Beschluss
3 A 133/20
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 133/20 7 K 27/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Wohngeld hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 9. Juni 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 3. Januar 2020 - 7 K 27/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbrin- gen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefoch- tenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Nr. 1) oder der grundsätzlichen Bedeu- tung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 2) gegeben sind. 1. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm Wohngeld für den Zeitraum ab März 2018 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Seine nach erfolglosem Abschluss des Vorverfahrens erhobene Klage hat das Verwal- tungsgericht abgewiesen, da dem Kläger nach den Grundsätzen der materiellen Be- weislast kein Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Wohngeld zustehe. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG sei bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkom- men zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten sei. Der Bewilligungszeitraum betrage dabei gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG üblicherweise zwölf Monate. Dabei habe die Wohngeldbehörde den relevanten Sachverhalt zwar von Amts wegen zu ermitteln; diese Ermittlungspflicht ende jedoch, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar sei, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben ließen. Lasse sich das Einkommen wegen unzu- reichender Angaben des Antragstellers nicht ermitteln, dann könne nach den allgemei- nen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht ent- sprochen werden. Der Kläger habe nach diesen Grundsätzen seine Einkommensver- hältnisse im Hinblick auf sein Jahreseinkommen nicht hinreichend dargelegt. Es seien insbesondere keine Unterlagen eingereicht worden, aus denen ersichtlich werde, wann 1 2 3 3 der Kläger welche Währungstransaktion mit welchem Ergebnis durchgeführt habe. Seine Erklärungen zu den Veräußerungsgewinnen auf S. 122 ff. der Behördenakte reichten dazu nicht aus, da dort lediglich eine Vielzahl von Veräußerungsgeschäften zusammengefasst würde und daraus nicht ersichtlich sei, dass der Währungshandel ausschließlich in diesem Zeitraum von 15. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 stattgefunden habe. Dies gehe zu Lasten des Klägers. Wegen der weiteren Begrün- dung hat es gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend auf den Bescheid vom 25. Juli 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2018 Bezug genommen. 2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsge- richtlichen Entscheidung liegt nicht vor. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtss- ätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). Der Kläger führt hierzu in seiner Antragsbegründung vom 6. März und seiner Ergän- zung vom 22. Juni 2020 aus: Das Gericht habe es unterlassen, im Rahmen der gebo- tenen Sachverhaltsaufklärung zu prüfen, inwieweit er tatsächlich verpflichtet gewesen sei, seine Transaktionen offenzulegen. Grundsätzlich gelte insoweit der Amtsermitt- lungsgrundsatz. Es sei festzuhalten, dass er zu keinem Zeitpunkt um einen Nachweis von Einzelwährungstransaktionen gebeten worden sei oder diese nachgefordert wor- den wären. Aus der Behördenakte sei nur ersichtlich, dass sein Jahressteuerbeleg vor- zulegen gewesen sei, was er auch getan habe. Im vorliegenden Fall sei die entschei- dungserhebliche Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Hierzu habe er Stel- lung genommen und erklärt, dass dies aus Transaktionen der Fall sei, „die im vorlie- genden Fall aber erschwert seien“, was im Wohngeldantrag entsprechend dargelegt worden sei. Das Gericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Jedenfalls sei nicht im Ansatz erkennbar, dass es eine Prüfung dieser Umstände vorgenommen habe. Das Gericht hätte beanstanden müssen, dass die Behörde erst im Jahr 2019 den Vermö- gensbestand abgefragt habe. Eine allgemeine Verweisung „auf die Widerspruchsbe- scheide“ sei nicht zulässig. Das Gericht hätte darlegen müssen, warum gerade die vor- liegenden Widerspruchsbescheide rechtmäßig seien. Dies sei im Urteil nicht gesche- hen. Insbesondere habe es nicht berücksichtigt, dass dem Kläger das Recht auf Ak- teneinsicht