Urteil
5 A 281/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Aus der Tatsache, dass § 66 Abs. 2 BBiG nicht auf § 65 Abs. 1 BBiG verweist, folgt nicht, dass bei Abschlussprüfungen von Berufsausbildungen gemäß § 66 Abs. 1 BBiG die Gewährung eines Nachteilsausgleichs stets ausgeschlossen ist. 2. Geht die für die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG maßgebliche Ausbildungsregelung wie im vorliegenden Fall vom Regelfall eines lernbehinderten Auszubildenden aus, hat ein Auszubildender, der eine andere Behinderung als eine Lernbehinderung hat bzw. neben seiner Lernbehinderung eine weitere Behinderung (hier: stark ausgeprägte Legasthenie), aus § 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG i. V. m. dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 i. V. m. Art. 12 GG) Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs.
Entscheidungsgründe
1. Aus der Tatsache, dass § 66 Abs. 2 BBiG nicht auf § 65 Abs. 1 BBiG verweist, folgt nicht, dass bei Abschlussprüfungen von Berufsausbildungen gemäß § 66 Abs. 1 BBiG die Gewährung eines Nachteilsausgleichs stets ausgeschlossen ist. 2. Geht die für die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG maßgebliche Ausbildungsregelung wie im vorliegenden Fall vom Regelfall eines lernbehinderten Auszubildenden aus, hat ein Auszubildender, der eine andere Behinderung als eine Lernbehinderung hat bzw. neben seiner Lernbehinderung eine weitere Behinderung (hier: stark ausgeprägte Legasthenie), aus § 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG i. V. m. dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 i. V. m. Art. 12 GG) Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Az.: 5 A 281/21 7 K 1039/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: gegen die Industrie- und Handelskammer Chemnitz Straße der Nationen 25, 09111 Chemnitz - Beklagte - - Berufungsklägerin - wegen Nachteilsausgleichs hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2022 am 5. Oktober 2022 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. März 2021 - 7 K 1039/20 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreck- baren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand [Randnummer 1 – 21 entfernt] Entscheidungsgründe A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). [Randnummer 23 – 35 entfernt] II. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). [Randnummer 37 – 42 entfernt] 2. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf Ver- pflichtung der Beklagten, ihm (endgültig) den beantragten Nachteilsausgleich für die Abschlussprüfung in Form eines Vorlesers zu gewähren. Der diesen Anspruch ableh- 22 36 43 3 nende Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbe- scheids ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Aus der Tatsache, dass § 66 Abs. 2 BBiG nicht auf § 65 Abs. 1 BBiG verweist, folgt nicht, dass bei Abschlussprüfungen von Berufsausbildungen gemäß § 66 Abs. 1 BBiG die Gewährung eines Nachteilsausgleichs stets ausgeschlossen ist. Die Vorschrift des § 66 BBiG enthält eine Sonderregelung für behinderte Menschen, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf ausgebildet werden können. Die Regelung geht weiter als §§ 64, 65 BBiG, weil dort zugunsten behinderter Menschen nur Abweichungen von den Ausbildungs- ordnungen zugelassen werden, um ihnen eine Ausbildung in einem anerkannten Aus- bildungsberuf zu ermöglichen. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG treffen für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichti- gung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten an- erkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden (§ 66 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Dabei kann die zuständige Stelle auch aus eigener Initiative heraus tätig werden (vgl. die Präambel der vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung am 17. Dezember 2009 [geändert am 15. Dezember 2010] beschlossenen Rahmenregelung für Ausbil- dungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO). Der Hauptausschuss des BIBB hat eine Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO (jetzt: § 42r HwO) erlassen sowie Empfehlungen zu sog. Fachpraktiker-Berufen ausgesprochen. Im vorliegenden Fall ist die Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker für Metallbau/Fach- praktikerin für Metallbau gem. § 66 BBiG/§ 42m HwO einschlägig. Die Empfehlungen des Hauptausschusses des BIBB sind den Ausbildungsregelungen zugrunde zu legen. Teilweise werden sie als vom BIBB verbindlich gesetztes Recht bezeichnet (Proyer- Popella/Lohbeck, in: Wohlgemuth/Pepping, Berufungsbildungsgesetz, 2. Aufl. 2020, § 66 Rn. 6 m. w. N.), teilweise als Normen sui generis, die ein Modell als Orientierungs- punkt vorgeben, um eine möglichst einheitliche Gestaltung der Ausbildungsregelungen zu erreichen (vgl. Günther, in: Wohlgemuth/Pepping, Berufsbildungsgesetz, 2. Aufl. 44 45 46 4 2020, § 47 Rn. 23 zu Richtlinien des Hauptausschusses). Als berufsspezifische Orien- tierungsmuster sollen sie bewirken, dass die Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen möglichst bundeseinheitlich gestaltet sind. Die Beklagte hat unter Zugrundelegung der Empfehlungen des Hauptausschusses des BIBB zur Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen und der Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker für Metallbau/Fachprakti- kerin für Metallbau die vorliegend einschlägige Ausbildungsregelung erlassen (Beson- dere Rechtsvorschrift für die Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung gemäß §§ 9 und 66 BBiG zum Fachpraktiker/zur Fachpraktikerin für Metalltechnik). Diese ist - wie in der Erläuterung zu § 2 in den Empfehlungen des Hauptausschusses des BIBB zur Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen sowie in der Erläuterung zu § 2 in der Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker für Metallbau/Fachpraktikerin für Metallbau gem. § 66 BBiG/§ 42m HwO dargelegt - auf die Hauptzielgruppe der Menschen mit Lernbehinderung ausgerichtet, weil diese den überwiegenden Teil der behinderten Menschen ausmacht, die Ausbildungsgänge ge- mäß § 66 BBiG/§ 42m HwO absolvieren. Ebenso wie die Rahmenregelung für Men- schen mit anderen Behinderungen auch modifiziert angewendet werden kann (so aus- drücklich die Erläuterung zu § 2 in den Empfehlungen des Hauptausschusses des BIBB zur Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen sowie die Erläuterung zu § 2 in der Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker für Metallbau/Fachpraktikerin für Metallbau gem. § 66 BBiG/§ 42m HwO), kann auch die Ausbildungsregelung der Beklagten modifiziert angewendet werden und muss es auch, wenn ansonsten der behinderte Mensch aufgrund des Vorliegens einer anderen Behinderung als einer Lernbehinderung bzw. aufgrund des Vorliegens einer zusätzli- chen Behinderung neben der Lernbehinderung bei der Anwendung der Ausbildungs- regelung im Vergleich zu den lernbehinderten Mitauszubildenden entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG benachteiligt würde. Geht die für die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG maßgebliche Ausbildungsregelung wie im vorliegenden Fall vom Regelfall eines lernbehinderten Auszubildenden aus, hat ein Auszubildender, der eine andere Behinderung als eine Lernbehinderung hat bzw. neben seiner Lernbehinderung eine weitere Behinderung, aus § 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG i. V. m. dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 i. V. m. Art. 12 GG) Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs. 47 48 5 Dem entspricht, dass in der Veröffentlichung des BIBB „Nachteilsausgleich für behin- derte Auszubildende - Handbuch für die Ausbildungs- und Prüfungspraxis“ bei einer Legasthenie ein Nachteilsausgleich u. a. durch Vorlesen der Aufgaben durch eine neut- rale Person bzw. den Einsatz von Vorlesesoftware als notwendige Prüfungsmodifika- tion und ein Nachteilsausgleich ausdrücklich auch für Berufe gemäß § 66 BBiG für möglich erachtet wird. b) Im Fall des Klägers liegen die Voraussetzungen vor für die Gewährung des begehr- ten Nachteilsausgleichs gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG i. V. m. dem Grundsatz der Chancengleichheit. Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst glei- che Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prü- fungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein. Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleich- heit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsver- mögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Daher steht diesen Prüflingen ein An- spruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kennt- nisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteil- sausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prüfungen ist die Verlängerung der Bearbeitungszeit; in Betracht kommt auch die Benutzung technischer Hilfsmittel (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, juris Rn. 15 f.). Handelt es sich um Behinderungen, die nicht die aktuell geprüften Befähigungen be- treffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung, und die in der Prü- fung sowie in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, ist dies deshalb in der Prüfung in Form eines Nachteilsausgleichs angemessen zu be- rücksichtigen. Die Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen im Wege des Nach- teilsausgleichs muss ihrerseits im Verhältnis zu den anderen Prüflingen die Chancen- 49 50 51 52 6 gleichheit wahren. Sie darf daher nicht zu einer Überkompensation, also einer Über- vorteilung des betreffenden Prüflings führen; ebenso wenig darf mit ihr eine Modifizie- rung der Prüfungsinhalte einhergehen. Bevor auf eine andere Prüfungsform zurückge- griffen wird, ist daher stets eine genaue Prüfung vorzunehmen, ob nicht doch eine den Prüfungscharakter weniger beeinträchtigende Maßnahme wie etwa eine Schreibzeit- verlängerung oder die Gewährung zusätzlicher Pausenzeiten als angemessener Nach- teilsausgleich ausreichend ist (vgl. Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prü- fungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 259 m. w. N.). aa) Der Kläger hat neben seiner Lernbehinderung eine zusätzliche Behinderung in Form einer stark ausgeprägten Legasthenie. Nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand handelt es sich bei der Legasthenie um eine dauerhafte Lese- und Schreibstörung aufgrund einer neurobiologischen, entwick- lungsbiologisch und zentralnervös begründeten Störung der Hirnfunktion. Davon zu unterscheiden sind Lese- und Rechtschreibschwächen, die andere Ursachen haben und erfolgversprechend behandelt werden können. Legasthenie lässt Begabung und Intelligenz unberührt; die intellektuelle Erfassung von Sachverhalten ist nicht beein- trächtigt. Jedoch ist die Lese- und Schreibgeschwindigkeit verringert; Legastheniker benötigen überdurchschnittlich viel Zeit, um schriftliche Texte aufzunehmen und zu ver- arbeiten und um ihre Gedanken aufzuschreiben. Aufgrund dessen sind sie beeinträch- tigt, ihre als solche nicht eingeschränkte intellektuelle Befähigung darzustellen, d.h. ihre tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in schriftlichen Prüfungen nach- zuweisen. Hinzu kommt eine Rechtschreibschwäche; die Rechtschreibung von Legas- thenikern ist überdurchschnittlich fehlerbehaftet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, juris Rn. 18 f. m. w. N.). (1) Alle über den Kläger erstellten Gutachten gehen in der Sache vom Vorliegen einer stark ausgeprägten Legasthenie aus. Im Gutachten von Dipl.-Psych. E... M.... . vom 5. April 2015 heißt es, beim Kläger habe sich der Verdacht, dass eine massive Leserechtschreibstörung vorliege, differen- zialdiagnostisch eindeutig bestätigt. Das Niveau der Rechtschreibung wurde damals als etwa den Erwartungen an einen Schüler im ersten Halbjahr einer ersten Klasse entsprechend bewertet, die Leseleistung als mit den noch durchschnittlichen Erwartun- gen an einen Schüler im zweiten Halbjahr einer ersten Klasse entsprechend. Die Gut- achterin ist der Ansicht, dass eine sehr stark ausgeprägte Leserechtschreibschwäche 53 54 55 56 7 vorliege. Das Vorlesen der Aufgaben sei Voraussetzung für deren Verständnis. Eine Leistungsüberprüfung könne nur mündlich erfolgen. Der Kläger solle eine außerschuli- sche Förderung erhalten, damit er nicht Analphabet bleibe. Nach dem Gutachten von Dipl.-Psych. G.... . W...... . vom 1. Dezember 2016 sind die Lese- und Rechtsschreibkompetenzen sowie das Textverständnis des Klägers er- heblich eingeschränkt. In der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme von Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. W....... S...... . . vom 13. Februar 2020 wird vom Vorliegen einer Leserechtschreib- schwäche ausgegangen und die Einschätzung von Dipl.-Psych. E... M..... (Rechts- schreibfertigkeit auf Niveau erstes Halbjahr Klasse 1, Leseleistung auf Niveau zweites Halbjahr Klasse 1) für weiterhin zutreffend erachtet. Die sprachlichen Fähigkeiten des Klägers entsprächen nicht im mindesten der Norm und nicht im mindestens dem Ni- veau eines jungen Erwachsenen. (2) Der Senat hat keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in der Sache gestell- ten gutachterlichen Diagnose einer stark ausgeprägten Legasthenie. Die Gutachterin Dipl.-Psych. E... M..... hat ihre Diagnose aufgrund im Gutachten im Einzelnen genannte Untersuchungsverfahren und -methoden gestellt, darunter ver- schiedene mit dem Kläger gemachte Tests, anhand derer die Diagnose vom Senat nachvollzogen werden kann. Gleiches gilt für das Gutachten von Dipl.-Psych. G..... W........ Der Gutachter Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. W....... S...... .. hat zwar selbst beim Kläger keine Befunde erhoben, stellt jedoch aufgrund Auswertung insbe- sondere der Gutachten von Dipl.-Psych. E... M..... und Dipl.