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Urteil

1 C 87/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Beim Erlass eines Bebauungsplans eröffnen § 41 BImSchG und die auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassene 16. BImSchV der planenden Gemeinde keinen planerischen Gestaltungsspielraum. Ob Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für Bestandsbebauung zu ergreifen sind, hängt als Ergebnis einer gebundenen Entscheidung davon ab, ob die in § 41 BImSchG genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (wie BVerwG, Urt. v. 28. Januar 1999, BVerwGE 108, 248, Leitsatz 2).
Entscheidungsgründe
Beim Erlass eines Bebauungsplans eröffnen § 41 BImSchG und die auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassene 16. BImSchV der planenden Gemeinde keinen planerischen Gestaltungsspielraum. Ob Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für Bestandsbebauung zu ergreifen sind, hängt als Ergebnis einer gebundenen Entscheidung davon ab, ob die in § 41 BImSchG genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (wie BVerwG, Urt. v. 28. Januar 1999, BVerwGE 108, 248, Leitsatz 2). Az.: 1 C 87/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Normenkontrollsache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Große Kreisstadt Markkleeberg vertreten durch den Oberbürgermeister Rathausplatz 1, 04416 Markkleeberg - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen 2 Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Wohnquartier Großstädteln“ hier: Normenkontrolle hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022 für Recht erkannt: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragsteller wenden sich als Plannachbarn gegen den am 28. Oktober 2020 beschlossenen Bebauungsplan „Wohnquartier Großstädteln“ (nachfolgend: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin, durch den eine im südwestlichen Stadtgebiet gelegene Freifläche von ca. 4,92 ha im Wesentlichen als allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) für Einfamilienhäuser festgesetzt wurde. Im östlichen Teil des Plangebiets wurden eine Fläche für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) zur Errichtung einer Kindertagesstätte sowie eine Verkehrsfläche zum Parken von Fahrzeugen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt. Die Antragsteller wenden sich vor allem gegen eine erhöhte Verkehrslärmbelastung durch die Erweiterung der bisher im Bereich ihres Hausgrundstücks endenden Z........ Straße zur Durchgangsstraße (Planstraße A). Sie sind Erbbaupächter des mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ........................................................... das unmittelbar an das Plangebiet grenzt. Im Erdgeschoss des nach einem Genehmigungsfreistellungverfahren (§ 62 SächsBO) von Anfang 2014 im Bebauungsplangebiet „Wohngebiet H.............-Straße“ errichteten 1 2 3 Wohngebäudes betreibt die Antragstellerin seit mehreren Jahren ein Kosmetikstudio. Diese Umnutzung wurde vom Landratsamt des Landkreises Leipzig auf einen nachträglichen Bauantrag durch Bescheid vom 16. September 2022 genehmigt. Das Hausgrundstück steht im Eigentum einer Kirchgemeinde, die einen Bauträger mit der Vermarktung von Bauflächen für acht Doppelhäuser sowie das Einfamilienhaus der Antragsteller an der Z........ Straße beauftragt hatte; dieses Gebäudeensemble wurde vom Bauträger als „Familienhof“ beworben. Die mit beidseitigen Fußwegen ausgebaute Z........ Straße endet in östlicher Richtung als Sackgasse nördlich des Hausgrundstücks der Antragsteller. Das in diesem Bereich ursprünglich zum allgemeinen Wohngebiet gehörige Flurstück A...., auf dem ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die Erschließung der Anliegergrundstücke festgesetzt war, wurde durch die erste Änderung des Bebauungsplans „Wohngebiet H.............-Straße“ vom 25. November 2015 mit der Begründung als Teil der Verkehrsfläche festgesetzt, dass „zukünftig eine leistungsfähige Anbindung des Plangebietes und des westlich angrenzenden Wohngebietes (…) an die S......... Straße“ erfolgen solle (S. 16 f. der Planbegründung unter 3.1.10). Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan sieht zur verkehrlichen Erschließung des neuen Plangebiets eine Verlängerung der Z........ Straße in nordöstliche Richtung bis zu der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten S........ Straße vor. Für die etwa 12,1 m breite Planstraße A wurde eine öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) festgesetzt, von der die Planstraßen B und C in südliche Richtung abzweigen, ohne dass Durchfahrtsmöglichkeiten für den motorisierten Individualverkehr in andere Baugebiete vorgesehen sind. In Nr. 10 des Textteils des Bebauungsplans sind Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) festgesetzt (u. a. unter Bezugnahme auf Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 [Schallschutz im Hochbau]). Wegen der weiteren Einzelheiten der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen wird auf die Planurkunde verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Nach der Planbegründung (dort S. 5 unter 2 und S. 13 unter 5.5.1) soll die Verlängerung der Z........ Straße eine neue Ost-West-Verbindung schaffen und unter Berücksichtigung einer Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2016 im Interesse einer gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsströme zu einer verkehrlichen Entlastung anderer Straßen in Wohnbereichen des südwestlichen Stadtgebiets beitragen. Auf Wohnbebauung entlang der Z........ Straße könne für die weitere Entwicklung der Stadt 3 4 5 4 nicht verzichtet werden. Ihre in der Vergangenheit neu erschlossenen Wohnbaugebiete seien „weitestgehend ausgelastet“, wobei das ungenutzte und von größeren Gehölzstrukturen weitgehend freie Plangebiet städtebaulich integriert sei und mit geringem Aufwand erschlossen werden könne. Dem Bebauungsplan liegt u. a. folgendes Verfahren zugrunde: Im Juni 2017 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans, nachdem ein Bauträger im Februar 2017 eine städtebauliche Konzeption für ein neues „Wohnquartier im Grünen“ vorgelegt und sich die Kirchgemeinde als Eigentümerin wesentlicher Teile des Plangebiets mit einer entsprechenden Überplanung einverstanden erklärt hatte. Die in der Folge eingeholte „Prognose Verkehrsgeräusche“ vom 26. Februar 2019 und die „Geräuschprognosen“ vom 11. Juli 2019 kamen zu dem Ergebnis, dass im Plangebiet Lärmvorbelastungen (u. a. von einer angrenzenden Bowlinganlage) oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für allgemeine Wohngebiete in Nachzeiten bestünden. Beeinträchtigungen im Plangebiet durch Lärm von einem benachbarten Sportpark seien nur bei Großveranstaltungen („seltene Ereignisse“) zu erwarten. An den Fassaden der vorgesehenen Wohnbebauung entlang den Planstraßen könnten Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) für allgemeine Wohngebiete zu Nachtzeiten von unter 2 dB(A) auftreten, weshalb nach Maßgabe von § 41 BImSchG Schallschutzmaßnahmen nötig seien. Aufgrund der geringen Entfernung zwischen der Straße und der straßenbegleitenden Bebauung sei aktiver Schallschutz in Form einer mindestens sechs Meter hohen Schallschutzwand nicht sinnvoll umsetzbar. Bei der nach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotenen Abwägung zwischen den Kosten der Schutzmaßnahme und dem angestrebten Schutzzweck könne der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nur über passiven Schallschutz erfolgen, insbesondere durch Einhaltung der Mindestanforderungen an Außenbauteilen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) und durch die Anordnung von Aufenthaltsräumen mit besonderer Schutzbedürftigkeit auf die lärmabgewandte Gebäudeseite. Bei neuen Fassaden werde der notwendige Schallschutz für Wohnnutzungen in den Lärmpegelbereichen I bis III schon aufgrund der Anforderungen der Wärmeschutzverordnung erreicht; Fenster der Schallschutzklasse I seien üblicherweise nicht mehr anzutreffen. Besondere Vorkehrungen für einen erhöhten Schallschutz im Plangebiet müssten deshalb nur in den Lärmpegelbereichen IV und höher vorgesehen werden. Im