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Urteil

5 A 478/19.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im Falle einer staatenlosen palästinensischen Familie, die vor der Ausreise immer in Libyen gewohnt hat und in der Lage war, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten, sind die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn sie in Libyen für eine Übergangszeit auf Unterstützung durch weitere Familienmitglieder zählen kann. 2. Darauf, ob für vormals in Libyen wohnhafte staatenlose Palästinenser eine Ein-reisesperre nach Libyen besteht, kommt bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht an. Denn die aktuelle Möglichkeit der Einreise in den in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Abschiebungsandrohung und hat keinen Bezug zum Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
Entscheidungsgründe
1. Im Falle einer staatenlosen palästinensischen Familie, die vor der Ausreise immer in Libyen gewohnt hat und in der Lage war, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten, sind die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn sie in Libyen für eine Übergangszeit auf Unterstützung durch weitere Familienmitglieder zählen kann. 2. Darauf, ob für vormals in Libyen wohnhafte staatenlose Palästinenser eine Ein-reisesperre nach Libyen besteht, kommt bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht an. Denn die aktuelle Möglichkeit der Einreise in den in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Abschiebungsandrohung und hat keinen Bezug zum Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Az.: 5 A 478/19.A 7 K 2442/16.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der 3. des 4. des 5. des 6. des - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Asyl hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2021 am 6. Oktober 2021 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger begehren mit der Berufung die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Der 1976 in J./Libyen geborene Kläger zu 1, seine 1978 in M./Libyen geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2, sowie deren vier in den Jahren 2005, 2006, 2012 und 2013 in M. geborenen Söhne, die Kläger zu 3 bis 6, sind staatenlose Palästinenser muslimischen Glaubens, die vor ihrer Ausreise in M. wohnten. Die Kläger stellten am 10. Juli 2015 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Juli 2015 und am 23. September 2016 gab der Kläger zu 1 an, Libyen am 27. oder 28. Juni 2015 auf dem Seeweg nach Italien verlassen zu haben und am 7. Juli 2015 nach Deutschland eingereist zu sein. Er habe immer in Libyen gelebt. Seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern sowie einige Cousins und Cousinen lebten in Libyen, die meisten Teile der Großfamilie in Palästina/Gaza. Er habe Abitur, dann Buchhaltung gelernt, in dem erlernten Beruf aber nie gearbeitet, seit 1996 sei er in der Gastronomie tätig gewesen bis ca. fünf Monate vor der Ausreise. Während er bei der ersten Anhörung die wirtschaftliche Situation als schlecht bezeichnet hatte, bezeichnete er sie bei der zweiten Anhörung als durchschnittlich, sie hätten ein 1 2 3 3 normales Leben geführt. Zum Fluchtgrund gab er an, er wolle Schutz und Sicherheit, auch für seine Kinder. Er sei im Restaurant zwei Mal von Banden überfallen, mit einer Waffe bedroht, beklaut und beleidigt worden, da er erst nachts zwischen 1 und 2 Uhr nach Hause gegangen sei. Diese wüssten, dass er als Palästinenser keine Rechte habe. Im Sommer 2011 sei die Hinterwand ihres Hauses demoliert worden, er wisse nicht, ob das durch eine Bombardierung geschehen sei. Er möchte nicht mehr nach Libyen zurück, auch nicht, wenn der Krieg vorbei sei. Die Klägerin zu 2 gab bei ihrer Anhörung am 10. Juli 2015 und am 23. September 2016 ergänzend an, auch zwei ihrer Schwestern lebten in Deutschland. Sie habe immer in Libyen gewohnt. Ihr Vater, zwei Brüder, zwei Schwestern und ein Onkel mit Familie lebten in Libyen, die restliche Großfamilie in Palästina, Jordanien und Gaza. Sie habe Abitur und einen Bachelorabschluss für das Lehramt für Englisch und Arabisch, sie sei dann vier Jahre Englischlehrerin in M. gewesen. Wie der Kläger zu 1 bezeichnete auch sie bei der ersten Anhörung die wirtschaftliche Situation als schlecht und bei der zweiten Anhörung als durchschnittlich. Sie sei auch aus gesundheitlichen Gründen in Deutschland. In Libyen sei Hepatitis B diagnostiziert worden. In Deutschland sei sie deswegen beim Arzt gewesen, sie solle jedes Jahr zur Kontrolle, Medikamente bekomme sie keine. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016, zugestellt am 7. Dezember 2016, wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt. Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Weiter erfolgte eine Ausreiseaufforderung. Für den Fall, dass die Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten sollten, wurde die Abschiebung nach Libyen angedroht. Hinsichtlich des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten wurde ausgeführt, die Verhältnisse in Libyen seien nicht derart schlecht, dass deswegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen sei. Die Kläger zu 1 und 2 seien gebildete Menschen mit Abitur und Ausbildung. Sie seien in der Vergangenheit in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt in Libyen zu bestreiten. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihnen das nach ihrer Rückkehr nicht mehr gelingen werde. Zudem hätten beide noch Familie in Libyen, die sie notfalls finanziell unterstützen könnte. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG lägen hinsichtlich der Klägerin zu 2 nicht vor. 4 5 4 Am 19. Dezember 2016 erhoben die Kläger Klage. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass nach verschiedenen Berichten sowohl die international anerkannte Regierung als auch General Haftar Einreisesperren u. a. für Palästinenser, Syrer und Sudanesen erlassen hätten, da sie die innere Sicherheit des Landes gefährden würden. Palästinenser seien nach dem Fall des Gaddafi-Regimes Opfer von Belästigungen und Einschüchterungen geworden. Viele Palästinenser hätten ihre Wohnungen räumen müssen, da die vormaligen Besitzer, deren Grundstücke vom Gaddafi-Regime konfisziert worden seien, diese wieder in Besitz nehmen würden. Die lokalen Behörden in M. hätten Syrer und Palästinenser nach dem Ausbruch des Konflikts im Mai 2014 aufgefordert, die Stadt zu verlassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab die Klägerin zu 2 an, ihre Blutwerte seien schlechter geworden, sie habe einen Virus. Alle drei Monate müsse sie zur Kontrolle. In Libyen müsse sie für die Behandlung und Untersuchung ihrer Krankheit viel Geld bezahlen, das sie nicht habe. Überreicht wurde ein vorläufiger Arztbrief des Klinikums St. Georg vom 10. Oktober 2017 über eine Leberpunktion. Bei der Anamnese wird ausgeführt, dass bei der Klägerin zu 2 eine chronische Hepatitis B seit 2005 bekannt sei. Die Klägerin zu 2 habe dunklen Urin seit ein paar Monaten. Zusätzlich berichte sie über chronische Rückenschmerzen mit Ausstrahlung bis zum linken Knie. Es erfolgte keine Entlassungsmedikation. Der Kläger zu 1 gab an, er habe in einem Restaurant an der Kasse gearbeitet, aber ohne Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis hätte jederzeit beendet werden können. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2019 ab. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung subsidiären Schutzes. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Kläger bei einer Rückkehr nach M. einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wären. Denn die Kläger könnten gemäß § 3e AsylG bei einer Rückkehr nach Libyen in der Region in und um T. Schutz finden. Die Kläger könnten diese Region oder M. sicher erreichen und es sei ihnen zuzumuten, sich dort niederzulassen. Es lägen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Der Senat hat die Berufung der Kläger mit Beschluss vom 12. November 2019 zugelassen, soweit sie die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begehren. 6 7 8 9 5 Zur Begründung der Berufung führen die Kläger aus, es sei bereits nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht zu dem Schluss komme, dass sie die Region in und um T. oder M. sicher erreichen könnten, wenn ggfls. eine Einreisesperre für Palästinenser bestehe. Auch angesichts der Tatsache, dass nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes die Situation von Palästinensern in Libyen davon geprägt sei, dass viele Menschen von staatlichen Stellen sowie von bewaffneten Gruppen ohne jegliches Verfahren und ohne Einhaltung ihrer justiziellen Rechte ihrer Freiheit beraubt würden und insofern keine Beschränkung auf bestimmte Landesteile bestehe, sei die Aussage des Verwaltungsgerichts, die Kläger könnten die Regionen in und um T. oder M. sicher erreichen, nicht belegt. Es sei davon auszugehen, dass Palästinenser im ganzen Land mit Anfeindungen aus der Bevölkerung und willkürlich agierenden Sicherheitskräften rechnen müssten. Nach Auskünften der Schweizerischen Flüchtlingshilfe könnten Palästinenser nicht sicher sein, einer Erwerbstätigkeit auf Dauer nachgehen zu können, insofern bestehe angesichts der zu versorgenden 6- köpfigen Familie bei einer Rückkehr der Kläger die Gefahr, dass es ihnen nicht gelingen werde, die elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft befriedigen zu können. Die Kläger legten einen Arztbrief der internistischen Praxis eugastro - Prof. Dr. S. - vom 14. September 2021 zur Überwachung der chronischen Hepatitis B der Klägerin zu 2 vor. Als aktuelle Diagnose wird angegeben chronische Hepatitis B (B16.9 G) und Vitamin-D-Mangel (E55.9 G), als aktuelle Medikation Tenofovir und Dekristol 20.000 IE. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gaben die Kläger zu 1 und 2 an, in M. wohnten weiterhin zwei Brüder und eine Schwester des Klägers zu 1 und zwei Brüder und zwei Schwestern der Klägerin zu 2. Die Brüder hätten mal Arbeit und mal nicht. Die Verwandten seien bei der Arbeit und auf der Straße Problemen ausgesetzt. Obwohl sie schon lange in Libyen lebten, würden sie als Palästinenser von den Menschen nicht akzeptiert und sie hätten dort keine Rechte. Die Klägerin zu 2 gab weiter an, ihre Kinder hätten in Libyen keine Zukunft. In Deutschland könnten sie anders als in Libyen regelmäßig zur Schule gehen. Sie habe ein Land ausgesucht, das gut für die Zukunft der Kinder sei. Zurzeit nehme sie keine Medikamente ein. Sie müsse sich allerdings wegen ihrer Leber ärztlich mit dem Fibroscan untersuchen lassen. Zur Zeit sei der Zustand stabil, aber der Zustand könne sich ändern. In Libyen würde sie die dann nötigen Medikamente nicht bekommen. 