Beschluss
2 B 315/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 315/22 3 L 334/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 10. Februar 2023 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz - 3 L 334/22 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. August 2022 gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juli 2022 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.189,17 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat Erfolg. 1. Der 19.. geborene Antragsteller, seit August 2019 Angehöriger der Wachpolizei, wurde am 2. November 2020 in den verkürzten Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Polizei übernommen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeister-Anwärter ernannt. Für die Dauer seiner Laufbahnausbildung wurde er der Polizeifachschule ........ zugewiesen; am 25. November 2021 bestand er die Zwischenprüfung. Am frühen Morgen des 10. Mai 2022 wurde der Antragsteller auf dem Gelände der Polizeifachschule verletzt, unterkühlt und in hilflosem Zustand aufgefunden und ins Klinikum ........ verbracht. Er gab an, sich nach einer Feier in den Räumlichkeiten der Schule, bei der Alkohol konsumiert worden sei, zum Schlafen auf einen Tisch im Lehrsaal gelegt zu haben; an mehr könne er sich nicht erinnern. Nach Durchführung von kriminalpolizeilichen Ermittlungen wurde der Antragsteller nach Anhörung sowie Beteiligung des Personalrats mit Verfügung vom 12. Juli 2022 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen und der Sofortvollzug dieser Entscheidung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Antragsteller bis in die Morgenstunden an einer nicht genehmigten Feier teilgenommen und erhebliche Mengen Alkohol konsumiert habe. Gegen 5.00 Uhr habe er sich in einem Lehrsaal schlafen gelegt, sei dann vom Tisch 1 2 3 gefallen und habe einuriniert. Er habe seine nasse Unterhose zum Trocken auf das äußere Fensterbrett gelegt. Aus nicht zu klärender Ursache sei er in der Folge aus dem Fenster ca. 8 bis 10 m in die Tiefe gestürzt, wo er offenbar einige Zeit gelegen habe, bevor er versucht habe, in den Keller des Lehrgebäudes zu gelangen. Durch den Sturz habe der Antragsteller schwere Verletzungen erlitten. Eine Straftat durch Fremdeinwirkung könne ausgeschlossen werden; es sei von einem Unfallgeschehen unter erheblicher Alkoholeinwirkung auszugehen. Aus dem festgestellten Alkoholmissbrauch ergäben sich - obwohl es sich um eine bisher einmalige Auffälligkeit handele - erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung; der Vorfall offenbare einen Mangel an Selbstdisziplin und Pflichtbewusstsein und sei geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu beeinträchtigen. Es sei nicht geboten, dem Antragsteller die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes zu gestatten. Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 11. August 2022 Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung ein, über den noch nicht entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Begründung des Sofortvollzug entspreche den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO; die Personalvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Die auf die Annahme charakterlicher Eignungsmängel gestützte Entlassungsverfügung werde sich voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig erweisen. Rechtsgrundlage sei § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG; nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genüge jeder sachliche Grund. Ausreichend seien begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, wobei für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen gestellt werden dürften. Der Antragsgegner habe im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums und der von ihm zu erstellenden Prognoseentscheidung - nach summarischer Prüfung - rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangen können, dass der Antragsteller nicht die charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst besitze. Der Antragsgegner habe nach dem ermittelten Sachverhalt davon ausgehen dürfen, dass der Vorfall auf einen Alkoholmissbrauch des Antragstellers zurückzuführen sei; eine abweichende Annahme wäre weltfremd. Hieraus habe er ohne Weiteres auf ernsthafte Eignungszweifel schließen dürfen, weil es sich nicht um eine einmalige anlassbezogene und ggfs. entschuldbare Trunkenheit gehandelt habe, sondern um einen vollständigen Kontrollverlust mit erheblicher Selbstgefährdung und nicht auszuschließender Drittgefährdung. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller auch nicht Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes geben müssen (§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG), weil die bestehenden Eignungszweifel einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstünden. 3 4 Hiergegen wendet der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ein, nach dem festgestellten Geschehensablauf hätte keine Anhaltspunkte für eine übermäßige, äußerlich wahrnehmbare Alkoholisierung des Antragstellers vorgelegen; sein Konsum sei dem anderer Studenten an diesem Abend vergleichbar gewesen. Belastbare Messungen zum Alkoholkonsum lägen nicht vor. Die Ursache für den Sturz aus dem Fenster habe nicht aufgeklärt werden können. Es könne nicht von einem Verhalten des Antragstellers ausgegangen werden, mit dem er sich erkennbar sehr weit von den Normen sozialadäquaten Verhaltens entfernt hätte. Der Antragsteller habe einmalig beim Feiern einer absolvierten Klausur mit anderen Studenten und Polizeibeamten für seine individuellen Verhältnisse zu viel Alkohol konsumiert. Ihm sei Gelegenheit zur Beendigung seiner Ausbildung zu geben. Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter Berufung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegengetreten. 2. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein einzugehen ist, führen zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzuwägen. Nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Entlassungsverfügung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig (dazu a). Es bedarf deshalb einer von den Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs unabhängigen Interessenabwägung (dazu b). a) Ausgangspunkt der materiell-rechtlichen Beurteilung ist § 23 Abs. 4 BeamtStG. Danach können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wobei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Hieraus ergibt sich eine Einschränkung des dem Dienstherrn in § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG bei der Entlassung von Widerrufsbeamten eingeräumten weiten Ermessens dahingehend, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur ausnahmsweise aus Gründen statthaft ist, die mit dessen Sinn und Zweck in Einklang stehen. Leistungsmängel können einen sachlichen Grund für die Entlassung bilden, 4 5 6 7 8 5 wenn sie sich auf den Vorbereitungsdienst auswirken. So kann eine Entlassung gerechtfertigt sein, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Juni 1981, BVerwGE 62, 267, 269; Beschl. v. 9. Oktober 1987, Buchholz 237.0 § 39 LBW Nr. 3; Senatsbeschl. v. 12. Mai 2016, SächsVBl. 2016, 298, 299 Rn. 8; Zängl, in: Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, Stand Oktober 2009, § 23 BeamtStG Rn. 186, 187, 218). Daneben kann auch die fehlende persönliche Eignung ein sachlicher Grund für die Entlassung sein. Der Begriff der Eignung umfasst alle Eigenschaften, die ein öffentliches Amt von seinem Inhaber fordert. Bei der Beurteilung von Charakter und Persönlichkeit als Eignungskriterien geht es vor allen um die Eigenschaften und Verhaltensweisen, die in positiver oder negativer Hinsicht für die Dienstleistung sowie für Achtung und Vertrauen in die Person und die Amtsführung von Bedeutung sind. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Sie betrifft die Frage, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 2 B 18.16 -, juris Rn. 26 m. w. N. zur Rspr. des BVerwG; Zängl a. a. O., § 23 BeamtStG Rn. 201, § 9 BeamtStG Rn. 33, 53). Die Frage, ob der Dienstherr von Zweifeln an der für das Beamtenverhältnis erforderlichen charakterlichen Eignung ausgehen konnte, unterliegt indes einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Während der diesen Zweifeln zugrunde gelegte Sachverhalt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr die anzuwendenden (Rechts-)Begriffe verkannt oder ob er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Mai 2016, a. a. O. Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, juris Rn. 8 m. w. N.). In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben sieht der Senat - anders als das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss - Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des dem Antragsgegner im Rahmen von § 23 Abs. 4 BeamtStG eröffneten Ermessens. Der Senat hat Zweifel, dass in den allein auf charakterliche Eignungsmängel gestützten Erwägungen der Verfügung vom 12. Juli 2022 unter Zugrundelegung der vorstehenden 9 10 6 dargelegten Grundsätze ein hinreichender sachlicher Grund für die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vorlag. Der Senat teilt zum einen nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Entlassungsverfügung ein ausreichend und zutreffend ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt. So ließ sich der Geschehensablauf, der zum Sturz des Antragstellers aus dem Fenster des zweiten Stocks führte, letztlich trotz der hierzu von Seiten des Antragsgegners unternommenen Anstrengungen nicht vollständig aufklären. Der Senat verkennt nicht, dass nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis viel dafür spricht, dass ein Fremdverschulden auszuschließen ist und sich der Sturz als Unfall darstellt. Indes liegen keine hinreichend sicheren Erkenntnisse zum Hergang vor, so dass offen bleibt bzw. bleiben muss, ob der Sturz ausschließlich auf den erhöhten Alkoholkonsum des Antragstellers zurückzuführen war oder (auch) auf anderen/weiteren Umständen (Schlaftrunkenheit, Schlafwandeln, Stolpern o. ä.) beruhte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich zuvor fest schlafend in dem Lehrsaal befunden hatte; zudem liegen über im Zeitpunkt des Sturzes beim Antragsteller noch vorhandene alkoholbedingte Beeinträchtigungen mangels Messung der BAK keine belastbaren Erkenntnisse vor. Zum anderen teilt der Senat nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe aufgrund der Annahme eines durch Alkoholmissbrauch verursachten Unfalls ohne Weiteres auf ernsthafte Eignungszweifel schließen dürfen. Selbst wenn der Sturz auf einem