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Beschluss

1 B 269/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Prüfingenieure sind nach sächsischen Landesrecht nicht befugt, für ihre Tätigkeiten gemäß § 14 Abs. 1 DVOSächsBO Kostenbescheide nach § 17 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsVwKG zu erlassen. Der Vergütungsanspruch des im Auftrag des Bauherrn nach § 15 Abs. 2 DVOSächsBO tätigen Prüfingenieurs für seine Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 DVOSächsBO ist ein vertraglicher Anspruch. Bei dem Vergütungsanspruch des im Auftrag des Bauherrn nach § 15 Abs. 2 DVOSächsBO tätigen Prüfingenieurs für seine Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 DVOSächsBO handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch.
Entscheidungsgründe
Prüfingenieure sind nach sächsischen Landesrecht nicht befugt, für ihre Tätigkeiten gemäß § 14 Abs. 1 DVOSächsBO Kostenbescheide nach § 17 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsVwKG zu erlassen. Der Vergütungsanspruch des im Auftrag des Bauherrn nach § 15 Abs. 2 DVOSächsBO tätigen Prüfingenieurs für seine Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 DVOSächsBO ist ein vertraglicher Anspruch. Bei dem Vergütungsanspruch des im Auftrag des Bauherrn nach § 15 Abs. 2 DVOSächsBO tätigen Prüfingenieurs für seine Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 DVOSächsBO handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Az.: 1 B 269/21 7 L 315/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der 2. des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Abschlagsgebührenrechnung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober am 16. September 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 17. Mai 2021 - 7 L 315/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 870,45 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 26. Mai 2021 zugestellten Beschluss bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde am 9. Juni 2021 dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Än- derung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den im verfahrenseinleitenden Schriftsatz der Antragsteller gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprü- che vom 8. Juli 2020 und vom 19. April 2021 gegen die Abschlagsgebührenrechnung der Antragsgegnerin 167/01780-19/0015/K01 vom 2. Juli 2020 über 10.160 € (davon 6.678,21 € nicht bezahlt) dahingehend ausgelegt, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche nur insoweit beantragt haben, als sich diese gegen den nicht beglichen Teil der Rechnung richten. Der so ausgelegte Antrag hatte im Hinblick auf den Widerspruch vom 19. April 2021 vollumfänglich Erfolg. Das Verwaltungsgericht sah die streitgegenständliche Ab- schlagsgebührenrechnung für eine Prüfung bautechnischer Nachweise als Verwal- tungsakt an, der die Anforderung von öffentlichen Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) betreffe. Es bestünden ernsthafte Zweifel an seiner materiellen Rechtmäßig- keit, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die von der Antragsgegnerin zur Anwen- dung gebrachte Tarifstelle 4.8.7.1 zu lfd. Nr. 17 des 9. SächsKVZ vom Grundsatz her anwendbar sei. Jedenfalls bestünden tatsächliche Unklarheiten hinsichtlich der für die bauaufsichtliche Prüfung aufgewandten Zeit. Diese Unklarheiten führten zu ernstlichen 1 2 3 3 Zweifel daran, dass die Prüfung einen Umfang gehabt habe, der in keinem angemes- senen Verhältnis zur Regelgebühr stehe. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfor- derliche Abwägung überwiege daher das private Interesse der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug des Abschlagsgebührenbescheids (im Einzelnen: VG Dresden, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 7 L 315/21 -, juris Rn. 25 bis 37). Im Hinblick auf den Widerspruch vom 8. Juli 2020 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag als unzulässig ab, weil es sich bei der Email vom 8. Juli 2020 nicht um einen Widerspruch i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO gehandelt habe. Der Absender, eine als Justi- ziar der Antragsteller bezeichnende Person, habe ersichtlich keine behördliche Über- prüfung