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Beschluss

6 A 70/22.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 70/22.A 4 K 1625/19.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 23. Mai 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. Dezember 2021 - 4 K 1625/19.A - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A - , juris Rn. 3). 1 2 3 Nach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils den Vortrag des Klägers aus dem Anhörungsverfahren bei der Beklagten damit wiedergegeben, dass er vor den Boko Haram geflüchtet sei, und im Hinblick auf seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2021 auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. In den Entscheidungsgründen (UA S. 6 f.) ist das Verwaltungsgericht auf den Vortrag des Klägers dahingehend eingegangen, dass stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung im Herkunftsland Kamerun sprechen würden, da sich weder aus dem klägerischen Vortrag noch aus den sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Anschlag gegen den Kläger persönlich gerichtet war bzw. dass Boko Haram sonst irgendein (besonderes) Interesse an dem Kläger haben könnte; auch in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger lediglich angegeben, er kenn die Vorgeschichte seiner Eltern nicht, er vermute, dass seine Mutter gute Gründe gehabt habe, aus Kamerun auszureisen. Diese Vermutung erfülle nicht die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen. Auch aus seiner Religionszugehörigkeit bzw. der Zugehörigkeit zum Stamm der Bamileke folge nichts Gegenteiliges, zumal der Kläger keinerlei gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen vorgetragen habe. Demgegenüber zeigt die Antragsschrift nicht auf, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend in Erwägung gezogen hätte. Der Kläger trägt vor, er habe sich konkret und ausführlich geäußert und die maßgeblichen Vorkommnisse, aus denen seine Gefährdung durch die Boko Haram hervorgehe, detailliert geschildert. Der Anschlag selbst sei glaubhaft geschildert worden und stelle eine Verfolgungshandlung dar. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass das gesamte Dorf angegriffen wurde, der Kläger aber nur Kenntnis von der Ermordung seines Vaters, der katholischer Christ gewesen sei, habe. Alle Fragen des Gerichts seien so beantwortet worden, dass der Lebenssachverhalt hinreichend bestimmt gewesen sei und auch nicht erkennbar gewesen sei, dass noch wesentliche Fragen offen geblieben seien. Die gerichtliche Hinweis- und Aufklärungspflicht hätte ein weiteres Nachfragen erfordert, wenn das Gericht die Schilderungen als nicht an §§ 3, 3b AsylG anknüpfend einstufte. In diesem Fall hätten ergänzende Ausführungen erfolgen können. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargelegt. Ein solcher liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt oder Tatsachen rechtlich anders würdigt, als dies der jeweilige Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. April 1983 3 4 5 4 - 2 BvR 678/81 u. a. -, juris Rn. 42). Der Sache nach enthält das Antragsvorbringen lediglich den in das Gewand der Gehörsrüge gekleideten Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte bei der Würdigung des Vortrags zu einem anderen Ergebnis gelangen und ggf. den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Dieser Angriff gegen die erstinstanzliche Würdigung der Einlassungen des Klägers rechtfertigt aber einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO nicht. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBI. 1996, 108; Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11) regelmäßig zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, macht er schon keinen der absoluten Revisionsgründe nach § 138 VwGO geltend, auf welche § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG die Zulassung der Berufung im Asylrechtsstreit beschränkt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2021 - 6 A 407/18.A -, juris Rn. 6 u. v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 14). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht - das Urteil selbstständig tragend - eine innerstaatliche Fluchtalternative für ihn bejaht. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 6 7 8 9