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Urteil

6 A 559/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die örtliche Zuständigkeit der gegen einen Vertretungsberechtigten nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO gerichteten Gewerbeuntersagung folgt gemäß § 35 Abs. 7 GewO derjenigen, die für die gewerbetreibende Gesellschaft gilt. 2. Der Begriff der Niederlassung i. S. v. § 35 Abs. 7 GewO ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen und umfasst auch unselbstständige Zweigstellen. 3. Solange die Verlegung einer Niederlassung an einen anderen Ort nicht offenkundig ist, besteht nach einer erfolgten Gewerbeanzeige die örtliche Zuständigkeit der Behörde, bei der das Gewerbe angemeldet wurde, fort. 4. Aus der Unzuverlässigkeit der gewerbetreibenden GmbH kann zwingend auf die Unzuverlässigkeit ihres Vertreters geschlossen werden, wenn allein dieser Vertreter für die Geschicke der gewerbetreibenden GmbH verantwortlich war und sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der GmbH aus dem Handeln ihres Vertreters ergibt.
Entscheidungsgründe
1. Die örtliche Zuständigkeit der gegen einen Vertretungsberechtigten nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO gerichteten Gewerbeuntersagung folgt gemäß § 35 Abs. 7 GewO derjenigen, die für die gewerbetreibende Gesellschaft gilt. 2. Der Begriff der Niederlassung i. S. v. § 35 Abs. 7 GewO ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen und umfasst auch unselbstständige Zweigstellen. 3. Solange die Verlegung einer Niederlassung an einen anderen Ort nicht offenkundig ist, besteht nach einer erfolgten Gewerbeanzeige die örtliche Zuständigkeit der Behörde, bei der das Gewerbe angemeldet wurde, fort. 4. Aus der Unzuverlässigkeit der gewerbetreibenden GmbH kann zwingend auf die Unzuverlässigkeit ihres Vertreters geschlossen werden, wenn allein dieser Vertreter für die Geschicke der gewerbetreibenden GmbH verantwortlich war und sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der GmbH aus dem Handeln ihres Vertreters ergibt. Az.: 6 A 559/19 5 K 952/18 Verkündet am: 10. Nov. 2022 gez.: Pietrobelli als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Berufungsbeklagter - wegen Gewerbeuntersagung hier: Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2022 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. März 2019 - 5 K 952/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über eine gegenüber dem Kläger verfügte Gewerbeuntersagung. Der Kläger ist laut Handelsregistereintrag (Registernummer HRB..... des Handelsregisters beim Amtsgericht L) alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der "U GmbH", seit dem 21. September 2016 umfirmiert in "G GmbH", deren Gewerbetätigkeit mit "Service im Bereich der Holzindustrie sowie weltweiter Handel mit Holzprodukten bzw. Holzbrennstoffen" bezeichnet wurde. Als Sitz der Gesellschaft ist F straße .. in L im Handelsregister eingetragen. Durch den Kläger erfolgte am 23. Juni 2016 für die "U GmbH" die Gewerbeanmeldung bei der Stadt L. Als Betriebsstätte wurde die F straße .. in L angegeben, angemeldet wurde "Service im Bereich der Holzindustrie sowie weltweiter Handel mit Holzprodukten bzw. Holzbrennstoffen". Der Tätigkeitsbeginn wurde auf den 12. April 2016 datiert. Am 30. Januar 2019 wurde aufgrund eines Antrags des Finanzamts W vom 25. April 2018 über das Vermögen der G GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet. 1 2 3 4 3 Bereits mit Schreiben vom 10. August 2017 regte das Finanzamt W gegenüber der Beklagten die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen die G GmbH sowie gegen den Kläger als deren Vertretungsberechtigten an. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ergebe sich aus Betriebssteuerrückständen und aus Personensteuern, die aus dem Betrieb resultierten, in Höhe von 173.513,56 € einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, die aus dem Zeitraum von August 2016 bis Juli 2017 resultierten. Die Vollstreckung sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen, der Vollstreckungsschuldner sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig und infolge des Fehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen im Besonderen nicht in der Lage, Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Lage seien nicht erkennbar. Nach dem Gesamteindruck biete der Vertretungsberechtigte des Vollstreckungsschuldners nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde; von einem Anwachsen der Steuerrückstände sei auszugehen. Außendienstmitarbeiter der Beklagten suchten den ihr bekannten Sitz der G GmbH auf. Dort gab die Tochter des Klägers als Geschäftsführerin der unter der gleichen Anschrift ansässigen M GmbH an, dass sich der Sitz der Firma G GmbH in W befinde und die Adresse in L nur eine Rechnungsanschrift sei. Die Post werde durch sie entgegengenommen. Auf Nachfrage der Beklagten bei der Stadt W war dort weder durch die G GmbH noch durch den Kläger ein Gewerbe angezeigt worden. Die Beklagte zog zudem u. a. Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister (jeweils ohne Mitteilung einer Eintragung) sowie von der Polizei Sachsen bei, wonach bezogen auf den Kläger in INPOL 20 Verfahren (überwiegend wegen Betrugs) für die Zeit von 2013 bis 2016 eingetragen seien. Zudem wurde vom Landeskriminalamt M mitgeteilt, dass gegen die G P gGmbH und den Kläger als deren Geschäftsführer bei der Staatsanwaltschaft R Sammelverfahren wegen des Verdachts des Anlagebetrugs und der Unterschlagung von Warenbeständen geführt würden. Der Kläger gab gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 18. September 2018 unter Nutzung der Anschrift in L als Absenderadresse an, dass die Forderung des Finanzamts W nicht 173.513,456 €, sondern nur noch 82.904,02 € betrage, wobei gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von ca. 24.000,00 € Einspruch eingelegt worden sei. Die Lohnsteuerbeträge würden kontinuierlich kurzfristig ausgeglichen. Zur Akte reichte der Kläger eine Aufstellung des Finanzamts W über die 5 6 7 4 einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde liegenden Ansprüche in Höhe von insgesamt 82.904,02 €, wobei die darin enthaltenen Steuerrückstände den Zeitraum bis April 2017 umfassen. In einem ebenfalls in Kopie beigefügten Schreiben an das Finanzamt W vom 11. September 2017 findet sich sowohl die Ler Anschrift als Absenderadresse als auch eine Wer Anschrift der G GmbH. Nachdem die Beklagte den Kläger mit Auskunftsverpflichtung vom 10. Oktober 2017 zu weiteren Auskünften, u. a. zu betriebenen Gewerbebetrieben und -standorten sowie zur Beschäftigung von Arbeitnehmern, aufforderte, sagte dieser telefonisch am 27. Oktober 2017 eine Erledigung bis zum 10. November 2017 zu, wobei ein nachgehender Posteingang oder eine sonstige Rückmeldung nicht zu verzeichnen war. Vom Finanzamt W wurde am 29. November 2017 mitgeteilt, dass eine Ratenzahlung der Lohnsteuer nicht möglich sei und der Kläger die Vorlage eines Zahlungskonzepts bis 1. Dezember 2017 angekündigt habe, wobei aber ausweislich einer weiteren telefonischen Mitteilung vom 11. Dezember 2017 ein Zahlungskonzept nicht vorgelegt worden sei, sondern sich der Kläger nicht gemeldet habe; die aktuellen Rückstände beliefen sich auf 275.396,89 €, wobei in der 49. Kalenderwoche eine Zahlung über 12.000,00 € geleistet worden sei. Zahlungsrückstände bestanden wegen offener Gewerbesteuer auch gegenüber der Beklagten i. H. v. 12.565,00 € und gegenüber der Techniker Krankenkasse i. H. v. 24.576,30 €, dort habe sich der Kläger nicht gemeldet. Mit am 27. März 2018 korrigiertem Bescheid vom 14. Dezember 2017 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung der Gewerbetätigkeiten "Service im Bereich der Holzindustrie sowie weltweiter Handel mit Holzprodukten bzw. Holzbrennstoffen" (Nummer 1) und erstreckte die Gewerbeuntersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf alle Gewerbe (Nummer 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die gewerbliche Tätigkeit bis spätestens 12. Januar 2018 einzustellen und abzumelden (Nummer 3). Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 3 an (Nummer 4) und drohte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für den Fall an, dass er erneut eine untersagte Gewerbetätigkeit aufnehme (Nummer 5). Schließlich legte sie ihm die Kosten des Verwaltungsverfahrens auf (Nummer 6) und setzte Kosten i. H. v. 380,71 € fest (Nummer 7). Zur Begründung der Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 7a i. V. m. § 35 Abs. 1 GewO stützte sich die Beklagte auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit 8 9 10 5 des Klägers, die sich aus den bestehenden Zahlungsrückständen der von ihm geführten Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt, der Stadt L und der Techniker Krankenkasse ergebe. Aus den Zahlungsrückständen ergebe sich, dass die G GmbH bereits seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage sei, den mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Verpflichtungen vollständig nachzukommen, durch ihr Unvermögen sei die Redlichkeit des Wirtschaftsverkehrs erheblich gefährdet. Trotz der Zusicherung sei kein Sanierungskonzept vorgelegt worden, zugesagte Termine seien mehrfach nicht eingehalten worden. Aus dem Verhalten lasse sich keine positive Prognose für die zukünftige gewerbliche Zuverlässigkeit ableiten. Gegenüber den Gläubigern der G GmbH habe er keinen Lösungsvorschlag unterbreitet, der zur Tilgung oder Reduzierung der Schulden führe. Darüber hinaus sei die Erstreckung der Untersagung auf alle Gewerbe gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gerechtfertigt, da die die Unzulässigkeit rechtfertigenden Tatsachen nicht an das bisher ausgeübte Gewerbe gebunden seien. Durch eine nur teilweise Untersagung lasse sich die zu besorgende Gefährdung der Allgemeinheit für die Zukunft weder für das bisher ausgeübte Gewerbe noch für jede andere Gewerbetätigkeit ausschließen. Diesen Bescheid griff der Kläger mit seinem Widerspruch vom 12. Januar 2018 an. Die den Steuerschulden der Gesellschaft zu Grunde gelegte Umsatzsteuer sei wegen abzuschreibender Umsätze (Rechnungen über ca. 600.000,00 € seien vom Insolvenzverwalter der Schuldnerin nicht anerkannt, aber bei der Berechnung der Umsatzsteuer in Ansatz gebracht worden) zu Unrecht festgesetzt worden, es handele sich um einen Betrag i. H. v. mindestens 114.446,19 €. Die insgesamt offene Lohnsteuer i. H. v. 77.229,61 € solle bis zum 15. März 2018 abgebaut werden. Die G GmbH sei weder zahlungsunfähig noch zahlungsunwillig. Im Hinblick auf die Gewerbesteuer sei eine Herabsetzung beantragt worden, mit der Zahlung werde bis zur Bearbeitung des Antrags abgewartet. Gegenüber der Techniker Krankenkasse bestünden Rückstände nur in Höhe von 14.430,96 €, deren kurzfristiger Ausgleich bis Anfang Februar 2018 beabsichtigt sei. Die Steuerrückstände würden nach der Prüfung durch das Finanzamt beglichen werden. Dass kein Zahlungskonzept vorgelegt worden sei, liege an der knappen Zeit zwischen der Zahlung an das Finanzamt W in der 49. Kalenderwoche und dem Erlass des Bescheides am 14. Dezember 2017. Nachgehend bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass die Umsatzsteuer i. H. v. 109.383,83 € herabgesetzt worden sei und Zahlungen von dritter Seite ab der 49. Kalenderwoche i. H. v. 71.847,82 € geleistet worden seien, per 23. Januar 2018 aber noch Steuerrückstände i. H. v. 94.905,42 € bestünden. 11 12 6 Nach Abgabe des Widerspruchsverfahrens an die Landesdirektion Sachsen forderte diese ergänzende Auskünfte der Staatsanwaltschaften R und L, der Techniker Krankenkasse, des Finanzamts W sowie der Beklagten an. Das Finanzamt W teilte Steuerrückstände der G GmbH per 27. Februar 2018 i. H. v. 93.149,46 € mit, der Kläger sei mit Bescheiden vom 15. Dezember 2017 und 18. Dezember 2017 in Höhe von 28.466,98 € in Haftung genommen worden, dem Finanzamt lägen weitere Amtshilfeersuchen der Finanzämter A und F vor. Bis zum 10. April 2018 erhöhten sich die Rückstände laut telefonischer Mitteilung des Finanzamts W auf 103.760,68 €. Mit Widerspruchs- und Kostenfestsetzungsbescheid vom 11. April 2018 wies die Landesdirektion den Widerspruch des Klägers zurück. Der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Wegen ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse sei der Kläger gewerberechtlich unzuverlässig, dies würden die Zahlungsrückstände bei öffentlich- rechtlichen Gläubigern belegen. Er sei Haftungsschuldner beim Finanzamt W über einen Betrag i. H. v. 28.466,98 €. Dieser Betrag sei sowohl der Höhe nach als auch im Verhältnis zu seiner Gesamtbelastung gravierend und stelle ein deutliches Anzeichen für einen erheblichen Mangel des Verantwortungsbewusstseins dar. Für die Zukunft ergäben sich Anhaltspunkte für künftige weitere Verstöße schon aus der Tatsache, dass auch gegenüber der Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Kläger sei, erhebliche Rückstände bestünden, u. a. gegenüber dem Finanzamt W i. H. v. 103.760,68 €. Als Verantwortlicher für die Gewerbeausübung und auch für die Schulden der GmbH lasse dies ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein erkennen, ein künftiges Fehlverhalten sei sehr wahrscheinlich. Entgegen der Aufforderung habe er auch kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt, Zahlungen seien von Dritten getätigt worden. Gewerberechtlich unzuverlässig sei der Kläger zudem wegen der Verletzung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, zu denen die Steuerrückstände zählten. Die Gewerbeuntersagung sei zudem verhältnismäßig. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung sei rechtmäßig. Mit seiner am 15. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht Leipzig erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Gewerbeuntersagung. Zur Begründung trägt er vor, dass die von der Beklagten bei der Unzuverlässigkeitsprognose zu Grunde gelegten Steuerrückstände der Gesellschaft aufgrund der Reduzierung der Umsatzsteuer nicht in der genannten Höhe bestanden hätten und er sich bemüht habe, eine Lösung zum Ausgleich der Steuerschulden beim Finanzamt herbeizuführen, wobei er die dort zuständige Sachbearbeiterin nicht habe erreichen können. Die Vornahme der von ihm angekündigten Zahlung von 12.000,00 € und die Mitteilung weiterer Zahltermine an 13 14 15 7 das Finanzamt zeigten sein ernsthaftes Bemühen hinsichtlich des Abtragens der Rückstände. Ungeachtet dessen habe er mittlerweile ein Zahlungskonzept vorgelegt, nach welchem sämtliche Forderungen beglichen werden könnten. Die offenen Sozialversicherungsbeiträge bei der Techniker Krankenkasse seien beglichen und würden fortlaufend gezahlt. Er sei weder im Zeitpunkt des Bescheiderlasses unzuverlässig gewesen, noch sei eine ungünstige Prognose gerechtfertigt. Da die G GmbH stets leistungsfähig gewesen sei, habe für die Vorlage eines Sanierungskonzepts kein Anlass bestanden; ein Zahlungskonzept sei nunmehr vorgelegt worden. Die ausgesprochene Gewerbeuntersagung sei unter Berücksichtigung seiner Rechte aus Art. 12 GG sowie vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend lediglich um einen Zahlungsverzug und nicht um einen Zahlungsausfall handle, unverhältnismäßig. Am 30. Januar 2019 sei bezogen auf die G GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Insolvenzverfahren betreffe das Vermögen der GmbH und nicht das des Klägers persönlich. Die Privilegierung des § 12 GewO, wonach die Anwendung der Regelungen über die Gewerbeuntersagung nach der Gewerbeordnung für die Dauer des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen seien, treffe ausschließlich den Gewerbetreibenden (die GmbH), eine Anwendung auf den Kläger als Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden sei im Rahmen des Regelungsbereichs des § 35 Abs. 7a i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GewO rechtlich nicht möglich. Die gegen den Kläger als einzigen Geschäftsführer der G GmbH verfügte Gewerbeuntersagung sei rechtmäßig. Die Unzuverlässigkeit des Vertreters in Bezug auf die untersagten Gewerbe und die unselbstständig leitenden Tätigkeiten im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ergebe sich aus dem Gesamteindruck seines Verhaltens, wenn er danach keine Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werde. Er habe zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses aufgrund seines steuerrechtlichen Zahlungsverhaltens als alleiniger Geschäftsführer der G GmbH keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung geboten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 11. April 2018 sei nach den Angaben des Finanzamtes von einer noch offenen Steuerforderung in Höhe von 93.149,48 € auszugehen. Die Steuerschulden der Gesellschaft hätten sich trotz (teilweise größerer) Zahlungen auch während des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens nicht erheblich verringert. Ohne Berücksichtigung der korrigierten (reduzierten) Umsatzsteuer hätten die Steuerschulden im August 2017 etwa 65.000,00 € betragen, diese seien anschließend 16 8 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides um etwa 30 % auf 93.149,48 € angewachsen. Nachfolgend seien sie trotz einiger nicht unerheblicher freiwilliger Zahlungen und Umbuchungen sowie der im Rahmen einer Korrektur der festgesetzten Lohnsteuer nach Einreichung berichtigter Lohnsteueranmeldungen für Dezember 2017 vorgenommenen Reduzierung der Steuern um 35.000,00 € zunächst im Mai 2018 auf 134.883,30 € angestiegen und hätten zuletzt im Januar 2019 insgesamt 196.020,53 € betragen. Damit hätten sich die Rückstände aus Lohn- und Körperschaftsteuer samt steuerlicher Nebenforderungen (ohne Umsatzsteuer) über den gesamten Zeitraum des Untersagungsverfahrens mehr als verdreifacht, was umso beachtlicher sei, als es sich hier um einen relativ kurzen Zeitraum von 1,5 Jahren handele, wobei der Kläger das verfahrensgegenständliche Gewerbe durch die Gesellschaft erst seit Mitte des Jahres 2016 betreibe und scheinbar bereits seit Beginn des Geschäftsbetriebs durchgängig den fälligen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nicht fristgemäß nachgekommen sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass Unklarheiten im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Lohnsteuern vor deren Begleichung hätten geklärt werden sollen, da bei einer Gewerbeuntersagung Steuerrückstände zu berücksichtigen seien, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Abzustellen sei danach auf die seitens der zuständigen Behörde festgesetzten fälligen Steuern, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung sei im Gewerbeuntersagungsverfahren nicht zu prüfen. Hinzu komme die anhaltende Missachtung der Zahlungspflicht gegenüber der Techniker Krankenkasse als Sozialversicherungsträger. Auch die dieser gegenüber bestehenden Zahlungsrückstände habe der Kläger im Zeitraum zwischen Einleitung des Untersagungsverfahrens und Erlass des Widerspruchsbescheides nicht maßgeblich zu reduzieren vermocht. So hätten die geschuldeten offenen Sozialversicherungsbeiträge im August 2017 insgesamt 14.801,37 € betragen, bis März 2018 seien sie auf 22.097,18 € gestiegen und am 30. Januar 2019 seien sie noch auf 12.826,07 € beziffert worden. Der Kläger laufe den von ihm verlangten Zahlungen regelmäßig hinterher; es gelinge ihm allenfalls geringfügig, aufgelaufene Zahlungsrückstände durch freiwillige Zahlungen partiell zu vermindern, ohne jedoch erfolgreich seine Gesamtschuldenlast zu reduzieren, da neu entstehende Steuer- oder Beitragszahlungen nicht oder nicht fristgemäß von ihm beglichen würden. Gegen die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts spreche letztlich auch die Tatsache, dass sich die Gesellschaft mittlerweile in der Insolvenz befinde. Die Beklagte habe das ihr nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO), auch stelle sich die Untersagung des ausgeübten Gewerbes als verhältnismäßig dar. Die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf jegliche gewerbliche Tätigkeiten 9 einschließlich leitender Tätigkeiten in Nummer 2 des angegriffenen Bescheides finde ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 7a Satz 3 i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Eine Unzuverlässigkeit auch in Bezug auf andere gewerbliche Tätigkeiten ergebe sich daraus, dass der Kläger wiederholt und erheblich steuerliche Pflichten vernachlässigt habe. Dabei handele es sich um Pflichten, die für alle Gewerbetreibenden allgemein gelten und keinen Bezug zu einer besonderen gewerblichen Tätigkeit aufweisen würden. Nach den vorstehenden Erwägungen sei davon auszugehen, dass bei dem Kläger ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten oder in eine leitende unselbstständige Tätigkeit zu erwarten sei. Die Erstreckung der Gewerbeuntersagung stelle sich als erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne dar, vom eingeräumten Ermessen sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht worden. Auch die Nebenentscheidungen seien rechtmäßig. Gegen das dem Kläger am 28. März 2019 zugestellte Urteil hat er mit am 29. April 2019 beim Verwaltungsgericht Leipzig eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Juli 2021, der dem Kläger am 22. Juli 2021 zugestellt wurde, die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger innerhalb der durch Verfügung vom 19. August 2021 verlängerten Frist mit am 20. September 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vor, dass die Beklagte für den Erlass des Bescheides örtlich nicht zuständig gewesen sei. Nach § 35 Abs. 7 Satz 1 Alt. 1 GewO sei die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält. Er sei zu keinem Zeitpunkt geschäftlich in L tätig gewesen. Die U GmbH habe bereits kurz nach ihrer Gründung ihren Tätigkeitsschwerpunkt und den Sitz der Geschäftsleitung nach W verlagert, was gegenüber dem Finanzamt L I mit Schreiben vom 8. September 2016 auch angezeigt worden sei. Die bereits zu diesem Zeitpunkt auch geplante formelle Verlegung des Sitzes nach W einhergehend mit der kompletten Abmeldung in L und der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts S sei jedoch angesichts anderer Themen der U GmbH