eines Verwaltungsakts einleiten wollen. Vielmehr habe der Absender erkenn- bar Einwendungen gegen eine vermeintlich privatrechtlich gestaltete Rechnung vorge- tragen (VG Dresden a. a. O., Rn 20). Mit ihrer Beschwerde begehren die Antragsteller die Abänderung des verwaltungsge- richtlichen Beschlusses und die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Wi- derspruchs. Sie seien durch die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschwert, weil diese mit der teilweisen Antragsablehnung hinter dem Antrag zurück- bleibe. Es komme also nicht darauf an, dass sie den Antrag in der gestellten Form meinten, dass die aufschiebende Wirkung insgesamt wiederherzustellen sei, weil es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass eines vermeintlichen Verwaltungsakts fehle. Hierzu verweisen die Antragsteller auf das zur Prüfung der Standsicherheit nach der Hessischen Bauordnung (2002) ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2016 (- III ZR 70/15 -, juris Rn. 12 bis 17). Danach nehme der vom Bauherrn beauftragte Prüfingenieur kein öffentliches Amt wahr, sondern werde aufgrund eines mit dem Bauherrn geschlossenen privatrechtlichen Werkvertrags tätig. Nichts anderes gelte hier. So hätten die Antragsteller, wie von § 15 Abs. 2 DVOSächsBO vorgesehen, der Antragsgegnerin einen Prüfauftrag erteilt. Es fehle auch an einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von Gebühren durch Prüfingenieure, weshalb diese ge- halten seien, ihre werkvertraglichen Leistungen privatrechtlich abzurechnen und ggf. vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Allein in der Aufnahme von Kos- tenpositionen im 9. SächsKVZ liege keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass ei- nes Kostenbescheids. Die dort bestimmten Tarifstellen beträfen allenfalls die Prüftätig- keit im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Kos- tenfestsetzung, wie sie beispielsweise mit § 24 Abs. 1 SächsVermKatG für die öffent- lich bestellten Vermessungsingenieure geregelt sei, bestehe für die Prüfingenieure nicht. In § 40 Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO könne eine solche Ermächtigungsgrundlage 4 5 4 schon deshalb nicht gesehen werden, weil § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SächsBO den Verordnungsgeber nicht ermächtigte, eine Rechtsgrundlage für eine Gebührenfestset- zung zu schaffen. Selbst wenn die Prüfingenieure befugt wären, ihre Vergütung durch Kostenbescheid festzusetzen, stünde diese Befugnis nur dem Beliehenen selbst zu. Diese Eigenschaft habe nur die Gesellschafterin Dipl.-Ing. L., nicht aber die rechnungs- stellende Gesellschaft. Die teilweise antragsablehnende Entscheidung sei insoweit un- verhältnismäßig, als das Verwaltungsgericht die äußerlich nicht als Bescheid erkenn- bare Rechnung als Verwaltungsakt auslege, eine parallele Auslegung der sich inhalt- lich mit dieser Rechnung auseinandersetzenden Email als Widerspruch aber ablehne. Diese Ausführungen führen nicht zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entschei- dung. Es ist den Antragstellern zwar dahingehend zu folgen, dass für den Erlass eines Kostenbescheids durch die Antragsgegnerin keine Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Die Abschlagsgebührenrechnung vom 2. Juli 2020 ist aber nicht als Kostenbescheid auszulegen, so dass für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wider- spruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG richtet (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 19 f. m. w. N.). Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben (Anfech- tungs-)Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, es sei denn, es liegt ein Fall der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO vor oder die Behörde ordnet die sofortige Vollziehung besonders an (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Liegt ein Fall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO vor, kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Soweit spe- zialgesetzlich keine andere Regelung getroffen wurde, ist für die Anwendung des § 80 VwGO ein Verwaltungsakt erforderlich (vgl. auch § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), da