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Beschluss

6 A 497/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 497/21 6 K 1988/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - gegen die Stadt Görlitz vertreten durch den Oberbürgermeister Untermarkt 6/8, 02826 Görlitz - Beklagte - - Antragstellerin - wegen Abschleppkosten hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 12. Dezember 2022 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Juli 2021 - 6 K 1988/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 227,38 € festgesetzt. Gründe Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten, mit dem ihm die Kosten einer Abschleppmaßnahme für ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug auferlegt wurden. Der Kläger hatte das Fahrzeug von der Eigentümerin geliehen und an einen Dritten weiterverliehen, der das Fahrzeug abstellte, aber nicht ermittelt werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zwar sei die mit dem Abschleppen durchgeführte Ersatzvornahme rechtmäßig gewesen. Die Beklagte habe die Maßnahme aber nicht gegenüber dem Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache ausgeübt. Der Kläger sei weder der Fahrer noch der Eigentümer des Fahrzeugs gewesen. Eine Inanspruchnahme nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Alt. 1 des damals geltenden Sächsischen Polizeigesetzes (SächsPolG) würde daher ausscheiden. Der Kläger könne auch nicht deshalb als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache nach § 5 Alt. 2 SächsPolG in Anspruch genommen werden, weil er das Fahrzeug am Tag der Maßnahme einer anderen - im Verfahren unbekannt gebliebenen - Person geliehen habe. Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache setze neben einem entsprechenden Herrschaftswillen die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit voraus. Diese sei in dem Fall, dass der Kläger das Fahrzeug an einen Dritten zu dessen freien Verfügung leihweise übergebe, ohne dass er selbst anwesend sei oder wisse, wo sich das Fahrzeug befinde, nicht gegeben. Der Kläger habe im Moment des Abschleppens in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr die Möglichkeit gehabt, mit der Sache nach seinem Gutdünken zu verfahren. Anders als die Beklagte meine, reiche allein die rechtliche Einwirkungsmöglichkeit - hier im Rahmen des Leihvertrags zwischen dem Kläger und dem unbekannten Dritten - nicht aus, da es sich 1 2 3 bei Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt um einen faktisch zu bestimmenden Begriff handle. In ihrem Zulassungsantrag macht die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend. Sie ist der Auffassung, dass neben dem Eigentümer auch derjenige als Inhaber der tatsächlichen Gewalt zähle, dessen Rechtsposition schuldrechtlich abzuleiten sei. Dies ergebe sich u. a. aus der Tatsache, dass ohne die Verpflichtung des Rechtsinhabers eine Beseitigung gegen seinen Willen nicht durchgeführt werden könne. Inhaber der Sachgewalt sei nicht nur der unmittelbare Besitzer der Sache, sondern auch der Besitzdiener i. S. des § 855 BGB oder der mittelbare Besitzer (§ 868 BGB). Der Kläger allein hätte die Möglichkeit und die Verfügungsmacht gehabt, das Abwehrrecht auszuüben und die Beseitigung der Gefährdung gegenüber dem unbekannten Fahrer zu veranlassen. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Urteil begegnet nicht den an ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Derartige Zweifel ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Maßgeblich für die Beurteilung ist nach dem materiellen Kostenrecht die im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld, d. h. hier im Mai 2018, bestehende Sach- und Rechtslage (vgl. § 14 SächsVwKG; SächsOVG, Urt. v. 20. Januar 2014 - 3 A 623/12 -, juris Rn. 44; VGH BW, Urt. v. 14. Oktober 1988 - 14 S 1771/87 -, ESVGH 39, 50). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SächsVwVG für die Kosten einer Ersatzvornahme herangezogen werden kann. Zwar kommt die Vorschrift als Rechtsgrundlage für einen Kostenbescheid in Betracht, weil das Verkehrszeichen, das auch ein Wegfahrgebot enthält, einen wahrnehmbaren Verwaltungsakt darstellt, der sofort vollziehbar ist und durch Ersatzvornahme vollstreckt werden kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, SächsVBl. 2009, 185, 186; a. A. HessVGH, Urt. v. 17. März 1998 - 11 UE 327/96 -, juris Rn. 20; VGH BW, Urt. v. 11. Juni 1991 - 1 S 2967/90 -, juris Rn. 15; 3 4 5 6 7 4 jeweils für das dortige Landesrecht). Verkehrszeichen erzeugen Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, da sie öffentlich bekanntgegeben (vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316, 318 f.; OVG SH, Urt. v. 28. Februar 2000 - 4 L 135/99 -, juris Rn. 25). Zutreffend ist auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Abschleppmaßnahme rechtmäßig war, aber der Kläger nicht für die Abschleppkosten in Anspruch genommen werden kann. Für die Kosten einer Ersatzvornahme gilt hier § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG i. d. F. d. B. v. 17. September 2003 (SächsGVBl. 698), zuletzt geändert durch Art. 31 d. Gesetzes v. 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144; a. F.; vgl. nunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG n. F.). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG a. F. ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Die Ersatzvornahme ist dem Vollstreckungsschuldner zuzurechnen, weil sie (auch) in seinem Interesse liegt. Dessen Bestimmung erfolgt hier nach dem Polizeirecht. Danach bestimmt sich, wer für die Beseitigung der Störung durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug verantwortlich ist und in wessen Interesse sie deshalb liegt. Der Kläger als Entleiher des Fahrzeugs war indes nicht Störer. Die Polizei hat, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört wird, ihre Maßnahme gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder Störung verursacht hat (§ 4 Abs. 1 SächsPolG). Der Kläger, der das Auto von der Eigentümerin geliehen und an den Fahrer weiter verliehen hat, hat mit dem Entleihen nicht die Gefahrenschwelle überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14. Juni 2000 - 5 A 95/00 -, juris Rn. 5 zum dortigen Landesrecht). Allein verantwortlich als Verhaltensstörer für das Abstellen des Kraftfahrzeugs war hier der Fahrer als berechtigter Inhaber der tatsächlichen Gewalt und als letzter Gewahrsamsinhaber beim Abstellen und vor dem Abschleppen des Fahrzeugs. Der Kläger war aber auch - wie vom Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt - nicht Zustandsstörer nach § 5 SächsPolG. Danach hat die Polizei, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache bedroht oder gestört wird, ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber 8 9 10 5 demjenigen zu treffen, der tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Die Beurteilung der Frage, wer Eigentümer (§ 5 Alt. 1 SächsPolG) ist, ist allein nach bürgerlichem Recht vorzunehmen (SächsOVG, Urt. v. 20. Mai 1996 - 3 S 342/95 -, SächsVBl. 1997, 82, 83 = NJW 1997, 2253, 2254). Eigentümerin des Autos war hier Frau H..... K........, nicht der Kläger. Die Frage, ob der Betreffende die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt (§ 5 Alt. 2 SächsPolG), ist nach seiner tatsächlichen Sachherrschaft zu beurteilen (SächsOVG, Urt. 20. Mai 1996 a. a. O.; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 17. März 1998 - 11 UE 327/96 -, juris Rn. 24 zum dortigen Landesrecht). Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Abstellens des Autos nicht die tatsächliche Sachherrschaft. Diese hatte nur der Fahrer, der durch das Abstellen des Fahrzeugs die polizeiliche Gefahrengrenze überschritt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14. Juni 2000 - 5 A 95/00 -, juris Rn. 7). Der Eigentümer ist Störer auf Grund seiner rechtlichen Sachherrschaft, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Störer auf Grund seiner tatsächlichen Sachherrschaft und Einwirkungsmöglichkeit (vgl. zum neuen Polizeirecht: Elzermann, SächsPBG, § 15 Rn. 3). Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist deshalb i. d. R. der unmittelbare Besitzer auf Grund einer dinglichen oder schuldrechtlichen Befugnis oder aber der weisungsgebundene Besitzdiener, d. h. der Gewahrsamsinhaber (vgl. SächsOVG, Urt. v. 31. März 2022 - 6 A 714/20 -, SächsVBl. 2022, 319 Rn. 33; Elzermann a. a. O. Rn. 9). Entscheidend ist die rein tatsächliche Beziehung (Elzermann a. a. O.). Das Verwaltungsgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass das Besitzmittlungsverhältnis, kraft dessen der Kläger das Auto mittelbar besitzt (§ 868 BGB), ihn nicht zum Zustandsstörer macht. Die rechtliche Befugnis, auf die Sache einzuwirken, ist eine notwendige, aber - vom Eigentum abgesehen - keine hinreichende Bedingung für die Verursachung einer Gefahr. Der Kläger hatte - soweit ersichtlich - zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs und bis zu dessen Entfernung durch das Abschleppen keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Fahrzeug, weil ihm dessen Standort nicht bekannt war. Er hatte deshalb nicht die Möglichkeit, das Auto wegzufahren und damit die zu verlangende Gefahrbeseitigung herbeizuführen. Eine „fiktive Zustandsverantwortlichkeit“ kommt nicht in Betracht (SächsOVG, Urt. v. 20. Mai 1996 a. a. O.). Bescheid und Widerspruchsbescheid wären im Übrigen auch dann rechtswidrig, wenn man ein Interesse des Klägers an der Amtshandlung unterstellt. Dann wären die Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid zur Auswahl des Kostenträgers defizitär, weil sie nicht erkennen lassen, dass eine Heranziehung der Eigentümerin überhaupt ernsthaft erwogen wurde. Eine Maßnahme, bei der die Behörde die Inanspruchnahme eines von mehreren Kostenverantwortlichen gar nicht in Erwägung 11 6 zieht, ist zumindest dann rechtswidrig, wenn seine Heranziehung naheliegt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 31. März 2022 - 6 A 714/20 -, SächsVBl. 2022, 319 Rn. 32 f.; v. 27. September 2018 - 1 A 187/18 -, juris Rn. 93). Der Bescheid lässt sich auch nicht auf § 6 Abs. 2 SächsPolG stützen. Sähe man in dem Abschleppen des Kraftfahrzeugs dem Kläger gegenüber eine unmittelbare Ausführung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SächsPolG), käme zwar eine Kostenerstattung gemäß § 6 Abs. 2 SächsPolG in Betracht. Durch die Auswechselung der Rechtsgrundlage ergäbe sich für den Kläger auch kein Nachteil. Sowohl § 24 Abs. 1 SächsVwKG als auch § 6 Abs. 2 SächsPolG sehen eine Ersatzpflicht des Vollstreckungsschuldners oder Störers vor (vgl. zur Auswechslung der Rechtsgrundlage: SächsOVG, Urt. v. 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, SächsVBl. 2009, 185, 186 und HessVGH, Urt. v. 17. März 1998 - 11 UE 327/96 -, juris Rn. 20). Da der Kläger aber - wie ausgeführt - weder nach § 4 noch nach § 5 SächsPolG für die Gefahrverursachung verantwortlich war, kommt auch eine Ersatzpflicht nach § 6 Abs. 2 SächsPolG nicht in Betracht, da die Vorschrift (nur) die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Personen zum Ersatz verpflichtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 12 13 14 15