OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 73/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

3mal zitiert
21Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einer Bestimmung über die Anbringung von Haltestellenzeichen ist die Rechtsposition eines Anliegers in der Weise begrenzt, dass er gegenüber der Straßenverkehrsbehörde lediglich einen Anspruch auf eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung im Rahmen des § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO geltend machen kann. 2. Bei der Entscheidung zum barrierefreien Ausbau einer Bushaltestelle folgt das sachliche Bedürfnis im Sinne einer Planrechtfertigung aus der gesetzlichen Zielvorgabe für den barrierefreien Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs. 3. Private Belange können ein "Abrücken" von der Haltestellengrundentscheidung gebieten, wenn die Beeinträchtigungen für die Kläger durch den streitigen Haltestellenbetrieb im Bereich ihres Anwesens den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreichen oder sonst schlechterdings unzumutbar wären. 4. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von "Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs".
Entscheidungsgründe
1. Bei einer Bestimmung über die Anbringung von Haltestellenzeichen ist die Rechtsposition eines Anliegers in der Weise begrenzt, dass er gegenüber der Straßenverkehrsbehörde lediglich einen Anspruch auf eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung im Rahmen des § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO geltend machen kann. 2. Bei der Entscheidung zum barrierefreien Ausbau einer Bushaltestelle folgt das sachliche Bedürfnis im Sinne einer Planrechtfertigung aus der gesetzlichen Zielvorgabe für den barrierefreien Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs. 3. Private Belange können ein "Abrücken" von der Haltestellengrundentscheidung gebieten, wenn die Beeinträchtigungen für die Kläger durch den streitigen Haltestellenbetrieb im Bereich ihres Anwesens den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreichen oder sonst schlechterdings unzumutbar wären. 4. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von "Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs". Az.: 6 A 73/21 1 K 658/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Verlegung einer Bushaltestelle hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 21. November 2022 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. November 2020 - 1 K 658/19 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der von ihnen beispielhaft aufgezählten Zulassungsgründe, nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder ein von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfasster Verfahrensmangel, vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat im klageabweisenden Urteil einen Anspruch der Kläger, die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 13. September 2018 zur Einrichtung einer Bushaltestelle und Ausweisung mittels Verkehrszeichens 224 StVO im Zuge der E Straße in Höhe Hausnummer.. in L in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 22. Mai 2019 aufzuheben sowie die bezeichnete Bushaltestelle zurückzubauen und zurückzuverlegen, verneint. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO finde, wonach die Straßenverkehrsbehörden bestimmten, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen seien. Die Verlegung der streitgegenständlichen Bushaltestelle stehe dabei ebenso wie deren Einrichtung durch Anbringung des Verkehrszeichens 224 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Insbesondere müsse die verkehrsbehördliche Maßnahme auf einer fehlerfreien Abwägung der maßgeblichen Belange beruhen, die maßgeblichen öffentlichen Abwägungsgesichtspunkte ergäben sich aus § 32 Abs. 1 BOKraft, wonach bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen 1 2 3 des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen sei. Maßgeblich für die Aufstellung von Haltestellenzeichen seien hiernach die Bedürfnisse des öffentlichen Personenverkehrs sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des allgemeinen Verkehrs. Auch die Interessen der vom widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb (Lärm und Abgase der haltenden Fahrzeuge, Geräusche der wartenden Fahrgäste) möglicherweise betroffenen Anlieger seien in die Abwägung einzustellen. Es handele sich um eine abwägende Entscheidung planerischen Charakters. Die Kläger hätten in Bezug auf die Einrichtung der Bushaltestelle lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Beklagte. Bei Abwägungsentscheidungen planerischen Charakters - wie hier - sei der gerichtliche Prüfungsmaßstab darauf beschränkt, ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden habe, in die alle relevanten Belange eingestellt worden seien, und ob die betroffenen öffentlichen und privaten Belange entsprechend ihrem Gewicht Berücksichtigung gefunden hätten und der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden sei, die zu deren objektiver Bedeutung in einem angemessenen Verhältnis stehe. Durchgreifende Ermessensfehler seien nicht zu erkennen; die Beklagte habe unter Abwägung der maßgeblichen Belange von dem ihr bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Für ein Abwägungsdefizit oder einen Abwägungsausfall seien keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Dabei stellt das Verwaltungsgericht auf die Aspekte der beabsichtigten Herstellung der Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr, der tatsächlichen Nutzungszahlen der entsprechenden Haltestelle, des konkreten Standorts der Haltestelle einschließlich der baulichen Vorgaben für eine behindertengerechte Gestaltung und der Entfernung zu den benachbarten Haltestellen, der Rückverlegung der Haltestelle an den bis ca. 2009 betriebenen ehemaligen Standort sowie der Prüfung von Alternativstandorten ab. Auch aus dem Eigentumsrecht der Kläger folge keine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Beklagten, da eine Beeinträchtigung der Zufahrtsmöglichkeit und der Erreichbarkeit des Anwesens der Kläger nicht ersichtlich sei, was auch für den Fall gelte, dass diese einen Teil des an der E Straße anliegenden Grundstückes verkaufen wollten, dessen direkte Zufahrt im Bereich der Bushaltestelle liege. Auch die von den Klägern vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich finanzieller Nachteile durch den Winterdienst führten nicht zur Rechtswidrigkeit der Abwägungsentscheidung. Es sei ferner keine Fehlgewichtung relevanter Belange erkennbar, wobei die Belange der Kläger in die Anordnung eingeflossen seien. Ausgehend davon bestehe für die Kläger unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung kein Anspruch auf Verpflichtung der 4 Beklagten, die rechtmäßig errichtete und in Betrieb genommene Haltestelle zu verlegen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Grundsätzlich können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch aus tatsächlichen Gründen bestehen, da die Oberverwaltungsgerichte das Urteil - anders als in der Revision - auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen. Macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, reicht es zur Begründung ernstlicher Zweifel aus, dass die Möglichkeit eines günstigeren Ermittlungs- oder Beweisergebnisses besteht (SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2016 - 3 A 286/14 -, juris Rn. 12 m. w. N.; Beschl. v. 15. Dezember 2021 - 6 A 615/20 -, juris Rn. 4). Der Senat geht im wohlverstandenen Interesse der Kläger davon aus, dass ihr Vortrag im Zulassungsverfahren - jedenfalls soweit nicht ausdrücklich auf Verfahrensfehler rekurriert wird (Nummer 3 der Zulassungsbegründung) - auf die Darlegung ernstlicher Zweifel zielt. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt die Annahme ernstlicher Zweifel nicht. 1.1. Soweit die Kläger mit dem Zulassungsvorbringen die Notwendigkeit des von der Beklagten beabsichtigten behindertengerechten Ausbaus bis 2022 in Frage stellen, da ein solcher als Zielvorstellung des ÖPNV nicht zwingend sei, der Ausbau zudem in verschiedenen Anpassungsmöglichkeiten hinsichtlich der Ausbildung und der Länge der Haltestellen möglich sei - jeweils abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles und den Örtlichkeiten wie Gelände, vorhandener Straßenbebauung, Höhe der Fußwege etc. -, die Beklagte aber nur eine starre und schematische Einschätzung vorgenommen habe, die sich nach ihrem eigenen Vortrag verbiete, leiten sich daraus keine ernstlichen Zweifel ab. Auch wenn - so das Zulassungsvorbringen - etliche Bushaltestellen unter 24 m barrierefrei ausgebaut worden sind (z. B. mit kürzeren Haltestellenbereichen oder kürzeren Rampen und Anpassung der Bordsteinhöhen) und am vor der Verschiebung bestehenden Standort gleichfalls eine kürzere behindertengerechte Bushaltestelle hätte gebaut werden können (dort hätten ca. 21 m 3 4 5 5 zur Verfügung gestanden), ist dieser Aspekt nicht geeignet, die Entscheidung für einen barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle am von der