10 11 12 6 Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Februar 2019 - 7 K 2442/16.A - zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 2. Dezember 2016 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Kläger bezüglich Libyen vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erweisen sich daher als rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer 13 14 15 16 17 18 19 20 7 Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. a) Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können in äußerst extremen Fällen zum einen eine allgemeine Situation der Gewalt, ein besonderes Merkmal des Betroffenen oder eine Verbindung von beiden und zum anderen schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25 und EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], Rn. 218 und 278 ff.). b) Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 28. Juni 2011, a. a. O. Rn. 218) kann nicht jede Situation allgemeiner Gewalt die Annahme begründen, dass der Betroffene Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der EGMR hat klargestellt, dass eine allgemeine Situation der Gewalt nur in „äußerst extremen Fällen“ intensiv genug wäre, um eine solche Gefahr zu begründen, wenn nämlich eine Gefahr von Misshandlungen tatsächlich dadurch gegeben ist, dass eine Person einer solchen Gewalt bei Rückkehr ausgesetzt wäre, oder, wie der EGMR im genannten Urteil unter der Randnummer 248 formuliert, wenn das Ausmaß an Gewalt im maßgeblichen Gebiet so intensiv ist, dass dort für jeden wirklich die Gefahr einer Behandlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht. Art. 3 EMRK bietet Garantien, die mit dem Schutz nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vergleichbar sind; die Schwelle kann in beiden Vorschriften durch 21 22 8 besondere Umstände wegen einer Situation allgemeiner Gewalt erreicht werden, die so intensiv ist, dass eine in die fragliche Region abgeschobene Person schon wegen ihrer dortigen Anwesenheit in Gefahr wäre (EGMR. Urt. v. 28. Juni 2011, a. a. O. Rn. 226). Da Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG wortgleich mit Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist, kann die Prüfung des Vorliegens einer Situation allgemeiner Gewalt auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK am Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung erfolgen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 42). c) Hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65, die Voraussetzungen, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden, unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH dahin konkretisiert, dass dies dann der Fall ist, wenn der Schutzsuchende seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. d) Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier (siehe unten Ziffer 3) - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26). Vorliegend kann dahinstehen, wo die Abschiebung endet. Denn die Lebensverhältnisse unterscheiden sich derzeit in Libyen nicht maßgeblich. Da M., der frühere Wohnort der Kläger und der Wohnort der Geschwister der Kläger zu 1 und 2, innerhalb Libyens ohne weiteres erreichbar ist, ist hinsichtlich der konkreten Umstände auf eine Rückkehr der Kläger in diese Stadt abzustellen. Darauf, ob die Kläger M. im 23 24 9 Hinblick auf etwaige Einreisesperren für Palästinenser sicher und legal erreichen können, kommt es nicht an, da es sich hierbei um eine Voraussetzung internen Schutzes nach § 3e AsylG handelt, die nur im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung oder subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 3 AsylG) zu prüfen ist. Die aktuelle Möglichkeit der Einreise in den in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Abschiebungsandrohung und hat keinen Bezug zum Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 62 ff. und BayVGH, Beschl. v. 22. April 2021 - 15 ZB 21.30491 -, juris Rn. 12). 2. Die relevanten Lebensverhältnisse in Libyen gestalten sich allgemein (a) und speziell für staatenlose Palästinenser (b) wie folgt: a) Gemäß dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich zu Libyen (Gesamtaktualisierung am 25. September 2020) und dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2021 gestalten sich die Lebensverhältnisse in Libyen wie folgt: Die libysche Bevölkerung leidet unter einer schweren humanitären Krise. Dazu gehören Armut, Unsicherheit, Vertreibung, Mangel an Nahrungsmitteln und Bargeld sowie häufige Stromausfälle. Die Versorgung mit Lebensmitteln, die bereits eine Herausforderung darstellt, wird durch die Verbreitung von COVID-19 weiter gefährdet. In den meisten Städten gibt es einen Mangel an Grundnahrungsmitteln in Verbindung mit einem Anstieg der Preise. Der wirtschaftliche Niedergang Libyens betrifft die gesamte Bevölkerung; jedoch sind Gruppen, die bereits vor dem Konflikt benachteiligt waren, wie Jugendliche und Frauen, am stärksten betroffen. Es kommt regelmäßig zu Angriffen auf und Plünderungen von medizinischen Einrichtungen. Die Vereinten Nationen (VN) haben bis November 2020 insgesamt 32 Angriffe