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Beschluss

3 A 968/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 968/19 3 K 1907/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Eintrag Auskunftssperre hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 17. Juni 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. August 2019 - 3 K 1907/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbrin- gen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtli- chen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) sowie der grund- sätzlichen Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu unter 3.) vorliegen. Überdies ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung auch nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des § 51 Abs. 1 BMG (hierzu unter 4.). 1. Der Kläger ist Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Weißenfels und wohnt in L.. Unter Bezugnahme auf seine Tätigkeit als Gerichtsvollzieher stellte er im Februar 2017 bei der Beklagten einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 BMG. Im Rahmen seiner dazu stattfindenden Anhörung gab der Kläger an, den Antrag auf Anraten des Dienstherrn gestellt zu haben, ohne dass eine aktuelle Gefahrenlage für seine Person bestehe. Die Beklagte lehnte daraufhin seinen Antrag mit Bescheid vom 9. März 2017 ab, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 BMG nicht vorlägen. Eine Beurteilung über das Vorliegen einer Gefährdungslage für den Kläger sei der Mel- debehörde aufgrund der abstrakten Begründung nicht möglich gewesen. Die Zugehö- rigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genüge nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 30. März 2017, wobei er als drohende Gefahren Drohungen, Beleidigungen, Gewalttätigkeiten 1 2 3 und Geldforderungen von sog. „Reichsbürgern“, die Gefahr, Opfer der sog. „Malta-Ma- sche“ zu werden, und die Eintragung von Forderungen im UCC-Schuldenregister (ame- rikanisches Handelsregister), die zu Problemen bei Einreisen in andere Länder, insbe- sondere auch außerhalb der EU, führen können, angab. Seine Prozessbevollmächtigte ergänzte die Ausführungen, indem sie für die behauptete Verschärfung der allgemei- nen Gefahrenlage für Gerichtsvollzieher verschiedene Presseartikel sowie für die Be- drohungen durch Reichsbürger-Schreiben an den Kläger aus den Jahren 2013 und 2014 vorlegte. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2018 wies die Landesdirektion Sachsen den Widerspruch des Klägers zurück. Seine hiergegen am 1. Oktober 2018 erhobene Klage, mit der er sein Begehren auf Eintragung einer Auskunftssperre weiterverfolgt, hat das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 28. August 2019 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 BMG, da eine konkrete individuelle Ge- fahr i. S. v. § 51 BMG nicht vorliege. Die von ihm in der Klagebegründung geschilderten Vorfälle vom Mai 2017 (Besprühen des Hauseingangs, in dem sich die Geschäfts- räume des Klägers befinden, mit dem Schriftzug „Verbrecher stirb“ und Übersprühen des Schildes mit den Öffnungs- und Dienstzeiten des Klägers) und vom 15. November 2017 (Einwerfen einer Scheibe der Eingangstür des Mehrfamilienhauses, in dem der Kläger seine Geschäftsräume hat, mittels eines etwa handgroßen Steins) hätten als Indizien für eine individuelle Gefährdungslage des Klägers herangezogen werden kön- nen, sofern sie mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Kläger gegolten hätten. Eine zumindest überwiegend wahrscheinliche Bezogenheit der Vorfälle auf den Kläger sei aber nach den Umständen des Falls nicht anzunehmen. So habe der nächt- liche Steinwurf nach dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsbericht gerade nicht die Geschäftsräume des Klägers, sondern den allgemeinen Hauseingang zu dem Mehrfa- milienhaus, in dem sich neben dem Büro des Klägers auch die Geschäftsräume zweier weiterer Gerichtsvollzieher befinden, betroffen. Ein Zusammenhang der Schmiererei „Verbrecher stirb“ zum Kläger könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da deut- lich das Schild des Klägers mit seinen Öffnungszeiten übersprüht