Beklagten gewählten Standort in Frage zu stellen. Vielmehr stellt der behindertengerechte Ausbau über 24 m einen gewichtigen Belang dar, den die Beklagte höher gewichten durfte als die Interessen der Kläger. Rechtsgrundlage für die Einrichtung der umstrittenen Haltestelle (Anbringung des Verkehrszeichens Nummer 224 zu § 41 Abs. 2 StVO) ist § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO. Hiernach haben die Straßenverkehrsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anbringung des Verkehrszeichens zu entscheiden und dabei die relevanten Belange abzuwägen. Dabei ergeben sich maßgebliche öffentliche Belange aus § 32 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft vom 21. Juni 1975 [BGBl. I S. 1573], zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 [BGBl. I S. 822]). Danach ist bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen. Ferner sind die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beachten und die Interessen der vom widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb möglicherweise betroffenen Anlieger in die Abwägung einzustellen. In diesem Rahmen ist die Rechtsposition eines Anliegers - auch bei Berufung auf grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen - in der Weise begrenzt, dass er gegenüber der Straßenverkehrsbehörde lediglich einen Anspruch auf eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung im Rahmen des § 45 StVO geltend machen kann (SächsOVG, Beschl. v. 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 12. September 2002 - 12 LA 576/02 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Für die Entscheidung der Beklagten zum barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle liegt eine sachliche Rechtfertigung vor. Es handelt sich um eine planerische Entscheidung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, die an hoheitliche Planungen zu stellen sind. Hier wird einem sachlichen Bedürfnis im Sinne einer Planrechtfertigung (vgl. hierzu auch: HessVGH, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 2 B 2698/20 -, juris Rn. 10 ff.) Rechnung getragen, da sie auf die Verwirklichung der mit dem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und hierzu erforderlich ist. Dies folgt aus der gesetzlichen Zielvorgabe für den barrierefreien Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs in § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG und § 2 Abs. 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG). Dass die Beklagte den barrierefreien Ausbau der Haltestellen in ihrem Gebiet forciert 6 7 6 und dabei grundsätzlich einen Ausbau der Haltestellen anstrebt, bei dem ein behindertengerechter Ein- und Ausstieg über eine Länge von 18 m gewährleistet werden kann, stellt keinen einen Abwägungsfehler rechtfertigenden Umstand dar. Dass aufgrund der Anpassung des Haltestellenbereiches an die benachbarten Gehwegbereiche (Anpassungsrampen, je Seite 3 m) eine Länge von insgesamt 24 m resultiert, ist ebenfalls den von der Beklagten dargelegten Vorgaben für Gehweg- Neigungen geschuldet. Die von den Klägern dargelegten Einzelfälle, in denen von den Zielvorgaben (Ein- und Ausstiegsbereich von 18 m zzgl. eventuell erforderlicher Anpassungsrampen) abgewichen worden sein soll, führen nicht dazu, die Zielvorgaben insgesamt in Frage zu stellen. Vielmehr stellt das Erreichen der Zielvorgaben einen abwägungsrelevanten Umstand dar, dessen Einbeziehung in die nach § 45 StVO vorzunehmende Abwägungsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft, sondern ermessensgerecht ist. 1.2. Soweit die Kläger vortragen, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass die streitgegenständliche Bushaltestelle ursprünglich nicht existiert habe, sondern 2008 als Ergänzungsbushaltestelle für einen Markttag eingerichtet worden sei, der sich in der Nähe befunden habe, wobei der Markttag seit geraumer Zeit weggefallen sei und die Ergänzungsbushaltestelle nicht mehr benötigt werde, stellen sie vor dem Hintergrund der konkreten Positionierung der Haltestelle vor ihrem Grundstück deren Notwendigkeit in Frage. Gem. § 32 Abs. 1 BOKraft basiert die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO auf dem genehmigten Fahrplan. Ob eine ursprünglich als Ergänzungsbushaltestelle eingerichtete Haltestelle im regulären Linienbetrieb weiter oder nicht mehr angefahren wird, ist grundsätzlich bereits bei der Erstellung des von der Genehmigungsbehörde zu genehmigenden Fahrplans für den Linienverkehr i. S. v. § 40 PBefG zu entscheiden, wobei nachgehend die Straßenverkehrsbehörde