genommen worden sei und er vor der gerichtlichen Entscheidung keine 4 5 6 4 Möglichkeit gehabt habe, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Wäre ihm Aktenein- sicht gewährt worden, hätte er ersehen können, wo gegebenenfalls Missverständnisse bestanden hätten, und er hätte entsprechende Unterlagen nachreichen können. Wie solle er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen, wenn die Behörde ihre Amtsermittlung vernachlässige und ihm Einsicht in die Verfahrensunterlagen verweigert werde. Ferner habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Klärung der Veräußerungsgewinne in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen sei, da es Schwierigkeiten mit dem vorher genutzten Handelsplatz gegeben habe und daher die Einzelgewinne nicht im vorgege- benen Zeitraum hätten nachgewiesen werden können. Das Einkommen resultiere hier aus der Verwertung von Vermögen, das in Form von Bitcoins vorhanden gewesen sei. Es sei nicht geklärt worden, ob es sich bei der Veräußerung von Bitcoins um eine Nut- zung des eigenen Vermögens oder um Einkommen gehandelt habe. Die Frage sei ent- scheidungsrelevant für die Frage, ob und wann ihm eine Verwertung eigenen Vermö- gens zumutbar sei. Er habe darauf hingewiesen, dass eine Verwertung aufgrund des Währungskurses erschwert gewesen sei und er damit im Falle einer Veräußerung sein Geschäft deutlich geschmälert hätte. Weder die Behörde noch das Gericht hätten die- sen Punkt berücksichtigt. Nach dem Einkommenssteuergesetz sei der reine Verkauf kein Einkommen, sondern Verwertung von Vermögen. Liege zwischen Kauf und Ver- kauf nur ein Jahr, handele es sich um Handel und liege Einkommen vor. Nach § 23 EStG sei nur das Einkommen anzugeben. Den reinen Gewinn habe er nach § 23 EStG berechnet. Die Behörde und das Gericht hätten übersehen, dass er auch Bitcoin-An- teile „verwendet“ habe, die er vor 2015 angeschafft habe, was als Verwertung von Ver- mögen zu werten sei. Mit diesen Ausführungen sind ernstliche Zweifel an der entscheidungstragenden Be- gründung des Gerichts nicht dargelegt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Ferner hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I Beweismittel zu be- zeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vor- zulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Für die Gewährung der Sozialleistung erheblich im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I sind die Angaben, die zur Ermittlung des Jahreseinkommens und der Belastung 7 8 9 5 erforderlich sind. Zwar obliegen dem Beklagten (§ 20 SGB X) und dem Gericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich Amtsermittlungspflichten, doch finden diese ihre Grenze, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen ersichtlich ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen. Zudem setzt die Pflicht zur weiteren Sach- aufklärung einen schlüssigen Vortrag voraus. Insbesondere hat der Kläger Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich hinreichend substantiiert darzulegen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 -, juris Rn. 7). Lassen sich trotz aller Be- mühungen die Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs nicht ermitteln, so geht dies hier nach den Regeln der materiellen Beweislast zu Lasten des Klägers (BVerwG, Urt. v. 16. Januar 1974, juris Rn. 15, 22 f.; BayVGH, Beschl. v. 15. Mai 2007 - 12 C 05.1898 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 16. Februar 2005 - 9 C 04.2383 -, juris Rn. 27; VGH BW, a. a. O. Rn. 8; VG Augsburg, Urt. v. 26. April 2011 - Au 6 K 10.1582 -, juris Rn. 16). Hiervon ausgehend bestehen offensichtlich keine Zweifel an der Auffassung des Ver- waltungsgerichts, dass der Kläger seine Währungstransaktionen im für die Bewilli- gungsentscheidung maßgeblichen Zeitraum offenzulegen hatte. In Übereinstimmung mit den dargestellten Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht deshalb zu Recht ent- scheidungstragend darauf abgehoben, dass aus den Erklärungen des Klägers zu sei- nen Veräußerungsgewinnen u. a. nicht ersichtlich ist, dass der Währungshandel aus- schließlich in diesem Zeitraum vom 15. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 stattgefunden hatte. Mit dieser entscheidungstragenden Auffassung des Verwaltungs- gerichts setzt sich der Kläger nicht auseinander und legt nicht dar, aus welchen Grün- den diese Auffassung unzutreffend sein könnte. Die im weiteren mit dem Zulassungs- antrag angeführten Fragen sind deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rich- tigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen, da es schon an einer Erfüllung der Darlegungspflicht des Klägers betreffend den von ihm betriebenen Wäh- rungshandel fehlt. 3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzli- che, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs- verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder 10 11 12 6 der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die- ser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru- fungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2018 - 3 A 56/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Der Kläger ist der Auffassung, die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung. Hier habe die Behörde Einzelfallunterlagen zu „Währungstransaktionen“ verlangt. In vergleichbaren Fällen sei es bisher ausreichend gewesen, dass das Einkommen aus der selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit oder sonstige Einkommen ange- geben worden seien, nicht jedoch, wie sich das Einkommen im Einzelfall zusammen- setze. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit einem Aktienhändler. Dieser müsse das Einkommen aus dem Aktienhandel versteuern und die gezogenen Gewinne nach- weisen. Nicht jedoch werde verlangt, dass er Einzeltransaktionen umfassend offen- lege. Warum dies bei Handel mit Kryptowährung anders sein solle, erschließe sich nicht. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass der Handel mit Kryptowährung den Hori- zont der Behörde überstiegen habe, so dass diese nicht fähig gewesen sei, mit den umfassend vorgelegten Daten umzugehen. Auch hier stelle sich die Frage, „wie der Betroffene seiner Amtsermittlung gerecht werden kann, wenn der Betroffene aus den Rückmeldungen der Behörden nicht ersehen“ könne, „welche Unterlagen er noch nachreichen“ müsse. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 führt der Kläger aus, die klärungsbedürftige Rechts- frage liege hier darin, dass abschließend beurteilt werden müsse, ob die gezogenen Gewinne aus den Bitcoinverkäufen als Einkommen oder Vermögen zu werten und wel- che Unterlagen dafür im Einzelnen einzureichen seien. Was die gesetzlichen Grundla- gen angehe, handele es sich dabei nicht um Neuland. Die von ihm erzielten und nach- gewiesenen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften seien schon seit langer Zeit Teil des Einkommens i. S. des Wohngeldgesetzes. Daher könne davon ausgegan- gen werden, dass bei der Behörde bekannt sei, welche Nachweise dafür angefordert werden müssten, um zu Rückschlüssen zu kommen. Vorliegend habe die Beklagte ihre Amtsermittlungspflicht verletzt. Die für die Bewertung der Lage maßgeblichen Punkte habe der Kläger vorgetragen. Da die gesetzlichen Regelungen schon seit langem be- stünden und eine Schlussfolgerung, wie von der Behörde zugrunde gelegt, gerade nicht zuließen, dränge sich die Vermutung auf, dass ein gewisses Interesse bei der Behörde bestehe, die Leistung zu versagen, obwohl diese gesetzlich vorgesehen sei. Zu klären sei auch die Frage, „wie der Kläger seiner Pflicht zur Mitwirkung Genüge tun 13 14 7 soll, wenn ihm selber zum von der Behörde willkürlich festgesetzten Zeitpunkt nicht alle Unterlagen aus nachvollziehbaren Gründen zur Verfügung stehen, die ebenso willkür- lich den Antrag auf Fristverlängerung, denn so war das Schreiben des Klägers zu ver- stehen, nicht bewertet und sich damit gar nicht auseinandersetzt?“ Diese Ausführungen rechtfertigen keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzli- cher Bedeutung, da sie schon nicht entscheidungserheblich sind. Das Verwaltungsge- richt hat - wie oben ausgeführt - die Klage schon wegen fehlender Darlegung zu der Frage abgewiesen, dass der Währungshandel lediglich im Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember 2017 stattgefunden habe, ohne dass der Kläger diese Auffas- sung mit seinem Zulassungsvorbringen in Zweifel gezogen hätte. Die vom Kläger an- gesprochenen Überlegungen insbesondere zum Umfang der von ihm vorzulegenden Unterlagen, und ob die von ihm erzielten Gewinne als Einkommen oder Vermögen an- zusehen sind, stellen sich deshalb vorliegend nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Wiesbaum 15 16 17 18