Beschluss
6 A 664/18.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 664/18.A 1 K 3643/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 12. Mai 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. April 2018 - 1 K 3643/17.A - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht wegen des von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2019 - 6 A 249/20.A -, juris Rn. 3). Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zu gelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2014 - 4 B 50.13 -, juris Rn. 2 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2019 a. a. O. Rn. 3). Hier wirft die Klägerin die Frage auf, ob in Tschetschenien eine Sippenverfolgung naher Familienangehöriger von Personen, die selbst in Blick der Sicherheitsorgane geraten sind und von diesen politisch motiviert verfolgt worden sind, stattfindet. Diese Frage ist jedoch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil zwar zum einen darauf gestützt, dass in Tschetschenien keine Sippenverfolgung aller Familienangehörigen von Personen, die irgendwie in den Blick der Sicherheitsorgane geraten sind, stattfindet. Es hat das Urteil aber davon unabhängig und selbstständig tragend darauf gestützt, dass der Klägerin 1 2 3 3 im Falle der Rückkehr ihrer Familie nach Tschetschenien in der Russischen Föderation zumindest eine inländische Fluchtalternative zur Seite steht. Diese Feststellung hat die Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten Rügen in Frage gestellt. Auf die Frage der Sippenverfolgung in Tschetschenien kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AslyG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 4 5