auf Krankenhäuser, Krankenwagen und medizinisches Personal registriert, dabei wurden acht Menschen getötet und 23 Personen verletzt. Darüber hinaus werden medizinisches Personal und Verantwortliche im Gesundheitssektor zunehmend Opfer von kurzen Entführungen und Verhaftungen. Es kommt auch zu Angriffen auf die zivile Infrastruktur wie bspw. Banken und Elektrizitätswerke. Seit dem Ende des Gaddafi-Regimes gibt es de facto keine systematische Praxis staatlicher Strafverfolgung und Strafzumessung. Politisch motivierte Straftaten werden kaum verfolgt. Gegen Straftaten aus dem privaten Umfeld, z.B. Wohnungseinbrüche, wird staatlicherseits in seltenen Fällen ermittelt; wenn, dann 25 26 27 10 häufig ohne Ergebnis bzw. Strafprozesse. Häufig hängt das Tätigwerden der Justiz davon ab, ob die gewaltausübende Miliz ein Strafverfolgungsinteresse hat. Es wird von Fällen der Selbstjustiz berichtet. Zivilgerichte sind zum Teil noch funktional. Die einzigen verfügbaren sozialen Sicherheitsnetze sind Familie, Gemeinschaft und Stamm. Grundsätzlich nimmt die Vulnerabilität von verfolgten und ausgegrenzten Personen zu, wenn sie sich aus dem sozialen Netzwerk ihrer angestammten Umgebung herausbegeben. Der soziale und wirtschaftliche Schutz der eigenen Familie und des eigenen Stammes fällt dann weg. Umgekehrt kann es für eine verfolgte Person zusätzlichen Schutz bedeuten, sich in den Einflussbereich der eigenen Familie und des eigenen Stammes zu begeben. Nach Libyen zurückkehrende libysche Staatsangehörige können grundsätzlich auf Unterstützung durch ihre Kernfamilie oder ihren Stamm zählen, sofern das individuelle Verhältnis der jeweiligen Personen zur Bezugsgruppe nicht belastet oder abgerissen ist. Die medizinische Grundversorgung hat sich zwischen 2014 und 2020 stark verschlechtert, unter anderem auch durch Abwanderung von häufig nicht-libyschem Fachpersonal. Das dysfunktionale öffentliche Gesundheitssystem leidet unter fragmentiertem und ineffektivem Management, begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen sowie einem Mangel an Medikamenten, grundlegender Ausstattung und medizinischem Gerät. Behandlung in besser ausgestatteten Privatkliniken ist für viele nicht mehr bezahlbar. Der libysche Staat bringt deshalb hohe Summen auf, um seine Staatsangehörigen im Ausland (vorzugsweise Deutschland) versorgen zu lassen. Wie die Auswahl der Patientinnen und Patienten erfolgt, die derartige Zuschüsse erhalten, ist unklar. Im Jahr 2019 war bei der Deutschen Botschaft Tripolis eine signifikante Steigerung von fast 50% zum Vorjahr der entsprechenden Visaanträge zu verzeichnen, ein deutliches Zeichen der Verschlechterung der medizinischen Versorgung vor Ort. Nach Lockerung der COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen und Wiederöffnung der tunesisch-libyschen Grenze im November 2020 setzt sich die hohe Nachfrage nach Visa zur medizinischen Behandlung fort. Die Folgen des Konflikts und der eingeschränkten Handlungsfähigkeit der RNE wirken sich weiter auf Schutz und Versorgung großer Bevölkerungsgruppen aus: Laut den VN bedurften 2020 ca. 900.000 Menschen in Libyen humanitärer Hilfe. Vorläufigen Angaben der VN zufolge wird die Zahl im Jahr 2021 u. a. aufgrund der Folgen der 28 29 30 11 bewaffneten Auseinandersetzungen und der COVID-19-Pandemie bei etwa 1,3 Millionen Personen liegen. b) Gemäß dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: Libyen: Palästinensische Flüchtlinge vom 31. Oktober 2017 und dem Bericht von ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Libyen: Palästinenser vom 19. Januar 2017 (neuere Berichte sind nicht vorhanden) gestaltet sich die Lage der Palästinenser in Libyen wie Folgt: Nach dem Fall des Gaddafi-Regimes wurden Palästinenser zunehmend Opfer von Belästigungen und Einschüchterungen. Viele Palästinenser wurden aus ihren Wohnungen vertrieben, da die vormaligen Besitzer, deren Grundstücke vom Gaddafi- Regime konfisziert worden waren, diese wieder in Anspruch nahmen. Die Ankunft von Palästinensern und Syrern, die aufgrund des Krieges in Syrien flohen, belastete das Land zusätzlich. Die Neuankömmlinge aus Syrien wurden von der libyschen Bevölkerung auf dem Arbeitsmarkt und bei sozialen Dienstleistungen als Konkurrenten angesehen. Das Verhältnis zwischen der libyschen Bevölkerung und den syrischen und palästinensischen Flüchtlingen verschlechterte sich. Die Lage von palästinensischen Flüchtlingen, die im Vergleich zur Lage von Personen aus Subsahara-Afrika privilegierter gewesen war, hat sich seit dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts Mitte 2014 weiter verschlechtert. In Misrata hatten die lokalen Behörden Palästinenser nach dem Ausbruch des Konflikts im Mai 2014 dazu aufgefordert, die Stadt zu verlassen. Seit Beginn des Aufstandes 2011 gibt es Berichte über Diskriminierung von Palästinensern aus Benghasi. Palästinenser wurden oft wegen der sich verschlechternden Lage zu Sündenböcken gemacht, und es kursieren Gerüchte, dass sie in Verbindung zu Milizen und radikalen Gruppen stehen. Dies sei stärker der Fall für Palästinenser, die in Benghasi leben; Palästinenser, die in Tripolis und im Westen Libyens leben, seien nicht in gleicher Weise betroffen. Der palästinensische Botschafter in Libyen ging davon aus, dass sich nach dem Sturz von Gaddafi die Lage der Palästinenser verschlechtern werde und dass der Zugang zu subventionierter Nahrung, Gesundheitsversorgung, Bildung und Elektrizität eingeschränkt werde. Auch UNHCR beschrieb 2015, dass sich die Haltung der libyschen Bevölkerung gegenüber Palästinensern als „arabischen Brüdern“ seit 2014 geändert hat und dass sie seither als Ausländer angesehen werden. UNHCR berichtete 2015, dass die Frustration von syrischen und palästinensischen Flüchtlingen groß ist, 31 32 33 34 12 da sie kaum Informationen über den Zugang zu Bildung und Gesundheitseinrichtungen haben. UNHCR berichtete, dass sich viele Flüchtlinge beklagen, sie müssten über 1.000 US-Dollar pro Jahr für die Einschulung der Kinder bezahlen. 