-Psych. G..... W...... . im Wesentlichen dieselbe Diagnose. Die Richtigkeit der von den Gutachtern vertretenen Annahme, dass beim Kläger eine stark ausgeprägte Legasthenie vorliegt, wird durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemachten Schilderungen des Klägers und seines Ausbilders, an deren Glaubhaftigkeit der Senat keine Zweifel hat, bestätigt. Danach gelang es dem Kläger in der Berufsschule nicht, an die Tafel Geschriebenes oder vom Lehrer Gesagtes kor- rekt und sinnverstehend aufzuschreiben. Das Berichtsheft konnte er nur mit der Hilfe Dritter sowie unter Benutzung seines Handys führen. Der Kläger hatte in der Berufs- schule einen Schulbegleiter, der ihm z. B. das Tafelbild vorgelesen oder ihm beim Schreiben geholfen hat. Bei Prüfungen in der Berufsschule wurden ihm die Aufgaben 57 58 59 60 61 8 und Antwortmöglichkeiten vom Schulbegleiter vorgelesen. An der Glaubhaftigkeit die- ser Angaben des Klägers hat der Senat keine Zweifel. Die Richtigkeit der von den Gutachtern vertretenen Annahme, dass beim Kläger eine stark ausgeprägte Legasthenie vorliegt, wird schließlich durch die Leistungs- und Ver- haltensbeurteilung der D.................................. vom 7. September 2018 bestätigt. In dieser Beurteilung wird vom Vorliegen einer ausgeprägten Leserecht- schreibschwäche ausgegangen, weshalb weiterhin Sondervereinbarungen zwingend getroffen werden müssten. (3) Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der stark ausgeprägten Legasthenie des Klägers um eine zusätzliche Behinderung neben seiner Lernbehinderung. Zwar liegt nach der Ansicht von Dipl.-Psych. G..... W....... beim Kläger aufgrund der lernförderschultypischen intellektuellen Leistungsvoraussetzungen und der erheb- lichen Einschränkung der Lese- und Schreibkompetenzen eine Lernbehinderung vor (Seite 3 des Gutachtens). Dies könnte so zu verstehen sein, dass die Legasthenie des Klägers Teil seiner Lernbehinderung und keine zusätzliche Behinderung ist. Allerdings ergibt sich aus den weiteren Ausführungen im Gutachten von Dipl.-Psych. G..... W..... . ., dass im Gegensatz zu dem lernförderschultypischen intellektuellen Leistungs- vermögen des Klägers seine Lese- und Rechtsschreibkompetenzen sowie sein Text- verständnis erheblich (Hervorhebung nur hier) eingeschränkt sind (Seite 2 des Gutach- tens). Damit geht die Gutachterin letztlich doch davon aus, dass bereits aufgrund des lernförderschultypischen intellektuellen Leistungsvermögens eine Lernbehinderung vorliegt und die Leserechtschreib-Problematik eine Besonderheit beim Kläger und we- sentlich stärker ausgeprägt ist als bei anderen Förderschülern. Mögen die Leserecht- schreibkompetenzen bei Förderschülern und Auszubildenden gemäß § 66 BBiG im Durchschnitt geringer sein als bei Regelschülern und Auszubildenden in einem aner- kannten Ausbildungsberuf, liegt zur Überzeugung des Senats jedoch eine ausgeprägte Legasthenie nicht bei allen Förderschülern und Auszubildenden gemäß § 66 BBiG vor und auch nicht bei der der großen Mehrzahl von ihnen. Hierfür spricht einerseits die im Berufungsverfahren vom Vertreter des Klägers vorgelegte Übersicht über die Anzahl der Personen, die in den Jahren 2018 bis 2021 bei der D................................ .. eine Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO absolviert haben, mit Aus- zubildendenzahlen zwischen 128 und 190 pro Jahr, sowie andererseits die vom Be- 62 63 64 9 klagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert bestrittene Be- hauptung des Kläger-Vertreters, dass nur sehr wenige dieser Auszubildenden einen Nachteilsausgleich beantragt hätten. Für die Qualifizierung der Legasthenie des Klägers als weitere Behinderung neben der für den Förderschulbesuch ursächlichen Lernbehinderung spricht ferner das Gutachten von Dipl.-Psych. E... M...... Die Einschätzung der Gutachterin, dass die Lese- und Rechtschreibleistung des im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung die siebte Klasse be- suchenden Klägers vergleichbar sei mit den Erwartungen an einen Schüler der ersten Klasse, zeigt, dass die Leserechtschreibprobleme des Klägers eine qualitativ ganz an- dere Dimension haben als die Leserechtschreib-Probleme „normaler“ Förderschüler. Der Senat teilt nicht die Einschätzung von Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. W....... S...... . ., dass der Kläger trotz seiner Defizite im schrift-sprachlichen Bereich angemessen in der Lage sei, Wissen zu erwerben, Informationen adäquat zu verarbeiten und situa- tionsangemessen anzuwenden, und dass der Kläger lediglich in sprachlichen Belangen Unterstützung benötige. Diese Einschätzung liefe auf die Annahme hinaus, dass beim Kläger nur eine Legasthenie und sonst keine Lernbehinderung vorliegt. Dies ist jedoch nicht in Einklang zu bringen mit den auf eigene Befunderhebungen gestützten Ein- schätzungen von Dipl.-Psych. G..... W...... . und Dipl.-Psych. E... M.... ., dass die intellektuellen Leistungsvoraussetzungen beim Kläger lernförderschultypisch seien und dass trotz noch durchschnittlicher Grundintelligenz das Arbeitsgedächtnis deutlich unterdurchschnittlich sei und die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit unterdurch- schnittlich. Dafür, dass der Kläger neben seiner Lernbehinderung, die für den Besuch der Förder- schule und die Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 66 BBiG ursächlich ist, in Ge- stalt der stark ausgeprägten Legasthenie eine weitere Behinderung hat, sprechen auch die glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Danach wurde dem Kläger bei Prüfungen in der Berufsschule die Aufgaben und Antwortmöglichkeiten von einem Schulbegleiter in einem gesonderten Raum vorgelesen, um die Mitschüler nicht zu stören, und wurde ihm der Stoff von den Lehrern oft nochmals mündlich erklärt. Dies zeigt, dass der Kläger mit seiner stark ausgeprägten Legasthenie eine Behinde- rung hat, welche „nur“ lernbehinderte Mitschüler in der (Förder-)Berufsschule grund- sätzlich nicht haben. 