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Urteil

4 A 341/20.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Familien mit minderjährigen Kindern sind durch das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Familien mit minderjährigen Kindern sind durch das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh ausgesetzt. Az.: 4 A 341/20.A 5 K 2143/19.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau 3. des minderjährigen Kindes die Klägerin zu 3. vertreten durch die Kläger zu 1. und 2. sämtlich wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Berufungsklägerin - wegen 2 Asyl hier: Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. April 2020 - 5 K 2143/19.A - geändert und die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die erstinstanzlich erfolgte Aufhebung ihres im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ergangenen Bescheids. Der XXXX geborene Kläger zu 1 und die XXXX geborene Klägerin zu 2 sind die Eltern der Klägerin zu 3; diese wurde 2013 geboren. Sie sind a.......... Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben reisten sie am 15. Juli 2019 in das Bundesgebiet ein. Dort äußerten sie ein Asylgesuch, von welchem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 16. Juli 2019 Kenntnis erlangte. Die Kläger stellten am 22. August 2019 förmliche Asylanträge. Im Bundesgebiet leben sie unter derselben Wohnanschrift. Die von der Beklagten vorgenommene Abfrage der Eurodac-Datenbank am 16. Juli 2019 führte zu dem Ergebnis, dass eine Registrierung der Kläger zu 1 und 2 am 26. Juni 2019 in Italien erfolgt war (Eurodac-Kennnummern I.........). Am 22. August 2019 führte die Beklagte eine Erstbefragung der Kläger zu 1 und 2 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durch. In einem weiteren Gespräch am 4. September 2019 wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, Abschiebungshindernisse in 1 2 3 4 3 Bezug auf die Italienische Republik geltend zu machen. Der Kläger zu 1 trug vor, die Kläger seien von der Türkei nach Italien gelangt. Dort hätten sie sich sechs Tage in einem Camp an einem unbekannten Ort aufgehalten. Dann seien sie über Frankreich und Belgien nach Deutschland eingereist. Er habe in Italien zwar seine Fingerabdrücke abgeben müssen, einen Asylantrag habe er jedoch nicht gestellt. Sein Ziel sei Deutschland gewesen, da es ein sicheres Land sei und er eine gute Meinung über Deutschland habe. Ihm sei aufgrund des Verdachts auf Lungenkrebs Blut abgenommen worden; er warte noch auf die Ergebnisse. Die Klägerin zu 2 trug vor, dass die Kläger über Italien, Frankreich und Belgien nach Deutschland gelangt seien. Sie wolle in Deutschland bleiben, da sie sich hier sicher fühle. Die Beklagte richtete am 5. September 2019 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) hinsichtlich des Klägers und ein weiteres hinsichtlich der Klägerin zu 2 an die Italienische Republik. In beiden Übernahmeersuchen wurde die Klägerin zu 3 als zugehöriges minderjähriges Kind aufgeführt. Die italienischen Behörden gaben den Ersuchen mit Schreiben vom 5. November 2019 statt. Mit Bescheid vom 6. November 2019 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Zudem verfügte sie ein auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4). Die Zustellung erfolgte am 14. November 2019. Dagegen haben die Kläger am 18. November 2019 Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 5 L 933/19.A - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 3. April 2020 hat es den Bescheid vom 6. November 2019 aufgehoben. Zwar sei grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Das italienische Asylverfahren leide jedoch hinsichtlich besonders schutzbedürftiger Personen an systemischen Mängeln, wenn - wie vorliegend - keine individuelle Garantie der italienischen Behörden zur Unterbringung vorliege. Die Italienische Republik habe zwar am 27. März 2015 eine generelle Garantieerklärung für schutzbedürftige Personen gegenüber den Mitgliedstaaten abgegeben. Diese sei aber unter den aktuellen Gegebenheiten, 5 6 7 4 insbesondere wegen der Folgen des 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 (sogenanntes Salvini-Dekret), nicht ausreichend, um die Gefahr der Obdachlosigkeit besonders schutzbedürftiger Personen bei der Abschiebung hinreichend auszuschließen. Gegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 die Berufung zugelassen, die am 11. Dezember 2020 begründet wurde. Die Beklagte trägt vor, dass Familien mit minderjährigen Kindern in Italien in angemessener Weise aufgenommen würden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe die Aufnahmebedingungen durch einen Liaisonbeamten selbst überprüft. Zudem habe sich die Gesetzeslage in Italien durch das Dekret No. 130/2020 verbessert, insbesondere stünden die SAI-Unterkünfte nunmehr Familien wieder zur Verfügung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gehe in einem Urteil vom 23. März 2021 ebenfalls davon aus, dass die Überstellung von Familien mit kleinen Kindern nicht das ernsthafte Risiko einer erniedrigenden Behandlung schaffe. Ein solches Risiko entstehe auch nicht im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes. Zwar gebe es in Italien keine vergleichbaren Sozialleistungen wie in Deutschland, aber immerhin eine abgeschwächte Form sozialer Unterstützung. Bei Erkrankungen sei eine ärztliche Behandlung in Italien gewährleistet. Das gelte auch bei psychischen und traumatischen Erkrankungen. Speziell für Asylantragsteller bestehe die Möglichkeit, Behandlungsangebote von Nichtregierungsorganisationen oder anderen privaten Trägern, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besonders für die Behandlung psychischer Krankheiten von Asylantragstellern ausgebildet seien, in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. April 2020 - 5 K 2143/19.A - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen zu den Verhältnissen in Italien vor, dass bereits vor dem Erlass des sogenannten Salvini-Dekrets weniger Unterkünfte vorhanden waren, als für eine angemessene Unterbringung aller Familien mit minderjährigen Kindern erforderlich gewesen wären. Diese Situation habe sich durch das Salvini-Dekret, das zu massiven 8 9 10 11 5 finanziellen Kürzungen und Gesetzesverschärfungen geführt habe, deutlich verschlechtert. Zwar habe sich die Gesetzeslage inzwischen wieder positiv verändert. Nichtsdestotrotz fehle es weiterhin an ausreichenden Plätzen für eine angemessene Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern. Im Falle einer Überstellung nach Italien würden diese aller Voraussicht nach in den nicht adäquat ausgestatteten CAS-Einrichtungen untergebracht. Das Rundschreiben Italiens vom 8. Februar 2021, wonach eine Unterbringung in den besser ausgestatteten SAI-Einrichtungen erfolgen solle, sei lediglich eine Absichtserklärung. Eine angemessene Unterbringung sei auch deshalb nicht zu erwarten, weil die Zahl der Asylantragsteller in Italien derzeit wieder erheblich steige. Des Weiteren sei die besondere Verletzlichkeit zu berücksichtigen, die aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 2 resultiere. Sie sei an Hyperandrogenämie, eine hormonelle Störung, erkrankt, die durch ein Schreiben des Medizinischen Labor Ostsachsen und einen Überweisungsschein belegt sei. Des Weiteren leide die Klägerin zu 2 unter schweren Depressionen, die durch ein Schreiben einer psychologischen Psychotherapeutin vom 12. Mai 2021 und ein Schreiben einer für den Landkreis Bautzen tätigen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 12. Mai 2021 nachgewiesen sei. Danach leide die Klägerin zu 2 im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung an einer mittelgradigen depressiven Episode. Außerdem folge eine besondere Verletzlichkeit daraus, dass die Klägerin zu 2 unter „anhaltenden Kopfschmerzen“ leide. Insoweit werde auf das Schreiben des Universitätsklinikums Dresden vom 21. Januar 2022, einen Überweisungsschein vom 27. Dezember 2021 und das Schreiben einer Fachärztin für Radiologie vom 6. August 2021 verwiesen. Aufgrund dieser gesundheitlichen Situation bestehe ein Anspruch, dass die Beklagte das Selbsteintrittsrecht zugunsten der Kläger ausübe. Denn es fehle an einer Zusicherung der italienischen Behörden, dass eine ununterbrochene medizinische Behandlung und eine behandlungsgerechte Unterbringung gewährleistet sei. Zudem habe eine unfreiwillige Änderung des Aufenthaltsorts negative Auswirkungen auf die psychische Gesundheit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand des Verfahrens waren. 