aufgeschoben worden, sodass zunächst noch die Umfirmierung in G GmbH am 21. September 2016 in das Handelsregister des Amtsgerichts L eingetragen worden sei. Tatsächlich sei die G GmbH permanent bei dem Finanzamt W veranlagt gewesen, das bereits am 25. April 2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G GmbH beantragt habe, welches dann letztlich am 29. Januar 2019 bei dem Amtsgericht S eröffnet worden sei. Das Amtsgericht S habe den Mittelpunkt der selbstständigen 17 18 10 wirtschaftlichen Tätigkeit der G GmbH gem. § 3 Abs.1 Satz 2 lnsO in W und nicht in L festgestellt. In L sei die M GmbH ansässig, deren Geschäftsführerin die Tochter des Klägers sei. Wegen der familiären Verbundenheit sei auch eine Ummeldung der Geschäftsadresse an die Räumlichkeiten in W nicht dringend notwendig gewesen und deshalb auch in der Zeit vernachlässigt worden, weil die Weiterleitung der Post an die G GmbH bzw. den Kläger dadurch sichergestellt gewesen sei. Tatsächlich habe keine gewerberechtlich relevante Tätigkeit der G GmbH in L stattgefunden. Auch Gewerbesteuer gegenüber der Stadt L sei nicht angefallen, weil in L tatsächlich kein Gewerbe der G GmbH betrieben worden sei. Der Kläger selbst wohne in W und sei von Beginn an allein an der Niederlassung der G GmbH in W tätig gewesen. Nach § 35 Abs. 7a GewO würden die Vorschriften über die Zuständigkeit entsprechend für den Vertretungsberechtigten, also den Kläger, gelten. Er sei spätestens seit September 2016 in W für die G GmbH tätig gewesen, woraus die gewerberechtliche Zuständigkeit des Ordnungsamts in W resultiere. Die Gewerbeuntersagung vom 14. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2018 sei auch materiell rechtswidrig. In der anzustellenden Prognoseentscheidung seien die von ihm veranlassten, in erheblichem Umfang geleisteten Zahlungen der G GmbH sowie seine persönlichen Bemühungen zum Abbau der aufgelaufenen Rückstände nicht hinreichend und zutreffend gewürdigt worden. Die offenen Forderungen seien entsprechend der Zahlungspläne abgebaut oder reduziert worden. Er habe sich also wie angekündigt um eine wirtschaftliche Lösung bemüht und Zahlungszusagen, wie avisiert, eingehalten. Er habe tatsächlich mit Zahlungswillen versucht, die aufgelaufenen Verbindlichkeiten sukzessive und mit einem Zahlungsplan abzubauen, was allein maßgeblich für eine entsprechende Prognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit sein könne. Tatsächlich sei es der G GmbH nicht gelungen, die avisierten Erträge zu erwirtschaften, was im Ergebnis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt habe. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den festgestellten Liquiditätsengpässen, die zur Grundlage der Gewerbeuntersagung gemacht worden seien, und dem tatsächlich gestellten Insolvenzantrag verbiete es sich, die Gewerbeuntersagung auf die schon im Insolvenzverfahren berücksichtigte Zahlungsunfähigkeit zu stützen. Die Gewerbeuntersagung sei auch unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie verstoße gegen Art. 12 GG, indem sie ihm die Berufsausübung nahezu unmöglich mache. Er sei zwischenzeitlich 63 Jahre alt, die erweiterte Gewerbeuntersagung stelle für ihn ein faktisches Berufsverbot dar, das hier im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt sei. 19 11 Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. März 2019 abzuändern und den am 27. März 2018 korrigierten Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 11. April 2018 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus der Gewerbeanmeldung in L und der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister am Amtsgericht L, der fehlenden Gewerbeanzeige in W und dem Auftreten des Klägers für die G GmbH mit Schreiben vom 18. September 2017 unter Nutzung der Ler Anschrift. Im Anschluss daran habe er sich gegenüber der Beklagten nicht mehr geäußert, die örtliche Unzuständigkeit im Widerspruch nicht gerügt und bislang auch nicht das Gewerbe in L abgemeldet. Das Handeln des Klägers als Geschäftsführer begründe seine Unzuverlässigkeit und die der Gesellschaft. Die Pflicht zu veranlassen, dass Steuern und Beiträge jeweils termingerecht und in geforderter Höhe entrichtet werden, unterliege der Verantwortung des Klägers als alleinvertretungsberechtigtem Geschäftsführer der G GmbH. Diese sei als juristische Person selbst Gewerbetreibende. Die Unzuverlässigkeit der G GmbH sei festgestellt und mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 GewO verfügt worden. Die Untersagung könne gemäß § 35 Abs. 7a GewO auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung eines Betriebes beauftragte Person ausgesprochen werden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte, ferner auf die beigezogene Verfahrensakte 5 K 776/18 des Verwaltungsgerichts Leipzig betreffend die Gewerbeuntersagung gegenüber der Gesellschaft und das vom Amtsgericht S beigezogene Eröffnungsgutachten zum Insolvenzverfahren.. IN .. Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 20 21 22 23 24 12 Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der am 27. März 2018 korrigierte Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesdirektion Sachsen vom 11. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen, dem Kläger die Ausübung der Gewerbetätigkeiten "Service im Bereich der Holzindustrie sowie weltweiter Handel mit Holzprodukten bzw. Holzbrennstoffen" zu untersagen, liegen vor (1). Auch die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf alle Gewerbe ist nicht zu beanstanden (2). 1. Die Gewerbeuntersagung gegenüber dem Kläger als Geschäftsführer der G GmbH für die Ausübung der Gewerbetätigkeiten "Service im Bereich der Holzindustrie sowie weltweiter Handel mit Holzprodukten bzw. Holzbrennstoffen" hat ihre rechtliche Grundlage in § 35 Abs. 7a Satz 1, § 35 Abs. 1 GewO. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO kann diese Untersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. 1.1. Die Beklagte war gemäß § 35 Abs. 7a Satz 3, § 35 Abs. 7 GewO für die Untersagungsverfügung örtlich zuständig. § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO bestimmt die entsprechende Anwendung u. a. von § 35 Abs. 7 GewO für die an einen Vertretungsberechtigten gerichtete Gewerbeuntersagung. Gemäß § 35 Abs. 7 Satz 1 GewO ist örtlich zuständig für die Gewerbeuntersagung die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll (§ 35 Abs. 7 Satz 2 GewO). Die örtliche Zuständigkeit der gegen einen Vertretungsberechtigten nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO gerichteten Gewerbeuntersagung folgt gemäß § 35 Abs. 7 GewO derjenigen, 25 26 27 28 13 die für die gewerbetreibende Gesellschaft gilt. Die Verweisung in § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO auf § 35 Abs. 7 GewO stellt eine Ausprägung der limitierten Akzessorietät dar, die zwischen einem gegen den Gewerbetreibenden selbst gerichteten Untersagungsverfahren gemäß § 35 Abs. 1 GewO und einem Verwaltungsverfahren besteht, durch das gemäß § 35 Abs. 7a GewO sichergestellt werden soll, dass Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder andere leitende Funktionsträger von (insbesondere als juristische Person verfassten) Gewerbetreibenden ein auf § 35 Abs. 1 GewO gestütztes Verbot nicht dadurch unterlaufen, dass die natürlichen Personen, die das unzuverlässige Wirtschaftssubjekt bisher geleitet haben, sich nunmehr selbst