russischen Föderation begann." 6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (BVerfG, Beschl. vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45; v. 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 26. Oktober 2020 - 19 A 3067/18.A -, juris Rn. 11 f.). Hier hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags in seinem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO - ohne nähere Erläuterung - zu allen Nummern damit begründet, dass die Beweismittel ungeeignet seien, die Anträge zur Prozessverschleppung dienten und gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung verstießen, sowie zu Nummer 2 darüber hinaus damit, dass der Beweisantrag keine Beziehung zum Verfolgungsschicksal der Klägerin darlege. Der Senat lässt dahingestellt, ob jeweils zumindest eine dieser Begründungen die Ablehnung des Beweisantrags zu Nrn. 1 und 3 bis 18, die sich allesamt allenfalls auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative beziehen, trägt. Denn das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz aus mehreren selbstständig tragenden Gründen verneint. Es hat angenommen, dass der in Deutschland geborenen, inzwischen fast fünfjährigen Klägerin, selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags ihres Vaters keine Sippenverfolgung drohe, weil an der Kammerrechtsprechung festzuhalten sei, nach der in Inguschetien keine Sippenverfolgung aller Familienangehörigen von irgendwie in den Blick der Sicherheitsorgane geratenen Personen stattfinde, und weil die von den Eltern der Klägerin in deren Verfahren vorgebrachten Verfolgungsgründe nicht zu überzeugen vermocht hätten. Zudem ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Klägerin im Falle der Rückkehr ihrer Familie nach Inguschetien in der Russischen Föderation zumindest eine inländische Fluchtalternative zur Seite stehe. Liegt eine derartige Mehrfachbegründung vor, kommt eine Berufungszulassung nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder der vom Verwaltungsgericht angeführten selbstständigen Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt, da anderenfalls das Urteil mit der nicht in durchgreifender Weise angefochtenen Begründung Bestand haben könnte (SächsOVG, Beschl. v. 11 12 13 7 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3; vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 1990 - 5 B 31. 90 -, juris Rn. 3 st. Rspr.). Im Streitfall hat die Klägerin aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls gegen die Verneinung der von ihrem Vater abgeleiteten (Sippen-)Verfolgung, auf die sich der Beweisantrag zu Nr. 2 bezieht, keinen durchgreifenden Zulassungsgrund geltend gemacht, so dass es auf Zulassungsgründe im Zusammenhang mit einer inländischen Fluchtalternative nicht mehr ankommt. Auch insoweit kann offenbleiben, ob die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe für die Ablehnung des Beweisantrags tragfähig sind. Denn selbst eine irrige Annahme des Verwaltungsgerichts vom Vorliegen des in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Ablehnungsgrundes rechtfertigt eine Berufungszulassung nicht stets, sondern nur dann, wenn auch keine anderen Beweisablehnungsgründe vorlagen, aus denen das Verwaltungsgericht den Beweisantrag ohne Verstoß gegen das Prozessrecht verfahrensfehlerfrei hätte ablehnen können, und dies offensichtlich auf der Hand liegt. Nach der verfahrensökonomischen Zielsetzung, die für die Revision in § 144 Abs. 4 VwGO zum Ausdruck kommt und für das Berufungszulassungsverfahren entsprechend gilt, soll ein Verfahren nämlich nicht um eines Fehlers Willen fortgeführt werden, wenn sich der Verstoß auf einzelne Feststellungen (oder deren Unterlassung) oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht, die sich unter keinen Umständen für die Entscheidung als erheblich erweisen. Die Zulässigkeit der Berücksichtigung anderer Gründe als derjenigen des Verwaltungsgerichts ist freilich begrenzt durch den Sinn und Zweck des der Berufung vorgeschalteten Zulassungsverfahrens. Sie entfällt daher, wenn der Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise dadurch eingeschränkt würde, dass das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. zu allem OVG NRW, Beschl. v. - 19 A 2706/18 -, juris Rn. 25 ff. unter Berufung auf BVerfG, Beschl. v. 