65 66 67 10 bb) Die Behinderung des Klägers in Gestalt der Legasthenie betrifft nicht die aktuell geprüften Befähigungen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung. Bei der Abschlussprüfung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/zur Fachpraktikerin für Metalltechnik gehört eine Lesekompetenz nicht zu den geprüften Befähigungen. Der Senat hat dies - entgegen der von der Beklagten im Berufungsverfahren vertrete- nen Ansicht - auch in seiner Beschwerdeentscheidung (Beschl. v. 17. Mai 2021 - 5 B 215/21 -) nicht so gesehen, sondern diese Frage dort noch ausdrücklich offen gelas- sen. Die bei der Abschlussprüfung geprüften Befähigungen ergeben sich aus der Besonde- ren Rechtsvorschrift der Beklagten für die Ausbildungsregelung für die Berufsausbil- dung gemäß §§ 9 und 66 BBiG zum Fachpraktiker/zur Fachpraktikerin für Metalltechnik i. V. m. dem dazugehörigen Ausbildungsrahmenplan. Zwar finden sich in der Besonderen Rechtsvorschrift und im Ausbildungsrahmenplan Formulierungen, die dafür sprechen, dass eine Lesekompetenz zu den geprüften Be- fähigungen gehört. So soll nach § 9 Abs. 1 der Besonderen Rechtsvorschrift die berufliche Handlungsfä- higkeit so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges (Her- vorhebung nur hier) Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt, wobei diese Befähigung auch in den Prüfungen nachzuweisen ist. Nach dem Wortlaut nicht auszu- schließen ist, dass ein selbstständiges Tätigwerden voraussetzt, dass relevante Schriftstücke selbst gelesen werden können bzw. ein selbstständiges Tätigwerden nicht gegeben ist, wenn die Hilfe Dritter z. B. durch Vorlesen erforderlich ist. Ferner sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Rechtsvorschrift Gegenstand der Berufsausbildung mindestens die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkei- ten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Rechtsvorschrift ist in der Abschlussprüfung festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Gemäß § 11 Abs. 2 der Besonderen Rechtsvorschrift erstreckt sich die Abschlussprüfung auf die im Ausbil- dungsrahmenplan in bestimmten Abschnitten aufgeführten Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Bei der Konkretisierung der beruflichen Handlungsfähigkeit im Ausbil- dungsrahmenplan für ein Mindestmaß an Lesekompetenz sprechende Lerninhalte sind 68 69 70 71 72 11 insbesondere solche, in denen auf Unterlagen, Regeln u. Ä. Bezug genommen wird. Dies sind etwa (Hervorhebungen nur hier): „Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten“ und „Be- triebsstoffe nach Vorgabe anwenden und entsorgen“ (Abschnitt A lfd. Nr. 2), „Trans- port-, Anschlagmittel und Hebezeuge unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschrif- ten auswählen, anwenden oder deren Einsatz veranlassen“ (Abschnitt A lfd. Nr. 3), „Bauteile und Baugruppen unterscheiden und nach technischen Unterlagen montieren und demontieren“ und „lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, unter Berücksichtigung der Montagerichtlinien herstellen“ (Abschnitt A lfd. Nr. 4), „auf- tragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit überprüfen“ (Abschnitt B lfd. Nr. 1), „elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften montieren“ (Abschnitt B lfd. Nr. 2), „lösbare Verbindungen sichern, Stift-, Klemm- und Steckverbindungen unter Berücksichtigung der Montage- richtlinien herstellen“ (Abschnitt B lfd. Nr. 3), „berufsbezogene Arbeitsschutz- und Un- fallverhütungsvorschriften anwenden“ und „Vorschriften des vorbeugenden Brand- schutzes anwenden“ (Abschnitt E lfd. Nr. 3), „Informationsquellen auswählen, Informa- tionen beschaffen“, „Daten und Dokumente pflegen, sichern und archivieren“, „techni- sche Zeichnungen und Stücklisten lesen und anwenden“ (Abschnitt E lfd. Nr. 6). Ähn- liche Formulierungen finden sich in den in der Besonderen Rechtsvorschrift geregelten Vorgaben für die Abschlussprüfung (§ 11 Abs. 4 und 5). Jedoch ist diese Auslegung der Besonderen Rechtsvorschrift und des Ausbildungsrah- menplans nach dem Wortlaut nicht zwingend sowie nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften nicht geboten. Die Auslegung der Besonderen Rechtsvorschrift und des Ausbildungsrahmenplans ergibt aus den im Folgenden dargelegten Gründen, dass eine Lesekompetenz nicht zu den bei der Abschlussprüfung