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Beschluss

6 B 375/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 8 Abs. 2 Satz 1 SächsLadÖffG verlangt für eine Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass besonderer Ereignisse ebenso wie § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG, dass das Ereignis und nicht die Ladenöffnung den Besucherstrom überwiegend auslöst.
Entscheidungsgründe
§ 8 Abs. 2 Satz 1 SächsLadÖffG verlangt für eine Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass besonderer Ereignisse ebenso wie § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG, dass das Ereignis und nicht die Ladenöffnung den Besucherstrom überwiegend auslöst.