Beschluss
6 A 525/21.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 525/21.A 1 K 1850/20.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 15. September 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Juni 2021 - 1 K 1850/20.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht ausreichend dargelegt ist. 1. Zur Begründung trägt der am 15. September 1972 geborene Kläger russischer Staatsangehörigkeit und lesginischer Volkszugehörigkeit vor, das Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Er habe unter anderem geltend gemacht, von Unbekannten mit Beziehungen zu russischen Sicherheitskräften gefoltert worden zu sein. An den Folgen leide er bis heute. Dennoch habe das Verwaltungsgericht festgestellt, er habe im Klageverfahren keine Erklärungen abgegeben, die nunmehr eine andere Betrachtung rechtfertigen würden als diejenige des Bundesamts im angegriffenen Bescheid. Der Einzelrichter habe in der mündlichen Verhandlung abschließend mitgeteilt, dass sich der Sachverhalt aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den Erläuterungen zu seinem Gesundheitszustand als wesentlich komplexer darstellen würde als gedacht und er den Sachverhalt im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand und seine familiären Verhältnisse und sein Alter zu seinen Gunsten würdigen werde. Dies habe er, der Kläger, nur dahingehend verstehen können, dass das Gericht seinem Vortrag Glauben schenken werde, ansonsten hätte er weiter vorgetragen. Ferner habe das Gericht im Urteil festgestellt, dass es sich bei ihm um einen kräftigen, jungen Mann handele und es ihm zuzumuten sei, sich um ein Auskommen seiner jungen Familie zu sichern und es ihm in seiner Heimat vielleicht gelänge, weniger mit Strafgesetzen in Konflikt zu kommen als in Deutschland. Weder sei er jung, noch besitze er eine junge Familie oder sei er in Deutschland strafrechtlich in Erscheinung getreten. 1 2 3 2. Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt oder dem Verfahren rechtliche Wendungen gibt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschl. v. 20. August 2018 - 2 B 6.18 -, juris Rn. 28). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 -, juris Rn. 8). Stützt das Gericht seine Entscheidungsgründe auf einen mit den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht übereinstimmenden (aktenwidrigen) Sachverhalt, so kann darin eine mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs unvereinbare "Überraschungsentscheidung" liegen (BVerwG, Urt. v. 3. April 1987 - 4 C 30.85 -, juris Ls. sowie Rn. 18 ff.). Eine Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschl. v. 14. April 2005 - 1 B 161/04 -, juris Rn. 3). 3. Nach diesem Maßstab ist eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. a) Soweit er sich auf angebliche Hinweise des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung beruft, seinen Verfolgungsvortrag, seinen Gesundheitszustand, den mangelnden Familienverbund und sein Alter zu seinen Gunsten zu würdigen, ist dies nicht hinreichend vorgetragen. Der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, in welcher neben den Förmlichkeiten auch die Nachfragen des Gerichts und die Antworten des Klägers enthalten sind, lässt sich ein solcher Hinweis nicht entnehmen. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob richterliche Hinweise zu protokollieren sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 1 A 222/20.A -, juris Rn. 3 f.) oder ob sie auch nachträglich - durch Aufnahme in den Tatbestand, Erwähnung in den Entscheidungsgründen oder - wie hier - durch einen nachträglichen Schriftsatz zum Akteninhalt werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Februar 2020 - 9 BN 9.18 -, juris Rn. 42 f.). Diese Frage kann hier dahinstehen, da sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen lässt, dass ihm durch den Einzelrichter Zusicherungen gemacht wurden, die nur so verstanden werden konnten, 3 4 5 6 7 4 dass seine Klage Erfolg haben werde. Im Gegenteil zeigt gerade die vom Kläger wiedergegebene Aussage des Einzelrichters, „dass sich der Sachverhalt komplexer darstellen würde“, dass er sich eben noch nicht auf eine Entscheidung festgelegt hatte. Daraus, dass der Einzelrichter Tatsachen „zu seinen Gunsten würdigen“ wollte, konnte er deshalb nur die Schlussfolgerung ziehen, dass der Einzelrichter die Tatsachen bei der Entscheidungsfindung ihrem Gewicht entsprechend zu seinen Gunsten berücksichtigen werde, nicht aber, dass die abschließende Entscheidung nur zu seinen Gunsten ausgehen konnte. Dass das Verwaltungsgericht aus den Tatsaschen andere rechtliche Schlüsse gezogen hat, als der Kläger sie ziehen will, begründet für sich genommen keine Gehörsverletzung. b) Auch im Übrigen ist im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht überraschend. Das Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt (UA S. 5), dass er auch im Klageverfahren keine Erklärungen abgegeben habe, die „nunmehr eine andere Betrachtungsweise hinsichtlich einer möglichen asylrelevanten Gefährdung rechtfertigen würde“. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts ausgeführt, dass seine gesundheitlichen Probleme nur mit seiner Inhaftierung und Folterung, insbesondere der dabei erfolgten Injektion einer Spritze in Zusammenhang stehen könnten. Der Kläger übersieht jedoch, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen des Bundesamts (BA S. 5) gefolgt ist, welches sein Vorbringen zu seiner angeblichen Entführung und Folterung als vage, widersprüchlich und daher nicht glaubhaft gewürdigt hat. Die hier gerügte Feststellung des Verwaltungsgerichts konnte für den Kläger folglich nicht überraschend sein, zumal er seinen Vortrag zu der früheren Verfolgung in der mündlichen Verhandlung nicht vertieft hat. Würdigt das Verwaltungsgericht Tatsachen in einer Weise oder zieht es hieraus rechtliche Schlussfolgerungen, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Beteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden, so liegt keine Überraschungsentscheidung vor (BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13). c) In Bezug auf die Feststellungen, die das Verwaltungsgericht zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG getroffen hat, liegt zwar eine Überraschungsentscheidung vor. Der Kläger trägt aber nicht vor, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. 8 9 10 5 Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach es dem Kläger als „junger, kräftiger und gesunder Mann“ zuzumuten sei, sich um Arbeit zu bemühen, er durch eine ihm zuzumutende berufliche Tätigkeit schließlich auch in die Lage versetzt werde, das „Auskommen seiner jungen Familie“ zu sichern, und es ihm in seinem Heimatland „vielleicht“ gelinge, „weniger in Konflikt mit den Strafgesetzen zu kommen, als in Deutschland“, sind aktenwidrig und überraschend. Der Kläger ist ausweislich der Verwaltungsakte des Bundesamts und des Tatbestands des Urteils 1972 geboren und damit mittelalt sowie ledig und kinderlos. Die Verwaltungsakte und die Gerichtsakte enthalten auch keine Hinweise auf Straftaten, vielmehr ist der Kläger - soweit ersichtlich - nicht vorbestraft. Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht hier einen Textbaustein aus einem anderen Verfahren versehentlich verwandt hat. Der Kläger trägt aber nichts dazu konkret vor, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwieweit dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Er beschränkt sich auf die Behauptung, er hätte weiter hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vorgetragen und gegebenenfalls einen Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich seiner körperlichen und geistigen Einschränkungen als Folge der Folterungen gestellt. Näher bezeichnet werden die angeblichen gesundheitlichen Einschränkungen aber nicht. Dies wäre aber erforderlich gewesen, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass seine „gesundheitliche Situation“ infolge der behaupteten Folterung und Injektion „damals … nicht so gut gewesen“ sei, aber dass es ihm gesundheitlich „schon wieder viel besser gehe“, seit er in Deutschland sei. Tatsachen, die seine Arbeitsfähigkeit infrage stellen könnten, legt er in der Beschwerde nicht dar. Auch soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Kläger das „Auskommen seiner jungen Familie“ durch Arbeit sichern könne, und es ihm in seinem Heimatland „vielleicht“ gelinge, „weniger in Konflikt mit den Strafgesetzen zu kommen, als in Deutschland“, legt die Beschwerde nicht dar, was er bei Gewährung von rechtlichem Gehör vorgetragen hätte und inwieweit dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Dies liegt auch sonst nicht auf der Hand. Die fälschlichen Feststellungen wirken sich beim Kläger auf die Prüfung von Abschiebungsverboten nicht nachteilig aus. Wenn er nicht (zusätzlich) auch für das Auskommen einer jungen Familie zu sorgen hat, ist es ihm in wirtschaftlicher Hinsicht erst recht zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. Auch spielt es für die Zumutbarkeit seiner Rückkehr regelmäßig keine entscheidungserhebliche Rolle, ob er in Deutschland mit Strafgesetzen in Konflikt geraten ist. 11 12 6 3. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 13 14