in ausschließlicher Zuständigkeit unter den Gesichtspunkten der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie der Interessen potenziell betroffener Anlieger nach § 45 Abs. 3 StVO bestimmt, an welcher konkreten Stelle das Haltestellenzeichen anzubringen ist (VGH BW, Urt. v. 20. Oktober 1994 - 5 S 474/94 -, juris Rn. 22). Diese Festsetzung liegt als Teil eines umfassenden Verkehrsregelungs- und Verkehrsleitungskonzepts im planerischen Ermessen der Behörde. Die Entscheidung ergeht zwar nicht aufgrund eines förmlichen Planungsverfahrens, muss aber gleichwohl den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen, die an hoheitliche Planungen zu stellen sind (VGH BW, Urt. v. 20. Oktober 1994, a. a. O. Rn. 18). Ob eine Bushaltestelle überhaupt einzurichten ist, betrifft die Planrechtfertigung. Die Planrechtfertigung ist eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit 8 7 staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Die Planrechtfertigung erfordert die Prüfung, ob das Vorhaben mit den Zielen des jeweiligen Gesetzes übereinstimmt und ob das Vorhaben für sich in Anspruch nehmen kann, in der konkreten Situation erforderlich zu sein. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon dann, wenn dieses vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, juris Rn. 34). Ausgehend von der durch die Beklagte angestrebten Haltestellendichte und unter Berücksichtigung der aktenkundigen tatsächlichen Nutzungszahlen der fraglichen Haltestelle ist dem (Weiter-)Betrieb der fraglichen Haltestelle eine Planrechtfertigung jedenfalls aus heutiger Sicht nicht abzusprechen. 1.3. Aus dem gleichen Grund trägt das Zulassungsvorbringen nicht, soweit darin als abwägungsrelevant angesehen wird, dass der Haltestellenabstand nach dem Nahverkehrsplan der Beklagten ca. 300 m Luftlinie betragen soll und daher wegen des Abstands zwischen den Bushaltestellen, die vor und hinter der in Frage stehenden Haltestelle liegen, 530 m betrage, wobei für die Einrichtung von drei Bushaltestellen auf einer Strecke von 530 m kein vernünftiger Grund ersichtlich sei. 1.4. Im Hinblick auf die konkrete Standortwahl rügen die Kläger sinngemäß, dass der von Ihnen benannte Alternativstandort im Bereich Gasthof/Sparkasse von der Beklagten gar nicht als geeigneter Standort erkannt und demgemäß im Abwägungsprozess nicht berücksichtigt wurde. Demgegenüber hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2018 ihre Bewertung dargelegt, wonach der gewählte Standort auch vor dem Hintergrund der Abstände zwischen den Haltestellen der sinnvollste und zur Kirche der nächstgelegene Standort gewesen sei. Demgegenüber würde der Standort Gasthof/Sparkasse den Abstand zwischen den Haltestellen unausgewogen verkleinern bzw. vergrößern. Abwägungsfehler im Sinne eines Abwägungsausfalls oder eines Abwägungsdefizits erschließen sich hieraus nicht. 1.5. Auch die von den Klägern vorgetragenen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit Anliegergebrauch und Anliegerpflichten rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das planerische Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die 9 10 11 8 zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2019 - 9 A 14.18 -, juris Rn. 45). Private Belange können ein "Abrücken" von der Haltestellengrundentscheidung gebieten, wenn die Beeinträchtigungen für die Kläger durch den streitigen Haltestellenbetrieb im Bereich ihres Anwesens den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreichen oder sonst schlechterdings unzumutbar wären (VGH BW, Urt. v. 20. Oktober 1994 - 5 S 474/94 -, juris Rn. 22). Soweit die Kläger eine gesteigerte Räum- und Streupflicht im Rahmen des Winterdienstes behaupten, die nicht nur die Art und Weise des Räumens, sondern auch die Zeit betreffe, erschließt sich eine Verletzung des Abwägungsgebots nicht. Aus der Satzung über den Winterdienst in der Stadt Leipzig (Winterdienstsatzung) vom 20. September 2012 (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 19 vom 13. Oktober 2012 - abrufbar unter: www.leipzig.de) ergeben sich solche zusätzlichen Pflichten nicht. Nach § 2 Abs. 2 Winterdienstsatzung überträgt die Stadt Leipzig ihre Winterdienstpflicht für Gehwege auf die Anlieger. Die Art und Weise sowie der zeitliche Rahmen der sich daraus ergebenden Winterdienstpflicht bestimmt sich nach § 4 Winterdienstsatzung, ebenso die zu räumende Breite (1,20 m). Für Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel bestimmt § 4 Abs. 6 Winterdienstsatzung, dass Gehwege so geräumt und gestreut