Bereich der geplanten Kindertagesstätte werde der in 6 7 5 der „Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen“ vom 2. Juni 2005 enthaltene Wert von 50 dB(A) überschritten, jedoch schaffe das vorgesehene Gebäude durch Abschirmung Bereiche, in denen dieser Empfehlungswert unterschritten werde. Der von der World Health Organisation (WHO) für eine unbeeinträchtigte Kindesentwicklung empfohlene Höchstwert von 55 dB(A) im Freien werde eingehalten. Aufgrund der Überschreitungen an der Nord- und Ostfassade der geplanten Kindertagesstätte seien an diesen Gebäudeseiten Gruppen- und Schlafräume nur dann zulässig, wenn die Außenbauteile den Mindestanforderungen der DIN 4109 entsprächen; dadurch würde die Einhaltung von 35 dB(A) in den Innenräumen gesichert. Des Weiteren enthält die „Geräuschprognose“ vom 11. Juli 2019 Empfehlungen zu textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz. Die „Prognose Verkehrsgeräusche“ vom 26. Februar 2019 betrifft die Auswirkungen der veränderten Verkehrsströme an besonders betroffenen Straßen westlich des Plangebiets. Auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung M........... Südwest vom Juni 2016 wurden dazu vier Immissionsorte (IO) an mehreren Straßen bestimmt, darunter der IO 1 an der Z........ Straße... Die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts würden an allen IO unterschritten. Angesichts der Funktionsänderung der Z........ Straße von einer Sackgasse zu einer Durchgangsstraße liege eine wesentliche Änderung der Straße vor, weshalb die Grenzwerte der 16. BImSchV einzuhalten seien. Mit einem prognostizierten Beurteilungspegel von 60 dB(A) liege der maßgebliche Bereich der Z........ Straße im Lärmpegelbereich II der Tabelle 7 zu DIN 4109, wobei auch hier der notwendige Schallschutz für Wohnnutzungen bei neuen Fassaden schon aufgrund der Anforderungen der Wärmeschutzverordnung erreicht werde; Fenster der Schallschutzstufe I seien nicht mehr anzutreffen. Der Planentwurf vom 24. September 2019 enthielt gegenüber dem Vorentwurf vom 13. November 2017 Änderungen der Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zu Bauhöhen und zum baulichen Schallschutz, um insbesondere den Ergebnissen der eingeholten Lärmgutachten Rechnung zu tragen. Nachdem der Stadtrat den Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht am 27. November 2019 gebilligt und eine Offenlegung beschlossen hatte, erfolgte eine Auslegung vom 27. Januar bis 28. Februar 2020. Im Rahmen der Auslegung äußerte sich der Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom 26. Februar 2020 sowie mit Anwaltsschreiben vom 27. Februar 2020 ablehnend zum 8 9 10 6 ausgelegten Planentwurf: Die bisher kleinteilig ausgebaute Z........ Straße eigne sich nicht als Durchgangsstraße für den gesamten Verkehr aus den geplanten neuen Wohnsiedlungen. Nach der Planung würden 2.900 Autos am Tag die Straße durchfahren, rechnerisch also mehr als 120 pro Stunde. In den Morgen- und Abendstunden liege die Verkehrsbelastung deutlich höher. Eine solche Hauptverkehrsstraße zerstöre den Hofcharakter des „Familienhofs“. Die Lärmschutzinteressen der Anwohner und die Sicherheit spielender Kindern würden missachtet, ebenso die Verträge zwischen Anwohnern und Bauträger. Darüber hinaus widerspreche der Planentwurf dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, der das Plangebiet und die sich nördlich anschließende Fläche als Mischgebiet ausweise, wie es das Landratsamt in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2018 zum Vorentwurf ausgeführt habe. Bei der Behördenbeteiligung (§ 4 BauGB) nahm das Landratsamt des Landkreises Leipzig mit Schreiben vom 26. Februar 2020 dahingehend Stellung, dass der Planentwurf seinen gegenüber dem Vorentwurf erhobenen Bedenken u. a. hinsichtlich der Einhaltung des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) Rechnung trage. In seiner Sitzung vom 28. Oktober 2020 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan als Satzung; eine Beschlussfassung über die Abwägung war zuvor am 23. September 2020 auf der Grundlage einer 134seitigen Abwägungsvorlage erfolgt, in die u. a. die ablehnenden Stellungnahmen der Antragsteller einbezogen worden waren. Zu den „Schallimmissionen mit Wirkung auf das Plangebiet“ enthält die Planbegründung auf Seite 11 bis 16 unter 5.5.1 Ausführungen zu den vorhandenen sowie den zu erwartenden Geräuschimmissionen (Gewerbelärm, Verkehrslärm durch Straßen- und Schienenverkehr sowie Sportlärm) unter Auswertung der „Geräuschprognose“ vom 11. Juli 2019. Hinsichtlich des Verkehrslärms durch Straßenverkehr verweist die Planbegründung auf die in der „Geräuschprognose“ enthaltenen Immissionsberechnungen, nach denen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht im Bereich der geplanten Wohnbebauung in der Tagzeit unterschritten und in der Nachtzeit um weniger als 2 dB(A) überschritten werde. Die erwartete Belastung durch Verkehrslärm ergebe sich aus der wichtigen Bedeutung, die der Planstraße A für die Verkehrserschließung der angrenzenden Wohngebiete im Ergebnis der Verkehrsuntersuchung von 2016 zukommen solle. Auf den meisten Alternativstrecken seien nicht unerhebliche Konflikte mit anderen Verkehrsteilnehmern zu erwarten, was 11 12 13 7 auf Seite 13 der Planbegründung im Einzelnen ausgeführt wurde. Die geplante Trassenführung sei die einzige sinnvolle Variante zur Verteilung der Verkehrsströme im südwestlichen Stadtgebiet. Auf die Wohnbebauung solle aufgrund der - im Einzelnen beschriebenen - günstigen Standortbedingungen zur Entwicklung eines zusammenhängenden Wohngebiets nicht verzichtet werden, wobei es im Sinne einer optimalen Flächennutzung sinnvoll sei, die neue Erschließungsstraße durch das Wohngebiet zu verlegen. Die Flächeninanspruchnahme werde dadurch verringert und die geplante Bebauung verhindere den Eindruck, dass es sich bei der neuen Verkehrsverbindung um eine „reine Straße für den Autoverkehr“ handle. Damit sei die geplante Trassenführung aus städtebaulichen Gründen der beste Kompromiss für die Standortentwicklung. Angesichts der - wenn auch geringen - Überschreitung der Lärmwerte der 16. BImSchV sei bei Neubaumaßnahmen die Möglichkeit eines aktiven Schallschutzes (Lärmschutzwand oder -wall) zu prüfen. Sofern dieser nicht möglich oder außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünde, sei passiver Schallschutz (Gebäudeanordnung, Grundrissgestaltung, bauliche Maßnahmen nach DIN 4109) vorzusehen. Letzteres sei hier vorzugswürdig, weil Lärmschutzwände entlang der S......... Straße/Planstraße A mindestens sechs Meter hoch sein müssten. Dies stehe nicht nur in finanzieller Hinsicht außer Verhältnis zum Nutzen, sondern verhindere - soweit dies angesichts der Entfernung der Baukörper von der Straße überhaupt baulich möglich wäre - auch eine Erschließung der Wohnbauten über die Planstraße A und hätte überdies unverhältnismäßig große Auswirkungen auf das Ortsbild. Hinsichtlich der im Plangebiet insgesamt zu erwartenden Schallimmissionen hielt die Planbegründung als „Fazit“ (S. 14 f.) fest, dass es sowohl am Tag als auch in der Nacht zu Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts durch Gewerbe- und Verkehrslärm komme. Dies werde von der Antragsgegnerin als Plangeberin im Rahmen einer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB „akzeptiert“ (S. 15), weil die mit dem Bebauungsplan festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmpegelbereiche nach DIN 4109, Ausrichtung der Baukörper und schutzbedürftigen Aufenthaltsräume, „Anpassung“ der Lüftungseinrichtungen) das Ruhebedürfnis der Grundstücksnutzer während der Tages- und Nachtzeit bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, Leitsatz 4) entwickelten Maßstäbe, nach denen eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um 5 dB(A) das Ergebnis einer fehlerfreien Abwägung sein könne, ausreichend berücksichtigt werde. Dies gelte auch für die geplante Kindertagesstätte, bei der „das Gebäude selbst durch 14 8 Abschirmung auf der abgewandten Seite … Bereiche (schaffe), in denen der Empfehlungswert“ von 50 dB(A) in der „Bekanntmachung einer Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen“ unterschritten oder zumindest eingehalten werde. Zu den „Schallimmissionen mit Wirkung auf angrenzende Gebiete aufgrund der Planung“ finden sich auf Seite 16 f. der Planbegründung unter 5.5.2 Ausführungen zur Zunahme des Straßenverkehrs durch die Verlagerung der im Verkehrsgutachten von 2016 untersuchten Verkehrsströmen unter Bezugnahme auf die „Prognose Verkehrsgeräusche“ vom 26. Februar 2019 u. a. in Bezug auf die Z........ Straße, an der am IO 1 Außenlärmpegel von 60 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts prognostiziert worden seien. Für die Z........ Straße führe die Umsetzung des Bebauungsplans zu einer wesentlichen Funktionsänderung, weil sie von einer Sackgasse zu einer Durchgangsstraße umgestaltet werde; damit seien die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV heranzuziehen. Zusätzliche Schallschutzmaßnahmen seien trotz der deutlichen Erhöhung des Verkehrslärms von bis zu 15 dB(A) zwischen dem Ist- und dem Planzustand jedoch nicht geboten, weil der notwendige Schallschutz bei Anwendung von Lärmpegelbereich II der DIN 4109 zur Beurteilung des zu berücksichtigenden Bau-Schalldämm-Maßes für Außenbauteile „schon aufgrund der Wärmeschutzverordnung erreicht“ werde. Zudem seien an den Gebäuden der Z........ Straße bereits Fenster der Schallschutzklasse II verbaut. Am 9. November 2020 fertigte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Die (Ersatz-)Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte im Amtsblatt („Markkleeberger Stadtnachrichten“) vom 19. November 2020 (Ausgabe 24/2020, S. 7). Sie enthielt neben Angaben zur Anschrift des Stadtplanungsamts und seinen Öffnungszeiten u. a. den Hinweis, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB sowie Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 BauGB unbeachtlich „sind“, wenn sie nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB innerhalb eines Jahres „seit dieser Bekanntmachung“ schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden. Die Ersatzbekanntmachung gibt die Unterschrift des Oberbürgermeisters sowie das Siegel der Antragsgegnerin wieder. Im Anschluss daran findet sich folgender 15 16 17 9 „Hinweis: Bitte beachten Sie unsere aktuellen Einschränkungen der Öffnungszeiten aufgrund der Corona-Pandemie. Demnach sind persönliche Termine nur nach telefonischer Voranmeldung und in dringenden Fällen, welche nicht telefonisch, per E-Mail oder schriftlich bearbeitet werden können, möglich. Hierzu ergänzend der Hinweis, dass der Bebauungsplan auch online unter http://www.markkleeberg.de/de/stadt_verwaltung/bauen_planen/bebauungsplaene/re chtskraeftige_Bebauungsplaene/ eingesehen werden kann.“ Zusätzlich zu der Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgten Aushänge in den zwölf Schaukästen der Antragsgegnerin (§ 5 der Bekanntmachungssatzung), nach denen der im Stadtplanungsamt zur Einsichtnahme bereitgehaltene Bebauungsplan „mit der Bekanntmachung in den Markkleeberger Stadtnachrichten vom 19.11.2020 in Kraft“ tritt. Im April 2021 nahm der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Bebauungsplanverfahrens. Die Antragsteller haben am 18. November 2021 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Die mit einer Begründung versehene Antragsschrift vom selben Tag wurde der Antragsgegnerin zusammen mit dem Streitwertbeschluss des Senats vom 19. November am 25. November 2021 auf dem Postweg zugestellt. Vorher hatten weder die Antragsteller noch Dritte bei der Antragsgegnerin schriftlich Mängel des Bebauungsplans gerügt (§ 215 Abs. 1 BauGB). Zur Begründung ihres Normkontrollantrags führen die Antragsteller aus, sie seien als Plannachbarn antragsbefugt, weil ihr Interesse an der Beibehaltung der bisher ruhigen Wohnlage im „Familienhof“ fehlerhaft abgewogen worden sei (§ 1 Abs. 7 BauGB). Der vom Durchgangsverkehr auf der verlängerten Z........ Straße zu erwartende Verkehrslärm überschreite die maßgeblichen Grenzwerte selbst nach der Schallimmissionsprognose der Antragsgegnerin deutlich. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei gewahrt. 18 19 20 21 10 Der Normenkontrollantrag sei begründet. Die verschlechterte Lärmsituation am Grundstück der Antragsteller sei als privater Belang in die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzubeziehen gewesen. Dies sei allenfalls unzureichend erfolgt, weshalb ein durchgreifender Abwägungsmangel (Abwägungsausfall oder - disproportionalität) vorliege, der weder nach § 214 noch nach § 215 BauGB unerheblich sei. Die von der Antragsgegnerin angeführte „Verfristungsregelung“ des § 215 BauGB sei verfassungswidrig, weil sie gegen Unionsrecht verstoße. Dass unionsrechtlich determinierte Anforderungen für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans unerheblich werden könnten, verstoße gegen den Grundsatz des effet utile. Anders als die ursprünglich geltende Frist von sieben Jahren lasse sich die nunmehr geltende Jahresfrist auch nicht damit begründen, dass die Mehrzahl der Bebauungspläne nach dem Ablauf der Rügefrist schon das Vollzugsstadium erreicht hätten. Unabhängig davon liege auch ein Mangel des Abwägungsergebnisses als sog. Ewigkeitsfehler vor. Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Geräuschprognosen vom 11. Juli 2019 und 26. Februar 2019 seien unzureichend, weil sie dem stark steigenden Verkehrslärm an der Bestandsbebauung (unter anderem der Antragsteller) nicht angemessen Rechnung trügen. Selbst nach der Immissionsprognose erhöhten sich die Beurteilungspegel am IO 1 (Z........ Straße..) tagsüber und nachts je um 15 dB(A), zudem würden die Immissionsgrenzwerte dort überschritten. Die wesentliche Änderung der Z........ Straße (von Sackgasse/Spielstraße in eine Durchgangsstraße) seien unzureichend berücksichtigt worden; insoweit lägen der Planbegründung auf Seite 16 und 17 unzureichende Annahmen zugrunde. Bei zutreffender Würdigung hätte die Bestandsbebauung entlang der Z........ Straße (u. a. der Antragsteller) in den Lärmpegelbereich IV (statt II) eingeordnet werden müssen, was einen erhöhten Schallschutz an den Fassaden erfordert hätte. Wenn es in der Planbegründung heiße, dass der „notwendige“ Schallschutz für Wohnnutzungen in den Lärmpegelbereiche I bis III in der Regel schon bei neuen Fassaden erreicht werde, fehlten Angaben dazu, welcher Schallschutz notwendig in diesem Sinne sei. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die Bestandsbebauung im Lärmpegelbereich IV liege. Welcher nachträgliche Schallschutz dort nötig sei, sei weder untersucht noch anderweitig fundiert unterlegt worden. Dass die Planstraße A zur Verkehrsberuhigung verschwenkt geführt werden solle, wie es die Antragsgegnerin ausführe, sei unerheblich, weil die schwache Abwinklung faktisch kein Hindernis für Kraftfahrzeuge darstelle. Anders als es die Antragsgegnerin 22 23 24 11 ausführe, wäre eine Verbindung zwischen der H.............-Straße zur S........ Straße südlich entlang des Geländes des Einkaufsmarkts statt über die schmale Z........ Straße möglich gewesen. Die Ablehnung dieser Trassenführung mit einer angeblich fehlenden Rentabilität stelle einen Mangel des Abwägungsvorgangs dar, zumal keine Kostenschätzung eingeholt worden sei. Weiter sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragstellerin zu 1 ein Kosmetikstudio betreibe, deren Kundinnen währen der meisten Anwendungen Ruhe zum Entspannen benötigten. Insoweit liege ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vor. Zudem hätte das „verständige Vertrauen“ der Antragsteller in den Fortbestand der bisherigen Verkehrssituation (Sackgasse/ruhige Anliegerstraße/beworbener „Hofcharakter“) als schutzwürdig eingestellt werden müssen. Die der Abwägung zugrundeliegende Verkehrsprognose aus dem Jahr 2016 sei überholt. Erforderlich sei die Einholung einer aktuellen Verkehrsprognose sowie eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen auf die Bestandsbebauung an der Z........ Straße. Dass das neue Wohngebiet auf den „Einspruch der Anwohner“ in südliche Richtung wegen der Poller nur von Fußgängern und Fahrradfahrern genutzt werden könne, stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Bewohner des Familienhofs dar, der ein „Nadelöhr“ für den Verkehr bilde. Weiter sei zu beanstanden, dass entlang der Planstraße A keine öffentlichen Parkplätze vorgesehen seien. Ob der im Nordosten vorgesehene Parkplatz auch von Bewohnern des südöstlichen Plangebiets genutzt werde, erscheine zweifelhaft. Es drohe eine angespannte Parkplatzsituation, die sich auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auswirken könne. Schließlich sei das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) verletzt, weil der Flächennutzungsplan für das Plangebiet ein Mischgebiet vorsehe und kein allgemeines Wohngebiet mit Kindertagesstätte. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „Wohnquartier Großstädteln“ der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2020 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, 25 26 27 28 29 30 12 den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Die von den Antragstellern geltend gemachten vermeintlichen Rechtsverstöße des Bebauungsplans seien mangels rechtzeitig erhobener Rügen im Wesentlichen nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die Jahresfrist sei mit der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 19. November 2020 in Lauf gesetzt worden, die Antragsschrift sei ihr erst am 25. November 2021 zugegangen. Unabhängig davon leide der Bebauungsplan an keinem der gerügten Mängel; er sei insgesamt rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe die Lärmschutzbelange der Antragsteller durchaus erkannt, eingehende Ermittlungen durchgeführt und anschließend fehlerfrei abgewogen. Das rechtswidrig eingerichtete und erst im Verlauf des Normenkontrollverfahrens auf einen nachträglichen Bauantrag genehmigte Kosmetikstudio der Antragstellerin zu 1 habe nicht als schutzwürdig berücksichtigt werden müssen. Der Lagevorteil des Hausgrundstücks (Sackgasse) sei kein abwägungserheblicher Belang, weshalb es keiner weiteren Ermittlungen bedurft habe; von einer abgeschlossenen Hoflage könne angesichts der Anordnung der Gebäude keine Rede sein. Der bisherige Verlauf und der Ausbauzustand der Z........ Straße schlössen eine Verlängerung nicht aus; diese sei bereits Gegenstand der ersten Änderung des Bebauungsplans „Wohngebiet H.............-Straße“ vom November 2015 gewesen, auf dessen Grundlage die Antragsteller ihr Wohnhaus hätten errichten lassen. Aus dem Werbeprospekt eines Bauträgers, für dessen Inhalt die Antragsgegnerin nicht verantwortlich sei, könne ihr gegenüber kein schutzwürdiges Vertrauen erwachsen. Ein abwägungserheblicher Belang liege allein in der zu erwartenden Lärmbelastung. Entgegen den Ausführungen habe die Antragsgegnerin die Verkehrsgeräusche aufgrund der Änderungen an der Z........ Straße ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt. Die Einwendungen der Antragsteller seien sachlich unzutreffend und berücksichtigten nicht, dass selbst eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV nicht ohne Weiteres zur Abwägungsfehlerhaftigkeit des Plans führe. Eine Überschreitung dieser Werte könne anerkanntermaßen städtebaulich gerechtfertigt sein. Ein solcher Fall liege hier vor, zumal die Immissionsgrenzwerte im Bereich der Antragsteller nur geringfügig überschritten würden und auch die Lärmbelastungen an anderen Stellen in den Blick zu nehmen gewesen seien. 31 32 33 34 13 Die im Aufstellungsverfahren eingeholten Geräuschimmissionsgutachten beträfen das Plangebiet (Gutachten v. 11. Juli 2019) sowie den Bereich außerhalb des Plangebiets (Gutachten v. 26. Februar 2019). Ausweislich der Planbegründung habe die Antragsgegnerin für die Bewertung der Geräuschimmissionen die Orientierungswerte nach DIN 18005 sowie die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV herangezogen und auch erkannt, dass sich die Belastung durch Verkehrslärm vor allem daraus ergebe, dass die Planstraße A künftig die Verkehrserschließung der angrenzenden Wohngebiete übernehme solle, wie es in der Planbegründung im Einzelnen ausgeführt sei. Mit der Schaffung notwendiger neuer Verkehrsverbindungen habe die Antragsgegnerin gewichtige städtebauliche Gründe für die Verlängerung der Z........ Straße gehabt, auch wenn dies mit erheblichen Lärmauswirkungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets verbunden sei. Die in der Planbegründung dargestellte Vorgehensweise zur Berücksichtigung der Lärmbelastung sei rechtlich wie fachlich zutreffend. Vorsorglich habe die Antragsgegnerin während der Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens im Februar 2022 eine Berechnung der zu erwartenden Schallimmissionen am Haus der Antragsteller mit und ohne geplante Bebauung vornehmen lassen. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller gebe es in deren Wohngebiet bereits erhebliche Lärmvorbelastungen durch Gewerbe, Schienenverkehr und Sportanlagen. Ein Teil des „Bestandslärms“ würde durch die abschirmende Wirkung der Planbebauung verringert. Da es für die Abwägung der Lärmbelange allein auf die planbedingte Steigerung des Verkehrslärms ankomme, sei die Einordnung des betroffenen Abschnitts der Z........ Straße in den Lärmpegelbereich II nach DIN 4109 ersichtlich zutreffend. Das Haus der Antragsteller sei nach deren eigenen Angaben von einem Bauträger errichtet worden, weshalb davon auszugehen sei, dass es mit Schallschutzfenstern der Pegelklasse II ausgestattet und weitergehender Schallschutz nicht erforderlich sei. Der von den Antragstellern gerügte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege ebenso wenig vor. Ein solcher Verstoß wäre mangels fristwahrender Rüge durch Zeitablauf unbeachtlich geworden (§ 215 Abs. 1 BauGB) und ohnehin nach Maßgabe von § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unerheblich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung nicht beeinträchtigt worden sei. Unabhängig davon sei der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan von 2003 entwickelt worden, auch wenn dort ein Mischgebiet vorgesehen sei. Die Darstellung des Mischgebiets betreffe eine Fläche von 140.000 m², von dem das Plangebiet (ca. 49.200 m²) mit 35 36 37 14 seinen auch in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Nutzungen nur einen kleineren Teil ausmache. Im nördlichen Bereich des als Mischgebiets dargestellten Bereichs gebe es ein Gewerbegebiet mit einer Bowlingbahn von 6.500 m², das Gewerbegebiet S......... Straße umfasse eine Fläche von 16.685 m. Insgesamt entwickle sich das Mischgebiet mit einem Verhältnis von 55 % Wohnnutzungen (WA) und 45 % Gewerbenutzung (GE), wobei diese Nutzungen getrennt voneinander erfolgten. Sollte dies dem Entwicklungsgebot nicht genügen, hätte der Flächennutzungsplan seine Funktion als Steuerungsinstrument zumindest im Großen und Ganzen beibehalten, was in Anwendung von § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB genüge. Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 11. Februar 2022 darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Prüfung des Bebauungsplans im Fall einer Versäumung der Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB auf sog. Ewigkeitsfehler beschränkt ist. Nach Bekanntgabe der vom Senat auf der Geschäftsstelle niedergelegten Urteilsformel (§ 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO) hat der Antragsteller zu 2 telefonisch nachgefragt, ob der Normenkontrollantrag bei Wahrung der genannten Rügefrist durch den Prozessbevollmächtigten Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge zur Aufstellung des Bebauungsplans (zwei Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind . Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) der Antragsteller ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die durch die Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 19. November 2020 in Lauf gesetzt wurde, ist mit der am 18. November 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Antragsschrift gewahrt. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in 38 39 40 41 42 43 15 absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dafür reicht es aus, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die zur gerichtlichen Prüfung gestellten Rechtssätze oder deren Anwendung in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris Rn. 12; SächsOVG, NK-Urt. v. 15. Mai 2018 – 1 C 13/17 -, juris Rn. 30 jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzung ist für beide Antragsteller mit ihrem im Einzelnen näher dargelegten Vorbringen erfüllt, die Antragsgegnerin habe durch die Festsetzung der als Durchgangsstraße vorgesehenen Planstraße A im unmittelbar angrenzenden Plangebiet das subjektive Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris Rn. 18 m. w. N.) verletzt, indem sie die von der Planung betroffenen Lärmschutzbelange der Antragsteller zu deren Lasten fehlerhaft abgewogen habe (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 14. Juli 2021 - 1 C 4/20 -, juris Rn. 58). Auf eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms können sich die Antragsteller als Plannachbarn ungeachtet dessen berufen, dass sie nicht Eigentümer, sondern Erbbauberechtigte des von ihnen bewohnten Hausgrundstücks sind (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 7. April 2002 - 1 C 1/20 -, juris Rn. 21 f.; zu Erbbauberechtigten vgl. VGH BW, NK-Urt. v. 7. April 2022 - 8 S 847/21 -, juris Rn. 39 jeweils m. w. N.). Abwägungserheblich sind allerdings nur solche privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. Daran fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interesse sowie bei solchen Belangen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solchen, die für die planende Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Juni 2020 - 4 BN 51.19 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 16. September 202 - 4 BN 30.22 -, juris Rn. 4; SächsOVG, NK-Urt. v. 7. April 2022 - 1 C 1/20 -, juris Rn. 21 jeweils m. w. N.). Ausgehend davon sind die Vertragsbeziehungen der Antragsteller mit dem Bauträger wegen ihrer fehlenden städtebaulichen Relevanz nicht abwägungserheblich. Der vom Antragsteller zu 2 in der mündlichen Verhandlung eindringlich erläuterte Lagevorteil seines Wohngebäudes am Ende einer als Sackgasse ausgebildeten verkehrsberuhigten Anwohnerstraße im sog. „Familienhof“, auf der Kinder spielen können und die von Haustieren gefahrlos gequert werden kann, war ebenfalls nicht abwägungserheblich i. S. v. § 1 Abs. 7 BauGB. Durch die Änderung des Bebauungsplans „Wohngebiet H.............-Straße“ im Jahr 2015 wurde das ursprünglich zum allgemeinen Wohngebiet gehörende Flurstück A...., auf dem die Z........ Straße nördlich des Hausgrundstücks der Antragsteller verläuft, mit der Begründung als Teil einer Verkehrsfläche festgesetzt, dass eine „leistungsfähige 44 16 Anbindung“ für ein neues Plangebiet vorgesehen sei. Schon angesichts dieser im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 28. Oktober 2020 zugrunde zu legenden Festsetzung für das vorhandene Plangebiet war ein Vertrauen der Antragsteller auf eine Beibehaltung der von ihnen „teuer erkauften“ Ortsrandlage rechtlich nicht geschützt. Einen solchen Schutz genießt das Interesse am Fortbestand eines bestehenden städtebaulichen Zustands im Regelfall ohnehin nicht (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 32 ff. m. w. N. für einen „unverbauten Blick“ in Ortsrandlage). Das Vorhandensein eines ungenehmigten Kosmetikstudios der Antragstellerin zu 1 im Wohngebäude Z........ Straße.. war der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 BauGB) weder bekannt, noch musste ihr die Existenz dieses Gewerbebetriebs bekannt sein, der in den Stellungnahmen des Antragstellers zu 2 vom 26. und 27. Februar 2020 im Rahmen der Auslegung des Planentwurfs unerwähnt geblieben war. Dieser Belang war deshalb ebensowenig abwägungserheblich. Ob die Antragsteller zur Begründung ihres Normenkontrollantrags „nur Belange vortragen, die sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht haben“, wie sie auf Seite 5 ihrer Antragsschrift zu § 47 Abs. 2a VwGO ausführen, ist für die Zulässigkeit des Antrags letztlich unerheblich, weil Absatz 2a bereits mehrere Jahre vor Einleitung des Normenkontrollverfahrens mit Wirkung vom 2. Juni 2017 aufgehoben wurde (Art. 5 des Gesetzes vom 29. Mai 2017, BGBl. I S. 1298). 2. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet, weil der Bebauungsplan nicht in beachtlicher Weise gegen höherrangiges Recht verstößt. Auf einen zulässigen Normenkontrollantrag ist das Normenkontrollgericht verpflichtet, den angegriffenen Bebauungsplan auch ohne entsprechende Rügen im Antragsvorbringen unter jedem denkbaren Gesichtspunkt auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen; ein ungeschriebenes Verbot der „ungefragten Fehlersuche“ wäre mit der Ausgestaltung der Normenkontrolle als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren unvereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris 12; Beschl. v. 31. Januar 2022 - 4 BN 42/21 -, juris Rn. 5). Begrenzt wird die gerichtliche Prüfung allerdings durch Planerhaltungsvorschriften des Bundes- und Landesrechts, nach denen bestimmte Verstöße gegen formelles oder materielles Recht nicht zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führen. 45 46 47 17 Daran gemessen erweist sich der Bebauungsplan als wirksam. Über einen wesentlichen Teil der von den Antragstellern erhobenen Einwendungen hat der Normenkontrollsenat nicht zu befinden, weil die von ihnen gerügten (vermeintlichen) Rechtsverstöße nach den gesetzlichen Planerhaltungsvorschriften - insbesondere durch Zeitablauf in Anwendung von § 215 BauGB - unbeachtlich sind. 2.1 Eine Verletzung von höherrangigen Vorschriften des sächsischen Landesrechts ist weder vorgetragen noch im Ergebnis der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung des Normenkontrollsenats ersichtlich. Dies gilt auch für sog. Ewigkeitsfehler nach sächsischem Landesrecht (Sitzungsöffentlichkeit, Genehmigungspflicht, Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung vgl. Meng, SächsVBl. 2018, 81 ff.). 2.2 Bundesrechtlich richtet sich die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans nach den Planerhaltungsregeln der §§ 214, 215 BauGB (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 13. Oktober 2011 - 1 C 9/09 -, juris Rn. 29), an deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. NK-Urt. v. 27. April 2017 – 1 C 12/15 -, juris Rn. 31) jedenfalls insoweit keine Zweifel bestehen, als der jeweilige Bebauungsplan - wie hier - nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 CN 4.16 -, juris Rn. 30; VGH BW, Beschl. v. 5. September 2016 - 11 S 1255/14 -, juris Rn. 50; zur Abgrenzung: BVerwG, Beschl. v. 14. März 2017 - 4 CN 3.16 -, juris [über das Vorabentscheidungsersuchen C-206/17 hat der EuGH nach Rücknahme des Normenkontrollantrags nicht mehr entschieden]). Daran hält der Normenkontrollsenat fest. Soweit unionsrechtliche Vorgaben fehlen, ist es Aufgabe der nationalen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der den Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürfen nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die der entsprechenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Diesen unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. EuGH, Urt. v. 19. Mai 2011 - C- 452/09 -, juris Rn. 16; Urt. v. 16. April 2015 - C-570/13 -, juris Rn. 37; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 3. November 2020 - 9 A 7.19 -, juris Rn. 22 f.) werden entgegen der nicht weiter untersetzten Rechtsauffassung der Antragsteller, die mit ihrer Antragsbegründung stichwortartig auf den Auslegungsgrundsatz des „effet utile“ verweisen - durch die verfahrensrechtliche 48 49 50 51 18 Rügeobliegenheit nach § 215 BauGB gewahrt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2017 - 4 CN 3.16 -, juris Rn. 24). Rechtsverstöße, die ihren Ursprung im Unionsrecht haben, werden bei Anwendung der genannten Norm nicht anders behandelt als Verstöße gegen Vorschriften des „rein“ nationalen Rechts. Die Rügefrist von einem Jahr seit der - gemäß § 215 Abs. 2 BauGB mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen zu versehenden - ortsüblichen Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB) der planenden Gemeinde ermöglicht auch in zeitlicher Hinsicht einen angemessenen und effektiven gerichtlichen Schutz, zumal die rechtsgestaltende Wirkung der empfangsbedürftigen Rüge zeitlich unbeschränkt zu Gunsten von jedermann (inter omnes) gilt, also nicht nur im Prozessrechtsverhältnis der Beteiligten eines bestimmten gerichtlichen Verfahrens (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Ausgehend davon sieht der Senat keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union. Eine Unionsrechtswidrigkeit von § 215 BauGB hätte auch nicht die Verfassungswidrigkeit der genannten Norm zur Folge, wie es die Antragsteller ausführen. Im Falle einer Verfassungswidrigkeit von § 215 BauGB - für die es auch anhand des Antragsvorbringens auch mit Blick auf die Verkürzung der Rügefrist von sieben Jahren auf ein Jahr durch das Gesetz vom 27. August 1997 (BGBl. I. S. 2141) keinen greifbaren Anhaltspunkt gibt - wäre es dem Senat mangels einer richterlichen Verwerfungskompetenz darüber hinaus verwehrt, von einer Anwendung dieser nachkonstitutionellen streitentscheidenden Norm abzusehen, vielmehr wäre das Verfahren auszusetzen und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG geboten gewesen. 