alkoholbedingten Kontrollverlust beruht haben sollte, war dieser nach dem festgestellten Geschehensablauf für den Antragsteller jedenfalls nicht vorhersehbar. Nach den übereinstimmenden Aussagen der hierzu vom Antragsgegner angehörten Beteiligten hatte der Antragsteller im Verlauf des Abends keine Ausfallerscheinungen oder Anzeichen einer verminderten Steuerungsfähigkeit gezeigt. Bei dem streitgegenständlichen Vorfall handelt es sich - wie auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt - um eine bisher einmalige Auffälligkeit des Antragstellers; von einer Alkoholproblematik oder -erkrankung geht auch der Antragsgegner nicht aus. Der Konsum von Alkohol im Rahmen einer Feier im Auszubildenden-/Kollegenkreis außerhalb des Dienstes, wenngleich in den Räumen der Polizeifachschule dürfte, auch wenn dies nicht erlaubt war, noch im Rahmen des - auch im Hinblick auf das jugendliche Alter des Antragstellers - sozialadäquaten Verhaltens sein und für sich genommen noch keine grundlegenden Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen. Dies sieht offenbar auch der Antragsgegner so, der soweit ersichtlich allein gegen den Antragsteller eine Entlassungsverfügung 11 12 7 ausgesprochen hat, indessen keinen anderen der Teilnehmer, die ebenfalls Alkohol konsumiert und teilweise auch in Räumlichkeiten der Schule übernachtet hatten, deswegen zur Rechenschaft gezogen hat. Ein strafbares Verhalten des Antragstellers steht nicht inmitten; eine Gefährdung Dritter vermag der Senat nach dem Geschehensablauf nicht zu erkennen. Zwar hat sich der Antragsteller durch den Sturz in erheblicher Weise selbst gefährdet. Dass dies durch einen ihm konkret vorwerfbaren Kontrollverlust geschah, steht indes nach der eingangs dargestellten Erkenntnislage nicht hinreichend sicher fest. Vor diesem Hintergrund relativiert sich auch der vom Antragsgegner befürchtete Ansehensverlust für das Berufsbeamtentum, ohne dass dies hier abschließend zu entscheiden ist. Die nach summarischer Prüfung bestehenden Zweifel am Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Entlassungsverfügung schlagen auf die vom Antragsgegner zu treffende Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG durch, ob dem Antragsteller die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden sollte. b) Nachdem auf der Grundlage des feststehenden Sachverhalts weder von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen ist, bedarf es einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung. Betreffend das öffentliche Interesse am Sofortvollzug ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dem Antragsteller die Fortsetzung der Ausbildung und Ablegung der Laufbahnprüfung ermöglichen muss; hierbei muss er den Antragsteller wieder alimentieren und hinnehmen, einen Polizeimeister-Anwärter weiter auszubilden und dienstlich zu verwenden, dessen (charakterliche) Eignung für den Polizeivollzugsdienst nach seiner derzeitigen Einschätzung zweifelhaft ist. Zudem könnte wegen des Bekanntwerdens des Vorfalls das Vertrauen der Allgemeinheit in den Polizeivollzugsdienst durch die weitere Verwendung des Antragstellers beeinträchtigt werden. Hinsichtlich des privaten Interesses des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass er sich im Zeitpunkt seiner Entlassung nach Bestehen der Zwischenprüfung in der zweiten Hälfte seines (maximal) zweijährigen Vorbereitungsdienstes befand und sein Interesse an dessen Abschluss durch Ablegung der Laufbahnprüfung im Hinblick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG so lange von Gewicht ist, wie nicht abschließend geklärt ist, ob die Zweifel an seiner (charakterlichen) Eignung für den Polizeivollzugsdienst begründet sind (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24. November 2021 - 1 B 1637/21 -, juris Rn. 13). Hierfür ist die 13 14 8 Möglichkeit einer zeitnahen Fortsetzung der Ausbildung von wesentlicher Bedeutung, weil andernfalls bisher erworbene Kenntnisse und erlerntes Wissen verloren gehen. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen fällt zugunsten des Antragstellers aus, dessen Interesse verhältnismäßig stärker betroffen ist: Weitere Umstände für die Annahme von Eignungszweifeln sind nicht aktenkundig geworden. Der Vorfall ist - soweit ersichtlich - in der Öffentlichkeit nicht in herausragender Weise wahrgenommen worden. Die noch verbleibende Dauer des Dienstverhältnisses von wenigen Monaten ist gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bestehens oder endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung beschränkt. Über eine nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung mögliche Einstellung des Antragstellers als Beamter auf Probe müsste zu gegebener Zeit gesondert entschieden werden (vgl. Senatsbeschl. v. 20. September 2017 - 2 B 180/17 -, juris Rn. 14). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach ist Streitwert in Verfahren, die - wie hier - die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, in den Fällen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge; der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; SächsVBl. 2014, Sonderbeilage Heft 1). Der Senat folgt der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die Einwände nicht erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 15 16