worden sei. Der Schluss, dass diese Tat tatsächlich und ausschließlich dem Kläger als Person gegolten habe, sei jedoch nicht wahrscheinlicher als die Annahme einer bloßen Parole und Schmiererei, die irgendeinem der Hausbewohner oder der ansässigen Gerichtsvollzie- her gegolten habe oder schlicht aus einer Laune heraus an die Hauseingangstür ge- sprüht worden sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten Gesamtumstände seiner beruflichen Tätigkeit. Die an ihn gerichteten Schreiben von 3 4 Reichsbürgern aus den Jahren 2013 und 2014 seien schon aufgrund ihres zeitlichen Zurückliegens zur Begründung einer - aktuellen - Gefahr nicht geeignet. Auch aus wei- teren Reichsbürger-Schreiben aus dem Jahre 2018 könne keine dem Kläger drohende Gefahr abgeleitet werden, da sie sich auf inhaltsleere, pauschale Drohungen be- schränkten und die behaupteten Ansprüche oder Vorwürfe offensichtlich unbegründet seien. Die übrigen vorgelegten Nachweise belegten, dass der Beruf des Gerichtsvoll- ziehers allgemein mit besonderen Gefahren verbunden sei; dieselbe allgemeine Ge- fahrenlage treffe aber auch andere Berufsgruppen, etwa Polizeibeamte, Bewährungs- helfer, Vollstreckungsbeamte, Bedienstete in Justizvollzugsanstalten und private Si- cherheitsdienste in demselben Maß. Nach der zu § 51 BMG ergangenen Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts könne diese allgemein gestiegene Gefährdungslage, der auch der Kläger als Gerichts- vollzieher ausgesetzt sei, nur ausnahmsweise für die Begründung einer Auskunfts- sperre herangezogen werden, wenn aufgrund des Auftretens einer Vielzahl von Vorfäl- len eine berufsgruppentypische Gefährdungslage belegt werden könne, etwa durch statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen. Die vorgelegten Zei- tungsartikel und Schreiben belegten keine Gefährdungslage von Gerichtsvollziehern, die über die Gefährdungslage anderer, oben genannter Berufsgruppen insbesondere im öffentlichen Dienst hinausgehe und damit „berufsgruppentypisch“ wäre. Überdies habe die Beklagte bestätigt, sich der gestiegenen Gefahrenlage durch Reichsbürger, die sich auch in ihrem Arbeitsumfeld bemerkbar mache, bewusst zu sein und Anfragen und Auskünfte, die jedenfalls nicht auf der Grundlage der Angabe eines bloßen Na- mens und/oder einer Geschäftsadresse beantwortet würden, kritisch zu hinterfragen. 2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfah- rens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungs- gerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffas- sung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinan- dersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 20. Oktober 2016 - 3 A 521/16 -, juris Rn. 6 m. w. N.). 4 5 5 Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO geforderte Darlegung des Zulas- sungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochte- nen Entscheidung; es muss konkret dargelegt werden, dass und weshalb das Verwal- tungsgericht entscheidungstragende Rechts- und/oder Tatsachenfragen unrichtig ent- schieden hat. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf et- was eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der ange- griffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Dar- stellung der eigenen Rechtsauffassung (BayVGH, Beschl. v. 17. April 2020 - 15 ZB 19.2388 -, juris Rn. 12 m. w. N. und Beschl. v. 12. April 2021 - 8 ZB 21.23 -, juris Rn. 8f.). Werden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung ergan- gen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass eine solche Würdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungs- sätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrig- keit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 16. Feb- ruar 2021 - 3 A 895/20 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die vom Kläger behaupteten ernstlichen Zweifel greifen nicht durch. In seiner Antrags- begründung vom 4. November 2019 und der Vertiefung vom 3. März 2020 führt er hierzu aus, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche konkrete Gefahr für ihn verneint habe. Im Hinblick auf den Steinwurf gegen die