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Beschluss

6 B 63/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 13 Abs. 5 ArbZG ist - jedenfalls nach summarischer Prüfung im Eilverfahren - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit ist eine Existenzgefährdung des Unternehmens nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
§ 13 Abs. 5 ArbZG ist - jedenfalls nach summarischer Prüfung im Eilverfahren - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit ist eine Existenzgefährdung des Unternehmens nicht erforderlich.