3. Es fehlt an einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht. Der Senat ist im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 55, davon ausgegangen, dass die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Libyen keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage. Es sei nicht festzustellen, dass in Libyen ein Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trägt, insbesondere, dass er etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde. Hieran hält der Senat weiter fest. Die Situation in Libyen hat sich insoweit jedenfalls nicht in einer Weise geändert, dass nunmehr die maßgebliche Verantwortung eines Akteurs nahe liegen würde. 4. Hiernach werden die oben ausgeführten sehr hohen Anforderungen dafür, dass der Betroffene Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Situation der Gewalt noch unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen erreicht. a) Das Ausmaß an Gewalt in Libyen ist nicht so intensiv, dass dort für jeden wirklich tatsächlich die Gefahr einer Behandlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht. aa) Hierfür spricht zunächst, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht mehr vorliegt. Der Senat hat hierzu im Urteil vom heutigen Tage - 5 A 486/19.A - ausgeführt: Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand 35 36 37 38 39 13 einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - [Diakité], juris Rn. 35). Diese Voraussetzungen liegen derzeit in Libyen nicht vor (so auch VG Chemnitz, Urt. v. 31. März 2021 - 7 K 2221/18.A -, juris; das VG Dresden geht im Urt. v. 7. Juni 2021 - 12 K 1694/18.A - im Hinblick auf die Fragilität der Fortschritte davon aus, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt noch nicht endgültig beigelegt ist, verneint aber eine von der Person des Ausländers unabhängige ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge des Konflikts; einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auf der Basis jetzt nicht mehr aktueller Erkenntnismittel bejahend BayVGH, Beschl. v. 1. März 2021 - 15 ZB 21.30100 -, juris). a) Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - juris Rn. 34 ff. für das gesamte Gebiet von Libyen Folgendes ausgeführt: Der Senat geht mit dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht davon aus, dass derzeit in Libyen ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt. Die Auskunftslage stellt sich insoweit wie folgt dar: Im Amnesty-report Libyen 2018 mit Stand 12/2017 heißt es hierzu: „Die konkurrierenden Regierungen und Hunderte von Milizen und bewaffnete Gruppen kämpften 2017 weiterhin um die Vorherrschaft und die Kontrolle über bestimmte Gebiete, lukrative Handelsrouten sowie strategisch wichtige Militärstandorte. Die von den Vereinten Nationen gestützte Regierung der Nationalen Einheit baute 2017 ihre Machtposition in der Hauptstadt Tripolis weiter aus und gewann durch strategische Bündnisse und oft nach bewaffneten Auseinandersetzungen immer mehr an Boden. Die selbsternannte Libysche Nationalarmee unter dem Kommando von Khalifa Haftar festigte 2017 ihre Macht im Osten des Landes und konnte ihren Einflussbereich erheblich ausdehnen, nachdem sie die bewaffnete Gruppe Revolutionärer Rat von Benghasi besiegt und die Verteidigungsbrigaden Benghasis aus der Stadt und wichtigen Anlagen vertrieben hatte.“ Vergleichbar heißt es im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. August 2018: „Libyen befindet sich ... weiterhin im politischen Umbruch. Landesweite Sicherheit bleibt die größte und wichtigste Herausforderung des seit Dezember 2015 bestehenden Präsidialrats .... Große Teile des Landes und der Gesellschaft werden von Milizen kontrolliert, andere Teile sind praktisch unregiert. In Ermangelung gesamtstaatlicher Kontrolle nehmen zum Teil auch Stämme und Kommunalverwaltungen ordnungspolitische Aufgaben wahr. Bewaffnete Gruppen beanspruchen jeweils auf ihrem Gebiet die Ausübung einer Art staatlichen Kontrolle. ... Weder der Präsidialrat und die Einheitsregierung noch ihre Herausforderer üben effektive Kontrolle über die Vielzahl bewaffneter Gruppen in Libyen aus. ... In Ostlibyen geht die LNA unter General Haftar gegen islamistische und dschihadistische Gruppen mit wenig Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vor.