Wider- spruch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO und Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nur gegen einen solchen statthaft sind. Die Abschlagsgebührenrechnung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2020 ist kein Ver- waltungsakt. Ein solcher liegt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG in jeder Verfügung, Entschei- dung oder anderen hoheitlichen Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Ein- zelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechts- wirkung nach außen gerichtet ist. Es ist schon zweifelhaft, ob die Abschlagsrechnung 6 7 8 5 von einer Behörde herrührt. Jedenfalls kann sie nicht als eine auf eine Einzelfallrege- lung gerichtete Maßnahme angesehen werden. Behörde im Sinn des § 35 Satz 1 VwVfG ist gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Solche Aufgaben nimmt die Gesell- schafterin der Antragsgegnerin, Dipl.-Ing. L., wahr, wenn sie die bauaufsichtliche Prü- fung von Standsicherheitsnachweisen gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO vor- nimmt und die Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO durchführt. Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO muss in bestimmten Fällen der gemäß § 66 Abs. 1 SächsBO erforderliche Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich und damit hoheitlich geprüft sein. Seine Umsetzung wird gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO bauaufsichtlich überwacht. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO nimmt der Prüfingenieur in sei- nem Fachbereich die bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr. Die Beauftragung des Prüfingenieurs zur bauaufsichtlichen Prüfung schließt gemäß § 15 Abs. 3 DVO- SächsBO die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften bautechni- schen Nachweises mit ein (vgl. auch § 26 Abs. 4 DVOSächsBO). Die Antragsgegnerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht selbst mit der Wahrnehmung der bauaufsichtlichen Prüfaufgaben betraut. Die An- erkennung als Prüfingenieurin und die Befugnisse nach § 14 Abs. 1 DVOSächsBO be- treffen nur die Gesellschafterin Dipl.-Ing. L.. Demzufolge weist auch der zur Akte ge- reichte Prüfbericht zur Prüfung des Standsicherheitsnachweises vom 19. Mai 2020 (ST-19/023-05) nicht die Antragsgegnerin, sondern Dipl.-Ing. L. als Erstellerin aus, auch wenn der Mitgesellschafter N. diesen als „Bearbeiter“ mitunterzeichnet hat. Hin- gegen geht aus der Abschlagsrechnung das „Ingenieurbüro L.“ als Absender hervor. Damit lässt sich nicht ohne Weiteres bestimmen, ob die Abschlagsrechnung von der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafterin herrührt. Dies kann letztlich offen bleiben, weil die Abschlagsrechnung jedenfalls keine auf eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung gerichtete Maßnahme darstellt. Eine Maß- nahme ist eine verwaltungsrechtliche Willensäußerung, die final auf eine Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 69). Die beabsichtigte Rechtsfolge - die Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung - muss ihrerseits auf die Begründung, Aufhebung, Änderung, Feststellung oder Ablehnung von Rechten oder Pflichten des Betroffenen, gerichtet sein (vgl. Knauff, in: Schoch/Schnei- der, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 35 Rn. 140). Die Unmittelbarkeit liegt vor, wenn es keiner weiteren Zwischenschritte zur Erreichung des Erfolgs über die Ergreifung der Maßnahme und damit den Erlass des Verwaltungsakts hinaus bedarf (Knauff a. a. O., 9 10 6 § 35 Rn. 143). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach den für Willenserklärun- gen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen entsprechend § 133 BGB zu bestim- men. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklä- rung Begünstigte oder Betroffene von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (Stelkens a. a. O., § 35 Rn. 71). Tatsächlich wurde die Rechnung seitens der Antragsteller nicht als Kostenbescheid verstanden, wie das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die E-Mail vom 8. Juli 2020 festgehalten hat. Die Abschlagsgebührenrechnung war auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Kostenbescheid zu verstehen. Der Senat folgt dem Ver- waltungsgericht, dass bereits die äußere Form der Abschlagsgebührenrechnung vom 2. Juli 2020 nicht für das Vorliegen eines Verwaltungsakts, der als Leistungsbescheid (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsVwVG) ggf. Grundlage einer Vollstreckung sein soll, spricht. Neben den vom Verwaltungsgericht insoweit bereits benannten Umständen, dass das Schreiben nicht als Bescheid, sondern als Rechnung bezeichnet ist, dass eine Gliederung in Entscheidungssatz, Begründung (vgl. § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG) und Rechtsbehelfsbelehrung nicht vorhanden ist, die Rechtsbehelfs- belehrung (vgl. § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 6 VwVfG) sogar vollständig fehlt, ist auch die formulierte bloße Bitte um Zahlung ein Indiz gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts (vgl. Stelkens a. a. O., § 35 Rn 73). Hinzu kommt, dass der Prüfauf- trag, den die Antragsteller der Antragsgegnerin erteilt haben, für die hier relevante Ab- schlagsgebührenrechnung unter Ziffer 9.2 die Wendung enthält: „Teilrechnungen sind grundsätzlich vereinbart.“ Die Antragsteller durften daher ein als Abschlagsgebühren- rechnung bezeichnetes Schreiben so verstehen, dass die Antragsgegnerin von dieser Vereinbarung Gebrauch macht und somit ein konsensuales und kein hoheitliches Han- deln vorliegt. Unabhängig davon würde auch § 16 SächsVwKG nicht die vollstre- ckungsfähige Festsetzung eines Verwaltungskostenvorschusses, sondern lediglich das Abhängigmachen des Verwaltungshandelns von der Zahlung eines angemesse- nen Vorschusses vorsehen, so dass auch unter dem Blickwinkel des Verwaltungskos- tengesetzes nicht von einer vollstreckbaren Kostenfestsetzung auszugehen war. Die vom Verwaltungsgericht angenommene und für seine Auslegung der Abschlags- gebührenrechnung als Kostenbescheid maßgeblich herangezogene Befugnis des Prüfingenieurs zur Festsetzung von Verwaltungsgebühren nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG lag - selbst wenn diese Regelung anwendbar wäre - noch nicht vor, weil die verwaltungskostenpflichtige öffentlich-rechtliche Leistung noch nicht 11 12 7 beendet war (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG). So war in der Abschlagsgebühren- rechnung festgehalten, dass die Schlussrechnung nach Abschluss der Prüfung erge- hen werde. Überdies ist die Gesellschafterin der Antragsgegnerin, Dipl.-Ing. L., auch als Prüfinge- nieurin nicht befugt, für ihre Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 DVOSächsBO Kostenbe- scheide nach § 17 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsVwKG zu erlassen. Mit § 40 DVOSächsBO hat der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SächsBO eine umfassende Spezialregelung geschaffen, die den Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen der Verwaltungskosten ausschließt, soweit diese nicht für an- wendbar erklärt werden. In § 40 Abs. 2 Satz 2 DVOSächsBO werden das Sächsische Verwaltungskostengesetz und das auf seiner Grundlage erlassene Kostenverzeichnis nur für die Höhe der Ver- gütung, nicht jedoch für die Vergütungsfestsetzung für anwendbar erklärt. Diese Ver- weisung wäre nicht erforderlich, wenn das Sächsische Verwaltungskostengesetz oh- nehin nach seinem § 1 Absatz 2 Satz 2, wonach Beliehene im Umfang ihrer Beleihung Behörden im Sinne des Gesetzes sind, anwendbar sein sollte. Zudem definiert § 40 Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO Gebühren und Auslagen als Vergütung und stellt damit eine Sonderregelung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG dar, der Gebühren und Ausla- gen als Verwaltungskosten bezeichnet. Damit fallen beim Prüfingenieur nur Vergü- tungsansprüche und keine nach § 17 Abs. 1 SächsVwKG festsetzbaren Verwaltungs- kosten an. Auch regeln § 40 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO und § 40 Abs. 4 Satz 1 DVO- SächsBO den Vergütungsgläubiger (Prüfingenieur und Prüfämter) und den Vergü- tungsschuldner (Auftraggeber) gegenüber § 10 und § 9 SächsVwKG autonom. Über- dies wäre die Anwendung des Verwaltungskostengesetzes für die als Unternehmer tätigen Prüfingenieure angesichts der weitreichenden persönlichen