Beschluss
1 B 395/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Wenn ein im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzte Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt wird, wird die gerichtliche Außervollzugsetzung gegenstandslos (Rn. 41).
Entscheidungsgründe
Wenn ein im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzte Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt wird, wird die gerichtliche Außervollzugsetzung gegenstandslos (Rn. 41).