Beschluss
6 A 347/18.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 347/18.A 1 K 344/16.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 5. Mai 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 2017 - 1 K 344/16.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die 1 2 3 Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Diese Vorgaben erfüllen die folgenden von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht: „1. Besteht bei nahen Angehörigen (hier religiös verheiratete Ehegatten) einer Person, für die durch die deutschen Asylbehörden (hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) subsidiärer Schutz gewährt hat und somit das Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben bei einer Rückkehr in die Russische Föderation anerkannt wird, bei Rückkehr (der Familienangehörigen) in die Russische Föderation, insbesondere nach Tschetschenien, eine Gefährdung aufgrund einer sogenannten ‚Sippenhaftung‘? 2. Steht für diese nahen Angehörigen aufgrund der ‚Sippenhaftung‘ eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung? 3. Können diese Personen im Falle jahrelanger Abwesenheit in der Russischen Föderation eine entsprechende Registrierung außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation vornehmen? Werden diese Personen im Falle einer Anmeldung krankenversichert, erhalten diese Personen Unterstützungsleistungen vom Staat in Form von Sozialhilfe etc.? 4. Besteht bei einer Frau aus Tschetschenien, bei der angenommen wird, sie sei durch Familienangehörige bedroht, die Möglichkeit, Schutz außerhalb Tschetscheniens in der übrigen Russischen Föderation zu erhalten? 5. Besteht für eine Frau, die nachweislich Nachstellungen von ihren Familienangehörigen aus Tschetschenien zu befürchten hat, die Gefahren für ihr Leib und Leben bedeuten, die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes außerhalb Tschetscheniens in 3 4 der übrigen Russischen Föderation, wenn die Familienangehörigen ihr auch außerhalb Tschetscheniens habhaft werden? Besteht insbesondere für Frauen aus dem Kaukasus die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes, wenn sie von Familienangehörigen, von denen eine Bedrohung ausgeht, gefunden werden (Aufnahme in Frauenhaus bspw.)? 6. Hat eine alleinstehende Frau ohne Ausbildung und ohne berufliche Qualifikation und Kenntnisse mit zwei kleinen Kindern die Möglichkeit, ein sozioökonomisches Existenzminimum in der Russischen Föderation zu erwirtschaften? 7. Liegt in einer Abschiebung einer alleinstehenden Frau mit zwei kleinen minderjährigen Kindern in die Russische Föderation eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vor, da sie dort prekäre humanitäre Verhältnisse vorfindet?“ Zu den ersten beiden, erstmals im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen erläutert die Klägerin nicht ansatzweise, woraus sich bei Rückkehr des allein nach religiösem Ritus verheirateten Ehegatten einer nach § 4 Abs. 1 AsylG subsidiär schutzberechtigten Person in die Russische Föderation Anhaltspunkte für die von ihr angenommene „Sippenhaftung“ ergeben sollen. Für den Ehegatten eines von politischer Verfolgung bedrohten Ausländers ist anerkannt, dass für ihn eine widerlegliche Vermutung dafür streitet, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stellvertretend für diesen in dessen Verfolgung nach Art einer Geisel oder im Wege der Sippenhaft einbezogen zu werden, sofern Fälle festgestellt worden sind, in denen der Verfolgerstaat sich Repressalien dieser Art gegenüber Ehegatten bedient hat. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehe aus der insoweit allein maßgebenden Sicht des Heimatstaates gültig ist und dessen Behörden von der Ehe Kenntnis haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. März 1992 - 9 C 140.90 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Selbst wenn, was der Senat dahingestellt lässt, das für nahe Angehörige politisch Verfolgter in manchen Staaten in Betracht kommende Phänomen der Sippenhaft auch bei nahen Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter vorkommen könnte, fehlt es im Zulassungsantrag an jeglichem Vortrag zu Fällen, in denen Behörden in der Russischen Föderation sich Repressalien dieser Art gegenüber Ehegatten bedient haben, ferner an Anhaltspunkten für die Rechtsgültigkeit einer nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe nach russischem Recht sowie für eine behördliche Kenntnis von der nach der Einreise in Deutschland im Mai 2013 geschlossenen Ehe der Klägerin. Zur ersten Teilfrage von Frage 3 verweist die Klägerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2011 (- 3 L 4 5 5 200/06 -, juris), dem zufolge Tschetschenen wegen Registrierungsschwierigkeiten keinen zumutbaren internen Schutz auf dem Gebiet der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens fänden, weil sie zu einem Leben gezwungen würden, in dem die Gefahr der Festnahme wegen illegalen Aufenthaltes und des zwangsweisen Verbringens nach Tschetschenien bestehe. Die Klägerin meint unter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Januar 2017 (Stand Dezember 2016), die Feststellungen aus dem von ihr zitierten