OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 190/22

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei § 109 Abs. 3 SächsGemO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die sich allein an den Sächsischen Rechnungshof richtet. Ein Verbot einer Prüfung weiter zurückliegender Zeiträume und ein subjektiv-öffentliches Recht der Gemeinde auf Unterlassen einer solchen Prüfung kann ihr nicht entnommen werden.
Entscheidungsgründe
Bei § 109 Abs. 3 SächsGemO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die sich allein an den Sächsischen Rechnungshof richtet. Ein Verbot einer Prüfung weiter zurückliegender Zeiträume und ein subjektiv-öffentliches Recht der Gemeinde auf Unterlassen einer solchen Prüfung kann ihr nicht entnommen werden.