“ Es wird also ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt geschildert, bei dem auch viele Opfer zu beklagen sind und der auch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht beendet ist. 14 Hierfür sprechen auch die vom Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research (ACCORD) regelmäßig auf der Grundlage der Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) für Libyen zusammengestellten Konfliktvorfälle nach bestimmten Kategorien (z.B. Kämpfe, Fernangriffe, Gewalt gegen Zivilpersonen, etc.) und diesbezügliche Todesfälle (veröffentlicht im Internet unter: https://www.ecoi.net/). ACLED ist eine in den USA ansässige Nichtregierungsorganisation, die statistische Daten über gewaltsame politische Proteste und politisch motivierte Gewaltausbrüche in Afrika und Asien erhebt. Die Daten stammen aus einer Vielzahl von Quellen, darunter Berichte von Entwicklungsorganisationen und lokalen Medien, humanitäre Organisationen und Forschungspublikationen. Hiernach hat es im ersten Halbjahr 2018 in Libyen insgesamt 459 Todesopfer gegeben, 258 bei Kämpfen, 146 bei Fernangriffen und 55 zivile Opfer. Im Jahr 2017 gab es hiernach insgesamt 1.654 Todesopfer, 991 bei Kämpfen, 365 bei Fernangriffen, 67 sonstige und 231 zivile Opfer. Das Auswärtige Amt führt im Lagebericht vom 3. August 2018 aus, die Vereinten Nationen hätten 2017 in Libyen 371 zivile Opfer bewaffneter Kampfhandlungen gezählt, was von der tatsächlichen Opferzahl weit entfernt sein dürfte. Die Opferzahlen sind deshalb insgesamt deutlich nach oben zu korrigieren. b) Diese Situation hat sich durch das militärische Vorgehen der sogenannten Libyschen Nationalen Armee (LNA) unter General Haftar gegen die Regierung des Nationalen Einvernehmens (RNE) unter Premierminister Sarraj zunächst im Süden des Landes und ab Anfang April 2019 im Großraum Tripolis und einigen weiteren Städten im Nordwesten Libyens zunächst noch erheblich verschlechtert. Seit dem Rückzug der LNA aus der Hauptstadtregion im Juni 2020 hat sich die Sicherheitslage dort jedoch beruhigt. Seit Herbst 2020 ist eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage landesweit eingetreten. Am 23. Oktober 2020 konnte in Genf eine umfassende Waffenstillstandsvereinbarung durch den „Gemeinsamen Militärischen Ausschuss“, der Vertreter der RNE und der LNA umfasst, geschlossen werden. Diese sieht u. a. einen Rückzug militärischer Kräfte und schwerer Waffen aus Zentral-Libyen, die Demobilisierung bewaffneter Gruppen und den vollständigen Abzug ausländischer Kämpfer und Söldner innerhalb von 90 Tagen vor (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, Stand: Dezember 2020, vom 11. Februar 2021, künftig: Lagebericht vom 11. Februar 2021). Im Rahmen dieser Vereinbarung fand Ende Dezember 2020 / Anfang Januar 2021 ein Austausch von Gefangenen zwischen den Truppen der RNE und der LNA statt (BAMF, Briefing Notes vom 11. Januar 2021). Auf der Grundlage eines UN- geführten Prozesses, des „Libyschen Politischen Dialogforums“ (LPDF), wurde am 5. Februar 2021 der Ministerpräsident Abdul Hamid Dbaiba als Chef einer neuen Einheitsregierung (Government of National Unity, GNU) gewählt. Vom 8. bis 10. März 2021 tagte in Sirte zum ersten Mal das gesamte libysche Parlament, es stimmte dabei dem Kabinettsvorschlag (Präsidialrat) des Ministerpräsidenten Dbaiba zu. Die neue Einheitsregierung ist u. a. mit der Vorbereitung der geplanten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Dezember 2021 betraut. Sowohl die RNE als auch die in Ostlibyen amtierende Regierung unter Abdalla Thinni gaben bekannt, ihre Macht an die neugewählte Einheitsregierung zu übergeben (United States Department of State, 2021 Trafficking in Persons Report: Libya, 1. Juli 2021 und BAMF, Briefing Notes vom 15 15. März 2021). Eine umfassende Reformierung des libyschen Sicherheitssektors sowie die Entwaffnung der zahlreichen Milizen im Land steht jedoch noch aus (BAMF, Briefing Notes vom 5. Juli 2021). Ein Zeichen der Beruhigung der Lage ist die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in Tripolis am 9. September 2021. Der deutsche Außenminister geht von beachtlichen Etappenerfolgen in den letzten zwei Jahren aus. Es gebe eine Regierung der nationalen Einheit, die Ölblockade sei beendet und die Waffen schwiegen weitestgehend. Die internationale Gemeinschaft und die Vereinten Nationen hätten mit konzertierter Diplomatie dazu beigetragen, dass sich die Tür für eine bessere Zukunft Libyens geöffnet habe (so die auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes veröffentlichte Erklärung des deutschen Außenministers vom 9. September 2021). c) Allerdings nehmen fast überall in Libyen weitgehend eigenständig agierende bewaffnete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Sicherheitsorgane wahr, ohne sich an Recht und Gesetz gebunden zu fühlen und ohne gerichtlicher Kontrolle und Bestrafung ausgesetzt zu sein. Sie beziehen zu großen Teilen staatliche Gehälter, da nach 2011 zahlreiche Milizen und bewaffnete Gruppen pro forma in staatliche Strukturen integriert wurden. Verschiedenen Milizen werden Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter und standrechtliche Hinrichtungen, vorgeworfen. Die Kriminalität ist sehr hoch. Vom 10. bis 12. Juni 2021 lieferten sich in der westlibyschen Stadt Ajaylat (etwa 80km westlich von Tripolis) zwei Milizen aus Zawiya und Ajaylat gewaltsame Auseinandersetzungen. Dabei kam es zu Plünderungen von Geschäften, zu Entführungen sowie zur Zerstörung von