12 13 6 Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die erstinstanzliche Entscheidung ist zu ändern und die zulässige Klage abzuweisen, weil der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2019 an dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge der Kläger sind unzulässig, weil Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (I.). Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens liegen nicht vor (II.). Die aufgrund dessen von der Beklagten erlassene Anordnung der Abschiebung nach Italien ist nicht zu beanstanden (III.). Das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnet ebenfalls keinen Bedenken (IV.). I. Die Beklagte hat die Asylanträge zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier der Fall. Die Italienische Republik ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig und deshalb nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO verpflichtet, die Kläger nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin III-VO aufzunehmen. Die Zuständigkeit der Italienischen Republik für die Entscheidung über die Asylanträge der Kläger ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO. Danach wird der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) Dublin III-VO als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Moment, in dem zum ersten Mal ein Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt wird (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO). Das ist im vorliegenden Verfahren der 16. Juli 2019, an dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Kenntnis vom Asylgesuch der Kläger erlangte. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Italienische Republik für die Prüfung der Asylanträge der Kläger zuständig. Für die Kläger zu 1 und 2 folgt dies aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Danach ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Das ist hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 Italien. Nach eigenem Vortrag reisten sie von der Türkei aus über Italien erstmals in die Europäische Union ein. Die Einreise über Italien wird durch die Eurodac- Abfrage der Beklagten bestätigt. Für die Klägerin zu 3 folgt die Zuständigkeit Italiens 14 15 16 17 7 aus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO; sie reiste als minderjähriges Kind der Kläger zu 1 und 2 zusammen mit diesen ein. Die so entstandene Zuständigkeit der Italienischen Republik ist nicht auf die Beklagte übergegangen. Die Voraussetzungen eines Übergangs wegen eines Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO sind nicht gegeben. Infolge der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage ist die Frist unterbrochen. Aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO folgt ebenfalls kein Zuständigkeitsübergang. Die Entscheidung der Beklagten, das ihr zustehende Selbsteintrittsrecht nicht zu Gunsten der Kläger auszuüben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere führen die geltend gemachten Erkrankungen der Klägerin zu 2 nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten, ihr weites Ermessen anders oder neu auszuüben. Auch nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO ist ein Übergang der Zuständigkeit nicht eingetreten. Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien liegen bezogen auf die Personengruppe der Familien mit minderjährigen Kindern nicht vor. Besondere einzelfallbezogene Umstände, aufgrund derer eine mit Unionsrecht unvereinbare Behandlung der Kläger in Italien zu erwarten ist, sind nicht gegeben. 1. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO ist der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen. Dafür muss es wesentliche Gründe für die Annahme geben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der EU- Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh) mit sich bringen. Die Regelung beruht auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der EU-Grundrechtecharta anerkannten Grundrechte zu bieten (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 80; BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 18). Es gilt daher die Vermutung, dass die Behandlung der Asylantragteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer 18 19 20 21 8 Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 82 ff.). Die Vermutung ist allerdings widerlegbar. Das ist dann der Fall, wenn der Asylantragsteller in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen dem ernsthaften Risiko („real risk“) einer mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Behandlung ausgesetzt ist (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85, 87). Systemisch sind Mängel, wenn sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen (BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5). Solche Mängel treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Vermutung nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen des zuständigen Mitgliedstaats widerlegt ist (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, juris Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 6). Systemische Mängel der Aufnahmebedingungen setzen voraus, dass die Lebensbedingungen derart schlecht sind, dass dem Antragsteller das ernsthafte Risiko einer Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh droht. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Damit entspricht die Vorschrift dem Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK), so dass sie nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 3 EMRK besitzt (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91). Daher ist bei der Auslegung des Art. 4 GRCh auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen. Das Risiko einer Verletzung des Art. 4 GRCh kann in schlechten humanitären Verhältnissen begründet liegen (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 92 ff.; bezogen auf Art. 3 EMRK: EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 - 30696/09 -, HUDOC Rn. 254; BVerwG, Beschl. v. 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 8 ff.). Allerdings muss dafür eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht sein (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91). Die Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaats muss zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und 22 23 24 9 ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse, d. h. insbesondere sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, zu befriedigen (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 92). Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 93). Die Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable, also besonders verletzliche Personen früher erreicht sein. Gegenüber dieser Personengruppe obliegt den Mitgliedstaaten eine besondere Schutzverpflichtung (bezogen auf Art. 3 EMRK: EGMR, Urt. v. 4. November 2014 - 29217/12 -, HUDOC Rn. 118 f.). Daher ist die besondere Verletzlichkeit bei der Bewertung des Risikos, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 93; VGH BW, Urt. v. 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 37). Aus der besonderen Verletzlichkeit können sowohl zusätzliche zwingende Bedarfe als auch überdurchschnittliche Beeinträchtigungen resultieren, die Bedarfe selbst zu erfüllen. Insbesondere den Bedürfnissen von Kindern ist Rechnung zu tragen. Wegen ihres Alters und ihrer Abhängigkeit haben diese besondere Bedürfnisse, die die staatlichen Stellen nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 26. Januar 1990 (VN-Kinderrechtskonvention) zu angemessenen Maßnahmen verpflichtet. Zur Vermeidung einer erniedrigen Behandlung ist es deshalb geboten, die Aufnahmebedingungen von minderjährigen Antragstellern so auszugestalten, dass keine Traumatisierung eintritt (EGMR, Urt. v. 4. November 2014 - 29217/12 -, HUDOC Rn. 119). In zeitlicher Hinsicht ist nicht nur ein ernsthaftes Risiko einer erniedrigenden Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung und während des Asylverfahrens auszuschließen. Gleiches muss auch für den Zeitraum nach einer (unterstellten) Zuerkennung des internationalen Schutzstatus im zuständigen Mitgliedstaat gewährleistet sein (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88 f.; BVerfG, Beschl. v. 7. Oktober 2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 22). Diese Prüfung ist nur dann entbehrlich, wenn die Zuerkennung offenkundig ausgeschlossen ist (VGH BW, Urt. v. 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 37). Bestehen ernsthafte Zweifel, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen des zuständigen Mitgliedstaates diesen Anforderungen genügen, bedarf es einer 25 26 27 10 eingehenden Prüfung anhand aussagekräftiger und aktueller Erkenntnismittel (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90; BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 15 f.). Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen bezogen auf minderjährige Antragsteller den Anforderungen nicht genügen, kann ein ernsthaftes Risiko nur durch eine vor der Rücküberstellung abgegebene, hinreichend belastbare Zusicherung der Zielstaatsbehörden bezüglich der materiellen Bedingungen in der Unterkunft und der Erhaltung der Familieneinheit ausgeschlossen werden. Ob insoweit eine generelle Zusicherung für bestimmte Personengruppen oder eine einzelfallbezogene konkret individuelle Zusicherung erforderlich ist, ist vom Grad der Mängel abhängig (BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 22 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung, ob systemische Schwachstellen vorliegen, ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Eine Verpflichtung, das Vorliegen systemischer Schwachstellen darüber hinaus bezogen auf einen früheren Zeitpunkt zu prüfen, besteht nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Unionsrecht (a. A. OVG NRW, Urt. v. 19. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, juris Rn. 43; VG Freiburg, Urt. v. 14. Dezember 2020 - A 4 K 8024/17 -, juris Rn. 35 ff.). Ein von § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG abweichender Prüfungszeitpunkt ist weder in der Dublin III-VO vorgegeben noch zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes erforderlich. 2. Nach diesen Maßstäben sind Familien mit minderjährigen Kindern durch das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh ausgesetzt. Insbesondere existiert eine hinreichende Zusicherung für eine familiengerechte Unterbringung im Anschluss an die Rückführung nach Italien. Die Italienische Republik hatte aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 4. November 2014 - 29217/12 -) in Rundschreiben vom 2. Februar, 15. April und 8. Juni 2015 an die Dublin-Staaten und die EU-Kommission zugesichert, Familien mit Kindern zukünftig ausschließlich in den für Familien geeigneten sogenannten SPRAR-Unterkünften unterzubringen. Dies erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte grundsätzlich für ausreichend, um das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschließen (EGMR, Urt. v. 4. Oktober 2016 - 30474/14 -, HUDOC Rn. 15, 34; Urt. v. 4. Oktober 2016 - 28 29 30 11 32275/15 -, HUDOC Rn. 12, 27 f.), auch wenn Zusicherungen in Einzelfällen nicht eingehalten wurden (EGMR, Urt. v. 15. Mai 2018 - 67981/16 -, HUDOC Rn. 20 ff.). Ende des Jahres 2018 verschlechterten sich mit dem Erlass des sogenannten Salvini- Dekrets (Dekret No. 113/2018 über Sicherheit und Migration) die Aufnahmebedingungen in Italien. Die von „SPRAR“ in „SIPROIMI“ unbenannten Unterkünfte standen Asylantragstellern und Dublin-Rückkehrern mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung. Bei den verbliebenen Unterkünften für Asylantragsteller und Dublin-Rückkehrer (CAS und CARA) wurde das Leistungsangebot eingeschränkt (BFA, Länderinformationsblatt Italien vom 9. Oktober 2019, S. 13; AIDA, Forms and levels of material reception conditions, 30. November 2020). Es konnte daher ohne eingehende Prüfung nicht mehr von einer kind- und familiengerechten Unterbringung sowie einem sofortigen Zugang für Familien mit Kindern nach der Ankunft in Italien ausgegangen werden, auch nicht in Anbetracht des neuen Rundschreibens der Italienischen Republik vom 8. Januar 2019, in dem dies zugesichert worden war (BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 23). Inzwischen wurden allerdings durch das am 22. Oktober 2020 in Kraft getretene Dekret No. 130/2020 die Aufnahmebedingungen in Italien wieder verbessert. Danach sollen zukünftig alle Asylantragsteller so schnell wie möglich in die von „SIPROIMI“ in „SAI“ umbenannten Unterkünfte wechseln. Diese bieten neben Leistungen zur Erfüllung von Grundbedürfnissen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache) an (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 14, AIDA, a. a. O. S. 119). Im Vergleich zu den CAS- Unterkünften gelten sie als besser ausgestattet. Über die geänderte Lage informierte die Italienische Republik die anderen Dublin-Staaten mit Rundschreiben vom 8. Februar 2021. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung verneinte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK in einem Fall, in dem eine Überstellung einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Kindern im Grundschulalter nach Italien beabsichtigt war (EGMR, Urt. v. 23. März 2021 - 46595/19 -, HUDOC). Der Senat folgt dieser Einschätzung und geht davon aus, dass die Aufnahmebedingungen in Italien unter Berücksichtigung des Rundschreibens vom 8. Februar 2021 auch bezogen auf Familien mit minderjährigen und damit vulnerablen Kindern grundsätzlich nicht im Widerspruch zu Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK stehen. 