gewerblich betätigen oder sie ihr gemeinwohlunverträgliches Verhalten als Vertretungsberechtigte oder leitende Funktionsträger ei- nes anderen Gewerbetreibenden fortsetzen (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 21). Aus dieser Zuständigkeitsakzessorietät folgt die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für das gegen den Kläger gerichtete Untersagungsverfahren (vgl. BayVGH, Beschl. v. 5. März 2014 - 22 ZB 12.2174 -, juris Rn. 23 f.). Unbeachtlich ist dabei, ob sich die Verfahren gegen den Gewerbetreibenden einerseits und dessen Vertreter andererseits im Verlauf auseinanderentwickeln (SächsOVG, Beschl. v. 27. Februar 2013 - 3 B 354/12 -, juris Rn. 14). Ausgehend von diesen Erwägungen war die Beklagte örtlich für die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen die G GmbH und abgeleitet davon gegen den Kläger als deren Vertreter zuständig, jedenfalls ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst aus dem Inhalt der Akten, dass die Zuständigkeit der Beklagten für die gewerbetreibende G GmbH entfallen sein könnte. § 35 Abs. 7 GewO knüpft die örtliche Zuständigkeit an die Niederlassung an, wobei eine solche in einem umfassenden Sinn zu verstehen ist; neben der Hauptniederlassung rechnen hierzu auch Zweigniederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 85. EL September 2020, § 35 Rn. 187). Der Begriff der unselbstständigen Zweigstelle geht über den Begriff der Zweigniederlassung (§ 13 HGB) hinaus. Er umfasst jede feste örtliche Anlage oder ständige Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient oder die Abwicklung der von der Hauptstelle aus geschlossenen Geschäfte erleichtern soll, wie z. B. Auslieferungslager oder auch Repräsentanzen, z. B. bei ausländischen Unternehmen (Marcks a. a. O., § 14 Rn. 44a f., m. w. N.). Persönliche und sachliche Ausstattung dieser Anlage oder Einrichtung müssen eine eigene Geschäftstätigkeit erkennen lassen. Erforderlich ist insbesondere, dass von dort aus unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Oktober 1984 - 4 Ss 489/84 -, beck- 29 14 online BeckRS 2007, 8275). Aber auch ohne tatsächliche Ausübung eines Gewerbes besteht eine örtliche Zuständigkeit bereits dann, wenn die beabsichtigte Ausübung eines Gewerbes angezeigt worden ist (vgl. § 35 Abs. 7 Satz 2 GewO). Da nach einer erfolgten Gewerbeanzeige eine örtliche Zuständigkeit durch die Behörde von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO nur beendet werden kann (Abmeldung von Amts wegen), wenn die Aufgabe des Betriebes eindeutig feststeht, besteht die Zuständigkeit der Behörde, bei der das Gewerbe angemeldet wurde, zumindest solange fort, wie die Aufgabe eines Betriebes nicht offenkundig ist. und für die Abmeldung auch darüber hinaus. Diese Voraussetzungen lagen - bezogen auf den Bezirk der Beklagten - bei der G GmbH bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch vor. Ausgehend von der bei der Beklagten angemeldeten Gewerbetätigkeit der vom Kläger geführten GmbH mit Sitz in L folgt die örtliche Zuständigkeit jedenfalls anfänglich aus § 35 Abs. 7 Satz 2 GewO, da das Gewerbe ausweislich der Anmeldung in L ausgeübt werden sollte. Bis zum Erlass der angefochtenen Behördenentscheidung erfolgte weder eine Abmeldung noch eine Änderungsanzeige. Ausgehend von der Richtigkeit und vom Fortbestand der Angaben im Rahmen der Gewerbeanmeldung folgt daraus grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für die Gewerbeuntersagung. Dass das Gewerbe tatsächlich nicht mehr in L ausgeübt, sondern der Betrieb in L eindeutig aufgegeben wurde, sodass eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten (unabhängig von den bestehenden Pflichten des Gewerbetreibenden zur Ab- oder Ummeldung) für eine Verfügung gemäß § 35 GewO entfallen sein könnte, lässt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst aus den Akten schließen. Die Darlegungen des Klägers zur Verlegung des Betriebssitzes nach W tragen den Wegfall der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten nicht. Selbst wenn - den Vortrag des Klägers zugrunde legend - der Betriebssitz nach W verlegt worden sein sollte, ist bezogen auf L zumindest von einer fortbestehenden Geschäftstätigkeit i. S. zumindest einer unselbstständigen Zweigstelle auszugehen. Vorliegend war in L durchgehend eine postalische Erreichbarkeit der G GmbH gegeben. Nach den Ausführungen des Klägers war durch seine in L am Sitz der GmbH tätige Tochter sichergestellt, dass die für die G GmbH eingehende Post bearbeitet wurde. Dass die Mindestvoraussetzungen für die Annahme einer unselbstständigen Zweigniederlassung angesichts einer festen örtlichen Anlage (hier: beschrifteter Briefkasten) sowie einer ständigen Einrichtung (hier: eine Person, die die Bearbeitung der Post sicherstellt) unterschritten wurden, war 30 31 32 15 nicht festzustellen, insbesondere da die G GmbH unter Angabe des angezeigten Sitzes in L im fortlaufenden Geschäftsverkehr auch nach außen aufgetreten ist. So hat sie sich noch im Rahmen des Verfahrens zur Gewerbeuntersagung mit Schreiben vom 18. September 2017 gegenüber der Beklagten unter Angabe dieser Anschrift geäußert, ohne aber eine Verlegung des Sitzes oder eine andere Anschrift mitzuteilen. Auch im Schreiben vom11. September 2017 an das Finanzamt W wird die Ler Anschrift mit angegeben. Aus den Ergebnissen der von der Beklagten geführten Ermittlungen ergibt sich nicht anderes. Insbesondere da der Kläger trotz der ihmgegenüber ergangenen Auskunftsverpflichtung keine Angaben zur Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer gemacht hat und sich die Art und Weise der gewerblichen Tätigkeit weder aus der Gewerbeanmeldung noch sonst aus den Akten ergibt, war daraus kein Rückschluss möglich, dass am angemeldeten Sitz in L keine gewerblichen Tätigkeiten entfaltet werden. Selbst wenn die gewerbetreibende GmbH keine Räumlichkeiten unter der in L angegebenen Adresse angemietet hat, schließt dies nicht aus, dass die Räume der dort ebenfalls ansässigen Ms GmbH, z. B. für Gesprächstermine mit Geschäftspartnern und Bürotätigkeiten, auch durch die G GmbH genutzt wurden, was wegen der nicht zuletzt im Eröffnungsgutachten für das nachgehende Insolvenzverfahren dargelegten geschäftlichen Verknüpfungen beider Gesellschaften und der verwandtschaftlichen Beziehung der jeweiligen Geschäftsführer auch nicht fernliegend ist. Soweit demgegenüber Schreiben der G GmbH an das Finanzamt W mit der Angabe Wer Absenderadressen existieren und vom Kläger auf die Zuständigkeit des Amtsgerichts S für das eröffnete Insolvenzverfahren über die G GmbH hingewiesen wurde, ändert dies an der Zuständigkeit der Beklagten nichts. Einerseits ist für das Insolvenzverfahren ein anderer Zeitpunkt maßgeblich, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2018 beantragt wurde. Ferner richtet sich die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde für ein Gewerbeuntersagungsverfahren nicht nach den für ein Insolvenzverfahren maßgeblichen Vorschriften, die auf den allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners oder den Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners abstellen (vgl. § 3 Abs. 1 InsO). Unabhängig davon wurde auch im Eröffnungsgutachten zum Insolvenzverfahren.. IN .. beim Amtsgericht S die Ler Anschrift als Niederlassung angesehen und lediglich ausgeführt, "dass der Mittelpunkt in W liegt/lag, und jdf. nicht