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Beschluss

6 A 618/21.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 618/21.A 3 K 1717/20.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 24. Februar 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts Leipzig vom 19. August 2021 - 3 K 1717/20.A - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Be- deutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und des Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen des gerügten Gehörsverstoßes nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unter- lassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteilig- tenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entschei- dungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerich- ten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder 1 2 3 3 überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwo- gen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3). Nach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Das Verwaltungsge- richt hat im Tatbestand seines Urteils den Vortrag des Klägers im Anhörungsverfahren bei der Beklagten wiedergegeben und im Hinblick auf seine Einlassungen in der münd- lichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift vom 19. August 2021 verwiesen. In den Entscheidungsgründen (UA S. 10) hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zu seiner Homosexualität als nicht glaubhaft bezeichnet. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, das von ihm Erlebte im Rahmen eines stimmigen und in sich schlüssigen Sachverhalts zu schildern. Vielmehr unterschieden sich die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu denen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt in erheblicher Weise. Vor dem Hintergrund, dass sich die beiden Schilderungen nicht nur in einem vereinzelten, sondern in mehreren Punkten und nicht nur unerheblich, sondern wesentlich unterschieden, seien Übersetzungs- probleme als Erklärungsgrund nicht plausibel. Hierauf hingewiesen sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, eine nachvollziehbare Erklärung für seine unterschiedlichen Aus- führungen zu geben. Darüber hinaus habe er seinen Vortrag auch insofern gesteigert, als dass seine vormalige Lebenspartnerin keine Nachricht - wie gegenüber dem Bun- desamt ausgeführt - sondern ein Video entdeckt haben soll, dass sexuelle Handlungen von ihm und seinem Partner beinhaltet habe. Von diesem Video solle auch der Polizist bei seiner Verhaftung Kenntnis gehabt haben. Auch diese Steigerung seines Vortrags habe der Kläger auf Nachfrage nicht plausibel erklären können. Aber auch die weiteren Ausführungen des Klägers hätten sich oftmals dadurch ausgezeichnet, dass sie in un- wesentlichen Punkten ausschweifend und facettenreich erfolgten, während sie in we- sentlichen Punkten vage und ausweichend geblieben seien. Demgegenüber zeigt die Antragsschrift nicht auf, dass das Verwaltungsgericht ent- scheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinrei- chend in Erwägung gezogen hätte. Der Kläger trägt vor, er habe in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme der Hilfsorganisation R. L. e.V. vorgelegt, in welcher zu seiner Homosexualität Stellung genommen worden sei. Eine Beauftragte dieser Or- ganisation habe den Kläger in die mündliche Verhandlung begleitet und ihn dort mora- lisch unterstützt. Der Kläger habe auch Angaben zu seiner Homosexualität in Kamerun gemacht. Er habe u. a. erläutert, dass er seine sexuelle Orientierung versteckt und sogar in eine Ehe mit einer Frau eingewilligt habe, mit der er ein Kind zeugte. Das 4 5 4 Gericht hätte an dieser Stelle aufklären müssen. Weder dem Kläger noch seinem Be- vollmächtigten sei klar gewesen, dass das Gericht an der sexuellen Orientierung des Klägers Zweifel hegte. Dem Kläger sei nicht zuzumuten, im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun seine Sexualität zu verstecken. Er sei homosexuell. Es sei ein unverzichtba- rer Teil seiner Identität, seine Homosexualität nach außen erkennbar durch Kontakt- aufnahme zu anderen Männern zu leben. In einer solchen Situation würde dem Kläger - auch nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts - Verfolgung in Kamerun dro- hen. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargelegt. Ein solcher liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt oder Tatsachen rechtlich anders würdigt, als dies der jeweilige Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, juris Rn. 42). Der Sache nach enthält das Antragsvorbrin- gen lediglich den in das Gewand der Gehörsrüge gekleideten Vorwurf, das Verwal- tungsgericht hätte bei der Würdigung des Vortrags zu einem anderen Ergebnis gelan- gen und ggf. den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Dieser Angriff gegen die erst- instanzliche Würdigung der Einlassungen des Klägers rechtfertigt aber einen Verfah- rensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO nicht. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBI. 1996, 108; Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11) regelmäßig zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die ge- richtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, macht er schon keinen der absoluten Revisionsgründe nach § 138 VwGO geltend, auf welche § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG die Zulassung der Berufung im Asylrechtsstreit beschränkt (vgl. SächsOVG, Be- schl. v. 14. Juli 2021 - 6 A 407/18.A -, juris Rn. 6 u. v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 14). 2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzli- che, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfah- ren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der 6 7 8 5 Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulie- rung einer Rechts- oder Tatsachenfrage und die Erläuterung ihrer Klärungsbedürf- tigkeit voraus. Der Kläger hat zur Begründung des Zulassungsantrags ausgeführt, dass das Verwal- tungsgericht der Auffassung sei, dass in Kamerun keine Gruppenverfolgung von Homosexuellen stattfinde. Diese Frage sei entscheidungserheblich und klärungsbe- dürftig. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts- hofs Baden-Württemberg sei zwischenzeitlich acht Jahre alt. Entgegen der dort vertre- tenen Auffassung existiere ein staatliches Verfolgungsprogramm, wenn mittels einer Strafnorm homosexuelle Handlungen inkriminiert würden. Dies sei allgemein bekannt und werde auch vom Verwaltungsgericht (nicht) in Zweifel gezogen. Damit hat der Kläger keine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Grundsatzfrage aufgeworfen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil schon nicht festgestellt, dass der Kläger der Gruppe der Homosexuellen zuzuordnen ist, sondern ausgeführt, dass "die vorgetragene Homosexualität des Klägers … nicht glaubhaft (ist)" und der Verfol- gungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht vorliegt (UA S. 7). Da der Kläger diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat, ist für das vorliegende Ver- fahren nicht klärungsbedürftig, ob in Kamerun eine Gruppenverfolgung von Homose- xuellen stattfindet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 9 10 11 12 13