geprüften Fähigkeiten ge- hört. (1) Die in den Prüfungen nachzuweisende Befähigung zur Ausübung einer qualifizier- ten beruflichen Tätigkeit, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt (§ 9 Abs. 1 der Besonderen Rechtsvorschrift), bezieht sich auf einen Aus- bildungsberuf behinderter Menschen i. S. d. § 66 Abs. 1 BBiG, also einen Beruf mit geringeren Anforderungen als denen eines anerkannten Ausbildungsberufs. Dies spricht dafür, auch an die Selbstständigkeit bei einer Abschlussprüfung für eine Aus- bildung gemäß § 66 BBiG weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei einem anerkannten Ausbildungsberuf, und deshalb auch die Erledigung einer Aufgabe unter 73 74 12 Inanspruchnahme der Hilfe Dritter wie einer vorlesenden bzw. schriftliche Informatio- nen mündlich vermittelnden Person noch als selbstständige Erledigung der Aufgabe zu werten. Für die Richtigkeit dieser Auslegung sprechen die Empfehlungen des Hauptausschus- ses des BIBB zur Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Men- schen und die Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker für Metall- bau/Fachpraktikerin für Metallbau gem. § 66 BBiG/§ 42m HwO, die - wie oben darge- legt - ein berufsspezifisches Orientierungsmuster für die von der Beklagten erlassene Besondere Rechtsvorschrift sind. Die Empfehlungen sehen zur beruflichen Handlungs- kompetenz (selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren) ausdrücklich vor, dass ein Hinweis auf „nach Anweisung“ oder „nach Anleitung“ in den Ausbildungsrege- lungen nicht eingefügt werden solle, da die Breite und Tiefe der Handlungskompetenz durch den Ausbildungsrahmenplan und den Rahmenlehrplan vorgegeben werde; zu berücksichtigen sei auch die Art oder Schwere/Art und Schwere der Behinderung der/des Betroffenen (Erläuterung zu § 9 in den Empfehlungen des Hauptausschusses des BIBB zur Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen sowie Erläuterung zu § 9 in der Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachprakti- ker für Metallbau/Fachpraktikerin für Metallbau gem. § 66 BBiG/§ 42m HwO). Die Art oder Schwere/Art und Schwere der Behinderung kann es mithin gebieten, auch ein Handeln nach Anweisung oder nach Anleitung noch als selbstständiges Handeln an- zusehen und damit auch eine Beantwortung schriftlicher Prüfungsaufgaben durch den Prüfling, dem die Prüfungsaufgaben von einer dritten Person vorgelesen werden. (2) Ferner muss dann, wenn hinsichtlich des Prüfungsbereichs Montagetechnik in der Besonderen Rechtsvorschrift in § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a hinsichtlich der Zwischen- prüfung („technische Unterlagen lesen“) sowie im Ausbildungsrahmenplan für die vor- liegend relevante Abschlussprüfung in Abschnitt E lfd. Nr. 6 Buchst. c („technische Zeichnungen und Stücklisten lesen“) ausdrücklich vom Lesen die Rede ist, dies nicht im wörtlichen Sinn verstanden werden. Es ist ebenso vom Wortlaut gedeckt, dass Le- sen - wie vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen - in diesem Zusammenhang Verstehen meint entsprechend der Verwendung des Wor- tes Lesen in anderen Sachzusammenhängen (z. B. „eine Bilanz lesen“ oder „einen Bebauungsplan lesen“). Bei technischen Unterlagen bzw. Zeichnungen sowie Stück- listen steht weniger der Text zum Lesen im Vordergrund, sondern die bildliche und zahlenmäßige Darstellung. Der Ausbilder des Klägers hat in der mündlichen Verhand- lung vor dem Senat zwei Blätter mit Arbeitsaufträgen vorgelegt, auf denen sich nur 75 76 13 Zeichnungen und Maße und Zahlen befanden und mithin keine Lesekompetenz des Prüflings erforderlich gewesen wäre. Der dritte vom Ausbilder des Klägers vorgelegte Arbeitsauftrag enthielt eine Stückliste. Der Ausbilder erläuterte für den Senat nachvoll- ziehbar, dass in der Praxis ein Auszubildender die in der Stückliste genannten Positio- nen anhand der in der Stückliste angegebenen Nummern (DIN, ISO etc.) in einem Ta- bellenbuch nachschlagen und so ohne Textlesevermögen ermitteln kann. In der Prü- fung steht einem Prüfling ein solches Tabellenbuch zwar nicht zur Verfügung. Wie oben dargelegt kann es jedoch die Art oder Schwere/Art und Schwere der Behinderung ge- bieten, auch ein Handeln des Prüflings aufgrund Vorlesens der von ihm zu lösenden Aufgabe noch als selbstständiges Handeln zu bewerten. Hinsichtlich des neben Montagetechnik zweiten schriftlichen Prüfungsbereichs Wirt- schafts- und Sozialkunde macht weder die Besondere Rechtsvorschrift noch der Aus- bildungsrahmenplan Vorgaben zur Erforderlichkeit einer bestimmten Lesekompetenz des Prüflings. Soweit die schriftliche Bearbeitung von praxisbezogenen Aufgaben und die Auswahl der Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen erforderlich ist (§ 11 Abs. 6 der Besonderen Rechtsvorschrift), steht ein Vorleser nicht der Annahme entgegen, dass der