Beschluss
6 A 742/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 742/21 4 K 817/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Rechtsanwalt - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen das Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungswerk vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Wallgäßchen 1a - 2 b , 01097 Dresden - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Beitragsfestsetzung 2016 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 2. September 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. November 2021 - 4 K 817/19 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.514,70 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Der Kläger ist in einem Angestelltenverhältnis sozialversicherungspflichtig tätig und übt nebenberuflich eine bei dem Beklagten verbeitragte Anwaltstätigkeit aus. Das Verwaltungsgericht hat im klageabweisenden Urteil einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 19. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2019, mit dem ab August 2016 für die Angestelltentätigkeit ein monatlicher Beitrag in Höhe von 302,94 € festgesetzt wurde (3/10 des Regelpflichtbeitrags), verneint. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten würden Mitglieder, die pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung seien, einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Pflichtbeitrages nach § 11 aus den in § 11 Abs. 2 beschriebenen Einkünften leisten, soweit für diese Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt würden. Die tatbestandlichen 1 2 3 3 Voraussetzungen seien unstreitig erfüllt, der Kläger werde durch seine Heranziehung zu einem Beitrag in Höhe von 3/10 des Pflichtbeitrages nach § 11 der Satzung aus den nach in § 11 Abs. 2 der Satzung beschriebenen Einkünften wirtschaftlich auch nicht übermäßig belastet, zumal dieser die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge ohnehin nur zur Hälfte zu leisten habe. Es werde auch unter Berücksichtigung der sich aus seinem Arbeitsverhältnis ergebenden Versorgungsansprüche in Relation zu seinem gesamten Einkommen aus seiner Angestelltentätigkeit und seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt keine Überversorgung begründet. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber dem Satzungsgeber mit den Regelungen insbesondere in den §§ 9 und 19 SächsRAVG eingeräumt habe, seien weitere Differenzierungen, wie sie dem Kläger vorschwebten, nicht geboten. Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils trägt der Kläger vor, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 der Satzung des Beklagten seien zwar unstreitig erfüllt, die Satzungsbestimmung widerspreche aber höherrangigem Recht, hier insbesondere Art. 3 GG. Es sei nachvollziehbar und verständlich, dass der Beklagte ein evidentes Interesse habe, die Einkünfte eines Betroffenen, der zusätzlich zu einer bestehenden Beschäftigung eine anwaltliche Tätigkeit im Nebenerwerb beginne, der Versicherungspflicht bei der Beklagten zu unterwerfen. In seinem Fall sei aber zu beachten, dass er 20 Jahre lang als in Vollzeit tätiger Rechtsanwalt erhebliche Beiträge (meist den Höchstsatz) an den Beklagten abgeführt und somit durch eigene jahrzehntelange Leistung an den Beklagten nicht nur seine eigenen Rentenanwartschaften gesichert, sondern im Rahmen der Solidargemeinschaft zur angemessenen Rentenversicherung der gesamten Anwaltschaft beigetragen habe. Durch die Satzungsregelung des Beklagten über die generelle Einbeziehung anwaltsfremder Einkünfte werde eine bestimmte Gruppe innerhalb der betroffenen Berufsgruppe - nämlich die Gruppe der Rechtsanwälte, die über einen langen Zeitraum erhebliche Beiträge an den Beklagten leisteten und deren Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit sich später zugunsten anderweitiger Einkünfte aus sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung deutlich verringere - ohne einen zureichenden Grund stärker als andere belastet. Auch werde er dadurch deutlich stärker als andere Rechtsanwälte belastet, dass er auf sein Haupteinkommen doppelt Rentenversicherungsbeiträge abführen müsse - einmal aufgrund der Sozialversicherungspflicht an die Deutsche Rentenversicherung, zum anderen aufgrund der angegriffenen Satzungsbestimmung des Beklagten an diesen. Ein "normales" Mitglied des Beklagten werde dagegen nur einer einfachen Beitragspflicht - nur bei dem Beklagten - unterworfen. Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten 4 4 Doppelbelastung obläge es dem Beklagten, eine Regelung zu treffen, die in einem Fall wie dem streitgegenständlichen eine Beitragspflicht auf anwaltsfremde Einkünfte ausschließe. Diese Ausführungen verhelfen dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zum Erfolg; sie begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Insbesondere ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 der Satzung des Beklagten als rechtliche Grundlage für den vom Beklagten erlassenen Beitragsbescheid in Frage zu stellen. Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung des Beklagten (in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung vom 28. Dezember 2014) leisten Mitglieder, die pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Pflichtbeitrages nach § 11 aus den in § 11 Abs. 2 beschriebenen Einkünften, soweit für diese Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden. Die weitere Veranlagung nach § 11 bleibt unberührt. Der Senat hat im Urteil vom 27. April 2022 - 6 A 589/19 - (juris Rn. 19 ff.) ausgeführt, dass diese Satzungsbestimmung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 4 SächsRAVG) basiert und selbst nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Gestützt auf die gesetzliche Grundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 SächsRAVG hat der Beklagte in seiner Satzung einerseits bestimmt, dass für Einkünfte, für die bereits wegen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden, auch an den Beklagten ein Beitrag in Höhe von 3/10 des Pflichtbeitrags zu zahlen ist. Andererseits hat er durch den Verweis auf § 11 Abs. 2 der Satzung die Einkünfte von der Verbeitragung ausgenommen, die nicht § 11 Abs. 2 der Satzung unterfallen. Maßgeblich sind also nur Einkünfte aus Tätigkeiten, "die anwaltlich erbracht werden" können. Damit werden sowohl die aus anwaltlicher (selbstständiger) Tätigkeit erzielten Einkünfte nach § 11 der Satzung als auch die Einkünfte aus einer Angestelltentätigkeit, für die eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und die anwaltlich erbracht werden kann, von der Beitragspflicht bei dem Beklagten erfasst. Entgegen dem Vorbringen des Klägers folgt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht daraus, dass § 13 Abs. 1 der Satzung des Beklagten sowohl auf Mitglieder nach langjähriger Mitgliedschaft bei dem Beklagten als auch auf solche, die erst im Verlauf der Erwerbsbiografie parallel zur vorbestehenden sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit die Rechtsanwaltstätigkeit aufnehmen, 5 6 7 5 Anwendung findet. Einerseits erfolgt die Beitragsberechnung immer nur aufgrund der jeweils aktuellen Umstände, sodass unabhängig von der Erwerbsbiografie in vergleichbaren Einkommenssituationen auch vergleichbare Beitragspflichten entstehen. Andererseits richten sich die aufgrund der Mitgliedschaft möglichen Rentenleistungen nach § 22 der Satzung des Beklagten nicht allein nach der Dauer der Mitgliedschaft oder der Dauer der Beitragspflicht. Vielmehr ist die Höhe von Alters- und Berufsunfähigkeitsrente ausweislich § 22 Abs. 4 der Satzung des Beklagten daneben sowohl vom Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft (Zugangsfaktor gemäß § 22 Abs. 5 der Satzung) als auch vom persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten abhängig. Letzterer basiert auf dem Verhältnis der tatsächlichen Beitragszahlung in einem Kalendermonat der Mitgliedschaft und dem in dem jeweiligen Monat geltenden Regelpflichtbeitrag. Der vom Kläger im Zulassungsvorbringen behaupteten stärkeren Belastung der Gruppe der Rechtsanwälte, die über einen langen Zeitraum erhebliche Beiträge an die Beklagte leisteten und deren Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit sich später zugunsten anderweitiger Einkünfte aus sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung deutlich verringert, steht - gerade wegen der insgesamt höheren Beiträge - auch ein höherer Rentenanspruch gegenüber. Da gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung des Beklagten die Höhe des Rentenanspruchs mit der Höhe der gezahlten Beiträge (verglichen mit dem jeweiligen Regelpflichtbeitrag) korreliert, erschließt sich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht. Auch der Gesichtspunkt der Doppelbelastung aufgrund der Beitragspflicht in zwei