2.3 In Anwendung der bundesrechtlichen Planerhaltungsregeln (§§ 214, 215 BauGB) beschränkt sich die Prüfung des angegriffenen Bebauungsplans auf sog. Ewigkeitsfehler nach Bundesrecht; andere (vermeintliche) Verstöße gegen Vorschriften des höherrangigen formellen oder materiellen Rechts, wie sie die Antragsteller im Normenkontrollverfahren geltend machen, sind für die Wirksamkeit des Bebauungsplans, soweit sie nicht von vornherein unbeachtlich (§ 214 BauGB) sind, mangels rechtzeitig erfolgter Rüge durch Zeitablauf unbeachtlich geworden (§ 215 BauGB). Ewigkeitsfehler nach Bundesrecht liegen zur Überzeugung des Normenkontrollsenats nicht vor. 2.3.1 Durchgreifende Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 und § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder durchgreifende Mängel des 52 53 54 19 Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) in Bezug auf die Geräuschimmissionsprognosen innerhalb wie außerhalb des Plangebiets (Gutachten von 2019) und die dem zugrunde gelegte Verkehrsprognose aus dem Jahr 2016, in Bezug auf die Verkehrssicherheit im Bereich der in östliche Richtung verlängerten und als Durchgangsstraße vorgesehenen Z........ Straße mit deutlich erhöhten Verkehrsaufkommen, auf die Trassenführung der Planstraße A und den Stellplatzbedarf, auf planbedingt erforderlichen aktiven oder zumindest passiven Schallschutz in diesem Bereich sowie in Bezug auf ein schutzwürdiges Vertrauens der Bewohner des sog. Familienhofs an der Beibehaltung der bisher ruhigen Wohnlage scheiden - soweit abwägungserheblich (s. o.) - schon deshalb aus, weil diese von den Antragstellern zur Begründung ihres Antrags geltend gemachten (vermeintlichen) Mängel des Bebauungsplans - seien sie dem formellen oder dem materiellen Recht zuzuordnen - mit Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans im städtischen Amtsblatt vom 19. November 2020 mangels rechtzeitiger Rüge unbeachtlich geworden sind. Rechtsverletzungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rügeobliegenheit gilt gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch für Mängel des Abwägungsvorgangs. Nach § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkrafttreten der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB ist hier mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans im städtischen Amtsblatt vom 19. November 2020 wirksam in Lauf gesetzt worden; insbesondere enthielt die Bekanntmachung die nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderlichen Hinweise (zu den Anforderungen: BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris Rn. 14 ff.; SächsOVG, NK-Urt. v. 30. Mai 2013 - 1 C 4/13 -, juris Rn. 85 f.) und den - schon nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB für eine ordnungsgemäße Ersatzbekanntmachung unverzichtbaren Hinweis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 -, juris Rn. 13 m. w. N.) - darauf, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Auch die zusätzlich erfolgten Aushänge in den städtischen Schaukästen (§ 5 Bekanntmachungssatzung) enthielten diese Angaben. 55 56 20 Ein unzutreffender oder zumindest irreführender Inhalt oder Zusatz, durch den der Hinweiszweck des § 215 Abs. 2 BauGB verfehlt wurde, weil er zumindest geeignet war, einen Betroffenen von einer fristgemäßen Rüge abzuhalten (vgl. Kukk, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 13 m. w. N.), ist weder darin zu sehen, dass der Hinweis mit einer vom Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichenden Formulierung (Verletzungen von Vorschriften „sind“ statt „werden“ unbeachtlich) erfolgte, noch darin, dass die Antragsgegnerin mit ihrem „Hinweis“ im Amtsblatt vom 19. November 2020 - sachlich zutreffend - auf die seinerzeit nach den Corona-Schutzvorschriften (u. a. durch die seinerzeit geltende Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt) nur eingeschränkt mögliche Einsichtnahme im Stadtplanungsamt sowie auf die Einsichtnahmemöglichkeit im Internet hinwies. Das im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltende Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie - Planungssicherstellungsgesetz - vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) in seiner Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353), das nach seinem § 1 Satz 1 Nr. 4 auf Verfahren nach dem Baugesetzbuch anwendbar war, ließ in § 2 Abs. 1 ortsübliche und öffentliche Bekanntmachungen mit einer „Auslegung zur Einsichtnahme“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1) ebenso ausdrücklich zu wie die „Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen“ nach Maßgabe seines § 3. Durch ihre vor Ablauf der Jahresfrist (§ 31 VwVfG i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB) am Nachmittag des 18. November 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Antragsschrift vom selben Tag, mit der u. a. Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials beanstandet wurden, haben die Antragsteller die als Ausschlussfrist ausgestaltete Rügefrist nicht gewahrt, auch wenn Rügen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB anerkanntermaßen durch einen Schriftsatz im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegenüber der Gemeinde erhoben werden können. Dabei geht der Normenkontrollsenat mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 4 BN 25.14 -, juris Rn. 6; ebenso bereits SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 35) davon aus, dass die Rügefrist nur dann gewahrt ist, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist, wie es dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht und dem Regelungszweck der Norm Rechnung trägt, dass die Gemeinde als Adressatin der schriftlichen Einwendung Gelegenheit erhalten soll, in Kenntnis des die Verletzung begründenden Sachverhalts zu überprüfen, ob eine Fehlerheilung erforderlich ist (so BVerwG, Urt. v. 57 58 21 14. Juni 2012 a. a. O.). Die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veranlasste Zustellung der Antragsschrift vom 18. November 2021 an die Antragsgegnerin erfolgte am 25. November 2021 zusammen mit dem Streitwertbeschluss vom 19. November 2021 auf dem - für Gemeinden ohne gerichtsbekanntes elektronisches Postfach - seinerzeit gebräuchlichen Postweg. Eine Verletzung des Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB), die nach der Rechtsaufassung der Antragsteller daraus folgt, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 9 BauGB) für den Bereich des Plangebiets kein allgemeines Wohngebiet mit Kindertagesstätte vorsehen, sondern ein Mischgebiet, ist jedenfalls mangels einer rechtzeitigen Rüge in Anwendung von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Unabhängig davon dürfte ein solcher Mangel schon nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich sein, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wurde. Für Letzteres reicht es aus, dass der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung im „Großen und Ganzen“ behalten hat (vgl. VGH BW, Urt. v. 10. Juni 2021 - 8 S 949/19 -, juris Rn. 126), was hier mit Blick auf die lediglich überplante Teilfläche des im Flächennutzungsplan dargestellten Mischgebiets naheliegt, wie es die Antragsgegnerin im Einzelnen ausgeführt hat. 2.3.2 An bundesrechtlichen Ewigkeitsfehlern, also an Rechtsverstößen, die unabhängig vom Zeitablauf zu seiner Unwirksamkeit führen, leidet der Bebauungsplan nicht. Er wahrt die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Erforderlichkeit der Aufstellung von Bauleitplänen zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung, hält sich mit seinen Festsetzungen im Rahmen des abschließenden Katalogs der Ermächtigungsgrundlagen in § 9 Abs. 1 und Abs. 1a BauGB und genügt mit seinen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen auch dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernis. Ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis liegt ebenso wenig vor. Rechtlich ist ein Abwägungsergebnis nur dann zu beanstanden, wenn selbst eine abwägungsfehlerfrei durchgeführte Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange 59 60 61 62 22 außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22; Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris Rn. 28; SächsOVG, NK Urt. v. 30. Mai 2013 - 1 C 4.13 -, juris Rn. 109). In einem solchen Fall sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der planenden Gemeinde unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel überschritten, was zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 BauGB) vom 28. Oktober 2020 liegt ein solcher Fall trotz der planbedingt zu erwartenden starken Zunahme des Straßenverkehrs und der damit verbundenen Zunahme der Lärmbelastung innerhalb und außerhalb des Plangebiets (namentlich im Bereich der Bestandsbebauung an der Z........ Straße) nicht vor, auch wenn die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung Überschreitungen von „Lärmwerten“ in Kauf genommen hat, wie es die Antragsteller geltend machen. Auch eine gleichheitswidrige (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 Abs. 1 SächsVerf) Benachteiligung der Anwohner der Z........ Straße durch die Schaffung einer Durchgangsstraße, wie sie die Antragsteller rügen, wird mit dem Bebauungsplan nicht festgesetzt. Bei der Prüfung des angegriffenen Bebauungsplans ist zwischen den Orientierungswerten der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für das neue Baugebiet und den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV zu unterscheiden, zumal sich die 16. BImSchV mit ihren deutlich höheren Lärmwerten nur auf vorhandene oder zumindest bereits planungsrechtlich zulässige Bebauung bezieht. Für die strengeren Orientierungswerte der DIN 18005, die die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans für das neue Plangebiet zugrunde gelegt hat (vgl. OVG NRW, NK-Urt. v. 24. November 2008 - 7 D 109/07.NE -, juris Rn. 121 ff.), ist es in der Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts (Beschl. v. 18. Dezember 1990 - 4 BN 6.88 -, Leitsatz 4 und Rn. 29; Urt. v. 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rn. 15) anerkannt, dass selbst Überschreitungen von 10 dB(A) nicht notwendigerweise die Fehlerhaftigkeit des Abwägungsergebnisses zur Folge haben. Im Urteil vom 22. März 2007 (a. a. O.) führte das Bundesverwaltungsgerichts dazu aus: „ Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren (Hinweis des SächsOVG: 70 dB(A) tags und 60 dB (A) nachts) zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau" können (…) zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer 63 64 65 23 gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden (Beschl. v. 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = BRS 50 Nr. 25). Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete in einem bislang praktisch unbebauten Bereich die Grenzen gerechter Abwägung in der Regel überschritten sind, wenn Wohnnutzung auch am Rand des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte um 10 dB(A) und mehr überschritten werden, folgt daraus nicht. Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass eine derartige planerische Konzeption in der DIN 18005 selbst als Möglichkeit näher dargestellt wird (vgl. Nr. 5.5 und 5.6) und daher als Teil guter fachlicher Praxis angesehen werden kann. Dies zeigt zugleich, dass ein derartiges Planungsergebnis nicht von vornherein unter Hinweis auf die eine planende Gemeinde ohnehin rechtlich nicht bindende DIN 18005 (vgl. Beschl. v. 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - a. a. O. und v. 26. Mai 2004 - 4 BN 24.04 -, BRS 67 Nr. 29) als rechtlich unzulässig eingestuft werden kann. Vielmehr können für eine derartige Lösung im Einzelfall gewichtige städtebauliche Belange sprechen. Insbesondere kann in die Abwägung eingestellt werden, dass durch eine geschlossene Riegelbebauung die rückwärtigen Flächen derselben Grundstücke und gegebenenfalls weitere Grundstücke wirksam abgeschirmt werden. Allerdings ist bei derartigen Festsetzungen zugleich in besonderer Weise darauf zu achten, dass auf der straßenabgewandten Seite der Grundstücke geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden können. Mit einer derartigen Lösung macht die Gemeinde von den ihr im Bauplanungsrecht gegebenen Festsetzungsmöglichkeiten, die bei der Fachplanung für linienförmige Infrastrukturmaßnahmen im Allgemeinen nicht zur Verfügung stehen, in differenzierter Form sachgerechten Gebrauch.“ Dem schließt sich der erkennende Senat an. Nach diesen Maßstäben ist das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis, soweit es mit einer Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete innerhalb des Plangebiets (55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht) verbunden ist, wobei der Tagwert der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) eingehalten und der Nachtwert für diese Gebiete von 49 dB(A) um weniger als 2 dB(A) überschritten wird, nach den Umständen des Falls nicht fehlerhaft, weil eine im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 BauGB) ordnungsgemäß durchgeführte Abwägung insbesondere mit Blick auf die festgesetzten Maßnahmen zum passiven Schallschutz (zu § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Mai 199 - 4 NB 30.94 -, Leitsatz 1, juris) sowie der gutachterlich festgestellten, nicht unerheblichen Lärmvorbelastung des Plangebiets durch andere Geräuschquellen 66 24 (Gewerbelärm, Lärm des Schienenverkehrs, Sportlärm) zu demselben Ergebnis führen konnte. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Antragsteller die Aussagekraft der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten „Geräuschprognose“ vom 11. Juli 2019 mit der Behauptung, die der Berechnung zugrunde gelegte Verkehrsprognose von 2016 sei überholt, beanstanden und schriftsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt haben. Diesen Teil ihres Vorbringens haben die Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise weiter unterlegt. Das bloße Bestreiten der Ergebnisse der für die Planaufstellung eingeholten Gutachten ohne tatsächliche Grundlage („ins Blaue hinein“) gab dem Senat keinen Anlass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens (zum Maßstab vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. November 2004 - 4 B 71.04 -, juris Rn. 11). Entsprechendes gilt für den Inhalt der „Prognose Verkehrsgeräusche“ vom 26. Februar 2019 (dazu sogleich). Hinsichtlich des Straßenverkehrslärms von der Verlängerung der als Durchgangsstraße vorgesehenen Z........ Straße im Bereich der vorhandenen Wohnbebauung außerhalb des neuen Plangebiets sind nicht die Orientierungswerte der DIN 18005 heranzuziehen; maßgebend für die Beurteilung der mit einem erheblichen baulichen Eingriff (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) verbundene Funktionsänderung der Z........ Straße im Bereich der Bestandsbebauung sind vielmehr die höheren Grenzwerte der 16. BImSchV (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. November 2006 - 4 BN 14.06 -, juris 5; OVG NRW, NK-Urt. v. 24. November 2009 - 7 D 10/07.NE -, juris Rn. 123; Wahlhäuser, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl., Rn. 940). Die Auswirkungen der planbedingten Verkehrsbelastungen außerhalb des Plangebiets, sei es durch Lärm oder durch andere Auswirkungen des Straßenverkehrs, gehören zu den abwägungserheblichen Belangen nach § 1 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. November 2006 - 4 BN 14.06 -, juris Rn. 4 m. w. n.). Bei Anwendung der vom 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, juris) für die Überprüfung von Bebauungsplänen entwickelten Grundsätze, denen der Normenkontrollsenat folgt, eröffnen § 41 BImSchG und die auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erlassene 16. BImSchV jedoch keinen planerischen Gestaltungsspielraum. Die entscheidende Frage, inwieweit Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für die erfassten Bestandsbebauungen zu ergreifen sind, hängt nach dieser Auffassung als Ergebnis einer gebundenen Entscheidung davon ab, ob die in dieser Vorschrift genannten 67 68 25 Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (so BVerwG a. a. O., Leitsatz 2 mit Abgrenzung zur Rechtsprechung des 11. Senats des BVerwG in den Urteilen v. 5. März 1997 - 11 A 25.95 - und 11 A 10.96 -, jeweils juris, die einen fachplanerischen Abwägungsspielraum annimmt; einen bauplanerischen Abwägungsspielraum bejahend NdsOVG, NK-Urt. v. 31. Mai 2007 - 1 KN 265/05 -, juris 77; zum Streitstand vgl. Reese, in BeckOK UmweltR, BImschG § 41 Rn. 39). Ausgehend vom Vorliegen einer gebundenen Entscheidung sowie davon, dass es bei der Anwendung der 16. BImSchV primär auf die Einhaltung der dort geregelten Immissionsgrenzwerte als Außenpegel ankommt (vgl. Wahlhäuser a. a. O., Rn. 936 m. w. N.), ist angesichts der prognostizierten Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) am IO 1 um 1dB(A) am Tag und 3 dB(A) in der Nacht vorrangig die Möglichkeit eines aktiven Lärmschutzes zu prüfen, auch wenn hier nur die sog. „Merkbarkeitsschwelle“ von 1 bis 3 dB(A) für Erhöhungen von Einzelpegeln (vgl. Wahlhäuser a. a. O., Rn. 903) erreicht wird. Dies folgt aus § 41 Abs. 1 BImSchG, wonach u. a. beim Bau öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Gemäß Absatz 2 der genannten Regelung gilt dies jedoch nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Planung nicht bereits dann scheitern lassen will, wenn die normativ festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden können oder die an sich technisch möglichen Schutzmaßnahmen hinsichtlich der für sie aufzubringenden Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Dies kommt nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht, wenn der Abstand von Gebäuden zur Straße zu gering und die Zahl der Grundstückszufahrten zu groß ist, als dass sich Wandlängen mit einer nennenswerten Schutzwirkung realisieren ließen, weshalb von Schallschutzanlagen keine „spürbare Lärmminderung“ zu erwarten ist, obwohl ihre Kosten weit über die Aufwendungen für passiven Schallschutz hinausgehen. Ob auf Maßnahmen des aktiven Schallschutzes auch aus Gründen der Landschafts- oder Stadtbildpflege verzichtet werden kann, wurde vom 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dagegen ausdrücklich offengelassen (Beschl. v. 28. Januar 1999 a. a. O., Rn. 35). Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist das Abwägungsergebnis der Antragsgegnerin auch insoweit nicht fehlerhaft, als der angegriffene Bebauungsplan außerhalb des 69 70 26 Plangebiets im Bereich des hier in Rede stehenden Teils der Z........ Straße Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht um bis zu 1dB(A) und 3 dB(A) erwarten lässt; insbesondere liegt keine Verletzung des Konfliktbewältigungsgebots vor. Hinsichtlich der planbedingten Geräuschemissionen im Bereich der Durchgangsstraße unterschieden sich die hier maßgeblichen Nahbereiche westlich und östlich der Plangebietsgrenze ausweislich der Isophonenpläne der Abbildungen 6 und 7 der „Prognose Verkehrsgeräusche“ vom 26. Februar 2019 nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass zur Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete beiderseits der Grenze des Plangebiets jeweils mehrere Meter hohe Schallschutzwände erforderlich wären, wie es in der „Geräuschprognose“ vom 11. Juli 2019 für das Plangebiet ausdrücklich ausgeführt wird. Angesichts der geringen Entfernung zwischen der Bestandsbebauung (u. a. der Antragsteller) und der Z........ Straße sowie der aus den vorgelegten Planunterlagen ersichtlichen Erschließung der straßenbegleitenden Bestandsbebauung über diese Straße müssten kostenträchtigen Schallschutzwände - soweit sie bautechnisch überhaupt umsetzbar wären - entsprechende Öffnungen für die erforderlichen Grundstückszuwegungen aufweisen, was eine deutliche Verminderung der Schutzwirkung der Anlagen erwarten ließe. Dies rechtfertigt hier ein Absehen von Maßnahmen des aktiven Schallschutzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, juris 35) auf beiden Seiten der Grenze des Plangebiets im Bereich der Z........ Straße/Planstraße A. Hinsichtlich des passiven Schallschutzes ist die Antragsgegnerin auf der Grundlage der „Prognose Verkehrsgeräusche“ vom 26. Februar 2019 davon ausgegangen, dass im maßgeblichen Bereich Beurteilungspegel von bis zu 60 dB(A) auftreten, was zu einer Einordnung in den Lärmpegelbereich II der Tabelle 7 zu DIN 4109 führe, wobei der notwendige passive Schallschutz an den Wohngebäuden in der Z........ Straße durch die dort vorhandenen „neuen“ Fassaden mit Fenstern der Schallschutzstufe II erreicht werde. Dies hat die Antragsgegnerin durch verfahrensbegleitend eingeholte gutachterlichen Stellungnahmen der L............... GmbH vom 2. Februar 2022 (Anlagen AG 6 und AG 7 zur Antragserwiderung vom 10. Februar 2022) nachvollziehbar erläutert, ohne dass die Antragsteller dem substantiiert entgegengetreten sind. Für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, wie die Antragsteller es schriftsätzlich angeregt hatten, bestand deshalb auch in diesem Zusammenhang kein Anlass. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller kommt es für die 71 72 27 Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung auch nicht auf eine aktuelle Verkehrsbelastung an, sondern auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Schließlich liegt ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis auch nicht mit Blick auf eine gleichheitswidrige (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 Abs. 1 SächsVerf) Benachteiligung der Anwohner der Z........ Straße gegenüber Anwohnern der für den Durchgangsverkehr „gesperrten“ Planstraßen B und C des Plangebiets vor, wie es die Antragsteller vortragen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sind die rechtsverbindlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Zu diesen Festsetzungen gehört eine Sperrung der Planstraßen B und C, die der Erschließung der südlichen Grundstücke des Plangebiet dienen, für den motorisieren Durchgangsverkehr ausweislich der Planurkunde nicht. Dies wird durch die Ausführungen auf Seite 25 der Planbegründung verdeutlicht, wonach eine bauliche Gestaltung zur Sperrung für den Durchgangsverkehr lediglich „vorgesehen“ ist und eine „finale Gesamtlösung“ erst durch einen Erschließungsvertrag geregelt werden soll. Ob der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Wahrung der gesetzlichen Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB erfolgreich gewesen wäre, hatte der Normenkontrollsenat nicht abschließend zu entscheiden. Im Hinblick auf die darauf gerichtete telefonische Nachfrage des Antragstellers zu 2 vom Dezember 2022 gibt der Senat zu bedenken, dass etliche von den Antragstellern gegen den Bebauungsplan angeführten Belange - wie vorstehend unter Gliederungspunkt 1 ausgeführt - schon nicht abwägungserheblich i. S. v. § 1 Abs. 7 BauGB waren und dass ihr Antragsvorbringen zu Ermittlungs- und Bewertungsmängeln kaum geeignet schien, die im Zusammenhang mit der Planaufstellung von der Antragsgegnerin eingeholten Fachgutachten zu entkräften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung 73 74 75 76 77 28 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft gez.: Gretschel Kober 29 Beschluss Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 und 8 GKG auf 20.000 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft gez.: Gretschel Kober