Prüfling, dem die Aufgabe vorgelesen wird, diese schriftlich bear- beitet. Konkret hat der Kläger, dem in der Nachprüfung im Sommer 2021 die Aufgaben und Lösungsvorschläge vorgelesen wurde, selbst schriftlich das Kreuz bei der von ihm ausgewählten Antwortmöglichkeit gesetzt. Im Übrigen reicht es zur Überzeugung des Senats aus den vorgenannten Gründen aus, dass die geforderten Kenntnisse nachge- wiesen werden. (3) Schließlich zeigen die Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Besonderen Rechtsvorschrift (§ 12), dass ein Prüfling, der die praktisch-fachliche Seite seines Aus- bildungsberufs beherrscht, nicht wegen Lese- und bzw. oder Schreibdefiziten in der Abschlussprüfung scheitern soll. Der (praktisch geprüfte) Montageauftrag ist mit 60 % zu gewichten, die (schriftlich geprüften Fächer) Montagetechnik und Wirtschafts- und Sozialkunde mit 30 % und 10 % (§ 12 Abs. 1). Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend, in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend und in keinem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet worden sind (§ 12 Abs. 2). Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche Montagetechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann; bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das 77 78 14 bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten (§ 12 Abs. 3). cc) Dementsprechend kann ein in der Prüfung z. B. durch einen Vorleser ausgleichba- res Leseunvermögen auch in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden. Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter „berufenet“ werden als von einem Fachpraktiker/einer Fachpraktikerin für Metalltechnik ausgeübte Tätigkeiten bei- spielshaft - und mit Fotos illustriert - genannt (Hervorhebungen nur hier): „In der Werk- statt ein Blech an der Biegemaschine formen“, „An der Drehbank mit dem Meister die Fertigung einer Welle besprechen“, „Im Schraubstock eingespanntes Metallteil mit der Säge ablängen“, „An der Ständerbohrmaschine Kernlöcher für Gewinde bohren“, „CNC-Drehbank für die Serienfertigung von Düsen programmieren“, „An einer Metall- platte eine Bearbeitungslinie anreißen“, „Im Team eine Universalfräsmaschine für das Nutenfräsen einrichten“, „Ein gefrästes Maschinenbauteil mit der Feile nachbearbei- ten“. In dem „Steckbrief Fachpraktiker/in für Metalltechnik“ (https://berufenet.ar- beitsagentur.de) heißt es, wichtig für die Ausübung des Berufs seien eine gute körper- liche Konstitution (z. B. bei Wartungsarbeiten in gebückter Haltung, beim Heben schwerer Bauteile), technisches Verständnis und handwerkliches Geschick (z.B. beim Warten von Maschinen), Geschicklichkeit (z. B. beim Montieren von Bauteilen, bei Dreh-, Fräs-, Schleifarbeiten) und Sorgfalt (z. B. beim Auftragen von Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln). Einschlägige Schulfächer seien Wer- ken/Technik (z. B. beim Bedienen von Maschinen und Fertigen von Bauelementen auch mit handgeführten Werkzeugen) und Mathematik (z. B. beim Berechnen von Vo- lumina und Winkeln für die Herstellung von Ersatzteilen). Anforderungen an eine Lese- und bzw. oder Schreibkompetenz werden von der Bundesagentur für Arbeit auf „beru- fenet“ bei dem keinen Schulabschluss voraussetzenden Beruf des Fachpraktikers/der Fachpraktikerin für Metalltechnik nicht formuliert. Der Senat hat deshalb keine Zweifel, dass die dem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 9. Juli 2018 zugrundelie- gende Einschätzung, dass der Kläger trotz seiner Legasthenie für die Ausbildung zum Fachpraktiker Metallbau geeignet sei, zutreffend ist. Insgesamt unterscheidet sich die Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss der Berufs- ausbildung zum Fachpraktiker/zur Fachpraktikerin für Metalltechnik zur Überzeugung des Senats von der Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf durch ein 79 80 81 15 geringeres Maß an Selbstständigkeit und ein höheres Maß an Anleitung und Unterstüt- zung. Die Bewältigung komplexer Aufgabenstellung kann von einem „Werker“ nicht ohne Anleitung und Unterstützung erwartet werden. Schriftliche Kommunikation ist, weil es insbesondere nicht um den Beruf des Fachpraktikers/der Fachpraktikerin für Bürokommunikation geht, sondern um eine „Werker“-Tätigkeit in der Industrie, nicht erforderlich. Das Vermitteln der Details von neuen Inhalten, die in Schriftstücken ent- halten sind, wird regelmäßig nicht erforderlich sein bzw. wird hinsichtlich der darin ent- haltenen grundlegenden Informationen im Rahmen der stets vorhandenen Anleitung und Unterstützung ohnehin (mündlich) erfolgen. Konkret hat der in der mündlichen Verhandlung angehörte Ausbilder des Klägers zur Frage der Stücklisten dargelegt, dass der Inhalt von Stücklisten von einem Fachprak- tiker/einer Fachpraktikerin für Metalltechnik sogar ohne Inanspruchnahme der Hilfe drit- ter