Eigentum; mindestens acht Personen wurden getötet, unter ihnen eine unbekannte Zahl an Zivilisten (BAMF, Briefing Notes vom 5. Juli 2021). Insgesamt wird die Lage in weiten Teilen des Landes als sehr unübersichtlich und unsicher beschrieben. Das Auswärtige Amt geht im Lagebericht vom 11. Februar 2021 davon aus, dass die genannten Fortschritte fragil sind und eine erneute militärische Eskalation oder ein Einfrieren des Konflikts mit dauerhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure ebenfalls realistische Szenarien sind. d) Auch wenn fast überall in Libyen nicht die neue Einheitsregierung, sondern weitgehend eigenständig agierende bewaffnete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Sicherheitsorgane wahrnehmen und es vereinzelt Auseinandersetzungen rivalisierender Milizen mit zivilen Opfern gibt, fehlt es derzeit doch an einem nicht nur gelegentlichen Aufeinandertreffen mehrerer bewaffneter Gruppen mit einem hohen Grad an Gewalt. Dass die Menschenrechtslage in Libyen gleichbleibend schlecht ist, die Menschenrechte weder staatlich effektiv geschützt noch gefördert werden, die Einwirkungsmöglichkeiten der neuen Einheitsregierung zum Teil begrenzt sind, Gewalt und Straflosigkeit verbreitet sind, ein einheitliches und funktionierendes Justizsystem nur begrenzt zur Verfügung steht, die Zivilbevölkerung sowie Flüchtlinge, Migrantinnen und Migranten Menschenrechtsverletzungen durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure häufig schutzlos ausgesetzt sind und es zu Angriffen auf Kritikerinnen und Kritiker, Oppositionelle, politische Gegnerinnen und Gegner, Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger sowie Journalistinnen und Journalisten, Juristinnen und Juristen sowie religiöse Führer kommt und Berichte zu Entführungen, Menschenhandel, Freiheitsberaubungen, Tötungsdelikten, Folter und Unterdrückung der Meinungsfreiheit in allen Landesteilen vorliegen (so der Lagebericht des AA vom 11. Februar 2021), hat keinen Bezug zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. 16 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Bericht des Human Rights Council für den Zeitraum 13. September bis 1. Oktober 2021 mit dem Titel „Report of the Independent Fact-Finding Mission on Libya”. Die Mission hatte den Auftrag, in unabhängiger und unparteiischer Weise die Fakten und Umstände der Menschenrechtslage in ganz Libyen zu ermitteln sowie mutmaßliche Verletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch alle Parteien in Libyen seit Anfang 2016 zu dokumentieren. Der Zwischenbericht geht davon aus, dass Libyen Fortschritte auf dem Weg zum Frieden macht. Weiter wird ausgeführt, dass kaum ein Zweifel daran besteht, dass es sich bei den untersuchten Schwerpunkten (die Feindseligkeiten in Tripolis von April 2019 bis Juni 2020, die Belagerung von Ganfouda in Ostlibyen 2016-2017 und die militärischen Operationen in Südlibyen 2019) um nichtinternationale bewaffnete Konflikte handelt. Die Beteiligung von Söldnern bei diesen Konflikten wird bestätigt. Über die vom Kläger behaupteten bewaffnete Konflikte unter Mitwirkung von Söldnertruppen auch im Jahre 2021 enthält der Bericht jedoch keine Angaben. Insoweit fehlt in dem Bericht insbesondere eine Auseinandersetzung mit der aus den oben dargelegten Gründen seit Herbst 2020 eingetretenen landesweiten Verbesserung der Sicherheitslage. Da gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf den derzeitigen Sachstand abzustellen ist, kommt es auch nicht darauf an, dass die Fortschritte nach Ansicht des Auswärtigen Amtes fragil sind und eine erneute militärische Eskalation oder ein Einfrieren des Konflikts mit dauerhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure ebenfalls realistische Szenarien sein können. Dies wäre nur beachtlich, wenn es für ein „Kippen“ der derzeitigen positiven Entwicklung konkrete Anhaltspunkte gäbe. Das ist jedoch nicht der Fall, im Gegenteil überwiegen derzeit, wie die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in Tripolis zeigt, die positiven Signale. bb) Die Kläger sind von der in Libyen herrschenden Gewalt und der Gesetz- und Rechtlosigkeit nicht in der erforderlichen Intensität betroffen. Kriminelle Gewalttaten wie Entführungen erfolgen regelmäßig aus finanziellen und (macht)politischen Gründen und betreffen die Kläger deshalb nicht. Zwar werden Palästinenser in Libyen, wie auch die Kläger geltend gemacht haben, von der libyschen Bevölkerung und den Behörden im Alltag diskriminiert und schikaniert. Diese Diskriminierungen erreichen jedoch, auch hinsichtlich der acht bis 16 Jahre alten Kläger zu 3 bis 6, nicht die für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK erforderliche Intensität. Dies entspricht auch den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Hiernach haben zwei Brüder des Klägers zu 1 jeweils zwei Kinder und die Klägerin zu 2 hat von Alltagsdiskriminierung berichtet. Dass aber ihre Geschwister sowie ihre Nichten und Neffen in Libyen und speziell in M. von einer Situation allgemeiner Gewalt bedroht wären, die die hier erforderliche Intensität erreicht, haben die Kläger nicht geltend gemacht. Der Kläger zu 1 hat lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass er Angst um seine Kinder habe, weil in Libyen viele Menschen Waffen hätten. 