31 32 33 12 Diese Bewertung beruht auf folgender, nach Auswertung der Erkenntnismittel sich ergebenden Lage während des Asylverfahrens (a) und nach (unterstellter) Stattgabe des Asylantrags (b); sie berücksichtigt des Weiteren die aktuelle Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (c). a) Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, erhalten während des Asylverfahrens eine angemessene Unterkunft und Versorgung (aa) sowie Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen (bb). Sie können außerdem die zum Erhalt anderer notwendiger Leistungen erforderliche Registrierung vornehmen (cc). aa) Es ist auch ohne individuelle Garantieerklärung gewährleistet, dass Familien mit minderjährigen Kindern unmittelbar im Anschluss an die Rückführung nach Italien eine familiengerechte Unterkunft erhalten. Nach dem Dekret No. 130/2020 werden Asylantragsteller zunächst in staatlichen Erstaufnahmeeinrichtungen oder provisorischen Einrichtungen untergebracht (vgl. zu den Inhalten des Dekrets: EGMR, Urt. v. 23. März 2021 - 46595/19 -, HUDOC Rn. 32 ff.). In diesen Einrichtungen sollen nunmehr Leistungen in den Bereichen Gesundheit, soziale und psychologische Betreuung, Sprachkurse und Rechtsberatung angeboten werden. Von diesen Einrichtungen aus sollen vulnerable Asylantragsteller in die von „SIPROIMI“ in „SAI“ umbenannten Unterkünfte wechseln, soweit dort ausreichende Kapazitäten verfügbar sind. Zur Gruppe der vulnerablen Personen gehören nach dem Dekret u. a. Kinder, Schwangere sowie behinderte und schwer erkrankte Menschen. Im Rundschreiben vom 8. Februar 2021 an die anderen Dublin- Staaten hat die Italienische Republik darüber informiert, dass nunmehr die Möglichkeit bestehe, Asylantragsteller als Familien in SAI-Unterkünften aufzunehmen. Das Rundschreiben schließt mit dem Hinweis: “[...] in the framework of the new system these dedicated centres will host even Dublin family groups with minors, returned from other Member States, in accordance with the Tarakhel judgement.” Zweifel, dass diese allgemeine Zusicherung tatsächlich eingehalten wird, bestehen auf Grundlage der aktuellen Erkenntnislage nicht. Die Erweiterung des Personenkreises, der in den SAI-Unterkünften untergebracht wird, beruht auf einer Novelle des italienischen Asylrechts und ist Ausdruck einer veränderten italienischen Asylpolitik. Deshalb bestehen derzeit keine Zweifel an dem Willen der italienischen Behörden, die Zusicherung zu erfüllen. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Erfüllung der 34 35 36 37 13 Zusicherung aufgrund fehlender oder vollständig ausgeschöpfter Kapazitäten unmöglich wäre. Die SAI-Unterkünfte werden durch den sogenannten Servizio Centrale von Rom aus verwaltet. Nach dessen Angaben waren am 10. März 2022 insgesamt 32.456 Plätze vorhanden (www.retesai.it/la-storia/#; Abruf am 10. März 2022). Die Anzahl der in diesen Einrichtungen untergebrachten Personen betrug Ende 2020 25.574 (AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 116). Im Jahr 2021 trat keine deutliche Verschärfung der Auslastungssituation der Unterbringungseinrichtungen ein. Zwar stieg die Anzahl der Asylanträge in Italien. Bezogen auf die Ankünfte von Asylantragstellern über das Mittelmeer ist die Zahl von 67.477 in 2021 aber im Vergleich zu der von 170.000 in 2014, 154.000 in 2015 und 181.000 in 2016 (https://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5205; Abruf am 10. März 2022) nicht übermäßig hoch. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Kapazitätserschöpfung infolge der Aufnahme ukrainischer Staatsangehöriger in Italien sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht absehbar, wie viele ukrainische Staatsangehörige tatsächlich nach Italien fliehen werden. Das ist insbesondere von der Dauer und dem Ausgang des Krieges abhängig. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte, dass Italien nicht willens oder nicht fähig wäre, erforderliche Kapazitätserweiterungen vorzunehmen. Dass in Italien ein nicht unerhebliches Ausbaupotential besteht, wird durch frühere Unterbringungszahlen belegt. Die Zahl der in den verschiedenen Aufnahmeeinrichtungen insgesamt untergebrachten Personen war Ende 2020 mit 79.938 deutlich geringer als zu den Jahresenden 2019 (91.424) und 2018 (173.603) (AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 116; ders., Country Report: Italy, 2018, S. 93). Im Übrigen besteht für Familien mit minderjährigen Kindern selbst dann kein ernsthaftes Risiko einer erniedrigenden Behandlung, wenn im Einzelfall eine zeitnahe Unterbringung in einer SAI-Einrichtung nicht möglich sein sollte. Durch die erfolgte Gesetzesnovelle kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass vulnerable Personen jedenfalls zeitweilig auch in den sogenannten CAS-Unterkünften (Centri di accoglienza straordinaria) angemessen untergebracht werden können (EGMR, Urt. v. 23. März 2021 - 46595/19 -, HUDOC Rn. 55). In diesen Einrichtungen leben weiterhin die meisten Asylantragsteller. Dort erhalten sie Essen, erforderliche Hygieneprodukte, ein kleines Taschengeld (2,50 bis 7,50 € pro Tag) und eine Telefonkarte. Seit der jüngsten Gesetzesreform gehören zum vorgesehenen Leistungsumfang zudem Sprachkurse und psychologische Unterstützung (AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 107 ff.). Entgegen der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die beschlossene Leistungsausweitung nicht umgesetzt 38 14 werden wird. Belegt wird die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe lediglich durch einen pauschalen Verweis auf ein Interview mit dem Vorsitzenden einer italienischen Hilfsorganisation (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 10. Juni 2021, S. 12). Zudem führt eine Vertreterin der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an anderer Stelle aus, dass sich die Bedingungen für die Ausschreibung der CAS-Unterkünfte geändert und die finanzielle Grundlage infolgedessen nicht mehr so prekär sei (Romer, Asylmagazin 2021, 207 [208]). Der Zugang zu einer familiengerechten Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung wird nicht durch die Befugnis der zuständigen Präfektur vereitelt, das Recht auf Unterbringung zu entziehen. Eine Entziehung kann nach italienischem Recht erfolgen, wenn der Asylantragsteller sich nicht in der zugewiesenen Einrichtung vorgestellt oder die Einrichtung verlassen hat, ohne die zuständige Präfektur zu benachrichtigen, nicht zur persönlichen Anhörung bei den Asylbehörden erschienen ist oder gegen die Hausordnung der Aufnahmeeinrichtung verstößt (AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 109 f.). Aus einer in der Vergangenheit erfolgten Entziehung des Unterbringungsanspruchs folgt aber nicht, dass Familien bei einer Rückkehr nach Italien zeitweilig oder dauerhaft eine Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung versagt werden wird. Dies stünde nicht nur im Widerspruch zur Zusicherung im Rundschreiben vom 8. Februar 2021, sondern auch zum Unionsrecht. Es ist geklärt, dass ein Mitgliedstaat keine Sanktion vorsehen darf, mit der die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die sich auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung beziehen, auch nur zeitweilig entzogen werden (EuGH, Urt. v. 12. November 2019 - C-233/18 -, juris Rn. 45 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass Italien diese unionsrechtliche Vorgabe bezogen auf Familien mit minderjährigen Kindern nicht beachtet, bestehen nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der hohen Anzahl von Entscheidungen zur Entziehung des Unterbringungsanspruchs. Im Zeitraum von 2016 bis 2019 ergingen in mindestens 100.000 Fällen entsprechende Entscheidungen (AIDA, a. a. O., S. 110). Es drängt es sich auf, dass diese hohe Zahl in der starken Sekundärmigration von Italien