Hauseingangstür des Mehrfamilienhauses, in dem sich seine Geschäftsräume sowie u. a. die zweier weiterer Gerichtsvollzieher be- fänden, am 15. November 2017 sei nicht auszuschließen, dass diese Tat sich gegen einen der Gerichtsvollzieher gerichtet haben könnte. Folglich habe sich der Steinwurf 6 7 8 6 mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen ihn gerichtet. Auch durch das Aufsprühen der Worte „Verbrecher stirb“, mithin einer strafbaren Bedrohung mit dem Tod, auf der Hauseingangstür unter dem Schild des Klägers mit dessen Sprechzeiten sei der indi- viduelle Bezug zu seiner Person herzustellen. Darauf abzustellen, dass - wie die Be- klagte durch eine Rücksprache mit dem damals ermittelnden Polizeibeamten zwi- schenzeitlich ermittelt habe - nicht er, sondern eine andere dort ansässige Gerichts- vollzieherin den Vorfall auf sich bezogen und angezeigt habe, sei zu einseitig. Das Wort „Verbrecher“ beweise, dass nicht eine Frau, sondern ein Mann gemeint gewesen sei. Auch seien Aussagen der ermittelnden Polizeibeamten belanglos und zu ignorieren. Entgegen der die für ihn bestehende Gefahrenlage banalisierenden Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei den beiden Vorfällen nicht nur um nicht zu- ordenbare Indizien, sondern um Konkretisierungen der Gefahr für ihn. Durch das Ver- langen des Verwaltungsgerichts nach einem eindeutig zuzuordnenden Angriff auf die Schutzgüter des Klägers müsse das Kind sprichwörtlich erst „in den Brunnen fallen“, um die Voraussetzungen für eine Auskunftssperre zu bejahen. Es könne jedoch nicht sein, dass es erst - wie im Fall Adrian Ursache - zur Begehung erheblicher Straftaten kommen müsse. Dies überspanne den Regelungszweck der Norm. Auch hätten im Rahmen einer Gesamtschau die weiteren Vorfälle mit der Maßgabe gewürdigt werden müssen, dass er in seiner Funktion als Gerichtsvollzieher konkret gefährdet sei. Dazu gehörten die Schreiben der sog. Reichsbürger und Selbstverwalter an ihn sowie die Vielzahl weiterer Unterlagen, aus denen sich auch eine abstrakte Gefahr für Gerichts- vollzieher abzeichnen lasse. Er legt zudem Auszüge aus den Verfassungsschutzbe- richten der Länder Sachsen-Anhalt (2018) und Sachsen bezogen auf die Reichsbürger und Selbstverwalter, Pressebeiträge zu Extremisten in Sachsen-Anhalt, der Bedrohung von Gerichtsvollziehern durch Reichsbürger in Berlin sowie eine Mitteilung des Bun- desministeriums des Innern, für Bau und Heimat zu Reichsbürgern und Selbstverwal- tern vor. Diese Quellen bewiesen, dass bundesweit die Reichsbürger eine abstrakte Gefahr für die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher darstellen. Mit Schriftsatz vom 3. März 2020 legt er weitere Presseartikel über Angriffe auf Gerichtsvollzieher u.a. in Mühlheim, Köln und Hessen sowie die Zusammenfassung einer Studie des dbb beam- tenbund und tarifunion Landesbund Hessen zur „Gewalt gegen Beschäftigte im Öffent- lichen Dienst des Landes Hessen“ vor, die zu dem Ergebnis komme, dass insbeson- dere die Gerichtsvollzieherinnen und die Gerichtsvollzieher eine besonders gefährdete Berufsgruppe darstellten. Zudem wies der Kläger zuletzt auf einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesmeldegesetzes hin, wonach Erleichterungen für die Eintragung von Auskunftssperren für Personen beabsichtigt seien, die aufgrund ihrer beruflichen 7 oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit im verstärkten Maß Anfeindungen oder sons- tigen Angriffen ausgesetzt seien. Der Kläger sei als Gerichtsvollzieher eine derartige Person. Die Antragsbegründung des Klägers genügt gerade noch den oben dargestellten Dar- legungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, obwohl eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung allenfalls mar- ginal zu erkennen ist und sie sich im Wesentlichen in der Darstellung und Wiederholung der eigenen, bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung erschöpft. Ernstliche Zweifel an der entscheidungstragenden Begründung des Gerichts hat der Kläger aber mit seinen Ausführungen nicht dargelegt. Gemäß § 51 Abs. 1 BMG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsge- richts