Urteil seien weiterhin aktuell. Das ist indes nicht der Fall; vielmehr ergibt sich aus den nachfolgend aufgeführten Feststellungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 (- 1 A 4.17 -, juris Rn. 133 und 135 f.), dass sie zeitlich überholt sind. Zugleich ist diesem Urteil zu entnehmen, dass die hier in Rede stehende Teilfrage inzwischen höchstrichterlich geklärt ist: „Entgegen seiner Annahme ist der Kläger nicht gezwungen, sich für die zu einer Registrierung erforderliche Ausstellung eines Inlandspasses nach D....... an seinen letzten Wohnort zu begeben. Sowohl Inlands- wie Auslandspässe können in der Russischen Föderation in jedem FMS-Büro beantragt und abgeholt werden. Beantragt eine Person den Pass beispielsweise in Moskau, erscheint das FMS-Büro Moskau als ausstellende Behörde, ohne dass es darauf ankommt, wo die Person mit ihrem Wohnsitz registriert ist (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 66). Der gegenteiligen Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (A. Schuster, Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, Auskunft vom 25. Juli 2014, S. 8, 10) folgt der Senat auch weiterhin nicht. Denn seine Annahme, dass eine Beantragung und Ausstellung des Inlandspasses auch außerhalb des letzten Wohnortes möglich ist, wird durch eine im Klageverfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts vom 21. Februar 2018 bestätigt. Das Auswärtige Amt teilt darin mit, dass ein russischer Staatsangehöriger nach der Passverordnung der Russischen Föderation vom 8. Juli 1997 einen Inlandspass auch außerhalb der Region seines letzten Wohnorts beantragen könne; lediglich die Bearbeitungszeit verlängere sich dann von sonst 10 auf 30 Tage. Durchgreifende Gründe, an der Verlässlichkeit dieser Auskunft zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. (…) Auch Personen aus dem Nordkaukasus ist es möglich, in der übrigen Russischen Föderation eine Wohnung zu finden, auch wenn sie dabei auf größere Schwierigkeiten stoßen werden als ethnische Russen. Zwar haben Kaukasier größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, einen Vermieter zu finden (vgl. Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2017, S. 21). In Moskau ist es besonders schwierig, eine Unterkunft zu finden, weil freie Wohnungen selten und die Mieten hoch sind. Die schon allgemein bestehenden Schwierigkeiten sind für Tschetschenen/Kaukasier infolge ihres allgemein schlechten Ansehens noch größer (vgl. Danish Immigration 6 Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 83). Letzten Endes gelingt es aber auch Tschetschenen immer, eine Bleibe zu finden, weil es keine obdachlosen Tschetschenen etwa in Moskau gibt; üblicherweise gelingt dies mit der Hilfe von Freunden oder Verwandten (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 84). Dem Kläger dürfte dies zumindest außerhalb von P. auch ohne Freunde oder Verwandte möglich sein, zumal nicht alle Vermieter nur an ethnische Russen vermieten. Die Registrierung ist jedenfalls nach einem Aufenthalt von drei Monaten obligatorisch. Bei Abschiebung war davon auszugehen, dass sie dem Kläger auch möglich sein würde. Auch wenn es Fälle von geforderten Bestechungsgeldern oder Diskriminierungen durch Behördenvertreter gibt, ist letzten Endes jeder in der Lage, eine Registrierung zu erhalten, auch ohne ein Bestechungsgeld zu zahlen. Bei fehlender Bereitschaft zur Zahlung eines Bestechungsgeldes dauert die Registrierung nur länger, ungefähr drei Wochen, sie wird am Ende aber vorgenommen. Seitens einer tschetschenischen sozialen und kulturellen Vereinigung wird berichtet, die Registrierung sei deutlich einfacher geworden als noch vor zwei Jahren. Das FMS habe ein Service-Center in Moskau eingerichtet, bei dem man alle notwendigen Informationen erhalte und die geforderten Dokumente (etwa eine Kopie des Inlandspasses) einreichen und die Registrierungsunterlagen ausfüllen könne. Es sei nicht mehr notwendig, zur Polizei oder zur Hausverwaltung zu gehen, und das administrative Verfahren sei vereinfacht worden, einschließlich der Möglichkeit, es elektronisch durchzuführen. Das Verfahren sei nunmehr in ein paar Tagen abschließend durchzuführen (zu Vorstehendem: Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 75 f.). Der Annahme im Zeitpunkt der Abschiebung, dass dem Kläger eine Registrierung und damit die Begründung eines legalen Aufenthalts in der russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus möglich sein würde, steht auch nicht die Aussage des Auswärtiges Amtes entgegen, wonach der legale Zuzug von Tschetschenen an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert werde (Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2017, S. 21). Ungeachtet dessen, dass die dort erwähnten Zuzugserschwernisse nicht überall, sondern nur "an vielen Orten" bestehen sollen, hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Auswärtigen Amtes erläutert, dass diese Aussage im Lagebericht explizit nur Tschetschenen betreffe. Zudem sei sie zeitlich überholt; der künftige Lagebericht für das Jahr 2018 werde diese Einschränkung nicht mehr enthalten. Angesichts dieser Erläuterungen drängte sich dem Senat eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht auf.