in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union begründet liegt. In den Jahren 2016 bis 2019 stellte allein die Beklagte für 67.177 Personen Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an die Italienische Republik (2016: 14.175, 2017: 17.286, 2018: 22.706, 2019: 13.010; BAMF, Das Bundesamt in Zahlen 2016-2019). Weitergehende Schlussfolgerungen aus der Quantität von Entziehungsentscheidungen sind aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel nicht möglich. Andere Anhaltspunkte, dass Familien in signifikanter Zahl gegen ihren Willen eine Aufnahmeeinrichtung verlassen mussten oder eine Unterbringung wegen einer 39 15 früheren Entziehungsentscheidung abgelehnt wurde, lassen sich den vorliegenden Erkenntnismitteln ebenfalls nicht entnehmen. Dass Italien die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht kodifiziert hat, ist unerheblich. Für eine Umsetzung der Rechtsprechung bedarf es nicht ihrer Kodifizierung in nationales Recht. Durch die Organisation des Überstellungsverfahren ist außerdem gewährleistet, dass eine familiengerechte Unterbringung unmittelbar im Anschluss an die Überstellung nach Italien erfolgt. Nach den Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die mit der Auskunft des Auswärtigen Amts übereinstimmen (AA, Anfragebeantwortung an das VG Wiesbaden vom 6. Januar 2020), wird eine Überstellung von vulnerablen Personen den italienischen Behörden mehr als eine Woche vorher angekündigt. Dabei wird auch ein erforderlicher Unterstützungsbedarf mitgeteilt. Erst nach Zustimmung der italienischen Behörden wird die Überstellung durchgeführt. Die Zustimmung erfolgt nur, wenn eine angemessene Unterkunft und Versorgung sichergestellt ist. Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, erfolgt die formelle Aufforderung an die Beklagte, den Rückführungstermin zu verschieben. Es wird dann versucht, zu einem späteren Zeitpunkt die Überstellung in gleicher Verfahrensweise durchzuführen. Die Überstellung wird an dem von den italienischen Behörden zugewiesenen Flughafen abgeschlossen. Von dort aus werden Familien mit minderjährigen Kindern üblicherweise von Mitarbeitern der Unterkunft abgeholt. Falls mehrere Tage zwischen der Ankunft und der Weiterreise innerhalb Italiens liegen, werden Familien vorübergehend in einer Einrichtung in der Nähe des Flughafens untergebracht (BAMF, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, 2. April 2020, S. 25 ff., 48 ff.). Dass dieses Verfahren tatsächlich umgesetzt wird, wird durch eine Einschätzung des Direktors des italienischen Flüchtlingsrates (Consiglio Italiano per i Rifugiati, CIR) belegt. Dieser erklärte im Januar 2020 gegenüber einer Delegation des Bundesamtes, dass Familien in Italien keine Obdachlosigkeit drohe (BAMF, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, 2. April 2020, S. 40). bb) Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist in Italien sichergestellt. Es ist davon auszugehen, dass Krankheiten in Italien behandelbar sind und ausreichende Behandlungskapazitäten existieren. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) bearbeitet aufgrund dessen nur in sehr spezifischen Einzelfällen Anfragen zu Behandlungsmöglichkeiten in Italien (BFA, Länderinformationsblatt Italien vom 11. November 2020, S. 21). Der tatsächliche Zugang von Asylantragstellern zu 40 41 16 medizinischer Versorgung ist ebenfalls gegeben. Asylantragsteller haben in gleicher Weise wie italienische Bürger einen Anspruch auf medizinische Versorgung, der mit der Registrierung eines Asylantrags entsteht. Bis zum Zeitpunkt der Registrierung werden medizinische Basisleistungen, insbesondere eine kostenfreie Notfallversorgung, gewährleistet. Bürokratische Hindernisse lassen sich mit Hilfe der Betreiber der Aufnahmeeinrichtungen überwinden. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmeeinrichtungen Ärztinnen und Ärzte beschäftigt, die medizinische Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen vornehmen (BFA, Länderinformationsblatt Italien vom 11. November 2020, S. 19 ff.; BAMF, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin- Überstellung in Italien, 2. April 2020, S. 10 f., 15 f., 21 f., 37 f., 45 f.; AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 127). cc) Der Zugang zu weiteren erforderlichen staatlichen Leistungen ist gegeben. Voraussetzung, um Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, ist teilweise eine Registrierung am Wohnort („residenza“) (AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 171). Diese können Asylantragsteller inzwischen wieder in zumutbarer Weise vornehmen, weil der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) die durch das sogenannte Salvini-Dekret geschaffenen Erschwernisse bei der Registrierung für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. AIDA, a. a. O., S. 171; Human Rights Watch, Finally, Good News for Asylum Seekers in Italy, www.hrw.org/news/2020/10/07/finally-good- news-asylum-seekers-italy; Abruf am 10. März 2020). b) Im Anschluss an die Zuerkennung internationalen Schutzes besteht für Familien mit minderjährigen Kindern ebenfalls grundsätzlich kein ernsthaftes Risiko, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist davon auszugehen, dass Familien mit minderjährigen Kindern nach Stattgabe ihres Asylantrags zunächst für in der Regel ein Jahr in ihrer während des Asylverfahrens bewohnten Aufnahmeeinrichtung verbleiben können. Dadurch sind für diesen Zeitraum mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbare humanitäre Verhältnisse gewährleistet. Nach den SAI-Richtlinien können Schutzberechtigte sechs Monate dort untergebracht werden. Diese Zeit kann für vulnerable Schutzberechtigte, zu denen Familien mit minderjährigen Kindern inzwischen wieder gehören, um sechs Monate verlängert werden. Eine letztmalige Verlängerung um weitere maximal sechs Monate kann nur erfolgen bei andauernden schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen oder um ein Schuljahr abschließen zu können (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 2020, S. 55; AIDA, Country Report Italy 2019, S. 157). 42 43 17 Auch für die Zeit nach der Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung ist es hinreichend gesichert, dass Familien mit minderjährigen Kindern bedarfsgerecht untergebracht sind (aa), ausreichende Mittel zur Existenzsicherung haben (bb) und erforderliche medizinische Leistungen erhalten (cc). aa) Familien mit minderjährigen Kindern wird es voraussichtlich gelingen, unmittelbar im Anschluss an die Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung eine bedarfsgerechte Unterkunft zu erhalten. Der Senat ist sich bewusst, dass es für international Schutzberechtigte nicht einfach ist, in Italien auf dem freien Markt eine Wohnung zu erhalten. Knapp 80 Prozent der Wohneinheiten in Italien befinden sich im Eigentum einer dort lebenden Person (Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 4; UNHCR, The refugee house - guide to housing Autonomy, 2021, S. 7). Diese Struktur erschwert die Anmietung einer Wohnung. Es bedarf regelmäßig einer größeren Zahl an Kontaktaufnahmen auf Vermietungsangebote. Dies ist für international Schutzberechtigte, die regelmäßig nur über eingeschränkte italienische Sprachkenntnisse verfügen, nachteilig. Um die zu zahlende Miete aufzubringen, kann unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Unterstützung aus dem „National Fund to support acces to rented housing“ in Anspruch genommen werden (vgl. dazu UNHCR, a. a. O., S. 22). Falls eine