Urteil
5 A 697/20
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass ein Prüfling die Gründe für seinen Rücktritt nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 ÄApprO unverzüglich mitgeteilt hat, steht einer Genehmigung des Rücktritts nicht entgegen, wenn die Prüfungsbehörde die nicht unverzügliche Mitteilung des Rücktrittsgrunds verschuldet hat. 2. Der Vorschrift des § 444 ZPO ist der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, dass derjenige, der dem Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht, aus diesem Verhalten keinen prozessualen Vorteil ziehen darf. 3. Enthält ein vom Prüfling der Prüfungsbehörde vorgelegtes ärztliches Attest konkrete Anhaltspunkte für eine migränebedingte Prüfungsunfähigkeit, ist aber anhand des Attests das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht abschließend zu beurteilen (insbesondere nicht, ob es sich um Migräne oder „nur“ um Kopfschmerzen handelt), obliegt der Prüfungsbehörde eine Hinweispflicht aus dem Prüfungsrechtsverhältnis. 4. Die Prüfungsbehörde verstößt gegen die ihr obliegende Hinweispflicht, wenn sie - wie im vorliegenden Fall geschehen - dem Prüfling mitteilt, dass die im Attest festgestellten Beeinträchtigungen kein Hinweis auf eine Prüfungsunfähigkeit seien.
Entscheidungsgründe
1. Der Umstand, dass ein Prüfling die Gründe für seinen Rücktritt nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 ÄApprO unverzüglich mitgeteilt hat, steht einer Genehmigung des Rücktritts nicht entgegen, wenn die Prüfungsbehörde die nicht unverzügliche Mitteilung des Rücktrittsgrunds verschuldet hat. 2. Der Vorschrift des § 444 ZPO ist der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, dass derjenige, der dem Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht, aus diesem Verhalten keinen prozessualen Vorteil ziehen darf. 3. Enthält ein vom Prüfling der Prüfungsbehörde vorgelegtes ärztliches Attest konkrete Anhaltspunkte für eine migränebedingte Prüfungsunfähigkeit, ist aber anhand des Attests das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht abschließend zu beurteilen (insbesondere nicht, ob es sich um Migräne oder „nur“ um Kopfschmerzen handelt), obliegt der Prüfungsbehörde eine Hinweispflicht aus dem Prüfungsrechtsverhältnis. 4. Die Prüfungsbehörde verstößt gegen die ihr obliegende Hinweispflicht, wenn sie - wie im vorliegenden Fall geschehen - dem Prüfling mitteilt, dass die im Attest festgestellten Beeinträchtigungen kein Hinweis auf eine Prüfungsunfähigkeit seien.