“ Zu diesen Feststellungen, die sich auf Personen nicht nur aus D......., sondern dem gesamten Nordkaukasus beziehen, und die sich der Senat zu eigen macht, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. Mai 6 7 2018 (Stand April 2018) die oben genannte und von der Klägerin zitierte Einschränkung (auch für Tschetschenen) nicht mehr enthält, ebenso wenig wie der aktuelle Lagebericht vom 2. Februar 2021 (Stand Oktober 2020). Zum zweiten Teil der dritten Frage nach der Möglichkeit, sich zur Krankenversicherung und zu sonstigen Unterstützungsleistungen anzumelden, beschränkt sich die Klägerin im Zulassungsantrag auf die Feststellung, dass sowohl der Verweis auf eine inländische Fluchtalternative als auch der Verweis auf die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen von der Registrierung abhänge. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht dargelegt werden, weil sich Tschetschenen - wie oben gezeigt - auf dem Gebiet der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens registrieren lassen können. Im Ergebnis das Gleiche gilt für die vierte und fünfte Frage nach der vom Verwaltungsgericht bejahten Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative für eine tschetschenische Frau, die wegen Nachstellungen durch einen Familienangehörigen nicht nach Tschetschenien zurückkehren kann. Zudem scheitert die grundsätzliche Bedeutung dieser Fragen auch daran, dass sich dieser Zulassungsgrund im Asylprozess - von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme abgesehen - prinzipiell nicht unter Annahme von Tatsachen begründen lässt, die von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweichen, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18 -, juris Rn. 8 f. m. w. N. und v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. 9 zum Revisionsrecht). So verhält es sich hier. Denn das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhaltswürdigung davon ausgegangen, dass sie nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von ihrem Vater außerhalb Tschetscheniens aufgefunden werde. Die von der Klägerin formulierten Fragen setzen dagegen voraus, dass die Familienangehörigen einer von ihren Nachstellungen betroffenen Tschetschenin ihrer auch auf dem Gebiet der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens habhaft würden. Die sechste Frage ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob eine alleinstehende Frau ohne Ausbildung und ohne berufliche Qualifikation mit zwei kleinen Kindern ein sozioökonomisches Existenzminimum in der Russischen Föderation erwirtschaften kann, von einer 7 8 9 8 Mehrzahl von Faktoren wie beispielsweise dem Arbeitsmarkt für ungelernte Arbeitskräfte, Alter, Geschick, Auffassungsgabe, Gesundheitszustand sowie von familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist. Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls, die das Verwaltungsgericht auch vorgenommen hat (UA S. 9 2. Absatz; vgl. auch unten). Die siebte Frage, ob einer alleinstehenden Frau mit zwei kleinen minderjährigen Kindern ein Abschiebungsverbot wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in Form prekärer humanitärer Verhältnisse in der Russischen Föderation zur Seite stehe, rechtfertigt die Zulassung der Berufung mangels Darlegung ihrer grundsätzlichen Bedeutung ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Frage für die Klägerin unter Bezugnahme auf den Bescheid der Beklagten nach § 77 Abs. 2 AsylG verneint. Dort (BA S. 6) heißt es, dass die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation kein Abschiebungsverbot begründen, weil die hierfür in der Rechtsprechung des EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab nicht erfüllt seien. Im Übrigen werden im Bescheid nur Feststellungen zu den tatsächlichen Lebensbedingungen in Tschetschenien und nicht zu dem vom Verwaltungsgericht als Zielort der Abschiebung angenommenen Gebiet (Russische Föderation außerhalb des tschetschenischen Gebiets) getroffen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht insoweit bei der Prüfung der inländischen Fluchtalternative ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin eine mit der Versorgung ihrer Kinder vereinbare Tätigkeit aufnehmen und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfen und Unterstützung durch ihre in der Russischen Föderation lebenden Verwandten ein hinreichendes Auskommen für sich und ihre junge Familie finden könne. Die Klägerin geht auf all dies nicht ein, sondern setzt der vor diesem Hintergrund nachvollziehbaren Verneinung eines Abschiebungsverbots durch das Verwaltungsgericht lediglich ihre in das Gewand einer Grundsatzfrage gekleidete gegenteilige Auffassung entgegen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie mit Lebensbedingungen in der Russischen Föderation konfrontiert würde, die als unmenschliche Behandlung i. S. des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art.3 EMRK zu werten wären, legt sie nicht dar. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 11 12 9 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 13