geltenden Fassung (nachfolgend: a. F.) hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Per- son durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Der Kläger leitet die danach erforderliche Gefahr aus seiner beruflichen Tätigkeit als Gerichtsvollzieher her, bei der er es u. a. mit bekanntermaßen teilweise gewaltbereiten sog. Reichsbürgern und Selbstverwaltern zu tun habe. Zudem beruft er sich auf zwei Vorfälle aus dem Jahr 2017 - eine Schmiererei auf der Hauseingangstür und dem Schild des Klägers mit den Worten „Verbrecher stirb“ und das Einwerfen der Hausein- gangstür des Mehrfamilienhauses, in dem sich die Geschäftsräume des Klägers befin- den, mittels eines ca. handgroßen Steins - sowie verschiedene Schreiben von Reichs- bürgern an ihn. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 BMG a. F. für die Fälle, in denen die Gefährdung auf der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen beruhen soll, in seinen Beschlüssen vom 7. März 2016 (- 6 B 11/16 -, juris) und vom 14. Februar 2017 (- 6 B 49/16 -, juris) dahingehend konkretisiert, dass das Vorliegen der in § 51 Abs. 1 BMG a. F. geforderten Gefahr von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Person abhänge und sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse belegen lasse. Zu diesen individuellen Verhältnissen ge- höre auch die berufliche Tätigkeit der betroffenen Person, wobei sich allerdings nur ausnahmsweise abstrakt für eine bestimmte Berufsgruppe und damit zugleich für jeden Angehörigen dieser Berufsgruppe feststellen lasse, ob aus der beruflichen Tätigkeit 9 10 11 12 8 eine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG a. F. erwachsen könne (BVerwG, Beschl. v. 7. März 2016 a. a. O. Rn. 6). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts könne allein die berufliche Tätigkeit und damit die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe eine solche Gefahr nur in seltenen Ausnahmefällen begründen. Dazu müsse die Gefahrenschwelle, die das Vorliegen ei- nes schwerwiegenden Grundes verlangt, allein durch die berufstypischen Risiken über- schritten werden, denen sich die betroffene Berufsgruppe ausgesetzt sieht. Dies setze hinreichend dichte Tatsachenfeststellungen voraus, aus denen sich abstrakt das Vor- liegen einer Gefahr für alle Angehörigen dieser Berufsgruppe ergebe. Denn die Gefah- renschwelle liege bei einer abstrakten Gefahr nicht niedriger als im Fall der individuel- len Prognose einer konkreten Gefahr. Das ergebe sich aus den Zwecken des Melde- registers, der Melderegisterauskunft sowie dem Ausnahmecharakter der Auskunfts- sperre gemäß § 51 BMG (BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2017 a. a. O. Rn. 6). Aufgaben der Meldebehörde seien nach § 2 BMG, in einem Melderegister die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können, sowie Melde- registerauskünfte zu erteilen, bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken und Daten zu übermitteln. Gerade die letztgenannte Pflicht zur Er- teilung von Melderegisterauskünften werde in beachtlichem Umfang beeinträchtigt, wenn Angehörige ganzer Berufsgruppen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit eine Aus- kunftssperre beanspruchen könnten oder diese für sie von Amts wegen einzutragen wäre. Allerdings sei nach dem in den Gesetzesmaterialien zur melderechtlichen Aus- kunftssperre zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht von vornherein ausgeschlossen, die Überschreitung der Gefahrenschwelle des § 51 Abs. 1 BMG aus- nahmsweise auch für eine ganze Berufsgruppe festzustellen (BVerwG, a. a. O. Rn. 7). Für die Annahme einer abstrakten Gefahr, die für eine Eintragung einer Auskunfts- sperre nach § 51 Abs. 1 BMG allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe ausnahmsweise ausreicht, sei erforderlich, dass aufgrund von in Einzelfällen verwirk- lichten Gefährdungen der Schluss gezogen werden kann, dass alle Angehörigen der Berufsgruppe sich in einer vergleichbaren Gefährdungslage befinden. Hierzu reiche die Feststellung einzelner Vorfälle nicht aus. Die Vorfälle müssten in einer Anzahl und Häu- figkeit auftreten, dass