eindeutig in L", womit aber eine Betriebstätigkeit in L und damit ein dahingehender gewerberechtlicher Bezug - entgegen der Behauptung des Klägers - gerade nicht in Frage gestellt wird. 33 16 Entgegenhalten lassen muss sich der Kläger auch den öffentlichen Glauben der Handelsregistereintragung. Gemäß § 15 Abs. 3 HGB kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit eine Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, auch wenn eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen wurde, solange er die Unrichtigkeit nicht kannte. Dass der Beklagten die Verlegung des Sitzes der GmbH nach W bekannt war, hat der Kläger nicht dargelegt. Gegenüber der Beklagten hat der Kläger die Sitzverlegung nach W nicht mitgeteilt. Dafür, dass der Beklagten die Erkenntnisse der Finanzämter L I oder W zuzurechnen sind, bestehen keine Ansatzpunkte. Insbesondere waren die bei Aufsuchen der Ler Anschrift erhaltenen Erkenntnisse aufgrund der vagen Aussagen der Tochter des Klägers nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der eingetragenen Tatsachen zu belegen. Nachfragen der Beklagten innerhalb des Untersagungsverfahrens, u. a. in Form der Auskunftsverpflichtung vom 10.Oktober 2017, u. a. zu betriebenen Gewerbebetrieben und -standorten, blieben inhaltlich unbeantwortet. Da nach den Ermittlungen der Beklagten die für den Sitz in W örtlich zuständige Behörde zeitlich vor der Beklagten nicht mit der Sache befasst war, erübrigen sich Erwägungen zu § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. 1.2. Die Untersagung von Gewerbetätigkeiten "Service im Bereich der Holzindustrie sowie weltweiter Handel mit Holzprodukten bzw. Holzbrennstoffen" gegenüber dem Kläger ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig. § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO gestattet es, einem in leitender Stellung abhängig Beschäftigten eines Gewerbebetriebes die Ausübung des Gewerbes zu untersagen, das seiner abhängigen Beschäftigung entspricht. Die Vorschrift ermöglicht es also, einer Person, die nicht Gewerbetreibende ist, die künftige Ausübung eines Gewerbes zu untersagen (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 19). Die Einleitung eines Untersagungsverfahrens gegen den Vertreter setzt voraus, dass gegen den Gewerbetreibenden selbst ein Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO eingeleitet ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die beiden Verfahren zeitlich parallel zu einem Abschluss gebracht werden (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 a. a. O. Rn. 21). Die gemäß § 35 Abs. 7a Satz 1 und 3, Abs. 1 GewO geforderte Unzuverlässigkeit des Vertreters muss sich auf die künftige Gewerbeausübung in einem Gewerbe beziehen, das der bisherigen unselbstständigen Tätigkeit entspricht. Unzuverlässig ist für eine künftige gewerbliche Betätigung der bisher unselbstständig 34 35 36 37 17 Tätige, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft ein seiner bisherigen Tätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die insoweit erforderliche Prüfung ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung. Nicht entscheidend ist, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben (BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 15). Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die eine ordnungsgemäße Betriebsführung und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten verhindert, ohne dass Anzeichen für eine Besserung vorhanden sind (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 a. a. O. Rn. 31). Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung (BVerwG, Beschl. v. 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, juris Rn. 5). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten (BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. 15). Die Beklagte hat parallel zum vorliegend streitgegenständlichen Bescheid auch gemäß § 35 Abs. 1 GewO die Gewerbeausübung gegenüber der G GmbH untersagt (Bescheid vom 14. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2018 [die hiergegen gerichtete Klage blieb ausweislich des rechtskräftigen Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. März 2019 - 5 K 776/18 - erfolglos]), sodass das Erfordernis der Akzessorietät der gegenüber dem Kläger verfügten Untersagung erfüllt ist. Sowohl bei Erlass der Untersagungsverfügung als auch bei Erlass des Widerspruchsbescheides war eine negative Prognose der Zuverlässigkeit gerechtfertigt, was sich bereits aus den zu diesen Zeitpunkten bekannten Verletzungen 38 39 40 18 von Zahlungspflichten der Gesellschaft u. a. gegenüber dem Finanzamt, für die der Kläger verantwortlich war, ergibt. So bestanden Forderungen des Finanzamts W gegen die gewerbetreibende GmbH unmittelbar vor Erlass des angefochtenen Bescheides i. H. v. 275.396,89 €. Ferner standen Zahlungen gegenüber der Techniker Krankenkasse am 12. Dezember 2017 i. H. v. 24.576,30 € und gegenüber der Beklagten wegen offener Gewerbesteuer i. H. v. 12.565,00 € aus. Zu diesem Zeitpunkt war allein die Einlassung des Klägers dahinhingehend bekannt, dass er einem Teil der Forderungen des Finanzamts W entgegengetreten sei und ausweislich eines Schreibens des Finanzamts W vom 5. September 2017 die Steuerschuld nur 82.904,02 € betrage. Dabei hat der Kläger übersehen, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung den Zeitraum 2016 bis April 2017 betreffend handelt, wobei die in der Zeit danach aufgelaufenen Steuerschulden in dieser Aufstellung fehlen. Unabhängig davon würde sich auch aus dem auf 82.904,02 € bezifferten Betrag - selbst nach Abzug der von ihm gleichzeitig infrage gestellten Umsatzsteuer i. H. v. ca. 24.000,00 € - seine Unzuverlässigkeit ergeben. Dies basiert einerseits darauf, dass diese Steuerschulden über einen längeren Zeitraum entstanden sind, nämlich praktisch ab Beginn der Existenz der G GmbH. Der Kläger hat keine plausible Erklärung dafür geliefert, weshalb er den von ihm nicht infrage gestellten Teil Steuerforderungen in der gesamten Zeit seiner geschäftsführenden Tätigkeit für die gewerbetreibende GmbH nicht gezahlt hat. Andererseits ist zu beachten, dass grundsätzlich selbst auf angefochtene Steuerbescheide Zahlungen zu leisten sind. Die materielle Rechtmäßigkeit der gegen die GmbH festgesetzten Steuerforderungen ist für die Beurteilung, ob dem Kläger die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatte die Beklagte im Verwaltungsverfahren der Gewerbeuntersagung nicht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe die vom Kläger vertretene GmbH Steuern nicht gezahlt hat, die sie bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Ausgehend davon, dass Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO), besteht keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. März 1997 - 1 B 72.97 -, juris, Rn. 4). In welchem zeitlichen Rahmen der Kläger beabsichtigte, die gegenüber der GmbH aufgelaufenen Forderungen zu bedienen, hat er nicht dargelegt. Aus der vom Finanzamt W am 11. Dezember 2017 mitgeteilten einmaligen Zahlung i. H. v. 12.000,00 € folgte jedenfalls angesichts der Vielzahl der Gläubiger und der Höhe der weiter bestehenden 41 19 Forderungen nicht, dass nunmehr mit einer zeitnahen Tilgung aller Schulden zu rechnen war. Freiwillige Ratenzahlungen erlauben noch nicht den Schluss, bei einem Gewerbetreibenden sei wieder von geordneten Vermögensverhältnissen