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Urteil

5 A 898/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 5 A 898/19 2 K 4953/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Studentenwerk Dresden Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Geschäftsführer Fritz-Löffler-Straße 18, 01069 Dresden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Ausbildungsförderung hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2022 am 5. Oktober 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Juli 2019 - 2 K 4953/17- geändert, soweit die Klage abgewiesen worden war. Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2015 in Gestalt des Bescheids vom 29. Ja- nuar 2016 und des Widerspruchsbescheids des Freistaates Sachsen vom 13. Juni 2017 wird aufgehoben, soweit die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Mo- nate Juli 2015 und August 2015 aufgehoben wird und soweit eine Rückzahlung der Förderung von 1.340,00 Euro verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht und vor dem Verwaltungsgericht tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Berufung richtet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem eine Klage auf Aufhebung eines Bescheids über die Verkürzung des Bewilligungszeitraums und Rückforderung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungs- gesetz - BAföG - teilweise abgewiesen wurde. Dabei geht es um die Ausbildungsför- derung für die Monate 05/2015, 06/2015, 07/2015, 08/2015 und 09/2015. Der am 29. Mai 1986 geborene Kläger absolvierte zunächst an der Freien Universität B..... den Bachelorstudiengang „Geographische Wissenschaften“ und anschließend vom Wintersemester 2013/2014 bis 20. Dezember 2016 an der Technischen Universi- tät D....... den Masterstudiengang „Raumentwicklung und Naturressourcenmanage- ment“. Der Beklagte gewährte ihm für einen Teil der Zeit des Masterstudiums Ausbil- dungsförderung. 1 2 3 Mit Bescheid des Beklagten vom 28. November 2014 wurde dem Kläger auf seinen Antrag für den Zeitraum 10/2014 bis 09/2015 (drittes und viertes Semester) Ausbil- dungsförderung i. H. v. 670,00 Euro pro Monat bewilligt. In Ziffer 1 der ergänzenden Bestimmungen des Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass nach § 60 SGB I u. a. der Auszubildende verpflichtet ist, dem Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich die Änderungen der für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstände anzuzeigen. Unterlassene Änderungsanzeigen könnten zu einer Rückzahlungspflicht für den Auszubildenden nach § 20 BAföG bzw. §§ 45 bis 50 SGB X führen. Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 13. April 2015 bis 30. Juni 2015 ein in der Stu- dienordnung vorgesehenes Praktikum am S........................... (.. . .). Dies zeigte er dem Beklagten zu- nächst nicht an. Zuvor hatte er sich über die förderungsrechtlichen Folgen eines Prak- tikums im Ausland bei dem Beklagten informiert und war am 2. April 2015 in der Sprechstunde und am 9. April 2015 telefonisch darauf hingewiesen worden, dass inso- weit die Zuständigkeit beim entsprechenden Auslandsamt liege. Der Kläger beantragte am 21. September 2015 erneut Ausbildungsförderung. Er legte am 16. Oktober 2015 dem Beklagten eine Bescheinigung über sein Pflichtpraktikum vor. Ebenfalls am 16. Oktober 2015 ging eine Änderungsanzeige des Klägers über seine Wohnanschrift beim Beklagten ein; nach dem am 12. November 2015 vorgeleg- ten Untermietvertrag lebte der Kläger seit dem 1. September 2015 in der Wohnung oder im Haus seiner Mutter und deren Ehemannes oder Lebensgefährten. Mit Bescheid vom 30. November 2015 setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung neu fest und bewilligte 670,00 Euro monatlich für 10/2014 bis 04/2015 und 0,00 Euro für 05/2015 bis 08/2015. Für den Zeitraum 09/2015 bis 11/2015 wurden ebenfalls 0,00 Euro festgesetzt. Zudem wurde die von Mai bis September 2015 bereits gezahlte Aus- bildungsförderung i. H. v. 3.350,00 Euro nach § 50 SGB X zurückgefordert. Da der Kläger die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Ausland ab dem 13. April 2015 fortgesetzt habe, könne ab diesem Zeitpunkt die Ausbildungsförderung vom bisherigen Amt nicht weiter geleistet werden. