Beschluss
4 B 190/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei § 109 Abs. 3 SächsGemO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die sich allein an den Sächsischen Rechnungshof richtet. Ein Verbot einer Prüfung weiter zurückliegender Zeiträume und ein subjektiv-öffentliches Recht der Gemeinde auf Unterlassen einer solchen Prüfung kann ihr nicht entnommen werden.
Entscheidungsgründe
Bei § 109 Abs. 3 SächsGemO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die sich allein an den Sächsischen Rechnungshof richtet. Ein Verbot einer Prüfung weiter zurückliegender Zeiträume und ein subjektiv-öffentliches Recht der Gemeinde auf Unterlassen einer solchen Prüfung kann ihr nicht entnommen werden.