der Schluss berechtigt sei, jeder Angehörige der jeweiligen Be- rufsgruppe sei einer berufstypischen Gefährdung ausgesetzt. Eine derartige berufs- gruppentypische Gefährdungslage dürfte in aller Regel nur durch statistische Angaben 13 14 15 9 oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen belegt werden können (BVerwG, a. a. O. Rn. 9). Mit seinem Vorbringen hat der Antragsteller keine ernstlichen Zweifel an der zutreffen- den Feststellung des Verwaltungsgerichts begründet, wonach eine konkrete individu- elle Gefahr i. S. v. § 51 Abs. 1 BMG a. F. im Hinblick auf den Kläger nicht vorliegt. Die angegriffene Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts ist gut nachvollziehbar und leidet auch sonst nicht an schweren Fehlern. Hinsichtlich der beiden Vorfälle aus dem Jahr 2017 hat das Verwaltungsgericht zu Recht entscheidungstragend darauf abgehoben, dass nach den Umständen im vorlie- genden Fall eine zumindest überwiegend wahrscheinliche Bezogenheit der Vorfälle auf den Kläger als Voraussetzung dafür, diese Vorfälle als Indizien für eine individuelle Gefährdungslage heranziehen zu können, nicht anzunehmen ist. Dabei hat das Ver- waltungsgericht eingeräumt, dass hinsichtlich der Schmiererei an der Hauseingangstür vom Mai 2017 ein Zusammenhang zum Kläger nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, da sein Schild mit den Öffnungszeiten besprüht worden sei. Allerdings hat das Verwaltungsgericht zugleich festgestellt, dass die Annahme eines Bezugs zum Kläger nicht wahrscheinlicher sei, als dass die Schmiererei irgendeinem der Hausbewohner oder der ansässigen Gerichtsvollzieher galt bzw. schlicht ohne Sinn und Verstand ein- fach an die Hauseingangstür gesprüht wurde. Soweit der Kläger darauf abstellt, die Schmiererei/Bedrohung habe ihm gegolten, da sein Schild besprüht worden sei, ergibt sich aus den vom Kläger mit seiner Klagebegründung vorgelegten Lichtbildern, dass sich auf dem Schild mit den Sprechzeiten nicht nur diejenigen des Klägers, sondern darüber diejenigen der ebenfalls dort ansässigen weiteren Gerichtsvollzieher befan- den, was eine eindeutige Zuordnung zum Kläger wiederum in Frage stellt. Dass bei dem gewählten Schriftzug „Verbrecher stirb“ die männliche Form gewählt wurde, und es sich bei den zwei weiteren dort ansässigen Gerichtsvollziehern um zwei Frauen handelt, vermag ebenfalls keine Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Zum einen ist es nicht zwingend, dass ein Täter eine solche Differenzie- rung nach männlicher/weiblicher Form vornimmt; andererseits ist nichts dafür ersicht- lich und wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass er der einzige männliche Mie- ter im Mehrfamilienhaus ist. Ausweislich der Lichtbilder ist z. B. noch mindestens eine Firma unter der Anschrift ansässig. Zudem hat der für die damaligen Ermittlungen zu- ständige Polizeibeamte in einem Telefonat mit der Beklagten erklärt, dass der Sach- verhalt von einer Gerichtsvollzieherin angezeigt worden sei, die die Tat auf sich bezo- 16 17 10 gen und sogar einen möglichen Verdächtigen benannt habe. Es habe keine Erkennt- nisse bei den Ermittlungen gegeben, dass die Tat dem Kläger gegolten haben könnte. Das Ermittlungsverfahren gegen „unbekannt“ sei eingestellt worden, nachdem ein Tä- ter nicht habe ermittelt werden können. Soweit der Kläger die Aussage des ermitteln- den Polizeibeamten als „belanglos und zu ignorieren“ bezeichnet, folgt der Senat dieser pauschalen und nicht nachvollziehbaren Einschätzung, die offensichtlich ihre Ursache darin hat, dass die Aussage des ermittelnden Polizeibeamten den mit dem Vortrag die- ses Vorfalls verfolgten Interessen des Klägers zuwiderläuft, nicht. Vielmehr sieht der Senat dadurch nochmals die Beurteilung des Vorfalls durch das Verwaltungsgericht als bestätigt an. Aber auch der nächtliche Steinwurf gegen die Hauseingangstür des Mehrfamilienhau- ses lässt sich nicht als Angriff auf den Kläger qualifizieren. Hierzu hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom 27. März 2019 offensichtlich falsch dahingehend vorge- tragen, das in das Zimmer, in dem die bei dem Kläger angestellte Schreibkraft Frau K. arbeitet, ein handgroßer Stein durch das Fenster geworfen wurde. Tatsächlich ergibt sich aus der durch Frau K. erstatteten Anzeige, dass sich der Vorfall nicht am 15. No- vember 2017, sondern im Zeitraum 15. Februar 2018 18.00 Uhr bis 16. Februar 2018 8.00 Uhr ereignete und der Stein gegen die Hauseingangstür, welche dadurch von bei- den Seiten einriss und splitterte, geworfen wurde. Insoweit ist dem Kläger zwar zuzu- geben, dass es zumindest möglich erscheint, dass die Tat einem der Gerichtsvollzieher galt. Genauso möglich ist es aber, dass der Steinwurf irgendeinem der anderen Mieter im Haus oder sogar keiner Person konkret gegolten hat. Eine individuelle Gefährdung des Klägers lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Das gilt gleichermaßen auch für die vom Kläger vorgelegten, an ihn gerichteten Schreiben von Reichsbürgern und Selbstverwaltern. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zur Begründung von deren feh- lender Geeignetheit zur Begründung einer aktuellen Gefahr für den Kläger zutreffend auf deren teilweise längeres zeitliches Zurückliegen (2013, 2014) sowie deren Be- schränkung auf inhaltsleere, pauschale Drohungen abgehoben. Mit dieser Argumenta- tion des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt und insoweit auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen diese Auffassung unzutreffend sein könnte. Schließlich hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht verneinte berufsgruppentypische Gefährdungslage dargelegt. Soweit er weitere Presseartikel über Einzelfälle von Be- drohungen und gewaltsamem Vorgehen von Reichsbürgern gegen Gerichtsvollzieher, 18 19 11 Auszüge aus den Verfassungsschutzberichten von Sachsen-Anhalt und Sachsen zu Reichsbürgern und Selbstverwaltern sowie die Studie des dbb beamtenbund und tarif- union Landesbund Hessen zur „Gewalt gegen Beschäftigte im Öffentlichen Dienst des Landes Hessen“ vorgelegt hat, belegen diese die vom Verwaltungsgericht erkannte und auch von der Beklagten nicht bestrittene Tatsache, dass der Beruf des Gerichts- vollziehers allgemein mit besonderen Gefahren verbunden ist und sich diese Gefah- renlage in den letzten Jahren erhöht hat. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend festgestellt, dass dieselbe allgemeine Gefahrenlage auch andere Berufsgruppen in demselben Maß treffe und als Beispiele Polizeibeamte, Bewährungshelfer, Vollstre- ckungsbeamte, Bedienstete in Justizvollzugsanstalten und private Sicherheitsdienste genannt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die vom Kläger vor- gelegten Zeitungsartikel und Schreiben keine Gefährdungslage von Gerichtsvollzie- hern belegen, die über die Gefährdungslage anderer, oben genannter Berufsgruppen im öffentlichen Dienst hinausgehe. Hieran ändern auch die vom Kläger mit seiner Zu- lassungsbegründung vorgelegten weiteren Unterlagen nichts. Auch handelt es sich da- bei nicht um statistische Angaben, die Gerichtsvollzieher betreffen, oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen. Soweit z. B. in dem vorgelegten Auszug aus dem für den Kläger wegen seines Dienstortes einschlägigen Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt 2018 (dort S. 94) die Rede davon ist, dass Reichsbürger und Selbst- verwalter immer wieder auch gewalttätig gegenüber Behördenvertretern in Erschei- nung treten würden, bestätigt dies, dass es in der Vergangenheit zu Zwischenfällen gekommen ist und auch zukünftig erneut kommen kann, sagt aber nichts zu Anzahl und Häufigkeit derartiger Vorfälle aus. Die Ausführungen sprechen zudem allgemein von „Behördenvertretern“, was die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher allenfalls mit einbezieht, sich aber keinesfalls ausschließlich auf diese Berufsgruppe beschränkt. Den Ausführungen kann also gerade nicht entnommen werden, dass Anzahl und Häu- figkeit der Zwischenfälle so hoch sind, dass jeder einzelne Gerichtsvollzieher gefährdet wäre. Die vorgelegte hessische Studie mit dem Titel „Gewalt gegen Beschäftigte im Öffentlichen Dienst des Landes Hessen“ basiert auf einer nicht repräsentativen Befra- gung aus dem Zeitraum September bis November 2019. Die Verfasser weisen in der Zusammenfassung selbst darauf hin, dass die Einschränkung der Aussagekraft der Studie im Hinblick auf jede Art der Hochrechnung und der anteilmäßigen Betroffenheit bestimmter Berufsgruppen von Gewalt höchst relevant sei und eine quantitative Aus- sage zur Gewaltbetroffenheit aufgrund der Methodik nicht getroffen werden könne. Da- mit sind die vom Bundesverwaltungsgericht für eine berufsgruppentypische Gefähr- dungslage geforderten Voraussetzungen - wie schon das Verwaltungsgericht entschei- dungstragend festgestellt hat - nicht erfüllt. 