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass frühere Be- scheide insoweit aufgehoben werden, als in diesem Bescheid für den gleichen Zeit- raum abweichende Entscheidungen getroffen werden. Der Kläger legte am 23. Dezember 2015 gegen den Bescheid vom 30. November 2015 Widerspruch ein. 3 4 5 6 7 4 Mit Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2016 wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen und dem Kläger für die Monate 09/2015 bis 11/2015 eine Ausbildungsför- derung von jeweils 495,00 Euro bewilligt. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben werden, als in diesem Bescheid für den glei- chen Zeitraum abweichende Entscheidungen getroffen werden. Mit Widerspruchsbescheid des Freistaates Sachsen, vertreten durch die Landesdirek- tion, vom 13. Juni 2017 wurde der Widerspruch des Klägers, soweit der Zeitraum 05/2015 bis 09/2015 betroffen ist, als unbegründet zurückgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Förderung einer Ausbildung im Inland zu den für das Inland gültigen Be- darfssätzen, wenn sich ein Auszubildender im Ausland aufhalte und dort ein Praktikum absolviere. Der Beklagte sei für eine Ausbildung im Ausland nicht zuständig. Bereits getroffene Entscheidungen, die Zeiträume nach Beginn des Auslandsaufenthaltes be- träfen, seien nach § 53 BAföG abzuändern. Wechsle die Zuständigkeit für die Förde- rung vom Inlandsamt zum Auslandsamt, habe das bisher zuständige Amt die Förde- rung einzustellen und den Bewilligungszeitraum entsprechend zu verkürzen. Mit dem Ende des Bewilligungszeitraums hätten auch alle Entscheidungen zum Antrag von 2014 geendet. Nach der Rückkehr aus dem Ausland und der Fortsetzung der Ausbil- dung im Inland sei das Inlandsamt wieder zuständig für eine Weiterförderung. Für alle Entscheidungen, die nunmehr zu treffen seien, bedürfe es eines neuen Antrags auf Förderung. Ein Rückgriff auf Entscheidungen, die vor dem Auslandspraktikum getrof- fen worden seien, sei nicht zulässig. Die Rückforderung der im Bescheid vom 30. No- vember 2015 festgestellten Überzahlung sei rechtmäßig nach § 50 SGB X erfolgt. Der Kläger erhob am 3. August 2017 gegen den Bescheid vom 30. November 2015 in der Fassung des Bescheids vom 29. Januar 2016 und in Gestalt des ihm am 14. Juli 2017 zugestellten Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2017 Klage vor dem Verwal- tungsgericht Dresden - 2 K 4953/17 -. Der Rückforderungsbetrag von 3.350,00 Euro sei rechnerisch nicht korrekt, weil dem Kläger mit Bescheid vom 29. Januar 2016 für den Monat 09/2015 Leistungen i. H. v. 495,00 Euro bewilligt worden seien, sodass die Rückforderung - wenn überhaupt - nur 2.855,00 Euro betragen könne. Es bestehe aber ohnehin kein Rückforderungsanspruch, denn der Kläger habe in dem streitgegenständ- lichen Zeitraum keine Ausbildung im Ausland absolviert, sondern durchgängig ein In- landsstudium betrieben. Ein solches Studium verlange nicht in jedem Fall die ständige Anwesenheit am Studienort, wenn es dem Studierenden gelinge, die geforderten Stu- dien und Prüfungsleistungen bis zum Ende des jeweiligen Semesters im Wesentlichen vollständig zu erbringen. Dies treffe auf den Kläger zu, der auch im Sommersemester 8 9 10 5 2015 weitere Prüfungsleistungen erbracht habe. Der Umstand, dass der Kläger die Regelstudienzeit überschritten habe, beruhe nicht auf der Ableistung des Praktikums, sondern auf Umständen aus dem familiären Bereich des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Juli 2019 - 2 K 4953/17 - den Bescheid des Beklagten vom 30. November 2015 in Gestalt des Bescheids vom 29. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheids des Freistaates Sachsen vom 13. Juni 2017 aufge- hoben, soweit der Beklagte einen Betrag von mehr als 2.855,00 Euro zurückfordert. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Weil der Beklagte dem Kläger für den Monat 09/2015 eine Ausbildungsförderung von 495,00 Euro gewährt habe, ergebe sich eine Rückforderungssumme von lediglich 2.855,00 Euro. Sonst sei rechtmäßig, dass der Beklagte ab Mai 2015 den Bewilligungsbescheid vom 28. November 2014 nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG aufgehoben habe. Er sei für den Korrekturzeitraum nicht zur Leis- tung der Studienbeihilfe legitimiert, denn sachlich und örtlich sei das Studentenwerk C............ ... nach § 45 Abs. 4 BAföG, § 1 Nr. 14 BAföG-Auslandszuständig- keitsVO und § 3 Abs. 8 SächsAG-BAföG ausschließlich zuständig gewesen. Es gehe um eine Entscheidung über Ausbildungsförderung im Ausland nach § 5 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 5 BAföG. Der Kläger habe sich von Mitte April 2015 bis Ende Juni 2015 in B........ . an der S............................. . aufgehalten, wo ihm Räumlichkeiten unter akademischer Betreuung für Ausarbeitungen zur Verfügung gestellt worden seien. An der Förderfähigkeit der Ausbildung in der X....... fehle es auch deshalb, weil das Praktikum entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG (in der Fassung vom 23. De- zember 2014) nicht mindestens zwölf Wochen gedauert habe. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juni 2021 - 6 A 898/19 -, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 2. Juli 2021, die Berufung des Klägers zugelassen. Eine Berufungsbegründung gelangte zunächst nicht zu den Akten. Dem Kläger-Prozessbevollmächtigten wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 7. Ja- nuar 2022 mitgeteilt, dass der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss nach § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO zu verwerfen, weil innerhalb der Frist aus § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO weder eine Berufungsbegründung eingegangen noch ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt worden sei. Das Schreiben wurde dem Kläger-Prozessbevollmächtigten am 7. Januar 2022 gegen EB zugestellt. Er fragte am 26. Januar 2022 bei der Geschäftsstelle an, ob keine Berufungsbegründung vorliege. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2022, der am selben Tag beim Oberverwaltungsgericht 11 12 13 6 einging, stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und übersandte einen Schriftsatz vom 2. Juli 2021, der die Berufungsbegründung enthielt. Er trug vor, dass er noch am Tag der Zustellung des Zulassungsbeschlusses die Berufungsbegründungsschrift gefertigt und persönlich an das Oberverwaltungsgericht versandt habe. Aus dem - als Anlage beigefügten - screenshot gehe hervor, dass die Datei „Y......-Studentenwerk-Beru- fung5“, bei der es sich um die Berufungsbegründung handle, am 2. Juli 2021 um 17.51 Uhr erstellt worden sei. Die Versendung lasse sich aufgrund des Ablaufs der Aufbe- wahrungsfrist des beA-Postfaches nicht mehr nachweisen. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht. Ergänzend trägt er vor, er habe sich vor Antritt seines Prakti- kums beim Beklagten wegen der Förderung für diese Zeit erkundigt und sei an das BAföG-Amt in Chemnitz verwiesen worden. Dieses habe ihn wiederum nach H..... ver- wiesen. Dort habe man die Zuständigkeit verneint, weil eine Auslandsförderung ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum voraussetze. Mit der Auskunft aus H..... habe er sich an den Beklagten gewandt; die Mitarbeiterin habe den Sachverhalt nicht ent- scheiden können, weil er zu komplex gewesen sei, und sein Verfahren an die Grup- penleiterin abgegeben. Er habe dann monatelang nichts mehr gehört. Im April 2015 habe er im Erzgebirge an einer Praxiswoche der Lehrveranstaltung „Methoden Natur- ressourcen“ teilgenommen. Danach sei er in die X....... gegangen. Nach seiner Rückkehr aus B........ . habe er die Belegarbeit zu „Methoden Naturressourcen“ ab- gegeben und eine Belegarbeit zu der Veranstaltung „Vertiefende Berufspraxis“ ge- schrieben. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Juli 2019 - 2 K 4953/17 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Bescheid des Beklag- ten vom 30. November 2015 in Gestalt des Bescheids vom 29. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheids des Freistaates Sachsen vom 13. Juni 2017 insoweit aufzuheben, als die Bewilligung für den Zeitraum von Mai 2015 bis September 2015 aufgehoben wird und eine Rückzahlung der Förderung i. H. v. 2.855,00 Euro verlangt wird. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 14 15 16 7 Der Beklagte verweist auf den Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2017 und macht sich die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu Eigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht sowie die beigezoge- nen Behördenakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 19 Die Berufung hat teilweise Erfolg. A. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist dem Kläger nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die möglicherweise von ihm versäumte Berufungsbegründungs- frist zu gewähren. I. Innerhalb des Monatsfrist zur Begründung der Berufung aus § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, die mit Ablauf des 2. August 2021 endete, ist keine Berufungsbegründung zur Akte gelangt. Es ist nicht mehr festzustellen, ob der auf den 2. Juli 2021 datierte Schrift- satz mit der Berufungsbegründung innerhalb dieser Frist beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Dies konnte nach Bekanntwerden des Fehlens der Berufungsbegrün- dung im Januar 2022 nicht mehr ermittelt werden. Die Aufbewahrungsfrist des beA- Postfaches des Kläger-Prozessbevollmächtigten war abgelaufen und die letzten archi- vierten EGVP-Eingänge des Oberverwaltungsgerichts stammten vom 30. Juli 2021. II. Falls der Schriftsatz nicht innerhalb der Frist beim Oberverwaltungsgericht einge- gangen sein sollte, sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinset- zung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO erfüllt. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde fristgerecht gestellt. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO beträgt bei der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung die Antragsfrist einen Monat. Der Kläger-Prozessbevollmächtigte wurde am 7. Januar 2022 darauf hingewiesen, dass bislang keine Berufungsbegründung vorliege. Am 28. Januar 2022 ging der Wiedereinsetzungsantrag mit einer eidesstattlichen Versicherung des Kläger-Prozessbevollmächtigten und einem screenshot als Beleg beim Oberver- waltungsgericht ein; dem war der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung beigefügt, 17 18 20 21 22 23 8 sodass die versäumte Rechtshandlung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nachgeholt wurde. 2. Zugunsten des Klägers, der sich nach § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO ein mögliches Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müsste, wäre davon auszugehen, dass dieser die Fristversäumnis nicht i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO verschuldet hat. Nach dem eidesstattlich versicherten Vortrag des Kläger-Pro- zessbevollmächtigten hat dieser am 2. Juli 2021 die Berufungsbegründung gefertigt und noch am selben Tag per EGVP an das Oberverwaltungsgericht geschickt. Für die Richtigkeit dieses Vortrags sprechen sowohl der beigefügte Screenshot, wonach am 2. Juli 2021 eine Datei in dem Verfahren „Y......-Studentenwerk-Berufung“ erstellt wurde, als auch der Umstand, dass genau an diesem Tag der Zulassungsbeschluss dem Kläger-Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde, was gerade Anlass für die Er- stellung und Übermittlung der Berufungsbegründung bot. B. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist zu- lässig und teilweise begründet. I. Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2015 in Gestalt des Bescheids vom 29. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheids des Freistaates Sachsen vom 13. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Monate Mai 2015, Juni 2015 und September 2015 betroffen sind. 1. Für die Monate Mai 2015 und Juni 2015 waren die Voraussetzungen für eine Ver- kürzung des Bewilligungszeitraums aus § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG und Rückforderung der gewährten Leistungen aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt. a) Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Teils der Festsetzung ist § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Danach wird ein Bescheid geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbil- dungsförderung maßgeblicher Umstand ändert; zuungunsten des Auszubildenden ist die Änderung zu berücksichtigen vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Ein maßgeblicher Umstand ändert sich nach Erlass des Bewilligungsbescheids u. a. dann, wenn in den Ausbildungsverhältnissen eine Änderung eintritt. Dies ist der Fall, wenn die Ausbildung im Ausland fortgesetzt wird (Rauschenberg, in: Rothe/Blanke, 24 25 26 27 28 29 9 BAföG, 5. Aufl., § 53 Rn. 8; OVG NW, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 12 E 970/10 -, juris Rn. 11). Die Gleichstellung der Aufnahme einer Auslandsausbildung mit der Beendigung oder der Unterbrechung einer geförderten Ausbildung ist gerechtfertigt, weil die Auslands- förderung gegenüber der Inlandsförderung ein sogenanntes „aliud“ ist. Das Gesetz un- terscheidet ausdrücklich zwischen der Förderung einer Ausbildung im Inland als dem Regelfall des § 4 BAföG und der Förderung einer Ausbildung im Ausland nach den §§ 5 und 6 BAföG und unterstellt letztere mit den §§ 5, 5a, 6, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 16, 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 45 Abs. 4 BAföG sowie der BAföG-ZuschlagsV anderen, zum Teil engeren Förderungsbedingungen und -modalitäten (für den Fall des Auslandsstu- diums: OVG NW, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 12 E 970/10 -, juris Rn. 13). Insbeson- dere beschränkt § 5 Abs. 5 BAföG die Förderung von Auslandspraktika gegenüber der allgemeinen Vorschrift über die Förderung von Praktika in § 2 Abs. 4 BAföG (VG Sig- maringen, Urt. v. 31. August 2007 - 1 K 1778/06 -, juris Rn. 24). Auch konzentriert § 45 Abs. 4 BAföG die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Förderung von Prak- tika i. S. des § 5 Abs. 5 BAföG im Ausland auf ein ausschließlich örtlich zuständiges Amt für Ausbildungsförderung (VG Sigmaringen, Urt. v. 31. August 2007 - 1 K 1778/06 -, juris Rn. 25; OVG NW, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 12 E 970/10 -, juris Rn. 18). Dies hat zur Folge, dass es bei einem Wechsel des Ausbildungslandes unmittelbar auch zu einem Wechsel der Zuständigkeit entsprechend der BAföG-Auslandszustän- digkeitsVO kommt. Der Zuständigkeitswechsel hängt dabei nicht davon ab, ob der Aus- zubildende beim nunmehr zuständigen Förderungsamt einen Antrag auf Ausbildungs- förderung gestellt hat. Mit Beginn der Ausbildung während des Praktikums im Ausland ist deshalb für die Zeit dieses Auslandsaufenthaltes ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden (VG Münster, Urt. v. 30. Juli 2014 - 6 K 2914/13 -, juris Rn. 28 und Rn. 20). Ein Wechsel an eine ausländische Ausbildungsstätte während eines noch laufenden Bewilligungsverfahrens erfordert einen neuen Antrag, und die lediglich für das Inland erfolgte Bewilligung gilt nicht weiter (Schmidt, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 5 Rn. 27.1). b) Nach Würdigung der Gesamtumstände hat der Kläger mit seinem Praktikum am S........................ ... (.. ….bbb..) im Mai und Juni 2015 eine Auslandsausbildung absolviert. Damit war die Un- terbrechung des Besuchs der Technischen Universität D..... . verbunden. 30 31 32 33 10 aa) Insofern ist es unerheblich, dass die Ableistung eines Praktikums in der Studien- ordnung vorgeschrieben war. Das Vorliegen eines Pflichtpraktikums schließt einen Auslandsbezug nicht aus. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG, wonach für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland nur dann Ausbil- dungsförderung geleistet wird, wenn dieses u.a. im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Hochschule gefordert ist und die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforde- rungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Ferner muss das Prak- tikum nach § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand för- derlich sein. bb) Mit der Ableistung des Praktikums an der Technischen Universität in B......... war zwangsläufig verbunden, dass der Kläger aufgrund seiner räumlichen Abwesenheit an keinen Veranstaltungen seines Studiengangs in D..... . teilnehmen konnte. Im Mai und Juni 2015 war er dort mit keinen Lehrveranstaltungen befasst. Zwar hat der Kläger im Sommersemester 2015 die Lehrveranstaltung „Methoden Na- turressourcen“ absolviert, die nach der Studienordnung 150 Stunden Arbeitsaufwand in Anspruch nahm. Davon entfielen 75 Stunden auf das Selbststudium sowie die Vor- bereitung und Durchführung der Prüfungsleistungen und 75 Stunden auf die Präsenz in Lehrveranstaltungen; vorgesehen war insoweit ein Praktikum von 5 SWS (vgl. Mo- dulbeschreibung in Anlage 1 zur Studienordnung vom 6. Oktober 2016, die mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft trat und demnach auch für das Studium des Klägers galt). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er diese Leistungen vor und nach seinem Praktikum erbracht hat. Er hat vor April 2015 an einer Praxiswoche im E. teilgenommen und die Belegarbeit hierzu nach seiner Rückkehr aus B......... abgegeben. Dieser Vortrag entspricht der Notenübersicht der TU D......, wo- nach der Kläger im Sommersemester 2015 die Lehrveranstaltung „Methoden Naturres- sourcen“ bestanden hat. Er hat mit Bestätigung vom 15. Juli 2015 den Leistungsnach- weis Protokoll - als Vorleistung - erbracht und mit Bestätigung vom 30. September 2015 die Belegarbeit bestanden. Ebenso hat der Kläger nach seiner Rückkehr aus B........ . die Belegarbeit zu dem Modul „vertiefende Berufspraxis“ geschrieben, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Nach der Notenübersicht hat er diese am 30. September 2015 be- standen. 34 35 36 37 11 cc) Eine andere Beurteilung ist nicht geboten im Hinblick auf das Urteil des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 6. Juni 2017 - 5 K 159/15 -. Dem lag der Fall zugrunde, dass der Kläger des dortigen Verfahrens im Master-Studiengang Wirtschaftsingenieur- wesen an der TU D..... . studiert und vom 2. April bis 29. Juni 2012 an einem die vorgeschriebene Mindestdauer überschreitenden Pflichtpraktikum in I. teilgenom- men hatte. Darauf war die Ausbildungsförderung (Inlandsförderung) nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG um diese Monate verkürzt worden. Das Verwaltungsgericht Dresden hob den Bescheid auf mit der Begründung, dass der Kläger auch in diesem Zeitraum ein Inlandsstudium gemäß § 4 BAföG an der TU D...... tatsächlich betrieben habe, für das er auch immatrikuliert gewesen sei. Ein ordnungsgemäßes Studieren setze im Prä- senzstudium angesichts der studentischen Freiheiten bei der Studiengestaltung nicht in jedem Fall die ständige Anwesenheit am Studienort voraus, wenn es dem Studie- renden, wie hier, gelinge, in Absprache mit den zuständigen Hochschullehrern die ge- forderten Studien- und Prüfungsleistungen bis zum Ende des jeweiligen Semesters tat- sächlich im Wesentlichen vollständig zu erbringen. Dass der Kläger im Rahmen einer zusätzlichen Kraftanstrengung ein die Mindestdauer überschreitendes Praktikum ab- solviert habe, ändere nichts am ordnungsgemäßen Betreiben des Inlandsstudiums im Sommersemester 2012. Eine die Förderung teilweise ausschließende Unterbrechung des Inlandsstudiums des Klägers habe bei wertender Betrachtung unter Berücksichti- gung der tatsächlich erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen im Sommersemester 2012 und der damit vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalles nicht vorge- legen. Das SächsOVG hat mit Beschluss vom 14. März 2019 - 1 A 642/17 - den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Diese den dortigen Einzelfall betreffenden Erwägungen sind nicht auf das vorliegende Verfahren zu übertragen. Der Kläger hat im Sommersemester 2015 nicht ein volles Semesterpensum erbracht und nebenher ein Praktikum abgeleistet, sondern zusätzlich zum Praktikum nur ein Modul - das er nach dem Studienablaufplan bereits im zweiten Semester hätte absolvieren müssen - bestanden. Hierbei handelte es sich um die letzte Studienleistung vor der Masterarbeit. Nach dem Studienablaufplan war der Kläger im Sommersemester 2015 bereits im Rückstand mit seinem Studium. Dort ist vorgesehen, dass bis zum Ende des dritten Semesters alle Module einschließlich der Praktika ab- solviert werden und im vierten Semester die Masterarbeit angefertigt wird. Das Nachholen einer einzigen offenen Studienleistung ist nicht mit dem vollständigen Erbringen aller für das Semester regelmäßig geforderten Studien- und Prüfungsleis- 38 39 40 12 tungen gleichzusetzen. Die Anforderungen im Studium des Klägers lagen - ohne Prak- tika - bei sechs Pflichtmodulen und insgesamt fünf Wahlpflichtmodulen in drei Semes- tern. Die Ableistung eines einzigen Moduls steht nicht der kompletten regulären Stu- dienleistung in einem Semester gleich. c) Es ist nicht zulässig, während einer Auslandsausbildung weiterhin eine Inlandsför- derung zu beziehen. Die Auslandsausbildung ist ein „aliud“ zur Inlandsausbildung. Daher setzt sie nicht die zuvor für den (Regel)fall des § 4 BAföG - Ausbildung im Inland - bewilligten Leistungen fort (vgl. OVG NW, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 12 E 970/10 -, juris Rn. 20). Ohne einen gesonderten Antrag auf Auslandsförderung kann während einer Auslands- ausbildung regelmäßig nicht weiterhin Inlandsförderung bezogen werden, da diese nach § 4 BAföG eben nur für Inlandsausbildungen gewährt wird. Es ist daher grund- sätzlich nicht zulässig, während eines bereits laufenden Bewilligungszeitraums nach Wechsel in eine Ausbildungsstätte im Ausland die für die vorherige Inlandsausbildung bewilligte Förderung ohne gesonderten Antrag auf Auslandsförderung unter den hierfür in § 5 geregelten Voraussetzungen einfach „weiterlaufen“ zu lassen (Schmidt, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 5 Rn. 3). d) In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob dem Kläger nach der für die Monate Mai und Juni 2015 geltenden Rechtslage überhaupt ein Anspruch auf Auslandsförderung zugestanden hätte. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG (i. d. F. v. 23. De- zember 2014) setzte die Förderung eines Praktikums auch in einem anderen europäi- schen Mitgliedstaat voraus, dass dieses mindestens zwölf Wochen dauerte. Der Kläger hat aber nur ein zehnwöchiges Praktikum absolviert. Ein Auslandspraktikum, welches die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 BAföG nicht erfüllt, kann jedoch nicht als eine Inlandsausbildung behandelt werden, die nach § 4 BAföG zu fördern wäre. Denn bei der Auslandsförderung handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um ein „aliud“ zur In- landsförderung. e) Der Verkürzung des Bewilligungszeitraums stehen keine Aspekte des im verfas- sungsrechtlich gebotenen Mindestmaß zu wahrenden Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 -, juris Rn. 28 f.) entgegen. Der Kläger musste nach den ihm erteilten Auskünften damit rechnen, dass er für sein Auslandspraktikum keine Inlandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehen 41 42 43 44 45 13 konnte und der Bewilligungsbescheid deshalb geändert werden würde. Der Beklagte hat durch das Verhalten seiner Mitarbeiterin bei dem Kläger nicht den Eindruck entste- hen lassen, dass er während seines Praktikums in der X....... weiterhin berechtigt sei, Inlandsförderung zu erhalten. Der Kläger ist noch vor Antritt seines Praktikums auf die Zuständigkeit des Amtes für die Auslandsförderung hingewiesen worden. Als ihm von diesem mitgeteilt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Auslandsförderung nicht erfüllt seien, weil die Dauer des Praktikums entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG (i. d. F. v. 23. Dezember 2014) weniger als zwölf Wochen betrage, hat er sich mit dieser Information erneut an den Beklagten gewandt. Eine Mitarbeiterin des Beklagten hat ihm daraufhin erklärt, dass der Sachverhalt für sie zu komplex sei und sie sein Verfah- ren an die Gruppenleiterin abgegeben habe. Damit wurde dem Kläger lediglich eine weitere Prüfung in Aussicht gestellt, nicht aber die Fortsetzung der Inlandsförderung angekündigt. Bei der gebotenen Sorgfalt hätte sich der Kläger vor Anfang des Prakti- kums beim Beklagten noch einmal erkundigen müssen, ob die Inlandsförderung auch für diesen Zeitraum bewilligt wird. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Förderung durch den Beklagten zunächst weitergezahlt wurde, konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, diese Leistungen be- halten zu dürfen. Er hat dem Beklagten bereits nicht vor Praktikumsbeginn mitgeteilt, dass er das Praktikum in der X...... . tatsächlich absolviert. Hiervon hat er den Be- klagte erst durch die Übersendung der Praktikumsbescheinigung am 16. Oktober 2015 in Kenntnis gesetzt. Auch nach den dem Kläger erteilten Auskünften hielt sich trotz der zunächst erfolgten Weiterzahlung die Änderung im Rahmen einer für ihn vorhersehba- ren Entwicklung. f) Die Rückforderung der für die Monate Mai und Juni 2015 bereits gezahlten Ausbil- dungsförderung von insgesamt 1.340 Euro ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig. 2. Die Voraussetzungen aus § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG und § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind auch erfüllt, soweit für den Monat September 2015 die ursprünglich in Höhe von 670,00 Euro bewilligte Ausbildungsförderung auf 495,00 Euro reduziert wurde und der bereits gezahlte Differenzbetrag von 175,00 Euro zurückgefordert wurde. a) Zu den für die Ausbildungsförderung maßgeblichen Umständen zählt auch, ob der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt oder nicht. Hiernach richtet sich die in § 13 Abs. 2 BAföG vorgeschriebene Erhöhung des monatlichen Bedarfs. Die Erhöhung be- trägt nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (i. d. F. v. 23. Dezember 2014) 49 Euro, wenn der 46 47 48 49 14 Auszubildende bei seinen Eltern wohnt, und nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (i. d. F. v. 23. Dezember 2014) 224 Euro, wenn er nicht bei seinen Eltern wohnt. Bei Erlass des Bewilligungsbescheids am 28. November 2014 lebte der Kläger nicht bei seinen Eltern. Der Beklagte setzte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (i. d. F. v. 23. Dezember 2014) den monatlichen Bedarf auf 373 Euro fest und erhöhte