Anmietung auf dem freien Wohnungsmarkt nicht gelingen sollte, können sich Familien um eine staatlich geförderte Wohnung bemühen. Der öffentliche soziale Wohnungsbau hat einen Anteil zwischen 5 und 6 Prozent des Gesamtimmobilienmarkts (vgl. UNHCR, The refugee house - guide to housing Autonomy, 2021, S. 6; Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 4). In absoluten Zahlen umfasst der öffentliche Wohnungsbau rund 800.000 Einheiten mit einer Kapazität für fast zwei Millionen Menschen (UNHCR, a. a. O., S. 6). Dem sollen 650.000 Anträge auf Zuteilung einer Sozialwohnung gegenüberstehen (UNHCR, a. a. O., S. 6; Dotsey/Lumley-Sapanski, a. a. O., S. 4). Es kann daher zwar abhängig von der Lage in der jeweiligen Region teilweise mehrere Jahre dauern, bis eine berechtigte Person eine Sozialwohnung erhält (vgl. Dotsey/Lumley-Sapanski, a. a. O., S. 4; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 3). Die Wartezeit ist aber nicht einheitlich und kann deutlich kürzer sein. Denn durch die 44 45 46 47 18 Rechtsprechung des italienischen Verfassungsgerichts (Urteile no. 44/2020 und no. 9/2021) ist geklärt, dass die Vergabe der Sozialwohnungen nicht nach Wartezeit, sondern allein nach dem Kriterium der Dringlichkeit zu erfolgen hat (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 30, 32). Des Weiteren können sich Familien an die italienischen Kirchen und Hilfsorganisationen wenden. Diese bieten sowohl Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte als auch Unterstützung bei der Wohnungssuche an (vgl. AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 120; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 7). Von dieser Lage ausgehend wird es Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Zuerkennung internationalen Schutzes - jedenfalls mit Unterstützung der staatlichen Sozialdienste oder von Hilfsorganisationen - im Allgemeinen rechtzeitig gelingen, außerhalb des Systems der Aufnahmeeinrichtungen eine angemessene Unterkunft zu erhalten und damit eine Obdachlosigkeit zu vermeiden. Wenn ihnen keine Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt gelingt, haben sie einen dringenden Bedarf auf Zuteilung von Wohnraum, der aller Voraussicht nach durch staatliche Stellen und Hilfsorganisationen erfüllt werden wird. Dass in einem solchen Fall Wohnraum bereitgestellt wird, wird sowohl durch die Einschätzung des Direktors des italienischen Flüchtlingsrates (BAMF, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, 2. April 2020, S. 40) als auch durch eine von ACCORD eingeholte Einschätzung bestätigt (ACCORD, Anfragebeantwortung an den VGH Hessen, 18. September 2020, S. 9). Für die Richtigkeit dieser Einschätzungen spricht, dass in einer der wenigen existierenden wissenschaftlichen Untersuchungen zur Wohnsituation von international Schutzberechtigten dargelegt wird, dass Familien im Vergleich zu schutzberechtigten Einzelpersonen leichter eine Wohnung erhalten (Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 6). Nicht im Widerspruch zur Einschätzung des Senats steht die Kritik der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von Pro Asyl, dass in Italien „viele Personen mit Schutzstatus“ obdachlos seien und in verschiedenen italienischen Städten auf der Straße oder in informellen Siedlungen lebten (SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 2). Die Kritik bezieht sich allgemein auf die Gruppe der international Schutzberechtigten, die zu einem großen Anteil aus alleinstehenden 48 49 50 19 Männern besteht. Da die Unterkunftssituation der verschiedenen Personengruppen von international Schutzberechtigten nicht einheitlich ist, berücksichtigt die Kritik der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von Pro Asyl die spezifische Situation von Familien nicht. Die starken Unterschiede bei der Unterkunftssituation werden durch die vorliegenden Informationen zur Struktur der informellen Siedlungen belegt. Von den in einer wissenschaftlichen Untersuchung befragten Bewohnerinnen und Bewohner von informellen Siedlungen lebten über 90 Prozent dort ohne Familienangehörige (Busetta et al., Measuring vulnerability of asylum seekers and refugees in Italy, Journal of Ethnic and Migration Studies, 2021, 596 [602]). bb) Des Weiteren wird es Familien mit minderjährigen Kindern voraussichtlich gelingen, die erforderlichen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung zu erhalten. (1) Es wird regelmäßig möglich sein, diese Mittel selbst zu erwirtschaften. Arbeitsfähige international Schutzberechtigte haben eine realistische Chance, innerhalb des ersten Jahres nach der Zuerkennung internationalen Schutzes eine ausreichend bezahlte Arbeit zu finden. Die Einschätzung beruht auf den staatlichen Maßnahmen zur beruflichen Integration in den Arbeitsmarkt, der aktuellen Situation von international Schutzberechtigten im Arbeitsmarkt und der Arbeitskräftenachfrage aus dem Bereich der Schattenwirtschaft. Migrantinnen und Migranten können sich frühzeitig um eine Integration in den Arbeitsmarkt bemühen. Bereits zwei Monate nach der Stellung des Asylantrags in Italien ist es erlaubt, eine bezahlte Arbeit aufzunehmen (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 15; Respond, Italy country report, 2020, S. 24). Nach Ablauf des Unterbringungsanspruchs in den staatlichen Einrichtungen wird von international Schutzberechtigten - wie auch von italienischen Staatsangehörigen - grundsätzlich erwartet, sich selbst zu versorgen (Romer, Asylmagazin 2021, 207 [212]). Dazu bieten insbesondere die SAI-Einrichtungen Fördermaßnahmen an, um die Chancen von Asylantragstellern und international Schutzberechtigten auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 7; Respond, Italy country report, 2020 S. 28). Zwar wurde durch diese Fördermaßnahmen nicht erreicht, dass sich die Arbeitsmarktsituation von international Schutzberechtigten auf der einen Seite und italienischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der 51 52 53 54 20 Europäischen Union auf der anderen Seite vollständig angeglichen hat. Allerdings ist eine Annäherung der Situation, insbesondere zu den in Italien lebenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, festzustellen. Beim Durchschnittgehalt bestehen keine übermäßigen Unterschiede. Die Gruppe der international Schutzberechtigten erhält knapp 80 Prozent des Durchschnittsgehalts von Beschäftigten mit italienischer Staatsangehörigkeit (vgl. de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2020, S. 214). Fast keine Unterscheide beim Durchschnittsgehalt bestehen im Vergleich zu den in Italien arbeitenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (vgl. de Sario, a. a. O., S. 214). Eine ähnliche Situation besteht bei der Arbeitslosenquote. Bezogen auf international Schutzberechtigte lag diese im Jahr 2018 bei 17,8 Prozent. Sie war damit in einem nicht unerheblichen Maße höher als die von italienischen Staatsangehörigen (10,2 Prozent). Der Unterschied zur Arbeitslosenquote von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (13,5 Prozent) ist dagegen deutlich geringer (de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2020, S. 212). Die aktuelle Arbeitslosenquote von international Schutzberechtigten dürfte im Vergleich zu der von 2018 geringer sein. Denn zum einen ist die Arbeitslosigkeit in Italien seit 2018 - trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie - gesunken. Nach den Daten von Eurostat betrug die Arbeitslosenquote in Italien (jeweils drittes Quartal) 2018 10,2 Prozent, 2019 9,8 Prozent, 2020 10,8 Prozent und 2021 9,4 Prozent (https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/lfs/data/database; Abruf am 10. März 2022). Zum anderen arbeiten Migranten ohne EU-Staatsangehörigkeit überwiegend in Bereichen, in denen die Corona-Pandemie nicht zu einer Reduzierung des Arbeitskräftebedarfs geführt hat. Die größten Beschäftigungssektoren sind der Pflegedienstleistungssektor (47,2 Prozent), die Landwirtschaft (18,6 Prozent), das Baugewerbe (16,6 Prozent) sowie der Sektor Handel, Verkehr, Wohnungswesen und Gastronomie (16,2 Prozent) (Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 4; ähnliche Zahlen werden in anderen Veröffentlichungen benannt, vgl. de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2020, S. 206). Bezogen auf diese Sektoren wurden substantielle Nachfragereduzierungen durch die Corona-Pandemie nur in den Bereichen Handel, Verkehr und Gastronomie ausgelöst. 