Versorgungssystemen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, hierzu hat der Senat im Urteil vom 27. April 2022 - 6 A 589/19 -, juris Rn. 33 ff.) ausgeführt: " 33 Im Hinblick auf eine 'zwangsweise Überversorgung' dadurch, dass die Einkünfte aus (selbstständiger) anwaltlicher Tätigkeit nunmehr neben den Einkünften aus der angestellten Erwerbstätigkeit verbeitragt werden, ist festzustellen, dass entgegen der alten Rechtslage, nach der allenfalls ein Versorgungsanspruch gegenüber dem Beklagten auf der Grundlage von 3/10 des Regelpflichtbeitrags entstehen konnte (mithin keine Vollversorgung), nunmehr das rentenversicherungspflichtige Einkommen mit 3/10 des persönlichen Pflichtbeitrags und zusätzlich das aus der anwaltlichen Tätigkeit erzielte Einkommen mit 10/10 des persönlichen Pflichtbeitrags (beides zusammen begrenzt auf 10/10 des Regelpflichtbeitrags) verbeitragt wird. … Denkbar sind nunmehr durchaus Fallgestaltungen, in denen neben einem aus der rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit resultierenden Versorgungsanspruch (gesetzliche Rente) wegen der Einkünfte aus (erweiterter) anwaltlicher Tätigkeit i. S. v. § 11 Abs. 2 der Satzung ein weiterer (voller) Versorgungsanspruch resultiert, da die nicht rentenbeitragspflichtigen Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit zu 8 6 10/10 verbeitragt werden. … Mit der Satzungsänderung hat der Beklagte faktisch eine 'Zusatzversicherung' für gesetzlich Versicherte, die auch als Rechtsanwalt zugelassen sind, geschaffen, da das anwaltliche Einkommen aus nicht rentenbeitragspflichtiger Tätigkeit vollumfänglich nach § 11 der Satzung und darüber hinaus das bereits bei der gesetzlichen Rentenversicherung schon für die Beitragszahlung berücksichtigte Einkommen, aus anwaltlich erbringbaren Tätigkeiten (mit gemindertem Beitragssatz) für die Beitragsberechnung herangezogen wird. Aus dieser Regelung ergibt sich aber keine unzumutbare Überversicherung. 34 Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken unter Beachtung der allgemein für die Erhebung von Beiträgen geltenden Grundsätze (Äquivalenzprinzip, Gleichheitssatz) erhoben werden dürfen. Ihre Höhe darf keinen 'erdrosselnden' Charakter haben und bei ihrer Bemessung kann zulässigerweise der Gedanke der Solidarität innerhalb der Versorgungsgemeinschaft berücksichtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 1995 - 1 B 103.95 -, juris Rn. 7). Bundesrecht gebietet dem Landesgesetzgeber nicht, die Beitragslast im berufsständischen Versorgungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen, indem etwa der Höchstbeitrag nicht den der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet oder indem die Beiträge so bemessen werden, dass sie höchstens zu einer Rente führen, die der höchsten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielenden Rente in etwa entspricht. Es gibt keinen bundesrechtlichen Rechtssatz, der den Landesgesetzgeber verpflichtet, das berufsständische Versorgungsrecht in dieser Weise auszugestalten; namentlich folgt ein derartiges Gebot nicht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das berufsständische Versorgungsrecht darf sich an den spezifischen Interessen und Bedürfnissen der jeweiligen Berufsgruppe orientieren und eine danach angemessene Versorgung vorsehen. Bundesrechtliche Grenzen für die nähere Ausgestaltung des Versorgungsrechts ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vor dessen Nichtbeachtung die allgemeine Handlungsfreiheit oder gegebenenfalls die Berufsfreiheit schützt. Demgemäß ist auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, vor allem auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Versicherten Rücksicht zu nehmen; eine Überversorgung darf nicht aufgezwungen werden. Mit diesen Grundsätzen ist es jedoch vereinbar, den Versorgungsbedarf und damit die Beitragshöhe in eine Beziehung zum reinen Berufseinkommen zu setzen und dementsprechend bei hohem Einkommen auch einen Beitrag zu fordern, der wesentlich über dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung liegt (vgl. für alles BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 1995 a. a. O. Rn. 8 m. w. N.). 