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Beschluss

6 A 38/21.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 38/21.A 3 K 494/19.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Mutter - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 7. Februar 2023 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 3. Dezember 2020 - 3 K 494/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens Gründe 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von ....................................................................., zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da dem Zulassungsantrag der Klägerin aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg zukommt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen der Klägerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. Februar 2019 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin und deren Mutter jeweils ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Kamerun vorliegt, da das wirtschaftliche 1 2 3 4 3 Existenzminimum für ihre Mutter und deren Kinder - und damit auch für die Klägerin - nicht gesichert sei. In Bezug auf die im Zulassungsantrag für die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr geltend gemachte Gefahr einer drohenden Genitalverstümmelung hat das Verwaltungsgericht die auf die Gewährung von Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, drohende Genitalverstümmelung rechtfertige grundsätzlich die Annahme des Verfolgungsgrundes der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund des weiblichen Geschlechts (§ 3b Abs. 1 AsylG). Die den betroffenen Frauen und Mädchen von Privaten drohende Gefahr der Zwangsbeschneidung sei dem kamerunischen Staat auch zurechenbar im Sinne von § 3c AsylG, da dieser zur Schutzgewähr entweder nicht bereit zu sein scheine oder sich nicht in der Lage sehe, wirksam Schutz zu gewähren. Es bestehe jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin - anders ihre große Schwester in der Vergangenheit - bei einer Rückkehr ebenfalls Opfer einer Genitalverstümmelung würde. Denn nach ihrem eigenen Vortrag werde diese Praxis nur in der Familie des Vaters ihrer Schwester Anne Jennifer Manekeu praktiziert. Zu diesem und zur Restfamilie habe ihre Mutter keinen Kontakt mehr. Auch werde nach ihrer Mutter und ihr durch diesen Teil der Familie nicht gesucht. Es bestünden auch keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Praxis des „Brustbügelns“ ausgesetzt werde, wobei das Gericht nicht verkenne, dass diese grausame Praxis weitaus häufiger vorkomme, als die Genitalverstümmelung. a) Die Berufung ist nicht wegen des gerügten Gehörsverstoßes nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher 5 6 4 müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A - , juris Rn. 3). Die Klägerin trägt zur Begründung des geltend gemachten Gehörsverstoßes vor, ihre Prozessbevollmächtigte habe in der mündlichen Verhandlung auf die Gefahr hingewiesen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr Opfer der Praxis einer Genitalverstümmelung sowie des Brustbügelns werden könne und habe dazu Erkenntnismittel vorgelegt. Aus diesen gehe hervor, dass das Brustbügeln in Kamerun landesweit und weiter verbreitet sei als die Genitalverstümmelung. Die Verbreitungsrate liege etwa bei 12 %. Die Großmutter der Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung als präsente Zeugin bei der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen und selbst Opfer des „Brustbügelns“ geworden sei, habe das Verwaltungsgericht nicht angehört. Dabei sei es irrtümlich davon ausgegangen, dass das Brustbügeln wie die Genitalverstümmelung nur in der Familie des Vaters der Schwester praktiziert werde und habe nicht zur Kenntnis genommen, dass diese Praxis, da ihre Großmutter Opfer dieser Praxis geworden sei, auch in ihrer Kernfamilie praktiziert werde. Diesen Vortrag habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Das Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Berufung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs. Wie schon die Entscheidungsgründe zeigen, ist das Verwaltungsgericht auf den Vortrag der Klägerin zur Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr der Praxis des Brustbügelns ausgesetzt zu sein, eingegangen und hat dabei auch berücksichtigt, dass „diese grausame Praxis weitaus häufiger vorkommt, als die Genitalverstümmelung“. Wenngleich das Verwaltungsgericht seine Rechtsansicht nicht näher begründet hat, zeigen die Entscheidungsgründe, dass das Verwaltungsgericht die Gefahr anders beurteilt hat als die Klägerin. Dies gilt auch im Hinblick auf die Würdigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erkenntnismittel. Ein Gehörsverstoß liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt oder Tatsachen rechtlich anders würdigt, als dies der jeweilige Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, juris Rn. 42). Der Sache nach enthält das Antragsvorbringen den in das Gewand der Gehörsrüge gekleideten Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte bei der Würdigung des Vortrags zu einem anderen Ergebnis gelangen und ggf. den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Ein solcher Angriff gegen die erstinstanzliche 7 8 5 Würdigung der Einlassungen eines Klägers rechtfertigt aber einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO nicht, weshalb sich auch mit der Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte ihre in der mündlichen Verhandlung als präsente Zeugin anwesende Großmutter als Zeugin anhören sollen, keine Gehörsverletzung begründen lässt. Dem steht schon entgegen, dass es die anwaltlich vertretene Klägerin versäumt hat, sich im Rahmen der gegebenen prozessualen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen und in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2000 - 9 B 2.00 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 7. September 2022 - 6 A 300/21.A -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A -, juris Rn. 3 f.). Im Übrigen musste sich dem Verwaltungsgericht eine Anhörung der Großmutter der Klägerin allein aus dem Umstand heraus, dass diese in ihrer Kindheit der Praxis des „Brustbügelns“ unterworfen war, auch nicht aufdrängen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin, dass die Praxis des „Brustbügelns“ in der Kernfamilie praktiziert wurde, übergangen hat. Den Entscheidungsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass es davon ausgegangen ist, die Praxis des „Brustbügelns“ werde ausschließlich in der Familie des Vaters der Schwester und in der Region ausgeübt, in welcher dieser beheimatet sei. Vielmehr beziehen sich die Ausführungen, wonach Genitalverstümmlung ausschließlich in der Familie des Vaters ihrer Schwester vorkomme, nur auf die Verstümmlung der Genitalien, der Geschlechtsorgane (Schamlippen und Klitoris), nicht auf das in der Folge gesondert angesprochene „Brustbügeln“, das nicht das Genital betrifft. b) Die Klägerin zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob „die Praxis des Brustbügelns bei einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit Opfer davon zu werden, einer der Genitalverstümmelung vergleichbare Handlung“ darstellt, „die die Zuerkennung des 9 10 11 12 6 Flüchtlingsschutzes begründet kann“, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für die Gewährung von Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz zugunsten der Klägerin nicht damit verneint, dass in der Praxis des „Brustbügelns“ - im Unterschied zur Genitalverstümmelung - keine asylrelevante Maßnahme zu sehen ist, sondern dass für die Klägerin keine beachtliche Gefahr besteht, dieser Praxis im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt zu sein. Auch wenn das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, ist somit davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht diese Praxis ebenso wie Genitalverstümmelung als asylrelevante Verfolgungshandlung angesehen hat. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG); mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 13 14 15