werden müssen, dass ein gefahrloser Zugang zu den Fahrgastunterständen sowie zur Gehwegkante gewährleistet ist. Zusätzliche zeitliche Vorgaben enthält diese Norm nicht. Ein erhöhter Räumaufwand im Zusammenhang mit einem Fahrgastunterstand ergibt sich vorliegend schon deshalb nicht, da die Kläger nicht darlegen, dass abweichend von den im Rahmen des Ortstermins des Verwaltungsgerichts am 10. Juni 2020 gefertigten Lichtbildern im fraglichen Haltestellenbereich ein Fahrgastunterstand eingerichtet wurde. Dass der zu räumende Bereich denjenigen der Gehwegkante umfassen muss, ist kein abwägungserheblicher Umstand, da gemäß § 4 Abs. 7 Winterdienstsatzung das Absetzen des Schnees ohnehin vorzugsweise in den Vorgärten - also in Richtung des Grundstücks der Anlieger - zu erfolgen hat. Die Kläger haben demgegenüber keine rechtlichen Grundlagen dargelegt, aus denen sich die von ihnen behaupteten erhöhten Pflichten ableiten ließen. Selbst wenn sich durch die Haltestelle der Aufwand für die Erfüllung der Räum- und Streupflicht vergrößern würde, wäre das von den Klägern hinzunehmen, solange der Mehraufwand nicht unzumutbar ist. Für eine Unzumutbarkeit ist weder etwas vorgetragen noch sonst erkennbar. Soweit die Kläger Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Grundstückszufahrt und in Bezug auf die Einfahrt in das zukünftig abgeteilte Grundstück geltend machen, legen sie Fehler in der Abwägung dergestalt, dass die Bedeutung privater Belange verkannt 12 13 9 oder das Abwägungsergebnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, nicht dar. Auch ein unzumutbarer Eingriff in eine wehrfähige Rechtsposition ist nicht festzustellen. Die Kläger können als Anlieger einer an ihrem Grundstück vorbeiführenden Straße nicht verlangen, dass der Verkehr auf der Straße seiner Art und seinem Umfang nach stets unverändert bleibt. Daher sind sie als Anlieger nicht vor solchen Einwirkungen geschützt, die mit dem zulässigen Gemeingebrauch der Straße durch andere allgemein verbunden sind (SächsOVG, Beschl. v. 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Dass die Einrichtung der Bushaltestelle den Kernbereich des Anliegergebrauchs verletzen würde, erschließt sich dabei nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Anliegergebrauch in seinem Kern dem privatrechtlichen Eigentum zwar so nahe, dass er unter den Schutz des Art. 14 GG fällt, der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht aber nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich daher nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von "Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs". Maßgeblich ist die das jeweils betroffene Grundstück prägende Situation seiner Umgebung, sodass der Anlieger einschränkende Maßnahmen hinnehmen muss, die aus dem Zweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, sofern sie nur als Verkehrsmittler erhalten bleibt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 12, m. w. N.). Nach den Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 12. Dezember 2018 ist die Realisierung von zwei Einfahrten, nämlich sowohl für das abzutrennende als auch für das verbleibende Grundstück der Kläger, trotz Errichtung der Bushaltestelle möglich; 14 15 10 sie hat diese Belange also in die Abwägung eingestellt. Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 30. Januar 2019 auf erhebliche finanzielle Aufwendungen für die dafür notwendigen Umbaumaßnahmen an der Toranlage hingewiesen haben, ergibt sich daraus noch keine Unzumutbarkeit. Gegen eine solche spricht auch der inzwischen tatsächlich erfolgte Umbau. Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren vorgetragen, dass die Toranlage der Kläger Ende des Jahres 2020 in Gänze zurückgebaut und an einer anderen Stelle des Grundstücks wieder errichtet worden sei. Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten. Dass - auch angesichts der von den Klägern dargelegten Überbauung des Einfahrtsbereichs durch einen Nachbarn - unzumutbare Beeinträchtigungen der Zufahrt zu den Grundstücken durch die eingerichtete Bushaltestelle eingetreten sind, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Inwieweit der Umstand, dass 30 cm des Gehweges, auf dem die Bushaltestelle errichtet wurde, im Eigentum der Kläger stehen, für die Anordnung des Verkehrszeichens von Bedeutung sein soll, erschließt sich nicht. Aus der Inanspruchnahme fremder Grundstücke für eine Straße folgt zwar gemäß § 13 Abs. 2 SächsStrG ein Anspruch des Eigentümers auf Erwerb des Grundstücks durch den Träger der Straßenbaulast; ein