auszugehen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn dargelegt oder sonst erkennbar ist, dass der Gewerbetreibende bis zu einer Tilgung der Rückstände in der Lage sein wird, die Ratenzahlung weiterhin und kontinuierlich aus eigenen Mitteln aufzubringen und das von ihm erzielte Einkommen eine regelmäßige Bedienung der freiwilligen Zahlungen auch erlaubt (OVG LSA, Beschl. v. 1. August 2022 - 1 L 38/21 -, juris Rn. 9). Eine derartige Darlegung ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst aus dem Inhalt der Akten. Auch in der nachgehenden Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides liegen keine Umstände vor, die eine andere Bewertung der gewerberechtlichen (Un- )Zuverlässigkeit rechtfertigen könnten. Zwar wurde vom Finanzamt W die Steuerforderung um 109.383,83 € reduziert und von der Beklagten die Gewerbesteuer auf Null festgesetzt. Zudem wurden für die gewerbetreibende GmbH an das Finanzamt W im Zeitraum bis Januar 2018 Zahlungen i. H. v. zusammen 71.847,82 € und eine weitere Zahlung im Februar 2018, jeweils durch die M GmbH, geleistet. Die Forderungen des Finanzamts W betrugen am 10. April 2018 aber noch immer 103.760,68 €. Auch gegenüber der Techniker Krankenkasse erfolgte keine vollständige Tilgung, sondern nur die Zahlung von Raten entsprechend eines im Vorfeld angekündigten Zahlungsplans. Soweit der Kläger daraus die Zahlungswilligkeit der gewerbetreibenden GmbH abgeleitet wissen will, die der Unzuverlässigkeit entgegenstehen würde, trägt dies nicht. Zwar steht der Unzuverlässigkeit entgegen, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 14 u. v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. 15). Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder werden können (OVG NRW, Beschl. v. 28. Februar 2022 - 4 B 1955/21 -, juris Rn. 11 m. w. N.). 42 43 20 An einem solchen Sanierungskonzept fehlt es indes. Weder sind die vom Kläger dem Finanzamt W und der Techniker Krankenkasse vorgelegten Ratenzahlungspläne auf eine vollständige Tilgung der Schulden ausgelegt gewesen, noch handelte es sich um von den Gläubigern akzeptierte Tilgungspläne. Diese haben die Zahlungsabsichten zwar zur Kenntnis genommen. Daraus kann aber nicht auf eine Vereinbarung geschlossen werden. Da zudem die Zahlungen nicht durch die gewerbetreibende GmbH geleistet wurden, sondern durch eine von seiner Tochter geleitete GmbH erfolgten, sind Rückschlüsse auf wirtschaftlich geordnete Vermögensverhältnisse der vom Kläger geführten GmbH nicht möglich. Für eine Änderung der wirtschaftlichen Situation der GmbH, bei der nach der Mitteilung des Finanzamts W vom 10. August 2017 Vollstreckungen erfolglos blieben, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Dass die Rückstände beim Finanzamt W in der Zeit vom 23. Januar 2018 bis zum 10. April 2018 von 94.905,42 € auf 103.760,68 € angewachsen sind und nach Februar 2018 keine Zahlungen mehr erfolgten, steht der Annahme eines Sanierungskonzepts entgegen. Hinzu kommt, dass nicht der Kläger einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat - noch er nach § 15a Abs. 1 InsO verpflichtet gewesen wäre -, sondern der Antrag ausweislich der Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren durch das Finanzamt W gestellt wurde und ausweislich des Eröffnungsgutachtens zum Insolvenzverfahren.. IN .. beim Amtsgericht S ein Eigenantrag fehlte. Die aktenkundigen Umstände erlauben daher den Schluss, dass trotz anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit die von Kläger geführte GmbH - unabhängig von den Ursachen für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten - ihren Gewerbebetrieb nicht aufgeben wollte und damit dem Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs zuwiderhandelte, woraus die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit abzuleiten ist. Aus dem für das nachgehend beantragte Insolvenzverfahren erstellten Eröffnungsgutachten ist keine andere Bewertung, insbesondere nicht die vom Kläger behauptete Zahlungsfähig- sowie -willigkeit, abzuleiten. Danach wurde das Ergebnis des Geschäftsjahres 2016 auf 10.900,00 € und des Geschäftsjahres 2017 auf - 384.300,00 € beziffert. Das Aktivvermögen wurde mit insgesamt 6.500,00 € bewertet, die Verbindlichkeiten gegenüber etwa 10 Gläubigern mit mindestens 1.295.800,00 €, davon waren zumindest 234.000,00 € fällig. Die G GmbH wurde sowohl als zahlungsunfähig als auch als überschuldet angesehen, wobei Insolvenzreife bereits seit 2017 - mithin bereits vor Abschluss des gewerberechtlichen Verwaltungsverfahrens - bestand. 44 45 21 Entgegen der Auffassung des Klägers sind die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründenden Umstände nicht wegen der nachgehenden Insolvenz der G GmbH unberücksichtigt zu lassen. Ausweislich der vorstehenden Ausführungen stützt sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht nur auf die Zahlungsunfähigkeit als solche, sondern auf das Verhalten des Verantwortlichen bei bestehenden (und ggf. nachgehend zur Zahlungsunfähigkeit führenden) Zahlungsschwierigkeiten. Unabhängig davon wurde aber die Gewerbeuntersagung gegenüber der G GmbH durch das sie betreffende Insolvenzverfahren nicht berührt, da das gewerberechtliche Verwaltungsverfahren durch die Untersagungsverfügung vom 14. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2018 noch vor der Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen war und daher § 12 GewO keine Anwendung findet (BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 15; so auch VG Leipzig im die G GmbH betreffenden rechtskräftigen Gerichtsbescheid v. 15. März 2019 - 5 K 776/18 -). Aus der Unzuverlässigkeit der gewerbetreibenden GmbH folgt die Unzuverlässigkeit des Klägers. Dass es sich bei den genannten Steuerschulden nicht um eigene Verbindlichkeiten des Klägers handelte, ist unerheblich. Bei der nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO eröffneten Möglichkeit der Gewerbeuntersagung gegenüber Vertretungsberechtigten eines Gewerbebetriebes kommt es insoweit allein darauf an, dass der Kläger als Geschäftsführer und mithin gesetzlicher Vertreter der GmbH (§ 35 GmbHG) deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen hat, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden (§ 34 AO), er diese Pflicht aber mit der Folge verletzt hat, dass bei der Gesellschaft erhebliche Steuerrückstände aufgelaufen sind (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 6. Oktober 2021 - 4 B 1401/21 -, juris Rn. 8). Soweit der Kläger rügt, dass aus der Unzuverlässigkeit der gewerbetreibenden GmbH nicht zwingend auf die Unzuverlässigkeit ihres Vertreters geschlossen werden könne, verbleibt für eine solche Differenzierung dann kein maßgeblicher Raum, wenn allein dieser Vertreter für die Geschicke der gewerbetreibenden GmbH verantwortlich war und sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der GmbH aus dem Handeln ihres Vertreters ergibt. Bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers sind vorliegend keine Umstände erkennbar, die ein Abweichen vom Regelfall begründen könnten. Er war einziger Geschäftsführer der G GmbH; weitere vertretungsberechtigte Personen ergeben sich weder aus dem Handelsregistereintrag noch sonst aus dem Vortrag des Klägers. Er hat auch keine anderweitigen Umstände mitgeteilt, die gegen einen Rückschluss von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der GmbH auf seine 46 47 22 Unzuverlässigkeit sprechen könnten. Vielmehr spricht sein Verstoß gegen § 15a Abs. 1 InsO auch für seine persönliche Unzuverlässigkeit. Die Untersagungsverfügung entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie ist geeignet, dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehr nachzukommen, und auch erforderlich. Auch im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 7a GewO bestimmt sich die Erforderlichkeit nach den zu der vergleichbaren Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO entwickelten Grundsätzen und liegt bereits vor, wenn von dem Beschäftigten ein Ausweichen in eine entsprechende selbstständige Tätigkeit zu erwarten ist. Die Erforderlichkeit einer Untersagung nach § 35 Abs. 7a GewO ist danach gegeben, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Vertreter das Gewerbe zukünftig selbstständig ausübt. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass es für einen solchen Beschäftigten mit Rücksicht auf die gegen seinen Arbeitgeber gerichtete Gewerbeuntersagung naheliegt, sich als selbstständiger Gewerbetreibender zu betätigen (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 32; Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 17/79 -, juris Rn. 29). Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände der Aufnahme einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit durch den Kläger entgegenstehen könnten, sind nicht festzustellen oder sonst erkennbar. Vielmehr hat der Kläger im Verfahren vorgetragen, sich zukünftig gewerblich betätigen zu wollen und damit einen Eingriff in Art. 12 GG gerügt. Bei festzustellender gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit und angesichts anzunehmender zukünftiger gewerblicher Betätigung steht ein milderes Mittel als die Volluntersagung zur Gefahrenabwehr aber nicht zur Verfügung. Daraus folgt zwingend die Erforderlichkeit der Untersagung, weil der Betrieb eines Gewerbes, zu dessen Ausübung der Gewerbetreibende unzuverlässig und damit unfähig ist, sich mit dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit oder der Betriebsangehörigen nicht verträgt. Ist aber der Gewerbetreibende (gewerbeübergreifend) unzuverlässig und ist die Untersagung erforderlich, so steht der Ausschluss dieses Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang. Dies gilt insbesondere auch für den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne. Es verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, die gewerbliche Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu verhindern. Selbst die gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit trägt ihr Gewicht in sich, eine Unterscheidung zwischen leichten und schweren Fällen gewerbeübergreifender Unzuverlässigkeit ist vor dem Hintergrund des ein Unfähigkeitsurteil beinhaltenden Begriffs der Unzuverlässigkeit fehl am Platze. 48 23 Nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können (vgl. für alles: BVerwG, Urt. v. 16. März 1982 - 1 C 124.80 -, juris Rn. 24). Indes bietet der vorliegende Sachverhalt ersichtlich keinen Anlass, dieser Frage nachzugehen. Das der Beklagten gemäß § 35 Abs. 7a GewO eröffnete Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt. Die Behörde muss ihr Ermessen erkennen und das Für und Wider eines Eingreifens sachgerecht unter Beachtung der Grundrechte abwägen. Anders als etwa bei ordnungsbehördlichen Maßnahmen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände, bei denen das Einschreiten regelmäßig geboten ist, wenn keine besonderen Gegebenheiten vorliegen, muss hier nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Ausweichens auf die selbstständige Gewerbeausübung entschieden werden. Insoweit gilt inhaltlich nichts anderes als bei der erweiterten Gewerbeuntersagung i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Daher muss der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden können, das Ausweichen in die gewerbliche Betätigung sei so wahrscheinlich, dass deren Untersagung erfolgen solle (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 33). Dieses Erfordernis erfüllt der angefochtene Widerspruchsbescheid, in dem das Ermessen und hier der Aspekt der Wahrscheinlichkeit des Ausweichens auf die selbstständige Gewerbeausübung erkannt und damit bejaht wird, dass der Kläger als Vertretungsberechtigter der Gesellschaft deren Geschicke maßgeblich und eigenverantwortlich lenkte, über die Geschäftskontakte verfügte und selbstständig im Geschäftsverkehr umfassend tätig war. 2. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß Nummer 2 des Bescheides vom 14. Dezember 2017 ist rechtmäßig. Die rechtliche Grundlage dafür stellt die Verweisung in § 35 Abs. 7a GewO auf § 35 Abs. 1 GewO dar, die auch zur Anwendung von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO führt, sodass dem bisher unselbstständig leitend Tätigen neben der Ausübung des Gewerbes auch die (weitere) Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie die Ausübung einzelner anderer oder aller Gewerbe untersagt werden kann. Mit diesem Regelungsgehalt ist die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 19). Die unter 1.2 festgestellte Vernachlässigung der steuerlichen Angelegenheiten und der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten rechtfertigt die Annahme der 49 50 24 Unzuverlässigkeit auch in Bezug auf die weiter untersagten Betätigungen, da die Pflichtverletzungen keinem bestimmten Gewerbezweig zuzuordnen und bei allen untersagten Tätigkeiten von Bedeutung sind. Der Feststellung im Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018, wonach ein Ausweichen in andere Tätigkeitsbereiche zu erwarten ist, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Entsprechend den Ausführungen unter 1.2 ist auch die erweiterte Gewerbeuntersagung verhältnismäßig und steht im Einklang mit Art. 12 GG. Das für die Entscheidung eröffnete Ermessen wurde ausweislich der Ausführungen im Bescheid vom 14. Dezember 2017 (dort Seite 5) und im Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 (dort Seite 14 ff.) erkannt und dahingehend fehlerfrei ausgeübt, als die Entscheidung darauf gestützt wurde, dass ein Ausweichen in andere Tätigkeitsbereiche zu erwarten ist, da der Kläger aufgrund der leitenden Tätigkeit in der Gesellschaft über sämtliche geschäftliche Verbindungen und Kenntnisse verfügt, die Hürden für eine Ausweichen in andere Tätigkeitsbereiche für ihn nicht sehr hoch sind und andere Möglichkeiten, den Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten, nicht existierten. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit der Wiedergestattung gemäß § 35 Abs. 6 GewO in die Ermessensausübung einbezogen. 3. Die von der Beklagten unter Nummern 3 bis 7 getroffenen Nebenentscheidungen stoßen auf keine rechtlichen Bedenken, die Berufung wird insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und der Senat verweist gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. März 2019, Seiten 18 und 19. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Mangels einer dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung kommt ein Ausspruch zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht in Betracht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung 51 52 53 54 25 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust Groschupp Guericke 26 Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 1 2