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Beschluss

6 A 1076/19.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 1076/19.A 1 K 4616/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 15. September 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. September 2019 - 1 K 4616/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, den er auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkt hat, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bzw. eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) liegen nicht vor. 1. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen „… ob ein wehrfähiger und wehrpflichtiger Mann aus Russland wegen der Entziehung vom Wehrdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr für Leib und Leben sowie Freiheit ausgeliefert ist, wenn er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation für längere Zeit inhaftiert werden wird und die Bedingungen der Haft in Widerspruch zu den Vorgaben des Art. 3 EMRK stehen, … ob die allgemeinen Haftbedingungen in der Russischen Föderation aufgrund des Risikos von Folter und Misshandlungen wegen der Wehrdienstentziehung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, … ob die Beklagte wegen der vorgenannten Gefahren nicht ohne die Einholung einer individual-bezogenen Zusicherung von Russland negativ entscheiden dürfte, weswegen nunmehr das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes festzustellen wäre" rechtfertigen die Zulassung der Grundsatzberufung nicht, weil sie sich ausgehend von den vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen nicht stellen. Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage - von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme abgesehen - nicht unter Annahme von Tatsachen 1 2 3 1 3 begründen, die von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweichen, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 - 6 A 593/18 -, juris Rn. 8 f. m. w. N.; v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. 9 zum Revisionsrecht). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Vorliegen von Umständen, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnten, verneint. Zur Begründung ist es sowohl den Ausführungen des angegriffenen Bescheides nach § 77 Abs. 2 AsylG gefolgt, im Hinblick auf die Einberufung zum Wehrdienst hat es ferner auf seine Darlegungen im Urteil zu Verfolgung und ernsthaften Schäden verwiesen (Urteilsabdruck S. 9). Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht die Feststellungen getroffen, dass im Falle des Klägers schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er überhaupt zum Wehdienst einberufen werde oder diesen auch tatsächlich ableisten müsse (Urteilsabdruck S. 7), da der Kläger bisher keinen Einberufungsbefehl erhalten habe (Urteilsabdruck S. 9). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Ausführungen zur Einberufungsquote, zur Möglichkeit des zivilen Ersatzdienstes und dahingehend, dass sich zahlreiche Wehrpflichtige dem Wehrdienst entziehen würden, gemacht (Urteilsausfertigung S. 9). Keine Feststellung getroffen hat das Verwaltungsgericht dahingehend, dass dem Kläger in der Russischen Föderation wegen Wehrdienstentziehung Haft, Folter oder Misshandlungen drohten. Die vom Kläger im Rahmen der von ihm formulierten Grundsatzfragen vorausgesetzten Feststellungen, dass ihm in der Russischen Föderation wegen Wehrdienstentziehung Haft, Folter oder Misshandlungen drohten, hat das Verwaltungsgericht damit nicht getroffen. Ausgehend vom Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts war - wie das Verwaltungsgericht in nicht angegriffener Weise festgestellt hat - weder eine Einberufung zum Wehrdienst noch eine (rechtswidrige) Entziehung vom Wehrdienst bzw. eine daraus resultierende menschenrechtswidrige Behandlung des Klägers absehbar, so dass sich die vom Kläger aufgeworfene Grundsatzfragen dem Verwaltungsgericht nicht gestellt haben. Die vom Kläger erstmals im Rahmen der Zulassungsbegründung zur Akte gereichte Anlage, die er mit „russischer Einberufungsbefehl" bezeichnet hat und die ausschließlich in russischer Sprache vorliegt, kann allenfalls zur Annahme von Tatsachen führen, die von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweichen. Dies ist jedoch keiner Grundsatzfrage zugänglich. Die maßgeblichen Feststellungen des 4 5 4 Verwaltungsgerichts hat der Kläger nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffen. Damit macht der Kläger letztlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die aber im Rahmen von § 78 AsylG keinen Grund für die Zulassung einer Berufung darstellen können. Auch die weitere Frage, „… ob die Auslieferung einer Person ohne bzw. auch bei Zusicherung, dass die Russische Föderation ein faires Gerichtsverfahren außerhalb des Nordkaukasus sowie menschenwürdige Haftbedingungen zusichert, mit dem Grundgesetz unvereinbar sei ..." kann die Zulassung der Berufung nicht begründen, da das Verwaltungsgericht schon nicht festgestellt hat, dass dem Kläger eine Auslieferung in die Russische Föderation droht, wobei angesichts der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 3. April 2019 - 2 BvR 517/19) die rechtliche Grundlage der im Raum stehenden Auslieferung das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen war. Bezogen auf den Kläger ist aber nicht erkennbar, dass durch die Russische Föderation auf dieser Grundlage eine Auslieferung begehrt wird. Weder hat das Verwaltungsgericht entsprechende Feststellungen getroffen, noch hat der Kläger die fehlenden Feststellungen mit Verfahrensrügen erfolgreich angegriffen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage stellt sich daher in seinem Fall gar nicht. 2. Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel dahingehend rügt, dass das Verwaltungsgericht den im Rahmen der Grundsatzfragen dargelegten Umständen nicht hinreichend nachgegangen sei, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145 f.). Solche Umstände sind dann anzunehmen, wenn das Gericht in den Urteilsgründen auf zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen nicht eingeht und sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen lässt, dass und in welcher 7 8 6 5 Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. November 2011 - 10 B 32.11 -, juris Rn. 4). Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht in Betracht, da der Kläger bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nicht dargelegt hat, dass er konkret mit einer Einberufung zum Wehrdienst rechnen musste, dass ihm in der Russischen Föderation wegen einer von ihm begangenen Wehrdienstentziehung Haft, Folter oder Misshandlungen drohen oder dass durch die Russische Föderation auf der Grundlage des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen eine Auslieferung des Klägers begehrt wird, so dass sich das Verwaltungsgericht mit diesen Aspekten nicht auseinandersetzen musste. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt waren derartige Umstände, die das Verwaltungsgericht übergangen haben könnte, nicht erkennbar. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG); mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 9 10 11 12