Personen dadurch erfasst werden kann, dass der Fachpraktiker/die Fachpraktikerin die jeweilige Position der Stückliste über die dort angegebene Nummer (DIN, ISO etc.) in einem Tabellenbuch ermittelt. dd) Das Zur-Verfügung-Stellen eines Vorlesers führt nicht zu einer Überkompensation, d. h. einer Übervorteilung des Klägers gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmern. Zwar ist regelmäßig Prüflingen, die an Legasthenie leiden, zur Herstellung der Chan- cengleichheit in schriftlichen Prüfungen als Nachteilsausgleich (nur) eine angemes- sene Verlängerung der Bearbeitungszeit zu gewähren, wodurch die langsamere Lese- und Schreibgeschwindigkeit kompensiert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, juris Rn. 18 f. m. w. N.; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 260 m. w. N.). Dafür, dass im Fall des Klägers eine Schreibzeitverlängerung ausreichend sein könnte, spricht das Gutachten der Diplom- Psychologin G..... W....... vom 1. Dezember 2016. Hiernach benötigt der Kläger viel Zeit, Aufgeschriebenes zu erlesen und zu verinnerlichen. Auch die Stellungnahme von Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. W....... S....... . geht in diese Richtung („Jede schrift-sprachlich zu bearbeitende Aufgabe muss bereits am Zeitfaktor scheitern“), hält dann aber gleichwohl einen Vorleser für zwingend erforderlich. Jedoch lässt insbesondere der Umstand, dass der Kläger ohne Vorleser die Abschluss- prüfung nicht, mit Vorleser die Prüfung aber bestanden hat, darauf schließen, dass er zum Bestehen der Prüfung einen Vorleser braucht und eine Schreibzeitverlängerung 82 83 84 85 16 deshalb kein geeigneter Nachteilsausgleich ist. Der Kläger hat nicht nur eine langsa- mere Lesegeschwindigkeit, sondern kann so gut wie gar nicht sinnverstehend lesen. Im Gutachten von Dipl.-Psych. E... M..... vom 5. April 2015 ist noch davon die Rede, dass der Kläger eine außerschulische Förderung erhalten solle, damit er nicht Anal- phabet bleibe. In den über den Kläger vorgelegten Unterlagen ist im rund eineinhalb Jahre umfassenden Zeitraum zwischen der Erstellung des Gutachtens von Dipl.-Psych. E... M..... und der Erstellung des Gutachtens von Dipl.-Psych. W...... . und auch danach keine wesentliche Weiterentwicklung des Klägers im Bereich Lesen und Schreiben ersichtlich. Gegen eine solche Weiterentwicklung sprechen insbesondere die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung der D................................ . . vom 7. September 2018, wonach Sondervereinbarungen zwingend seien, so- wie die vom Kläger und seinem Ausbilder in der mündlichen Verhandlung vor dem Se- nat gemachten und bereits wiedergegebenen Schilderungen des (Förder-)Berufsschul- alltags. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die von Dipl.-Psych. E... M.... . in der Sache getroffene Einschätzung, dass der Kläger fast einem Analphabeten gleich- zustellen ist, auch für den Zeitpunkt der Abschlussprüfung noch zutreffend war. Hierfür spricht auch die Einschätzung von Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. W....... S....... . in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2022, der die Einschätzung von Dipl.-Psych. E... M..... (Rechtsschreibfertigkeit auf Niveau erstes Halbjahr Klasse 1, Leseleistung auf Niveau zweites Halbjahr Klasse 1) für weiterhin zutreffend erachtet. Das Vorlesen der Aufgabenstellung ist keine Übervorteilung gegenüber den die Aufga- benstellung selbst lesenden Mitprüflingen, wenn mit dem Vorlesen keine Erläuterung der Aufgabenstellung oder eine vergleichbare Hilfestellung verbunden ist. Anders als im von der Beklagten zitierten Fall, über den das Verwaltungsgericht Gießen (Urt. v. 19. November 2019 - 8 K 3432/17.GI -) zu entscheiden hatte, geht es im vorliegenden Fall nicht um eine Übertragung der Aufgabenstellung in sog. leichte Sprache. c) Der verfassungsunmittelbare Anspruch auf Herstellung chancengleicher Prüfungs- bedingungen darf nicht dadurch konterkariert werden, dass die in Anspruch genomme- nen Ausgleichsmaßnahme im Prüfungszeugnis vermerkt wird. Es gibt keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, die Beachtung des Gebots der Chancengleichheit durch Gewährung eines Nachteilsausgleichs in der Prüfung im Zeugnis zu dokumentieren (BVerwG, Urt. v. 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Im vorliegenden Fall geht es um Nachteilsausgleich, nicht um sog. Notenschutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, juris Rn. 22 f.). 86 87 17 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlie- gen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 88 18 In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Munzinger Döpelheuer Martini Streitwertbeschluss Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. 2 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Döpelheuer Martini