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Beschluss

6 A 62/20.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 62/20.A 1 K 1417/19.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 15. Dezember 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. Dezember 2019 - 1 K 1417/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe I. Der Antrag der 2019 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen der Klägerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) und eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Die Klägerin macht als Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend, das Gericht habe sich mit der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge in unzulässiger Weise auf die Präklusionsvorschriften von § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG, § 87b VwGO gestützt, die 1 2 3 4 3 beantragten Beweismittel seien auch nicht völlig ungeeignet oder von vornherein gänzlich aussichtslos. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es über die in den Beweisanträgen aufgeführten Tatsachen Beweis erhoben hätte. Damit vermag sie einen Gehörsverstoß nicht zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10 m. w. N.; SächsOVG, Beschl v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A - , juris Rn. 25; st. Rspr.). Im Streitfall kann der Senat offen lassen, ob das Verwaltungsgericht alle Beweisanträge mit der gegebenen Begründung ablehnen durfte. Darauf kommt es nicht an, weil die ausweislich der in der mündlichen Verhandlung jeweils gegen ihre Ablehnung erhobenen Gegenvorstellungen sämtlich darauf abzielten, das Verfolgungsschicksal des Vaters der Klägerin zu belegen (obgleich dies für die Anträge 5 bis 7, die gesundheitliche Beeinträchtigungen der Mutter und des Bruders der Klägerin zum Gegenstand haben, kaum nachvollziehbar erscheint), und dieses vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich war. Das ergibt sich - abgesehen von der hilfsweisen Wahrunterstellung des Vortrags des Vaters - aus dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Kammerrechtsprechung, „dass in Tschetschenien keine Sippenverfolgung aller Familienangehörigen von Personen, die irgendwie in den Blick der Sicherheitsorgane geraten sind, stattfindet“. Ausgehend davon war das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass zumal die Klägerin als ein in Deutschland geborenes und damals knapp einjähriges Kleinkind nicht wegen ihres Vaters von den tschetschenischen Sicherheitskräften in Sippenhaft genommen werden würde. Auf das Verfolgungsschicksal des Familienangehörigen eines Antragstellers, der - wie die Klägerin - keine eigene originäre Verfolgung geltend macht, kann es in dessen Verfahren nur dann ankommen, wenn er davon eine Sippenverfolgung ableiten kann, was das Verwaltungsgericht verneint hat. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. 5 6 4 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Um die Begründungsanforderungen nicht zu überspannen, hat sich das notwendige Maß der Darlegungen dabei an der Begründungstiefe des angefochtenen Urteils zu orientieren. Gemessen daran rechtfertigen die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen "(1) ob in Tschetschenien eine Sippenverfolgung aller Familienangehörigen von Personen, die irgendwie in den Blick der Sicherheitsorgane geraten sind, stattfindet? (2) ob in Tschetschenien eine Sippenverfolgung aller Familienangehörigen von Personen, die in den Blick des Inlandsgeheimdienstes der Russischen Föderation FSB geraten sind, stattfindet? (3) ob gegen eine Verfolgung in der Russischen Föderation eine zumutbare inländische Fluchtalternative besteht? (4) ob es gegen eine Vorverfolgung spricht, dass die Reisepässe nicht eingezogen wurden und hierdurch eine problemlose Ausreise aus der Russischen Föderation geglückt war? 7 8 5 (5) ob das erkennende Gericht die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dahingestellt bleiben lassen kann, da nach Überzeugung des Einzelrichters einer Flüchtlingszuerkennung das Vorhandensein einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative entgegensteht? (6) ob die entsprechende Anwendung der §§ 3c bis 3e AsylG gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht bedeutet, dass eine zumutbare inländische Fluchtalternative eines - lägen die Voraussetzungen vor - subsidiär Schutzberechtigten gleichermaßen dazu führt, dass auch einem - lägen die Voraussetzungen vor - zuerkannten Flüchtling eine zumutbare inländische Fluchtalternative zu Seite steht? (7) ob gegen die Verfolgung durch den Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation FSB in der Russischen Föderation eine zumutbare inländische Fluchtalternative besteht?" die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. Die ersten beiden Fragen würden sich schon nicht in dieser Allgemeinheit, sondern allenfalls mit Bezug auf Kleinkinder stellen, deren Eltern in Tschetschenien durch Sicherheitskräfte verfolgt werden. Insoweit bedarf es jedoch nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, um sie mangels jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass Kleinkinder in Tschetschenien in Sippenhaft genommen werden, zu verneinen. Zwar hat der Senat unter anderem auf der Grundlage des Lageberichts des Auswärtigen Amtes zur Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022, S. 14 f.) durchaus Erkenntnisse dafür, dass Sippenhaft an Familienangehörigen von verfolgten Personen in Tschetschenien praktiziert wird. Soweit dies etwa in Form fingierter strafrechtlicher Vorwürfe geschieht, um Informationen zum Aufenthaltsort des verfolgten Angehörigen zu erpressen, kommen dafür indes offensichtlich nur mindestens geschäftsfähige Angehörige, nicht aber Kleinkinder in Betracht. Anhaltspunkte, die für eine gezielt gegen Kleinkinder getrennt von ihren Eltern praktizierte Sippenhaft sprechen könnten, werden auch in der Antragsschrift nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund sind die Fragen 3 bis 7 nicht entscheidungserheblich, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würden. Ist von einer Sippenverfolgung der heute dreijährigen Klägerin selbst dann nicht auszugehen, wenn sich in den vom Senat wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zugelassenen Berufungsverfahren ihrer Eltern (6 A 524/19.A und 6 A 743/19.A) herausstellen würde, dass ihr Vater bei Rückkehr nach Tschetschenien begründete Furcht vor Verfolgung hätte, ihre Mutter deshalb mit Sippenverfolgung zu rechnen hätte und beiden keine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Seite stünde, so könnte ein etwaiges Verfolgungsschicksal ihrer Eltern sowie das Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative im vorliegenden Verfahren offen bleiben. 9 10 11 6 Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - (juris Rn. 51), wonach bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz die Bedrohung eines Familienangehörigen des Antragstellers durch Verfolgung und einen ernsthaften Schaden zu berücksichtigen ist, um festzustellen, ob der Antragsteller aufgrund seiner familiären Bindung zu dieser bedrohten Person selbst einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist. Denn im Einzelfall kann die individuelle Prüfung - wie hier - auch ergeben, dass trotz etwaiger Bedrohung des Familienangehörigen des Antragstellers dieser selbst nicht aufgrund von Sippenhaft vulnerabel ist. Im Übrigen ist es nach dieser Entscheidung nicht zulässig, das von einem etwa verfolgten Familienangehörigen des Antragstellers isoliert gestellte Verfahren des Antragstellers bis zur Entscheidung des Verfahrens des Familienangehörigen auszusetzen (EuGH, Urt. v. 4. Oktober 2018 a. a. O. Rn. 65); jedoch ist es einem Mitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2011/95/EU gestattet, in Fällen, in denen einem Angehörigen einer Familie internationaler Schutz gewährt wird, die Erstreckung dieses Schutzes auf andere Angehörige dieser Familie vorzusehen, sofern diese nicht unter einen der in Art. 12 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe fallen und sofern ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist (Rn. 74). Von dieser Möglichkeit hat die Bundesrepublik mit § 26 Abs. 2 und 5 AsylG Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2021 - 1 B 35.21 -, juris Rn. 11). Sollte das Berufungsverfahren ihres Vaters Erfolg haben, so steht es der Klägerin nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über seinen internationalen Schutz frei, in einem Folgeverfahren ihren entsprechenden Anspruch nach § 26 Abs. 2 oder 5 AsylG geltend zu machen (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 6 A 303/18.A -, juris Rn. 23). 3. Die Voraussetzungen der Zulassung wegen Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor. Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem eben solchen Rechtssatz widersprochen hat, den ein in dieser Vorschrift genanntes Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 2 A 1349/18.A -, juris Rn. 3; st. Rspr.). Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft 12 13 14 7 für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 3 A 507/18.A -, juris Rn. 12). Die Klägerin zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch in diesem Sinn auf. Vielmehr macht sie sinngemäß geltend, dass der vom Verwaltungsgericht für die Verneinung einer inländischen Fluchtalternative in Bezug genommene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - keine Entscheidung zur Frage einer inländischen Fluchtalternative im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft getroffen habe und offen sei, ob die Annahme einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen des subsidiären Schutzes gleichermaßen auch im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gelte. Damit begründet die Klägerin keine Divergenz, sondern wirft allenfalls eine Rechtsfrage zur inländischen Fluchtalternative auf, die nach den Ausführungen zu 2 im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 15 16 17 18