im Rahmen von § 32 Abs. 1 BOKraft i. V. m. § 45 Abs. 3 StVO abwägungsrelevantes Kriterium stellt dies aber nicht dar. Der ferner behauptete Umstand, dass die unmittelbar vor dem Grundstück gelegene Haltestelle den beabsichtigten Verkauf des Teilgrundstückes beeinträchtige, mindestens aber zu einem Mindererlös bei einem beabsichtigten Verkauf führe, was bei der Abwägung hätte Beachtung finden müssen, rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Unabhängig davon, dass - wie bereits ausgeführt - Anlieger nicht vor solchen Einwirkungen geschützt sind, die mit dem zulässigen Gemeingebrauch der Straße durch andere allgemein verbunden sind (SächsOVG, Beschl. v. 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.), und die Einrichtung und Nutzung einer Bushaltestelle einen solchen Gemeingebrauch darstellt, sind konkrete Umstände, aus denen ein Mindererlös oder Beeinträchtigungen der Verkaufsmöglichkeiten sich ergeben könnten, nicht dargetan. 2. Das Vorbringen der Kläger zeigt auch keinen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht dadurch, dass zum benannten Alternativstandort der Haltestelle im Bereich Gasthof/Sparkasse keine Ermittlungen durchgeführt wurden, auf. 16 17 18 11 Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 -, juris Rn. 21). Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15; st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Oktober 2021 - 6 A 321/19 -, juris Rn. 25). Für den Fall, dass die Kläger die fehlende Aufklärung im Rahmen ernstlicher Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen wollten, finden diese Grundsätze ebenfalls Anwendung. Wird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder Sachaufklärung begründet, macht der Antragsteller letztlich Verfahrensfehler geltend. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Konkordanz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (SächsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2021 - 6 A 615/20 -, juris Rn. 5; HessVGH, Beschl. v. 1. November 2012 - 7 A 1256/11.Z -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschl. v. 17. Februar 2009 - 10 S 3156/08 -, juris Rn. 5). Hat es der anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht versäumt, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinzuwirken, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht in Betracht, es sei denn, die bezeichneten Ermittlungen hätten sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; SächsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2021 - 6 A 615/20 -, juris Rn. 5). 19 20 21 12 Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Kläger nicht. Dass sie im erstinstanzlichen Verfahren insbesondere durch die Stellung entsprechender Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung auf eine Beweisaufnahme gedrungen haben, ergibt sich weder aus dem Zulassungsvorbringen noch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Zwar haben die Kläger in den Schriftsätzen vom 7. November 2018 und vom 30. Januar 2019 im Verfahren 1 L 1097/18 (dem dem Klageverfahren vorgelagerten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) diesen Alternativstandort benannt, nach den Erwiderungen der Beklagten hierauf fehlt jedoch ein Hinwirken der Kläger auf die Vornahme der Sachaufklärung. Soweit sie mit Klageerhebung im Schriftsatz vom 18. März 2019 ausgeführt haben, dass sie in Ansehung der Erwiderung der Beklagten auf den Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 (richtig wohl: 30. Januar 2019) an ihren Ausführungen festhielten und erforderlichenfalls das Gericht Beweis zu erheben habe, kommt dies einem Hinwirken auf die Sachaufklärung, insbesondere einem Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung, nicht gleich. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Beweisanregung. Dem Verwaltungsgericht mussten sich die bezeichneten Ermittlungen auch nicht aufdrängen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter 1.4 war das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner Rechtsansicht nicht gehalten, eine Beweisaufnahme hinsichtlich alternativer Standorte der Bushaltestelle - insbesondere in Höhe des Flurstückes 45/4 im Bereich Gasthof/Sparkasse - durchzuführen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, wobei die erstinstanzlich beantragte Herausgabe überbauter Teilflächen des Grundstücks nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens geworden und daher nicht in Ansatz zu bringen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 22 23 24 25 26 13