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Beschluss

6 A 870/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 870/20 6 K 773/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Dresden Schießgasse 7, 01067 Dresden - Beklagter - - Antragsgegner - wegen erkennungsdienstlicher Behandlung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 22. Februar 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. September 2020 - 6 K 773/18 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gegeben sind. Soweit der Kläger die Zulassung der Berufung in seiner Antragsschrift vom 4. November 2020 auf die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bzw. die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt, werden nachgehend entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon keine Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Vielmehr wird der Antrag auf Zulassung der Berufung ausschließlich mit dem Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Auch diese liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). 1 2 3 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verleumdung nach § 187 StGB gewesen. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei auch im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Die Prognose des Beklagten, der Kläger werde auch zukünftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Verdächtiger einer Straftat in Betracht kommen und es werde zu erwarten sein, dass erkennungsdienstliche Unterlagen das Ermittlungsverfahren dabei fördern würden, sei als sachgerecht anzusehen und nicht zu beanstanden. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich insbesondere aus der hohen Anzahl der dem Kläger vorgeworfenen Delikte, die nicht im unteren kriminellen Bereich anzusiedeln seien. Seit 2004 trete der Kläger regelmäßig strafrechtlich in Erscheinung. Bei Erlass der streitgegenständlichen Anordnung am 18. Januar 2018 sei er bereits siebenmal rechtskräftig verurteilt gewesen. Die Verurteilungen seien wegen Erschleichens von Leistungen in fünf Fällen und in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung in 17 Fällen, gefährlicher Körperverletzung, Beleidung in vier Fällen (davon in drei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung), Bedrohung und Urkundenfälschung erfolgt. Die höchste gegen den Kläger verhängte Strafe sei eine einjährige Freiheitsstrafe, welche zu dreijähriger Bewährung ausgesetzt worden sei, gewesen. Die Körperverletzungsdelikte seien ohne Zweifel nicht dem unteren kriminellen Bereich zuzuordnen. Auch bei den Ehrverletzungsdelikten sei die Schwelle der Bagatellkriminalität deutlich überschritten, wobei der Kläger am 8. Oktober 2018 erneut wegen Bedrohung verurteilt worden sei. Auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, da gegen den Kläger seit Erlass des Widerspruchsbescheides 40 weitere Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien, zuletzt am 28. Mai 2020 wegen Bedrohung. Auch eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren könnten bei der Entscheidung über das Vorliegen der Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt werden, wenn trotz Einstellung des Strafverfahrens ein "Restverdacht" - wie im Fall des Klägers - verbleibe. Aus der Gesamtschau der dargestellten Aspekte ergäben sich damit hinreichend begründete tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung, dass der Kläger auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit entsprechenden Verstößen geben könnte. Die streitgegenständliche Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Die zu fertigenden Lichtbilder und Abdrücke seien geeignet, bei der Aufklärung möglicherweise vom 4 5 4 Kläger zu erwartender Ehrverletzungs- und Gewaltdelikte beizutragen. Auch wenn der Kläger die strafrechtlich relevanten Schreiben und E-Mails bisher mit seinem Namen versehen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch zukünftig so handele. Gerade bei dem gegenständlichen modus operandi mit Versendung von E-Mails mit strafrechtlich relevantem Inhalt unter Benutzung von Computern in einem Spielcasino seien die Strafverfolgungsbehörden zur effektiven Aufklärung von Straftaten auf erkennungsdienstliche Unterlagen angewiesen, weil sich die Identifizierung der beteiligten Personen und die Feststellung ihrer Tatbeiträge regelmäßig durch Lichtbildvorlagen bzw. dem Abgleich mit Videoüberwachungsaufnahmen oder aber unter Zuhilfenahme anderer Spuren bewerkstelligen lasse, auch die Fertigung von Finger- und Handabdrücken sei nicht zu beanstanden, da diese auch bei nicht auszuschließenden Körperverletzungsdelikten eine Rolle spielen könnten. Mit den durch die erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Unterlagen könne im Rahmen von Ermittlungen dieser Art der Kläger leichter als Täter überführt oder aber seine Täterschaft leichter ausgeschlossen werden. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Die erkennungsdienstliche Behandlung stelle zwar einen gravierenden Grundrechtseingriff dar, dieser sei dem Kläger jedoch zuzumuten. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er bereits über einen längeren Zeitraum mit einer hohen Anzahl an Delikten polizeilich in Erscheinung getreten sei, wobei er den Bereich der Bagatellkriminalität deutlich verlassen habe. Die Ermessensentscheidung der Beklagten sei hinsichtlich der konkret angeordneten Maßnahmen ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist im Anschluss an die von ihm zitierte Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 14) davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit einer auf § 81b 2. Alt. StPO gestützten Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen unter anderem davon abhängt, dass der Betroffene bei deren Erlass Beschuldigter eines die Anordnung veranlassenden Verfahrens ist. Dies zieht der Kläger nicht in Zweifel. Der Kläger zieht auch weder die Prognoseentscheidung des Beklagten noch die vom Verwaltungsgericht für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bejahte Wiederholungsgefahr in Zweifel. Vielmehr wendet er ein, die Maßnahmen seien nicht verhältnismäßig. Sie seien zwar geeignet, aber nicht erforderlich. Die Identität des Klägers und die Zuordnung zu den 6 7 8 5 Straftaten sei nie problematisch gewesen. Die Möglichkeit der Änderung des modus operandi sei zwar theoretisch möglich, werde aber nicht durch bisheriges Verhalten gestützt. Dies reiche nicht aus für Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs. Mit diesem Vortrag kann der Kläger die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht in Frage stellen. Die Maßnahmen wären allenfalls dann nicht notwendig und damit nicht erforderlich, wenn weitgehende Gewissheit bestünde, dass der Kläger in Zukunft nur von Ermittlungs- und Strafverfahren überzogen wird, bei der seine Tatbegehung nicht verschleiert wird; dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn es sich um ein Delikt handelte, bei dem notwendigerweise der Täter von vornherein bekannt ist und es insofern keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Hiervon ist etwa bei der Verletzung der Unterhaltspflicht auszugehen (SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2013 - 3 A 565/11 -, juris Rn. 10, m. w. N.). Dass die Täterschaft des Klägers in diesem Sinn zwangsläufig feststeht, ist zu verneinen. Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, dass seine Identifizierung als Täter bislang nie in Streit gestanden habe. Angesichts der Vielgestaltigkeit der bisher gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren (Erschleichen von Leistungen, vorsätzliche sowie gefährliche Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung, Urkundenfälschung, Bedrohung, üble Nachrede, falsche Verdächtigung, Verleumdung, Nötigung, Diebstahl sowie Hausfriedensbruch - wie sich aus der vorliegenden Verfahrensakte sowie aus dem Akteninhalt des beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht parallel geführten Verfahrens 6 A 846/20 ergibt) und der bereits erfolgten Verurteilungen wegen Erschleichens von Leistungen, Sachbeschädigung, vorsätzlicher bzw. gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, Urkundenfälschung sowie Bedrohung kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass es sich ausschließlich um solche Delikte handeln würde, bei dem notwendigerweise der Täter von vornherein bekannt ist. Ausgehend von diesen Erwägungen trägt auch der Einwand des Klägers nicht, dass wegen einer fehlenden Verhältnismäßigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. 9 10 11 12 6 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 13