12 3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund- sätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Beru- fungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru- fungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumin- dest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtssache, wenn die Frage in der Rechtsprechung geklärt ist. Anderes ist ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn die Rechtsprechung er- heblicher Kritik ausgesetzt war und neue erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen wer- den, die in der damaligen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden konnten und geeignet sind, ein anderes Ergebnis herbeizuführen (SächsOVG, Beschl. v. 31. März 2008 - 5 B 377/06 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 211 f.). Der Kläger ist der Auffassung, die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts werfe folgende Rechtsfrage auf: Unter welchen Voraussetzungen ist ausnahmsweise eine abstrakte Gefährdung von Berufs- gruppen, insbesondere der Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher, mit der Folge der Ein- tragung einer Auskunftssperre gegeben? Diese Fragestellung betreffe eine Vielzahl von Fällen, da in Sachsen an den jeweiligen Gerichten viele Gerichtsvollzieher tätig seien. Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage, da sie durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2017 (- 6 B 49/16 -) bereits geklärt ist. Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt daher nicht in Betracht. Gemäß dem bereits oben dargestellten Zitat hat das Bundes- verwaltungsgericht unter Rn. 9 seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die An- nahme einer abstrakten Gefahr allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Berufs- 20 21 22 23 13 gruppe für die Eintragung einer Auskunftssperre dargestellt. Es ist auch nicht ersicht- lich, dass diese Rechtsprechung heftiger Kritik ausgesetzt gewesen ist. Überdies hat der Kläger nach den obigen Ausführungen keine neuen erheblichen Tatsachen vorge- tragen, die in der damaligen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden konnten und geeignet sind, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Da es sich letztlich um eine Ent- scheidung im jeweiligen Einzelfall handelt, bedurfte es auch keiner näheren Konkreti- sierung dieser allgemeinen Anforderungen im Hinblick auf einzelne Berufsgruppen, wie hier die der Gerichtsvollzieher. 4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich schließlich auch nicht aus der zwischenzeitlichen Änderung des § 51 BMG. Ob- wohl der Kläger auf das Gesetzgebungsverfahren zur u. a. Änderung des § 51 BMG außerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hingewiesen hat, war die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Zulassungsantrag bereits in Kraft getretene Änderung des § 51 BMG zu berücksichtigen. Denn nach ma- teriellem Recht kommt es für die hier vom Kläger erhobene Versagungsgegenklage als besondere Form einer Verpflichtungsklage für die Beurteilung seines geltend gemach- ten Anspruchs auf Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung/der letzten mündlichen Verhandlung an (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 92 m. w. N.). Gemäß den nach der erstinstanzlichen Entscheidung neu eingefügten Sätzen 2 und 3 des § 51 Abs. 1 BMG ist ein ähnliches schutzwürdiges Interesse insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen (Satz 2) und ist bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maß Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (Satz 