40 17 b) Die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte der Kläger aus Art. 3 EMRK besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen. Denn die Kläger werden sich bei einer Rückkehr nach Libyen nicht unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihnen nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die Kläger haben gemäß ihren Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt bis fünf Monate vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1 bestritten. Nach den Angaben der Kläger zu 1 und 2 war ihre wirtschaftliche Situation durchschnittlich, der Kläger zu 1 hat angegeben, sie hätten ein normales Leben geführt. Die letzten fünf Monate haben sie von Ersparnissen und der Unterstützung durch Familienangehörige gelebt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die vier Söhne, die Kläger zu 3 bis 6, damals noch viel jünger waren. Die in den Jahren 2005 und 2006 geborenen Kläger zu 3 und 4 können jetzt bereits selber zum Unterhalt der Familie beitragen. Es ist deshalb nichts dafür ersichtlich, warum es den Klägern nicht wieder gelingen kann, die Familie durch Erwerbstätigkeit zu finanzieren, wie es auch den ebenfalls palästinensischen Verwandten möglich ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kläger jedenfalls für die Anfangszeit auf die Unterstützung durch ihre Verwandten in M. bauen können. Nach der Auskunftslage sind in Libyen die einzigen verfügbaren sozialen Sicherheitsnetze Familie, Gemeinschaft und Stamm. Die Kläger zu 1 und 2 haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass jeweils mehrere Geschwister mit Familie in M. leben. Diese haben die Kläger auch bereits vor ihrer Ausreise unterstützt. Die Erkrankung der Klägerin zu 2 steht der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Libyen unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen auch unter Berücksichtigung des prekären Gesundheitssystems nicht entgegen. Denn sie benötigt derzeit keine Medikamente. Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrollen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu § 60 Abs. 7 AufenthG verwiesen. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Kläger aus Art. 3 EMRK besteht auch nicht deshalb, weil die Kläger zu 3 bis 6 in Deutschland regelmäßig zur Schule gehen 41 42 43 44 18 können, während in Libyen für Palästinenser der Zugang zu Bildung eingeschränkt ist, und so die Lebensperspektive für die Kläger zu 3 bis 6 in Deutschland deutlich besser ist. Denn Bildung und Zukunftsperspektive für Kinder und Jugendliche gehört nicht zu den durch Art. 3 EMRK gewährleisteten elementarsten Bedürfnissen. II. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. 1. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 und 4 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gilt § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 entsprechend. Hiernach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zudem wird gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 15. April 2019 - 1 C 46.18 -, juris Rn. 34). 2. Hiernach liegt ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nicht vor. a) In dem den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügenden Arztbrief der internistischen Praxis eugastro - Prof. Dr. S. - vom 14. September 2021 wird als aktuelle Diagnose für die Klägerin zu 2 chronische Hepatitis B (B16.9 G) und Vitamin-D-Mangel (E55.9 G) und als aktuelle Medikation Tenofovir und Dekristol 20.000 IE angegeben. Die Beurteilung lautet: „Die Behandlung erfolgt wegen einer chronischen Hepatitis B seit 2017. In der initialen Biopsie wurde eine geringe Fibrose (F1) diagnostiziert. Bei niedriger Viruslast und normalen Transaminasen bestand keine 45 46 47 48 19 Indikation zur Therapie. Bei Kontrollen mit dem Fibroscan kam es zu keiner relevanten Verschlechterung der Fibrose bis 2019. Die Kontrolle 2021 steht aus. Die Viruslast bewegt sich bis heute im niedrigen Bereich, zeitweise knapp oberhalb der Grenze, wo man eine Therapie erwägen würde. Die Transaminasen blieben normwertig. Eine Therapieindikation besteht aktuell nicht, muss jedoch fortlaufend geprüft werden. Prozedere: Kontrolle der Viruslast der Transaminasen und der Sonographie in 6 monatlichen Abständen.“ Eine Therapieindikation besteht also aktuell nicht, dementsprechend hat die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, derzeit keine Medikamente einzunehmen. Die Kontrolle der Viruslast der Transaminasen und der Sonographie in halbjährlichen Abständen entspricht der in Mitteleuropa üblichen medizinischen Versorgung. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist es jedoch nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Bei der Hepatitis B der Klägerin zu 2 handelt es sich derzeit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung und die Erkrankung würde sich durch eine Abschiebung nach Libyen auch nicht wesentlich verschlechtern. Hinsichtlich der übrigen Kläger werden gesundheitliche Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, nicht geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach 49 50 51 52 20 (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 21 Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Munzinger Martini Möller