Gebührenfreiheit öffentlich-rechtlicher Auftraggeber (§ 12 Abs. 1 SächsVwKG) nicht sachgerecht. § 40 DVOSächsBO knüpft in seiner Terminologie ersichtlich an die freiberufliche Tätigkeit der Prüfingenieure (vgl. § 1 Abs. 2 PartGG) an und gibt lediglich - wie eine Gebühren- ordnung - verbindliche Entgelte vor, auf die gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 DVOSächsBO ein „Nachlass“ (i. S. v. Rabatt, Skonto o. ä.) nicht gewährt werden darf. Der Vergü- tungsanspruch selbst ist jedoch ein vertraglicher Anspruch. Da Gegenstand des vom Bauherrn erteilten Auftrags (§ 15 Abs. 2 DVOSächsBO) die bauaufsichtliche - hoheitli- che - Prüfung des Standsicherheitsnachweises ist, handelt es sich um einen öffentlich- rechtlichen Vergütungsanspruch (vgl. zur Beauftragung durch die Bauaufsichtsbe- hörde nach alter Rechtslage: SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2005 13 14 8 - 2 B 263/05 -, juris Rn. 23). Das von den Antragstellern zitierte Urteil des Bundesge- richtshofs vom 31. März 2016 steht dieser Einordnung nicht entgegen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Prüfung und Bescheinigung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Hess- BauO 2002 und der Bauüberwachung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 HessBauO 2002 (vgl. BGH a. a. O., Rn. 14). Diese Tätigkeiten sind mit der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 66 Abs. 3 SächsBO und der bauaufsichtlichen Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 SächsBO nicht vergleichbar. Die Prüfung und Bescheinigung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HessBauO 2002 ähnelt der Erstellung eines Stand- sicherheitsnachweises durch einen Tragwerksplaner nach § 66 Abs. 1, Abs. 2 SächsBO. Zu diesem ist in der Sächsischen Bauordnung keine Bauüberwachung ent- sprechend § 73 Abs. 2 Satz 1 HessBauO 2002 vorgesehen. Es handelt sich bei diesen Tätigkeiten jedoch nicht um bauaufsichtliche und damit nicht um hoheitliche Maßnah- men (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 SächsBO). Allein dadurch, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 5. März 2021 mitge- teilt hat, dass sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist die Vollstreckung ihrer öf- fentlich-rechtlichen Forderung nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungs-ge- setz einleiten wolle, hat sich die Abschlagsgebührenrechnung nicht zum Verwaltungs- akt gewandelt. Für die Frage des Vorliegens eines Verwaltungsakts kommt es maß- geblich auf den Zeitpunkt des Empfangs/der Bekanntgabe der Erklärung (vgl. Stelkens a. a. O., § 35 Rn. 71), hier also auf die Umstände im Juli 2020 und nicht auf die des Schreibens vom 15. März 2021 an. Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 15. März 2021 trotz dieser direkten Vollstreckungsankündigung nicht eindeutig ist. So hat die Antragsgegnerin den Antragstellern im Absatz vor dieser Ankündigung zusätzliche Kosten - „Säumniszuschlag, Mahngebühr, Gerichtskosten usw.“ - bei Nichtzahlung in Aussicht gestellt. Namentlich die Gerichtkosten würden nur bei einer gerichtlichen Ti- tulierung, nicht aber bei einer bloßen Verwaltungsvollstreckung anfallen. Da nur die Antragsteller Beschwerde erhoben haben, ist der Senat gehindert, die von ihnen nicht angegriffene Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu ändern. Insofern ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts man- gels Vorliegens eines Verwaltungsaktes, gegen den sich der Widerspruch vom 19. Ap- ril 2021 richtet, ins Leere geht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. 15 16 17 9 Die nach § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG zu bemessende Höhe des Streitwerts hat der Senat mit ¼ von 3.481,79 € (10.160 € abzüglich 6.678,21 €) unter Heranzie- hung von Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit be- messen. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragsteller u. a. die ein- schränkende Antragsauslegung durch das Verwaltungsgericht gerügt haben und sie nur hinsichtlich dieses Teils durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wirtschaft- lich belastet erschienen. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Ranft Kober 18 19