diesen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (i. d. F. v. 23. Dezember 2014) um 224 Euro auf 670 Euro. Ab dem 1. September 2015 hat der Kläger nicht mehr in dem zuvor gemieteten Einzel- appartement im Studentenwohnheim gelebt, sondern nach dem vorgelegten Unter- mietvertrag in der Wohnung oder im Haus seiner Mutter. Er hat dort ein Zimmer be- wohnt und war zur Mitnutzung von Küche, Bad und Flur berechtigt. Deshalb hat sich sein monatlicher Bedarf von 373 Euro nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (i. d. F. v. 23. De- zember 2014) nur noch um 49 Euro erhöht. Er betrug insgesamt 495 Euro. Dem ent- spricht die geänderte Festsetzung. Diese Änderung war mit Wirkung ab 1. September 2015 zu berücksichtigen. Dem Einzug in die Wohnung der Mutter ging die Aufgabe der bisherigen Wohnung voraus. b) Die Rückforderung des Differenzbetrages von 175 Euro folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungs- akt aufgehoben worden ist. 3. Hingegen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit in den Bescheiden des Beklagten vom 30. November 2015 und vom 29. Januar 2016 sowie im Widerspruchsbescheid des Freistaates Sachsen vom 13. Juni 2017 der Be- willigungszeitraum für die Ausbildungsförderung um die Monate Juli 2015 und August 2015 verkürzt und eine Rückzahlung von 1.340 Euro verlangt wird. Die Bescheide sind in Bezug auf diesen Zeitraum rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG lagen für diesen Zeitraum nicht vor. Eine Änderung ist insoweit nicht eingetreten. Das Ende des zeitlichen Regelungsgehaltes der Änderung ist in § 53 BAföG nicht aus- drücklich geregelt. Somit ist der Zeitpunkt, bis zu dem die Änderung des Bescheids vorgenommen wird, das Ende des nach Kalendermonaten bemessenen Bewilligungs- zeitraums, wenn nicht bereits eine zwischenzeitlich eingetretene weitere Änderung zu 50 51 52 53 54 55 15 berücksichtigen ist (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 53 Rn. 30). Eine solche weitere Änderung ist eingetreten mit der Rückkehr des Klägers an die TU D...... und dem Fortsetzen seines Studiums. Ab Juli 2015 war er wieder berechtigt, Inlandsförderung nach § 4 BAföG zu beziehen. Für die Entscheidung über die Förde- rung in den Monaten Juli und August 2015 ist der Beklagte auch zuständig geblieben. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedurfte es auch keines neuen Antrages des Klägers für die Monate Juli und August 2015. Er hatte einen Förderungsantrag für diese Monate gestellt, der durch den Bescheid vom 28. November 2014 auch beschieden wurde. Ein Antrag nach § 46 Abs. 1 BAföG bezieht sich nur auf den einen Bewilligungs- zeitraum, den die Behörde in der Entscheidung über diesen (damit verbrauchten) An- trag unter Beachtung der für sie allerdings nicht zwingend verbindlichen Regeldauer des § 50 Abs. 3 BAföG konkretisierend festlegt. Die konkretisierende Festlegung des Bewilligungszeitraums und damit mittelbar auch die zeitliche Reichweite des Antrags auf Leistung von Ausbildungsförderung (§ 46 Abs. 1 BAföG) ergibt sich also aus dem Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung von Ausbildungsförderung, wobei das Amt für Ausbildungsförderung im Rahmen des § 50 Abs. 3 BAföG in der Regel für ein Jahr entscheidet und einen abweichenden (kürzeren oder längeren) Bewilligungs- zeitraum z. B. dann wählen wird, wenn es seine Entscheidung in zeitliche Übereinstim- mung mit dem Schuljahr oder den Studiensemestern bringen will (BVerwG, Urt. v. 25. November 1997 - 5 C 4/97 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Mit dem Bewilligungsbescheid vom 28. November 2014 hat der Beklagte die zeitliche Reichweite des Antrags des Klägers auf den Zeitraum 10/2014 bis 09/2015 festgelegt. Diese Reichweite des Antrags kann nicht durch eine spätere behördliche Abkürzung des Bewilligungszeitraums im Nachhinein und rückwirkend so verkürzt werden, dass dem Kläger eine rechtzeitige Folgeantragstellung nicht mehr möglich wäre. Bei rück- wirkenden Änderungen muss es dabei bleiben, dass der Antrag mit seinem ursprüng- lichen zeitlichen Zuschnitt auch für die betreffenden Folgezeiträume als gestellt gilt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Vorausset- zungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). 56 57 58 16 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder 17 für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Munzinger Döpelheuer Helmert