Beschluss
3 B 15/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 15/22 3 L 749/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Streichung der Wohnsitzauflage; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver- waltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 3. Februar 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Januar 2022 - 3 L 749/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht Dresden vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO im Hinblick auf die begehrte vorläufige Streichung der Wohnsitzauflage zur Wohnsitznahme in M. zum Zweck der Aufnahme einer Aus- bildung zur Kauffrau für Büromanagement zu Unrecht nicht gewährt haben könnte. 1. Die Antragstellerin ist eine am 1. Dezember geborene vietnamesische Staatsange- hörige. Sie reiste am 20. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie eine Ausbildung zur Altenpflegerin aufnahm, die sie allerdings nicht erfolgreich abschloss. Die ihr hierfür erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde letztmalig bis zum 31. August 2020 verlängert. Eine weitere Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis wurde mit bestands- kräftigem Bescheid vom 5. November 2020 abgelehnt. Anträge auf Erteilung einer Dul- dung gemäß § 60a AufenthG, auf Gestattung einer Erwerbstätigkeit durch ein Prakti- kum zum Zweck der Aufnahme einer Ausbildung zur Pflegehilfskraft bei der S. GmbH H. sowie auf eine entsprechende Änderung der Wohnsitzauflage wurden von der An- tragsgegnerin abgelehnt. Der Antragstellerin wurde zuletzt am 3. September 2021 eine bis zum 3. Dezember 2021 gültige Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt, die u. a. die Nebenbestimmung „Wohnsitznahme nur in Dresden gestattet“ enthält. Schon davor wurde die Antragstellerin im Rahmen einer Bescheinigung über den vo- rübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument darauf hingewiesen, dass ihr Aufenthalt kraft Gesetzes auf den Freistaat Sachsen beschränkt und ihr die 1 2 3 Wohnsitznahme lediglich in der Landeshauptstadt Dresden erlaubt sei. Für die weite- ren Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung in dem streitgegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden verwiesen. Am 18. Mai 2021 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Streichung der Wohnsitzauflage zum Zweck der Durchführung einer Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement bei ihrem Prozessbevollmächtigten in M. ab dem 1. September 2021. Zur Begründung gab sie an, sie sei am 3. April 2021 nach M. verzogen, wo sie die Ausbildung durchführen wolle. Ihr Antrag, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Durchführung dieser Ausbildung zu erteilen, wurde mit Bescheid der Antragsgeg- nerin vom 23. September 2021 abgelehnt. Mit Bescheid vom 28. September 2021 wurde auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragstellerin entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung gewe- sen sei (§ 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Ein hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Dres- den gestellter Antrag des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO wurde mit Beschluss vom 11. Januar 2022 (- 3 L 750/21 -) abgelehnt. Eine Beschwerde wurde hiergegen binnen der Beschwerdefrist nicht eingelegt. Der Beschluss wurde maßgeb- lich damit begründet, dass die Antragstellerin bei Antragstellung am 3. September 2021 noch nicht gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG drei Monate im Besitz einer Duldung gewesen sei. 2. Nachdem die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Dresden Untätigkeitsklage (- 3 K 1660/21 -) gegen die Antragsgegnerin mit dem Ziel, die Wohnsitzauflage für die Stadt Dresden ersatzlos zu streichen, erhoben hatte, hat sie am 2. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gestellt, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die bisherige Wohnsitzauflage für die Landeshauptstadt Dresden zu streichen. Zur Begründung ihres Antrags hat sie angeführt, dass die Wohnsitzauflage aufgrund der unstreitigen Lebensunterhaltssicherung von Gesetzes wegen nach § 61 Abs. 1 d Satz 1 AufenthG erloschen sei. Sie nehme eine Erwerbstätigkeit auf und verfüge über ein Bankguthaben in Höhe von 10.687,01 €. Gemäß der von ihrem Prozessbevoll- mächtigten vorgenommenen Bedarfsberechnung ergebe sich ein Überschuss von 21,51 €. Die mangelnde Zustimmung der Zuzugsbehörde in M. stünde der Änderung der Wohnsitzauflage nicht entgegen. Zudem könne sie sich auf humanitäre Gründe i. S. v. § 61 Abs. 1 d Satz 3 AufenthG berufen, denn sie beabsichtige die Aufnahme einer 3 4 5 4 Berufsausbildung zur Kauffrau für Büromanagement mit einer monatlichen Brutto- vergütung in Höhe von 898 €. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt: Die Antragstellerin begehre die Vorwegnahme der Hauptsache. Dies sei im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur dann zulässig, wenn das Abwarten in der Hauptsa- che für den Antragsteller unzumutbar wäre. Eine solche Annahme setze voraus, dass einerseits zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen in der Haupt- sache bestehe und andererseits Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden könne und dies zu schweren und un- zumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führe, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Mit der begehrten einstweiligen Anordnung wolle die Antragstellerin wie in der Haupt- sache eine Streichung der Wohnsitzauflage erreichen. Selbst eine zeitliche Beschrän- kung der Aufhebung der Wohnsitzauflage würde zu deren dauerhaftem Wegfall führen, da die Antragstellerin ihren Wohnsitz nach M. und damit in deren Zuständigkeitsbereich oder auch in jeden anderen Ort verlegen könnte. Dies hätte zur Folge, dass die Zu- ständigkeit für eine erneute Duldungserteilung auf die Behörde des neuen Wohnorts übergehe. Weder die Antragsgegnerin noch die Widerspruchsbehörde wären noch be- fugt, über eine endgültige Streichung der Wohnsitzverpflichtung zu entscheiden. Es sei auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache auszugehen. Sie habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn sie habe nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein mög- lichen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Streichung der Wohnsitzauflage. Sie unterliege kraft Gesetzes einer Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1 d Satz 1 AufenthG, wonach ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Le- bensunterhalt nicht gesichert sei, verpflichtet sei, an einem bestimmten Ort seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Sie sei vollziehbar ausreisepflichtig und ihr Lebens- unterhalt sei entgegen der Annahme ihres Prozessbevollmächtigten derzeit nicht gesi- chert. Weder ihr Bankguthaben noch die von ihr beabsichtigte Ausbildung zur Büro- kauffrau für Büromanagement oder die im gerichtlichen Verfahren von ihrem Lebens- gefährten abgegebene Verpflichtungserklärung vom 10. Dezember 2021 seien geeig- net, die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 61 Abs. 1 d Satz 6 7 8 9 5 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG zu erfüllen. Die Ausbildungsvergütung könne nicht be- rücksichtigt werden, da die Antragstellerin die Ausbildung mangels Ausbildungsdul- dung nicht durchführen könne, was die Kammer mit dem diesbezüglichen Beschluss (- 3 L 750/21 -) festgestellt habe. Im Übrigen seien auch das Bankguthaben und die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Erklärung ihres Lebensgefährten nicht geeignet, die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich eines Krankenversiche- rungsschutzes zu belegen. 3. Mit ihrer Beschwerde mit Schriftsätzen vom 11. und 25. Januar 2022 verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Sie verfüge über ein Bankguthaben zuletzt in Höhe von 9.609,02 €, sei im Besitz einer Verpflichtungserklärung und absolviere die Ausbildung zur Kauffrau für Büromanage- ment. Die Unterkunftskosten würden vollumfänglich vom Arbeitgeber übernommen. Eine anwaltliche Bedarfsberechnung führe zu einem Überschuss von 39,97 €. Die Schlussfolgerung des Gerichts, wonach die Lebensunterhaltssicherung den gesamten Zeitraum der Ausbildung abdecken müsse, sei fehlerhaft. In Folge der Verpflichtungs- erklärung sei der Lebensunterhalt als gesichert anzusehen. Deren notwendige formelle und sonstige Voraussetzungen seien erfüllt. Die Zustimmung der Zuzugsbehörde sei gesetzlich nicht gefordert. Die Aufhebung der Wohnsitzauflage sei auch aufgrund eines sonstigen humanitären Grundes von vergleichbarem Gewicht gemäß § 61 Abs. 1 d Satz 3 AufenthG im Sinn der konkreten Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit gegeben. Auch bestehe ein Anordnungsgrund. Die Ausführungen werden in dem letztgenannten Schriftsatz nochmals vertieft und insbesondere wird darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtungserklärung auch gegenüber Duldungsinhabern abgegeben werden könne. Das Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Dies ergibt sich aus Folgendem: 3.1 Soweit das Verwaltungsgericht eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache durch die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte ersatzlose Streichung der bisherigen Wohnsitzauflage für die Landeshauptstadt Dresden gesehen und die Vo- raussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung dieses Verbots verneint hat, hat sich die Antragstellerin schon nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinan- dergesetzt und daher ihren Antrag nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 10 11 12 13 14 6 VwGO gemäß begründet. Denn hiernach muss die Beschwerde einen bestimmten An- trag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies ist nicht geschehen. Die Antragstellerin geht in ihrer Antragsbegründung mit Schriftsätzen vom 11. und 25. Januar 2022 auf die verwaltungsgerichtlichen Überle- gungen zum Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache und den Ausnahmen hiervon überhaupt nicht ein. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, erneut vorzutragen, dass ihr Lebensunterhalt durch ihr Bankguthaben, die Ausbildungsvergütung und die von ihrem Lebensgefährten ausgestellte Verpflichtungserklärung gesichert sei, so dass gemäß § 61 Abs. 1 d Satz 1 AufenthG die ihr erteilte Wohnsitzauflage von Gesetzes wegen er- loschen sei. Darüber hinaus trägt sie erneut vor, dass sonstige humanitäre Gründe gemäß § 61 Abs. 1 d Satz 3 AufenthG vorlägen, die die Ausländerbehörde zu einer Änderung der Wohnsitzauflage veranlassen könnten. Ausführungen zu dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache finden sich allerdings ebenso wenig wie Ausführungen zu den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ausnahmen hierzu. Dies betrifft ins- besondere die vom Verwaltungsgericht angeführte hohe Wahrscheinlichkeit eines Ob- siegens in der Hauptsache sowie die schweren und unzumutbaren Nachteile bei einem längeren Zuwarten. 3.2 Selbst, wenn mit dem erneuten Vorbringen in Bezug auf die Sicherung ihres Le- bensunterhalts der Sache nach die Einschätzung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, sie habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil sie keinen An- spruch auf Streichung der Wohnsitzauflage habe, gilt nichts anderes. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang - wie erläutert - darauf hinge- wiesen, dass die Ausbildungsvergütung nicht berücksichtigt werden könne, da die An- tragstellerin nicht über eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG verfüge, und hat dazu auf den am selben Tag ergangenen Beschluss im Parallelverfahren - 3 L 750/21 - verwiesen. Auch hierauf ist die Antragstellerin nicht eingegangen. Zwar trägt sie erneut zur Höhe der Ausbildungsvergütung und zu der Übernahme der Unterkunfts- kosten vor, berücksichtigt aber nicht, dass der diesbezügliche Beschluss des Verwal- tungsgerichts Dresden von ihr nicht mit der Beschwerde angegriffen worden ist. Daher ist es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, dass sie auf der Grundlage einer solchen Ausbildungsduldung ihre Ausbildung in M. aufnehmen und die monatliche Ausbildungsvergütung beziehen kann. Dies hat auch zur Folge, dass sie die im Rahmen der Ausbildung möglicherweise gestellte Unterkunft 15 16 17 7 nicht beziehen kann. In Ermangelung einer von aufenthaltsrechtlichen Vorschriften ge- deckten Ausbildung dürfte auch die Erlangung eines ausreichenden Krankenversi- cherungsschutzes fraglich sein. Da auch die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen davon ausgeht, dass sie die Ausbildungsvergütung sowie die in diesem Zuge umsonst gestellte Unterbringung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigt, bedarf es auch keiner darüber hinaus- gehenden Prüfung, ob die am 10. Dezember 2021 ausgesprochene Verpflichtungser- klärung für sich genommen oder in Verbindung mit dem Bankguthaben ausreichen würde, um ihren Lebensunterhalt auf absehbare Zeit zu gewährleisten. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antragstellerin auch nicht mit der zentralen Be- gründung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Wirksamkeit der Verpflichtungs- erklärung gemäß § 68 AufenthG auseinandergesetzt hat. Das Gericht hat hierzu darauf hingewiesen, dass die Erklärung nicht, wie gesetzlich vorgesehen, gegenüber der Aus- länderbehörde oder der Auslandsvertretung abgegeben worden sei. Auch hiermit be- fasst sich die Antragstellerin nicht, sondern beschränkt ihr Beschwerdevorbringen da- rauf, dass die Verpflichtungserklärung nicht zweckwidrig sei und auch bei Duldungsin- habern, wie sie es sei, wirke, so dass es keiner Einreise i. S. v. § 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bedürfe. Schließlich ist auch entgegen der Ankündigung im Schriftsatz vom 25. Januar 2022 die Verpflichtungserklärung im Original nicht bei Gericht eingegangen. Daher trifft der Hinweis der Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung mit Schriftsatz vom 21. Januar 2022 weiter zu, dass ein Original der Erklärung nicht vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 8.1 und 1.5 des Streitwertkata- logs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt im Übrigen der Festsetzung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erho- ben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Nagel Wiesbaum 18 19 20 21