55 21 Eine zukünftige Steigerung der Arbeitslosenquote von international Schutzberechtigten infolge des Kriegs zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine kann zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht prognostiziert werden. Die wirtschaftlichen Folgen in Italien sind von einer Vielzahl von Faktoren, insbesondere dem Kriegsverlauf, dem Umfang der Sanktionen sowie von staatlichen Kompensationsmaßnahmen und dem Verhalten der Konsumenten, abhängig. Eine signifikante Verschlechterung ist derzeit nicht absehbar. Neben einer Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt können sich international Schutzberechtigte auch um eine Arbeit in der Schattenwirtschaft bemühen. Schwarzarbeit ist in Italien weit verbreitet; etwa zehn Prozent der Bevölkerung arbeitet in diesem Bereich (OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 130 f.). Insbesondere in der Landwirtschaft sollen viele Migrantinnen und Migranten bei der saisonalen Ernte irregulär arbeiten (borderline-europe, Die Situation der Geflüchteten auf Sizilien, 2019, S. 42 ff.). Die Aufnahme von Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft ist grundsätzlich zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Schwarzarbeit gilt in Italien weiterhin als „Kavaliersdelikt“ (Handelsblatt, Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020, www.handelsblatt.com; Abruf am 10. März 2022). Unzumutbar ist die Tätigkeit in der Schattenwirtschaft auch nicht im Hinblick auf das Ziel der Bekämpfung von Schwarzarbeit (a. A. OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 136). Das ergibt sich schon daraus, dass derzeit etwa eine Million Haushalte in Italien ausschließlich von irregulärer Arbeit leben (Handelsblatt, Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020). In dieser Situation kann eine effektive Bekämpfung von Schwarzarbeit nicht mehr durch das Verhalten von Einzelpersonen, sondern nur noch durch engmaschige staatliche Kontrollen und spürbare Sanktionierungen von Arbeit- und Auftraggebern bei Verstößen erreicht werden. (2) Ein ernsthaftes Risiko einer erniedrigenden Behandlung besteht auch dann nicht, falls eine Familie mit minderjährigen Kindern auf finanzielle Hilfen angewiesen sein sollte. In diesem Fall werden die erforderlichen finanziellen Mittel voraussichtlich durch den italienischen Staat bereitgestellt werden. Nach Art. 28 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG), die mit Gesetzesdekret No. 18/2014 in Italien umgesetzt worden ist, ist international anerkannten Schutzberechtigten der gleiche Zugang zum Sozialsystem wie 57 56 58 59 22 italienischen Staatsangehörigen garantiert.; Die gleiche Vorgabe enthält Art. 29 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU). Der Umfang der Sozialleistungen ist in Italien - wie auch in vielen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - im Vergleich zu denen in Deutschland deutlich geringer. Das zentralstaatliche italienische Sozialsystem war traditionell auf eine Unterstützung durch Familienstrukturen aufgebaut. Allerdings betreibt Italien seit einigen Jahren einen Ausbau von Sozialleistungen. Zum März 2022 wird das „assegno unico“ (Kindergeld) eingeführt. Dieses wird auf Antrag ab Geburt eines Kindes bis zum 18. Lebensjahr monatlich gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Familieneinkommen und der Anzahl der Kinder und kann bis zu 175,00 Euro pro Kind betragen (BAMF, Beantwortung Zusatzfragen des OVG Sachsen vom 29.09.2021, 4. Februar 2022, S. 7). Des Weiteren wurde bereits im Jahr 2019 als allgemeine existenzsichernde Sozialhilfeleistung ein Bürgereinkommen eingeführt. Anspruchsberechtigte sind bedürftige Italiener, EU- Bürger, Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz. Weitere Voraussetzung ist ein mindestens zehnjähriger Aufenthalt in Italien, davon die letzten zwei Jahre ununterbrochen (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 24). Darüber hinaus kann sich ein Leistungsanspruch für Familien mit minderjährigen Kindern unmittelbar aus dem Unionsrecht ergeben. Nach Art. 1 GRCh (Menschenwürde), Art. 7 GrCh (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 24 GRCh (Rechte des Kindes) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhaltenden Familien mit minderjährigen Kindern zu ermöglichen, unter würdigen Bedingungen zu leben (vgl. EuGH, Urt. v. 15. Juli 2021 - C-709/20 -, juris Rn. 85). Die Ablehnung von Sozialhilfe ist deshalb nur möglich, wenn solche Bedingungen trotzdem gewährleistet sind (vgl. EuGH, a. a. O., juris Rn. 93). Es ist nicht ersichtlich, dass Italien diese unionsrechtliche Vorgabe missachtet. Das italienische Sozialrecht ist einer unionsrechtskonformen Anwendung nicht von vornherein unzugänglich. Zwar stellt die normierte Voraussetzung der Mindestaufenthaltsdauer für die Bewilligung des Bürgergelds auf ein Kriterium ab, das nicht an die Bedürftigkeit anknüpft. Zudem erfüllen viele international Schutzberechtigte diese Voraussetzung unmittelbar nach der Schutzanerkennung nicht (BFA, a. a. O., S. 24; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 6; Romer, Asylmagazin 2021, 207 [212]). Allerdings muss dies nicht zwingend zu einer Versagung des Bürgergeldes führen. Denn bei der behördlichen Entscheidung über die Bewilligung kann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt 60 61 23 werden. Dieser hat bezogen auf andere Sozialleistungen ein Erfordernis einer Mindestwohnzeit für unvereinbar mit Unionsrecht erachtet (vgl. zur Gewährung von Behindertenbeihilfe, Altersmindesteinkommen und Mindestlebensunterhalt an Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten: EuGH, Urt. v. 10. November 1992 - C-326/90 -, juris Leitsatz). Im Übrigen würde eine Ablehnung der Bewilligung des Bürgergeldes nicht zwingend dazu führen, dass existenzsichernde Leistungen staatlicherseits nicht zur Verfügung gestellt werden. Die erforderlichen Mittel können auf anderer Grundlage bereitgestellt werden. Beispielsweise bieten die Regionen und Kommunen weitere Sozialleistungen an (BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 24 f.). Eine drohende Versagung erforderlicher Mittel kann des Weiteren nicht aus der Verwaltungspraxis der italienischen Behörden bei der Anwendung des Sozialrechts geschlossen werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Familien mit minderjährigen Kindern in einer signifikanten Anzahl von Fällen unter unwürdigen Bedingungen leben müssen, da ihnen staatliche Leistungen versagt wurden. cc) Der Zugang zu einer erforderlichen Krankenversorgung ist für international