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris, Rn. 40 und BVerwG, Urt. v. 16. März 1994 - 11 C 48.92 -, juris, Rn. 21). Anders als die Klägerin, die hierzu mit Senatsschreiben vom 25. Februar 2021 angehört wurde, meint, liegt im Streitfall ohne weiteres auf der Hand, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Nr. 2 mit der Begründung hätte ablehnen können, dass es sich um einen unsubstantiierten Beweisausforschungs- 14 15 8 /Beweisermittlungsantrag handele (sofern es dies nicht selbst mit der irreführenden Formulierung, der Beweisantrag verstoße gegen das „Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung“ gemeint hat). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht die Tatsacheninstanz unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachzugehen. Unsubstantiiert sind nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch solche Anträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage aufgestellt werden. Einem Prozessbeteiligten ist es nicht erlaubt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Zwar darf eine Behauptung nicht schon dann als unbeachtlich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Behauptungen, die aus der Luft gegriffen sind und durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte gestützt werden, braucht das Gericht jedoch nicht nachzugehen. Beweisanträge, denen derartige Behauptungen zugrunde liegen, lösen als sogenannte Beweisermittlungs- oder - ausforschungsanträge keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung aus (BVerwG, Beschl. v. 8. Juni 2011 - 9 B 23.11 -, juris Rn. 8). Ausgehend davon ist das hier in Rede stehende Beweisthema darauf gerichtet, die unsubstantiierte Behauptung zu stützen, "Ladungen des Inlandsgeheimdienstes der Russischen Föderation (FSB)" begründeten für den Vater der Klägerin bei Rückkehr eine Verfolgungsgefahr. Zu Inhalt, Art, Anzahl, Datum, Aktenzeichen der Ladungen werden keinerlei Details genannt. In der Begründung des Beweisantrags (vgl. Bl. 344 der Senatsakte) heißt es das Beweisthema bloß wiederholend: "Bis zum heutigen Tage bekommt der Vater der Klägerin Ladungsschreiben vom Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Leistete der Vater der Klägerin der Ladungen Folge, hätte er Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie Bestrafung zu befürchten". In der Klageschrift war ebenfalls nur pauschal von "Ladungsschreiben vom Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation" die Rede, ohne dass die dort als Anlage K 2 bezeichnete Kopie "der Vorladung" beigefügt war oder später vorgelegt wurde. Bereits in dem die Anträge der Eltern der Klägerin ablehnenden Bescheid des Bundesamts vom 13. April 2016, auf den das Verwaltungsgericht mittelbar über den Verweis auf sein Prozessurteil vom 24. Februar 2017, mit dem es deren Klagen abgewiesen hatte, Bezug genommen hat, war ausgeführt worden, dass der Vater "sich an keinerlei Details bezüglich der fluchtursächlichen Ladungen erinnern kann. Weder 16 17 9 erörterte der Antragsteller den Hintergrund dieser Ladungen in nachvollziehbarer Art und Weise", noch "wo er sich melden sollte, wann er sie erhielt, wie sie zugestellt waren, auf welchem Papier sie gedruckt waren etc.". Vor diesem Hintergrund diente der Beweisantrag zu Nr. 2 ersichtlich dazu, eine nicht näher konkretisierte Behauptung, für deren tatsächliche Grundlage es keine greifbaren Anhaltspunkte gab, zu stützen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. In diesem Sinn legt die Klägerin nicht die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Fragen dar, (1) "ob in Inguschetien eine Sippenverfolgung aller Familienangehörigen von Personen, die irgendwie in den Blick der Sicherheitsorgane geraten sind, stattfindet", (2) "ob in Inguschetien eine Sippenverfolgung aller Familienangehörigen von Personen, die irgendwie in den Blick des Inlandsgeheimdienstes der Russischen Föderation FSB geraten sind, stattfindet", (3) "ob gegen die Verfolgung durch den Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation FSB in der Russischen Föderation eine zumutbare Fluchtalternative besteht" (4) "ob es unabhängig vom Familienasyl im Sinne des § 26 AsylG eine Verfolgung eines in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes abgeleitet durch die Eltern geben kann, beispielsweise