3). In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass durch die Änderungen in § 51 BMG insbesondere Personen besser geschützt werden sollen, die durch ihr berufliches oder ehrenamtliches Engagement, beispielsweise im kommunalpolitischen Bereich, in den Fokus gewaltbereiter Personen oder Gruppen geraten. Durch den neuen Satz 3 des Absatzes 1 sei im Rahmen der Tatsachenfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 künftig zu berücksichtigen, wenn Angehö- rige einer Personengruppe aufgrund ihrer konkreten beruflichen oder ehrenamtlich 24 25 14 ausgeübten Tätigkeit einer abstrakten Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Frei- heit oder ähnliche schutzwürdige Interessen ausgesetzt sind. Die Überschreitung der maßgeblichen Gefahrenschwelle solle aber auch weiterhin in Bezug auf eine konkrete Person eine Darlegung ihrer Verhältnisse voraussetzen. Derart ausdrücklich zu statu- ieren, dass sich aus der im Einzelfall beruflich oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ergeben kann, erfolge vor dem Hintergrund, dass diesbezüglich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 7. März 2016 - 6 B 11.16 - und v. 14. Februar 2017 - 6 B 49/16 -) Unsicherheit entstanden war, auch wenn diese sich nur auf ganze Berufsgruppen ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit bezogen hatte (BT-Drs. 19/17741 S. 39). Aus Sicht des Senats handelt es sich dabei um eine Klarstellung, nicht jedoch eine Abschaffung oder Aushebelung der bisher an eine berufsgruppentypische Gefähr- dungslage durch das Bundesverwaltungsgericht gestellten Anforderungen. Schließlich führt auch die Gesetzesbegründung ausdrücklich aus, dass die Überschreitung der maßgeblichen Gefahrenschwelle auch weiterhin in Bezug auf eine konkrete Person eine Darlegung ihrer Verhältnisse voraussetzt. Aus dem Ziel der Änderungen des § 51 BMG, insbesondere die Personen besser zu schützen, die durch ihr berufliches oder ehrenamtliches Engagement in den Fokus ge- waltbereiter Personen oder Gruppen geraten, kann demgegenüber nicht abgeleitet werden, dass nunmehr die alleinige Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe, die allgemein bei ihrer Berufsausübung Gefahren ausgesetzt ist, ohne weitere Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre ausreichen soll. Denn dies wäre wiederum mit den oben bereits dargestellten Zwecken des Melderegisters, der Melderegisteraus- kunft sowie dem Ausnahmecharakter der Auskunftssperre nicht vereinbar und hätte vor diesem Hintergrund einer spezifischen Begründung des Gesetzgebers bedurft. So muss die Entscheidung über die Eintragung einer Auskunftssperre einerseits das In- formationsbedürfnis der Allgemeinheit gerade auch für die Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche und andererseits das individuelle Schutzinteresse des von einer Meldere- gisterauskunft Betroffenen in den Blick nehmen (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16. Januar 2020 - 17 K 2200/18 -, juris Rn. 35). Der Gesetzgeber hat dafür in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG einen grundsätzlich voraussetzungslosen Auskunftsanspruch - der nicht von der Geltendmachung eines berechtigten Interesses abhängt - geschaffen, dem die An- nahme zugrunde liegt, dass es sich bei den zu erteilenden Daten ohnehin um offen- kundige Daten handelt, die jedermann zugänglich gemacht werden können. Darin 26 27 15 kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass sich der Einzelne nicht ohne trif- tigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, sondern erreichbar bleiben und es hinnehmen muss, dass andere - auch mit staatlicher Hilfe - Kontakt zu ihm aufneh- men. Der Verzicht auf eine einzelfallbegründete und zahlengetragene Gefährdungs- prognose für die Eintragung einer Auskunftssperre widerspräche insoweit der gesetz- geberischen Grundentscheidung (VG Gelsenkirchen, a. a. O. Rn. 36-40 m. w. N.). Hie- ran hat sich auch durch die Ergänzung des § 51 Abs. 1 BMG nichts geändert. Nach alledem kann der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Wiesbaum 30 29 28 31