Schutzberechtigte ebenfalls grundsätzlich gewährleistet. Hinsichtlich der regulären Gesundheitsversorgung sind international Schutzberechtigte nach erfolgter Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt; das gilt nach der Rechtsprechung des italienischen Verfassungsgerichtshofs unabhängig von der Dauer des Aufenthalts in Italien (Chiaromonte/Federico, The Labour Market Needs Them, 2021, S. 197). Das Recht auf Grund- und Notfallversorgung besteht unabhängig von einer Registrierung (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 2020, S. 77 ff.; AIDA, Country Report Italy 2019, S. 160). c) Die aktuelle Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte gibt keinen Anlass, von der Einschätzung des Senats abzuweichen, dass Familien mit minderjährigen Kindern durch das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundsätzlich nicht dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Damit trifft der Senat keine andere Bewertung als das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 20. Juli 2021 (Az.: 11 A 1689/20.A, 11 A 1674/20.A) und im Beschluss vom 25. November 2021 (Az.: 11 A 571/20.A). Die Entscheidungen betrafen nicht vulnerable, arbeitsfähige Männer und damit eine andere Personengruppe. Auch eine Abweichung zur Rechtsprechung des 62 63 64 24 Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg besteht nicht. Dieser erachtet es als erforderlich, dass bei vulnerablen Personen vor einer Überstellung nach Italien in behördlicher Kooperation sichergestellt werden muss, dass deren besonderer Versorgungsbedarf in Italien gewährleistet ist (VGH BW, Beschl. v. 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 16). Diese Voraussetzung erachtet der Senat als erfüllt. Durch das Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und das - unter a) beschriebene - Überstellungsverfahren ist auch ohne individuelle Garantieerklärung gewährleistet, dass Familien mit minderjährigen Kindern unmittelbar im Anschluss an die Rückführung nach Italien eine familiengerechte Unterkunft erhalten. Eine abweichende Bewertung enthält zwar der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Hessen vom 11. Januar 2021 (Az.: 3 A 539/20.A). Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs erging indes nur nach dem rechtlichen Maßstab des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Außerdem trat durch das erst nach dem Beschluss versandte Rundschreiben vom 8. Februar 2021 eine wesentliche Sachverhaltsänderung ein. 3. Besondere einzelfallbezogene Umstände, aufgrund derer abweichend von der grundsätzlichen Einschätzung zur Situation von Familien mit minderjährigen Kindern eine mit Unionsrecht unvereinbare Behandlung der Kläger in Italien zu erwarten ist, sind nicht gegeben. Das gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankungen der Klägerin zu 2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt bei schwerkranken Personen ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erst dann vor, wenn diese Personen wegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, ausgesetzt sind (EGMR, Urt. v. 13. Dezember 2016 - 41738/10 -, HUDOC Rn. 183). Es obliegt dem Betroffenen, zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Fall der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (EGMR, a.a.O., HUDOC Rn. 186). Hinsichtlich der konkreten Anforderungen an die Substantiierung der Erkrankung ist § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechend anzuwenden (SächsOVG, Urt. v. 13. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris Rn. 38; OVG Bremen, Urt. v. 12. Februar 2020 - 1 LB 305/18 -, juris Rn. 111; OVG Hamburg, Urt. v. 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A -, juris Rn. 196). 65 66 67 25 Hinsichtlich der geltend gemachten „anhaltenden Kopfschmerzen“ ist bereits eine behandlungsbedürftige Erkrankung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Schreibens des Universitätsklinikums Dresden vom 21. Januar 2022 ist es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Symptome auf einer falschen Medikamentenanwendung beruhen. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Erkrankung der Klägerin fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. dazu NdsOVG, Beschl. v. 4. Februar 2022 - 10 LA 7/22 -, juris Rn. 12) oder einer Depression (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2021 - 3 A 493/18.A -, juris Rn. 20) erfordert regelmäßig die Vorlage eines fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art der Befunderhebung stattgefunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden (NdsOVG, Beschl. v. 4. Februar 2022 - 10 LA 7/22 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt weder das Schreiben einer psychologischen Psychotherapeutin vom 12. Mai 2021 noch und das Schreiben einer für den Landkreis Bautzen tätigen Fachärztin für Psychatrie und Psychotherapie vom 12. Mai 2021. Beide Schreiben beschränken sich auf die Benennung der Diagnose, die Klägerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Auf welcher Grundlage die Diagnose erfolgte, wird nicht erläutert. Diese Erläuterung ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Fachärztin für den Landkreis tätig ist. Differierende Anforderungen an die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Atteste abhängig von der Beschäftigungsstelle der Fachärztin sind in § 60a Abs. 2c AufenthG nicht vorgesehen. Bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten hormonellen Störung kann im Falle der Überstellung nach Italien ebenfalls nicht von einer drohenden schweren Gesundheitsverschlechterung ausgegangen werden. Grundsätzlich bestehen in Italien für Erkrankungen Behandlungsmöglichkeiten, zu denen Asylantragsteller Zugang haben. Anhaltspunkte, dass dies bezüglich der hormonellen Störung der Klägerin ausnahmsweise nicht der Fall ist, liegen nicht vor. 68 69 70 71 26 II. Die erfolgte Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Italienischen Republik (Ziffer 2 des Bescheids) ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind nicht gegeben. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien begründen - wie unter I. dargelegt - kein ernsthaftes Risiko der Verletzung des Schutzgehalts Art. 4 GRCh, der mit dem des Art. 3 EMRK identisch ist. Andere Umstände, aus denen im Falle einer Überstellung nach Italien eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK resultieren könnte, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig können die Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend machen. Die Vorschrift stellt an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13). III. Die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3 des Bescheids) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Italienische Republik ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Es steht auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Der Abschiebung der Kläger stehen weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegen. Auch die Auswirkungen der Corona-Pandemie machen die tatsächliche Durchführung der Abschiebung nicht unmöglich. IV. Der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4 des Bescheids) sind nach Maßgabe von § 11, § 75 Nr. 12 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel bestehen insoweit nicht. V. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 72 73 74 75 76 27 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch 28 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dahlke-Piel Dr. Mittag Dr. Sieweke