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Urteil

1 A 173/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 1 A 173/18 7 K 2282/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG über Denkmalaufwendungen hier: Antrag auf Ergänzung des Berufungsurteils 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft ohne mündliche Verhandlung am 14. Juni 2022 für Recht erkannt: Der Antrag der Beklagten auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Senatsurteils vom 17. September 2021 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens auf Urteilsergänzung. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beklagte begehrt eine Berichtigung des nach Rücknahme der Revision (BVerwG - 4 C 1.21 -) rechtskräftig gewordenen Senatsurteils vom 17. September 2020, das ihr am 14. Dezember 2020 zugestellt worden war, hinsichtlich der Kostenentscheidung. Diese Kostentscheidung lautet wie folgt: „Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.“ Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2022 (eingegangen am 12. Januar 2022) hat die Beklagte eine Berichtigung, hilfsweise eine Ergänzung des Urteils hinsichtlich der Kostenentscheidung beantragt. Sie hält die Kostenquote mit der Begründung für unzutreffend, dass sie in den ersten beiden Rechtszügen insgesamt zu einem wesentlich geringeren Teil unterlegen sei („gerade einmal 13%“). Der Kläger hat sich nicht geäußert. Durch Beschluss vom 3. Februar 2022 hat der Senat den Antrag auf Urteilsberichtigung abgelehnt. In den Gründen dieses Beschlusses hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Urteilsergänzung ebenfalls unzulässig sein dürfte, weshalb er eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beabsichtige (§ 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO). 1 2 3 4 5 6 3 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat sieht nach Anhörung der Beteiligten von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, weil mit der beantragten Ergänzung des Urteils nur „über die Kosten“ entschieden werden soll und die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert (§ 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Der zum 1. Januar 2020 in § 120 Abs. 3 VwGO eingefügte Satz 2, nach dem der Senat unter näher genannten Voraussetzungen von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, regelt nicht ausdrücklich, ob das Gericht in Fällen dieser Art durch Urteil oder durch Beschluss zu entscheiden hat. Zu § 120 Abs. 3 VwGO a. F. entsprach es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Beschl. v. 9. Juni 2011 - 3 C 14.11 -, juris Rn.13 ff.), dass über offensichtlich unzulässige Anträge auf Urteilsergänzung im Beschlussweg entschieden werden könne; eine Verpflichtung hierzu bestand indessen nicht. Daran hat die Einfügung von Satz 3 zur Ermöglichung einer effizienteren Verfahrensbearbeitung nichts geändert. Im Hinblick darauf kann offenbleiben, ob eine Entscheidung im Beschlussweg auch nach der Einfügung von § 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO für offensichtlich unzulässige Ergänzungsanträge weiter zulässig ist (so Lambiris, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2020, § 120 Rn. 12a unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 9. Juni 2011 a. a. O; anders W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 120 Rn. 3). Der Antrag der Klägerin auf Ergänzung der Kostenentscheidung des ihr am 14. Dezember 2020 zugestellten Urteils, über den der Senat nach erfolgter Ablehnung des Antrags auf Urteilsberichtigung (Beschluss v. 3. Februar 2022) zu entscheiden hat, ist in mehrfacher Hinsicht offensichtlich unzulässig. Die gesetzliche Antragsfrist von „zwei Wochen nach Zustellung des Urteils“ (§ 120 Abs. 2 VwGO) war bei Eingang des Schriftsatzes vom 11. Januar 2022 beim Oberverwaltungsgericht am 12. Januar 2022 bereits seit über einem Jahr verstrichen. Unabhängig davon hat die Beklagte auch nicht aufgezeigt, dass der Senat einen nach dem Tatbestand des Urteils vom 17. September 2020 gestellten Antrag oder die Kostenfolge übergangen hat (zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschl. v. 24. April 2018 - 2 C 36.16 -, juris Rn. 5), vielmehr hält sie die Kostenentscheidung des Urteils für fehlerhaft und begehrt dessen Korrektur. Dazu dient das Ergänzungsverfahren nach § 7 8 9 10 4 120 VwGO jedoch nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Juni 2011 - 3 C 14.11 -, juris 14 m. w. N.). Die Kostenentscheidung (zu deren Erfordernis: Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 120 Rn. 24) beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Das Ergänzungsurteil ist eine gegenüber dem Ausgangsurteil eigenständige Entscheidung und isoliert mit dem jeweiligen Rechtsmittel anfechtbar, wobei der Rechtsmittelausschluss des § 158 Abs. 1 VwGO für Kostenentscheidungen der isolierten Anfechtung einer die Kostenfolge betreffenden Ergänzungsentscheidung nicht in jedem Fall entgegensteht (zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Juni 1999 - 4 B 30.99 -, juris Rn. 5 ff.; Emmenegger, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 120 Rn. 9). Eine gesonderte Streitwertfestsetzung für das die Ergänzung ablehnende Urteil ergeht nicht, weil die Ergänzung lediglich den für die Streitwertberechnung nicht maßgeblichen Kostenpunkt (vgl. § 43 Abs. 1 GKG) betrifft (vgl. Musielak, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 321 Rn. 17). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a 11 12 13 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft