Beschluss
1 E 79/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
1mal zitiert
9Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 1 E 79/21 3 N 3/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Vollstreckungsgläubiger - - Beschwerdegegner - gegen den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Postplatz 5, 08523 Plauen - Vollstreckungsschuldner - - Beschwerdeführer - wegen Vollstreckung hier: Beschwerde gegen die Vollstreckung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 22. Februar 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. November 2021 - 3 N 3/21 - wird zurückgewiesen. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2021 auf den Antrag des Vollstreckungsgläubigers gegenüber dem Vollstreckungsschuldner einem Landkreis das mit Beschluss vom 3. August 2021 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 7.000 € festgesetzt. Der Vollstreckungsschuldner sei seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. Juni 2014 (- 3 K 26/13 -) nicht im erforderlichem Umfang nachgekommen. Zwar habe er mit Bescheid vom 11. August 2021 gegenüber dem Fuhrunternehmen (im Folgenden: GbR) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € festgesetzt, welches zur Durchsetzung des rechtskräftigen Urteils vom 11. Juni 2014 aber nicht ausreichend und damit nicht geeignet sei. Die bisher vom Vollstreckungsschuldner ergriffenen Maßnahmen hätten offensichtlich keine Veränderung bei dem Verhalten der GbR bewirkt. Diese zeige weiterhin keine Einsicht, sondern habe gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgelds durch den Vollstreckungsschuldner vom 11. August 2021 Widerspruch eingelegt. Ansonsten führe sie ihre bis dahin praktizierte Nutzung der Flächen vor der Doppelgarage unverändert fort, wie dies den vorgelegten Fotodokumentationen, die auch die Vorgänge nach Erlass des Bescheids vom 11. August 2021 dokumentierten, zu entnehmen sei. Bis in die jüngste Vergangenheit seien die Garagen von einer Vielzahl unterschiedlicher Lkw zum Betanken mit Harnstoff, zum Säubern mit einem Hochdruckreiniger und zum Wechseln von Rädern angefahren worden. Diese illegale Nutzung sei nicht substantiiert bestritten, sondern mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der GbR vom 4. November 2021 eingeräumt worden. 1 2 3 Der Vollstreckungsschuldner trägt vor, dass der Beschluss vom 19. November 2021 zu Unrecht ergangen sei. Er habe die zur Vollziehung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. Juni 2014 erforderlichen Maßnahmen getroffen, in dem er Untersagungsverfügungen und Zwangsgeldfestsetzungen erlassen habe. Dass diese Anordnungen geeignet gewesen seien und auch den erforderlichen Erfolg erzielt hätten, habe das Verwaltungsgericht im Verfahren - 3 N 9/19 - ausdrücklich festgestellt. Die danach durchgeführten Maßnahmen des Vollstreckungsschuldners belegten eine Einhaltung der Anordnungen. Die neuerlich durch den Vollstreckungsgläubiger vorgetragenen „Anschuldigungen“ habe er mittels seiner Überwachungen widerlegt. Auch das Verwaltungsgericht habe im hier angefochtenen Beschluss anerkannt, dass offensichtlich keine Verstöße hätten festgestellt werden können. Die erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen damit nicht vor. Der Vollstreckungsgläubiger habe auch erst nach der Erteilung der Baugenehmigung vom 8. März 2021 in ihrer Fassung vom 16. April 2021 und nachdem er von dieser Kenntnis erlangt habe, weitere Verstöße des Fuhrunternehmens geltend gemacht. Die durchgeführten „Überwachungen“ hätten die „Anschuldigungen“ aber widerlegt. Auch habe er darauf hingewiesen, dass einzelne Vorhaltungen des Vollstreckungsgläubigers unter Hinweis auf die „vorgefundenen meteorologischen Gegebenheiten“ an den betreffenden Tagen nicht richtig seien. Auf diese Widersprüche und den „Belastungseifer“ des Vollstreckungsgläubigers sei das Verwaltungsgericht aber nicht eingegangen. Das Verwaltungsgericht hätte auch versäumt, eine Stellungnahme des Fuhrunternehmens einzuholen und dieses beizuladen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei deshalb zu beanstanden. Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hat keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 172 Satz 1 VwGO liegen vor. Dies gilt auch für das Erfordernis einer grundlosen Säumnis in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten. Zwar ist der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. Juni 2014 insoweit nachgekommen, als er am 26. August 2019 (Flurstücke..... und.....) sowie 23. Januar 2020 (Flurstück.....) Nutzungsuntersagungen erließ. Zu berücksichtigen ist aber im Weiteren, dass es im Ergebnis des der Vollstreckung zugrundeliegenden Urteils um die Beseitigung einer festgestellten Rechtsverletzung und um die Herstellung eines nachbarrechtskonformen Zustandes geht. Es kann deshalb mit dem Erlass der der Behörde aufgegebenen 3 4 5 6 4 Maßnahme nicht sein Bewenden haben, wenn der Inanspruchgenommene der in Befolgung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung getroffenen Anordnung nicht Folge leistet (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 21. Dezember 2010 - 2 E 291/10 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 20. Februar 1992 - 10 E 1357/91 -, juris Rn. 5 ff. m. w. N.). Letzteres ist hier der Fall, denn der Vollstreckungsschuldner ist der ihm mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auferlegten Verpflichtung, die Nutzung und Umnutzung des Grundstücks ............ (Flurstücke....., ..... und..... ...................) zu untersagen, soweit diese über die Baugenehmigung vom 16. Juli 1996 hinausgeht, nicht wie erforderlich nachgekommen. Dieser Annahme steht weder entgegen, dass er gegenüber dem Fuhrunternehmen ein Zwangsgeld festgesetzt, Versiegelungen auf den Flurstücken..... und..... vorgenommen noch, dass er anknüpfend an den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. August 2021 das mit Bescheid vom 21. Januar 2021 angedrohte Zwangsgeld wegen der Nutzung der Freiflächen des Flurstücks Nr. ..... für Lkw-Abstellplätze festgesetzt sowie am 7. (ca. 12.30 Uhr), 19. (ca. 9.45 Uhr) und 29. Oktober 2021 (9:00 Uhr) jeweils eine unangemeldete Kontrolle vor Ort durchgeführt hat, denn diese Maßnahmen waren zur Durchsetzung des Nutzungsverbots nicht ausreichend. Die GbR nutzte die Freiflächen vor der Lkw-Garage vielmehr weiterhin zum Abstellen von Lkw sowie zum Säubern entgegen Nr. Punkt 1.3 der Baugenehmigung vom 16. Juli 1996, wonach das Abstellen von Lkw sowie das Lagern von Materialien auf den Freiflächen des Grundstücks nicht erlaubt wurde (vgl. Abdruck des Urteils vom 14. Juni 2014 Seite 3). Es oblag damit dem Vollstreckungsschuldner, auch nach den eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen im Verfahren 3 N 9/19 die mit dem Urteil vom 11. Juni 2014 titulierte Verpflichtung durchzusetzen und dafür Sorge zu tragen, dass das Nutzungsverbot eingehalten wird. Dabei ist unter dem Abstellen des Lkw nach dem Empfängerhorizont (vgl. § 133 BGB) auch ein Abstellen von Lkw zur Pflege und Wartung für das Fuhrunternehmen zu verstehen, da diese über eine kurzzeitiges Überfahren der Flächen zur Einfahrt in die Garage hinausgeht. Dass auf den Freiflächen entgegen der Baugenehmigung vom 16. Juli 1996 wiederholt Lkw abgestellt wurden, spiegeln u. a. die vom Vollstreckungsgläubiger vorgelegten Fotos vom 16. und 22. Oktober sowie 5. und 6. November 2021 wider. Dabei zeigen sie nicht lediglich zwei Lkw bei ihrem jeweiligen Einparkvorgang in die Doppelgarage, sondern sie zeigen auf den Freiflächen vor der Garage abgestellte Lkw, die dort gereinigt und betankt wurden. Diese Nutzung der Freiflächen widerspricht der Baugenehmigung vom 16. Juli 1996. Dabei spricht auch nichts dafür, dass die Bilder nicht an diesen Tagen aufgenommen wurden. Denn der Vollstreckungsgläubiger hat nicht nur auf ihre digitale 7 5 Speicherung verwiesen, sondern den konkreten Zeitpunkt der Fotoaufnahme und die Autokennzeichen der abgebildeten Lkw angegeben. Ein etwaiger dem Vollstreckungsgläubiger unterlaufener Irrtum „im Tag“ im Hinblick auf das Foto vom 19. März 2021 - wie er vom Vollstreckungsschuldner angeführt wurde -, stellt weder den dokumentierten Verstoß gegen die Baugenehmigung als solches in Frage noch begründet er Zweifel an der Richtigkeit des übrigen Vorbringens des Vollstreckungsgläubigers. Es kann daher dahinstehen, ob und im welchem Umfang die vom Vollstreckungsschuldner selbst eingeräumte unzutreffende Dokumentation seiner Vorort-Kontrolle vom 19. März 2021 die Glaubhaftigkeit ihrer Durchführung an jenem Tag zur genannten Zeit erschüttert. Soweit der Vollstreckungsschuldner selbst keine rechtswidrige Nutzung bei seinen lediglich sporadisch auf dem Garagengrundstück durchgeführten Ortsterminen am 7. (ca. 12:30 Uhr), 19. (ca. 9:45 Uhr) und 29. Oktober 2021 (ca. 9:00 Uhr) festgestellt hat, ergibt sich daraus ebenfalls nicht, dass eine solche an einem anderen Tag oder kurz davor oder danach nicht erfolgt ist. Der Vollstreckungsschuldner kann eine Änderung des angegriffenen Beschlusses auch nicht deshalb erreichen, weil er der Auffassung ist, dass entgegen § 65 Abs. 2 VwGO eine notwendige Beiladung unterblieben ist. Dem steht bereits entgegen, dass er durch die fehlende Beiladung nicht in eigenen Rechten betroffen und damit materiell beschwert ist. Die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. September 2009 - 8 B 75.09 -, juris Rn. 3). Die GbR ist an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung im Vollstreckungsverfahren ihr gegenüber nur einheitlich ergehen konnte (§ 65 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung im Vollstreckungsverfahren kann ihre Rechtsstellung - anders als die Entscheidung im Hauptsacheverfahren - nicht unmittelbar gestalten, bestätigen, feststellen oder aufheben vgl. OVG NRW, Beschl. v. 6. Dezember 1996 - 10 E 1155/96 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Mit dem Vollstreckungsverfahren soll die im Ausgangsverfahren unterlegene Behörde (i. S. v. § 172 Satz 1 VwGO) vielmehr als Vollstreckungsschuldner gezwungen werden, der titulierten Verpflichtung nachzukommen. Über den Inhalt dieser titulierten Verpflichtung wurde im Hauptsacheverfahren aber bereits abschließend und mit bindender Wirkung für die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens entschieden. Auf die Rechtsstellung der Beigeladenen des Hauptsacheverfahrens wird damit unmittelbar erst durch die Maßnahmen eingewirkt, welche die Behörde als Vollstreckungsschuldnerin unter dem Eindruck der gerichtlichen Vollstreckungsanordnungen nach § 172 VwGO ergreift. 8 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in einem Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art keine streitwertabhängigen Gerichtskostentatbestände verwirklicht werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft 9 10 11