durch die eigene Verfolgung im Wege der Sippenverfolgung oder durch die mittelbare Verfolgung aufgrund der Verfolgung der Eltern (ein zweijähriges Kind ist ohne Eltern in seiner Existenz bedroht)" (5) "ob in Folge dessen eine Inzidenzprüfung des Verfolgungsschicksals der Eltern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattzufinden hat" und (6) "ob trotz fehlender Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Verfahren der Eltern eine ablehnende Entscheidung im verwaltungs- rechtlichen Verfahren gegen das in der Bundesrepublik Deutschland geborenen 18 19 20 10 Kindes im Familienasyl im Sinne des § 26 AsylG ergehen kann oder diese nicht vielmehr abgewartet werden muss". Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage prinzipiell nicht unter Annahme von Tatsachen begründen, die von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweichen, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsfeststellung dazu unterblieben ist, weil das Verwaltungsgericht die Grundsatzfrage anders als der Antragsteller beantwortet und die Beweisaufnahme deshalb als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18 -, juris Rn. 8 f. m. w. N. und v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. 9 zum Revisionsrecht). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich von den von den Eltern der Klägerin vorgebrachten Verfolgungsgründen nicht überzeugen können. Soweit die Klägerin aufgrund von Ladungen des Inlandsgeheimdienstes eine Verfolgungsgefahr ihres Vaters und mittelbar ihrer selbst behauptet hat, hat das Gericht ihren darauf gerichteten Beweisantrag abgelehnt und hätte dies - wie oben dargelegt - zu Recht mit der Bewertung als Beweisforschungsantrag begründen können. Damit würden sich die Fragen 1, 2 und 4, die eine Verfolgung der Eltern der Klägerin als Grundlage einer Sippen- oder abgeleiteten Verfolgung der Klägerin voraussetzen, im erstrebten Berufungsverfahren nicht stellen. Mangels eines vom Verwaltungsgericht festgestellten abgeleiteten Verfolgungsschicksals oder einer Sippenverfolgung der Klägerin wäre auch Frage 3 nach dem Bestehen einer inländischen Fluchtalternative in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Das in Frage 5 angesprochene Erfordernis einer Inzidentprüfung hat das Verwaltungsgericht nicht, wie die Klägerin meint, verneint. Vielmehr hat es die von ihr vermisste Inzidentprüfung vorgenommen, indem es zur Begründung dafür, dass es von den von den Eltern geltend gemachten Verfolgungsgründen nicht überzeugt war, auf sein Urteil vom 24. Februar 2017 und damit mittelbar auf die dort in Bezug genommenen Gründe des ablehnenden Asylbescheids vom 13. April 2016 verwiesen hat. Die sechste Frage ist, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, dahingehend zu beantworten, dass ihre erste Alternative zu bejahen und die zweite zu verneinen ist. Der Anspruch eines Kindes auf Familienasyl setzt nach § 26 21 22 23 11 Abs. 2 AsylG eine unanfechtbare - positive - Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter für einen oder beide Elternteile voraus. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird. Für den Familienschutz gilt nichts anderes (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. Mai 2020 - 11 A 1252/20.A -, juris Rn. 10 zu § 26 Abs. 1 AsylG; Bergmann: in, Ders./Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG § 26 Rn. 27). Liegt wie hier im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine positive, sondern eine negative Entscheidung über die Asylberechtigung des Elternteils vor, so besteht danach unabhängig von deren Unanfechtbarkeit der Anspruch aus § 26 Abs. 2 AsylG nicht. Im Übrigen wird selbst für den Fall einer noch nicht rechtskräftigen positiven Entscheidung über das Begehren des Stammberechtigten auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Auffassung vertreten, dass eine gleichzeitige positive gerichtliche Entscheidung über das Begehren des Ehegatten bzw. der minderjährigen Kinder auf Zuerkennung des abgeleiteten (Familien- )Schutzstatus nicht in Betracht kommt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 5. Februar 2019 - A 3 S 2960/18 -, juris Rn. 10 - 14 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, juris Rn. 28 f.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 24 25 26