35 Bei z. B. einem nebenberuflich als selbstständiger Rechtsanwalt tätigem Angestellten, der aufgrund seiner hauptberuflichen Angestelltentätigkeit bereits Zwangsmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben auch Zwangsmitglied ohne Befreiungsmöglichkeit in einem berufsständischen Versorgungswerk ist, erfordert Bundesrecht lediglich, dass dabei auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitgliedes Rücksicht genommen und eine unzumutbare Überversorgung vermieden wird (BVerwG, Beschl. v. 23. März 2000 - 1 B 15.00 -, juris Rn. 10). Das an den Satzungsgeber 7 gerichtete Gebot, eine unzumutbare Überversicherung zu vermeiden, greift dabei nur, wenn die Überversicherung nicht durch einfache und zumutbare Erklärungen des Pflichtmitglieds selbst beseitigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 5. Juni 1996 - 1 B 199.95 -, juris Rn. 8). 36 Gemessen daran ergibt sich …, dass der Kläger zwar weder seine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (sein Befreiungsantrag blieb erfolglos) noch die Beitragspflicht bei dem Beklagten beeinflussen kann. Andererseits sind die jeweiligen Beiträge abhängig von den Einkünften aus rentenbeitragspflichtiger bzw. selbstständiger (anwaltlicher) Tätigkeit, so dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Belastbarkeit (bestimmt nach der Höhe der Einkünfte) gewährleistet ist. Vom anwaltlichen (selbstständigen) Einkommen wird der nach der Satzung "übliche" Beitragssatz (10/10) gefordert. Für das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Einkommen wird der auf 3/10 reduzierte Beitragssatz in Ansatz gebracht. Da für dieses Einkommen der Arbeitnehmer an die gesetzliche Rentenversicherung nur den Arbeitnehmeranteil (5/10) des Beitrags zu zahlen hat, resultiert daraus, dass der Arbeitnehmer für diesen Einkommensanteil weniger Beitrag zahlen muss (nämlich 3/10 + 5/10 = 8/10) als er bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung an den Beklagten für dieses Einkommen zu zahlen hätte (nämlich 10/10). Der insgesamt an den Beklagten zu zahlende Beitrag ist dabei grundsätzlich begrenzt auf 10/10 des Regelpflichtbeitrags. 37 Eine unzumutbare Überversorgung durch die Satzungsregelung des Beklagten folgt auch nicht aus der kumulativen Berücksichtigung verschiedener Einkommen und der daraus resultierenden theoretischen Möglichkeit, aus zwei Versorgungssystemen jeweils eine Vollversorgung beanspruchen zu können, da sich die Beitragsbemessung streng am Einkommen und damit an der wirtschaftlichen Belastbarkeit orientiert und gleichzeitig in der Satzung des Beklagten mit der Begrenzung des Beitrags auf den Regelpflichtbeitrag eine Obergrenze festgeschrieben wurde. Gleichzeitig stehen den Mitgliedern des Beklagten, die gleichzeitig pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung waren, zwei Versorgungsansprüche zu. 38 Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Beklagte die Heranziehung der in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigten Einkommen eingeschränkt hat. Er hat entgegen der in den vorangegangenen Fassungen der Satzung vorgesehenen Berücksichtigung jedes rentenbeitragspflichtigen Einkommens, d. h. auch solchen ohne Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit, gem. § 13 Abs. 1 der Satzung in der bis 6. August 2009 gültigen Fassung nunmehr durch die Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 der Satzung eine Beschränkung auf bestimmte rentenbeitragspflichtige Einkünfte vorgenommen. Voraussetzung ist nunmehr, dass die rentenbeitragspflichtige 'Tätigkeit … anwaltlich erbracht werden kann'. Damit hat der Satzungsgeber den Umfang der neben den Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zu berücksichtigenden Einkünfte auf solche eingeschränkt, die einen engen Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit haben und damit zusätzlich die Angemessenheit der Regelung sichergestellt. 8 39 Eventuell in Einzelfällen oder auch in bestimmten Fallkonstellationen sich gleichwohl ergebenden Härten lässt sich - wie ausgeführt - durch Anwendung der Härtefallregelung (vgl. § 15 Abs. 4 der Satzung, § 36, § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Nr. 5 SächsKAG, §§ 163, 227 AO) Rechnung tragen." Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Da sowohl das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil als auch der Kläger im Zulassungsvorbringen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 der Satzung des Beklagten als "unstreitig erfüllt" angesehen haben, bestand auch keine Veranlassung, dies - etwa im Hinblick auf das Vorliegen einer Tätigkeit, die anwaltlich erbracht werden kann - in Frage zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 9 10 11 12