Beschluss
3 B 319/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
1mal zitiert
6Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 319/22 4 L 354/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Kostenübernahme für Integrationshelfer; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver- waltungsgericht Nagel und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum 2 am 21. März 2023 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Dezember 2022 - 4 L 354/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsteller vorläufig Eingliede- rungshilfe in Form der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer für das berufsvor- bereitende Jahr (BVJ) zu gewähren. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen am ........ 2006 geborenen jungen Mann, der seit dem Frühjahr 2015/2016 eine Lernförderschule besuchte und seit Sep- tember letzten Jahres im Rahmen des berufsvorbereitenden Jahres den Hauptschul- abschluss erwerben möchte. Das Sozialamt der Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom .. November 2021 für das Schuljahr 2021/2022 eine Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX für Leistungen zur Teilhabe an Bildung in Form einer Schulbegleitung bewilligt. Auf den am .. Februar 2022 von seiner Mutter beim Sozialamt der Antragsgegnerin gestell- ten Antrag hin, die Schulbegleitung weiter zu bewilligen, teilte das Sozialamt mit Schrei- ben vom ... März 2022 mit, dass auf Grund der vorliegenden Diagnosen bzw. bei Lern- behinderung auch die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 i. V. m. § 35a SGB VIII bestehen könne und es daher der Prüfung der An- spruchsvoraussetzung in Form einer Leistungsdiagnostik (einschließlich IQ-Testung) bedürfe. In der Folge kam es zu einer Begutachtung durch eine Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeutin und zu einem Schriftwechsel zwischen dem Sozialamt der An- tragsgegnerin sowie der Mutter des Antragstellers. Nachdem über seinen Antrag bis dahin nicht entschieden worden war, hat der Antrag- steller am ... August 2022 vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz einen Antrag auf Ge- 1 2 3 4 3 währung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er ist zusammengefasst der Ansicht ge- wesen, er gehöre angesichts der bisher vorliegenden Gutachten und der sonstigen Feststellungen zu dem von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfassten Personenkreis. Es drohe zumindest eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Im Rahmen einer Folgenabwägung zur Sicherung seiner Rechte und zur Vermeidung nicht wiedergutzumachender Nachteile sei eine vorläufige Regelung bis zur endgültigen Entscheidung der Antragsgegnerin über die Eingliederungshilfe angezeigt. Auch sei ein Anordnungsgrund gegeben, denn die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache jedoch später Erfolg hätte, wögen schwerer als die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag in der Hauptsache aber später erfolglos bliebe. Die beantragte Schulbegleitung könne nicht rückwirkend erbracht werden und sei daher nicht mehr nachholbar. Die Vorspra- che bei einem Facharzt für Kinder-/Jugendpsychiatrie sei erst im September 2022 mög- lich. Mit Schriftsatz vom ... November 2022 hat der Antragsteller zudem mitgeteilt, dass der Facharzt ergänzende Untersuchungen eingeleitet habe. Es sei derzeit nicht ab- schätzbar, bis wann eine ärztliche Stellungnahme vorgelegt werden könne. Das Verwaltungsgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO abgelehnt. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Der zulässige Antrag sei unbegründet. Es fehle an ei- nem Anordnungsanspruch. Wenn wie hier die Hauptsache vorweggenommen werde, müsse u. a. ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache sprechen. Diese Darlegung sei dem Antragsteller nicht gelungen. Es bestehe keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer bestehe. Die vorliegenden Be- fundberichte bzw. Gutachten seien nicht aussagekräftig, da die Frage des Vorliegens einer Abweichung der seelischen Gesundheit dort nicht beantwortet werde. Teilleis- tungsschwächen der Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) und der Rechen- störung (Dyskalkulie) stellten selbst noch keine seelische Behinderung dar. Dies gelte auch für das sog. Aufmerksamkeitssyndrom. Ein Abweichen der seelischen Gesund- heit i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand verlange daher nach der Rechtsprechung zusätzlich zu der geistigen Teilleis- tungsstörung die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Be- reich. Solche Sekundärfolgen seien vom Antragsteller nicht dargelegt und könnten den vorgelegten Stellungnahmen auch nicht entnommen werden. Daher habe das Gericht auch keine Möglichkeit, im Rahmen einer Folgenabwägung die vorläufige Gewährung 5 4 einer Schulbegleitung anzuordnen, ohne dass überhaupt glaubhaft gemacht worden sei, dass beim Antragsteller eine Abweichung der seelischen Gesundheit vorliege. Auch könne ohne das Vorliegen einer entsprechenden ärztlichen Stellungnahme keine belastbare Aussage zum Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzung getroffen werden, nämlich, ob auf Grund einer Abweichung der seelischen Gesundheit die Teil- habe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Hierzu seien Informationen über die Intensität der seelischen Störung nach Breite, Tiefe und Dauer erforderlich. Dies fehle bislang. Auch könne der Antragsgegnerin keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Hierzu hat das Ver- waltungsgericht die entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen der Antragsgegnerin im Einzelnen aufgelistet, auf deren Darstellung verwiesen wird. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde trägt der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar und 3. März 2023 vor: Der Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters bis zur endgültigen Entscheidung der Antragsgegnerin folge aus § 35a SGB VIII. Er gehöre angesichts der Feststellungen gemäß den Befunden und Berichten und auf Grund der bisherigen Be- willigungen seitens des Sozialamts der Antragsgegnerin zu dem hiervon erfassten Per- sonenkreis. Dies sei zwischen den Parteien unstreitig. Auf Grund dieser Befunde sei auch davon auszugehen, dass eine zumindest drohende Beeinträchtigung der Teil- habe am Leben in der Gesellschaft gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliege. Auch die zuletzt erstellte Leistungs- und Verhaltensbeurteilung vom 1. Juli 2022 (dort Nr. 3) führe unter „Zielbezug“ aus, in welchen Punkten auf Grund der seelischen Stö- rung noch Bedarf bestehe. Hilfsweise müsse im Rahmen einer Folgenabwägung zur Sicherung seiner Rechte und zur Vermeidung nicht wiedergutzumachender Nachteile eine vorläufige Regelung bis zur endgültigen Entscheidung der Antragsgegnerin über die Eingliederungshilfe getroffen werden. Eine Teilhabebeeinträchtigung liege hier un- zweifelhaft sowohl in sozialer, schulischer als auch beruflicher Hinsicht vor. Seine In- tegrationsfähigkeit sei nach wie vor beeinträchtigt. Es sei ausreichend, wenn sich die Störung in einem der relevanten Lebensbereiche, hier z. B. im schulischen Bereich auswirke. Auch sei die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv, dass sie die Fähigkeit zu seiner Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtige. Nach wie vor sei er nicht in der Lage, den Unterricht im Rahmen des berufsvorbereitenden Jahrs zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ohne Unterstützung zu bewältigen. Da- mit sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Das Verwaltungsgericht verkenne die 6 7 5 Maßstäbe, die bei einer Folgenabwägung zu berücksichtigen seien. Die Schlussfolge- rung, dass dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII nicht glaubhaft gemacht worden seien, für eine Folgenabwägung kein Raum sei, ver- kenne die Voraussetzungen, die bei einer Folgenabwägung zu prüfen seien. Zur Wah- rung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sei durch eine reine Folgen- abwägung gerade dann zu entscheiden, wenn eben noch nicht feststehe, ob eine see- lische Behinderung gegeben sei oder nicht. Dies ergebe sich auch aus einem Be- schluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (v. 23. September 2014 - 12 C 14.1865 -, juris Rn. 24 ff.). Dem pflichte auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bei (Beschl. v. 9. Oktober 2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8). Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Chemnitz sei der Ausgang hier völlig offen. Erst in Folge der im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch durchzuführenden Ermittlungen werde sich herausstellen, ob der Anspruch bestehe oder nicht. Seine persönlichen Interessen überwögen die entgegenstehenden behördlichen Belange. Denn sonst gehe sein Rechtsanspruch für das noch laufende und für das kommende Schulhalbjahr unwie- derbringlich verloren. Bislang liege lediglich eine fachärztliche Empfehlung vom 20. De- zember 2022 vor. Der Facharzt fülle derzeit den Antrag für das Jugendamt aus und schicke diesen dort direkt hin. Wann dies genau der Fall sein werde, sei nicht bekannt. 8 Aus der als Anlage beigefügten fachärztlichen Empfehlung vom 20. Dezember 2022 des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie ergibt sich, dass bei dem Antragstel- ler diagnostisch eine Lese- und Rechtschreibstörung, eine Aufmerksamkeitsproblema- tik sowie eine emotionale Störung vorlägen. Es zeigten sich hinsichtlich der Lesefähig- keit Schwächen im Bereich der automatischen, direkten Worterkennung sowie im Be- reich des synthetischen Lesens. Im Schreibtest habe der Antragsteller sowohl in der wortbezogenen Auswertung als auch in der Auswertung nach Graphemtreffern einen Prozentrang unter eins erreicht. Dies spreche, auch unter Berücksichtigung des Intelli- genzniveaus, für das Vorhandensein einer ausgeprägten Lese- und Rechtschreib- schwäche. Es werde aus fachärztlicher Sicht die Anwendung eines Nachteilsaus- gleichs empfohlen. Über die Berufsschule sollten gemeinsam mit dem Antragsteller und seinen Eltern geeignete Maßnahmen zur Förderung festgelegt und besprochen werden. Hierzu werden mehrere Maßnahmen vorgeschlagen, die von der Schule ge- genüber dem Antragsteller ergriffen werden sollten. Die Begleitung durch einen Schul- begleiter gehört hierzu nicht. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Dies ergibt sich aus Folgen- dem: 9 6 1. Der Antragsteller hat die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen im Hinblick darauf nicht beanstandet, dass Teilleistungsschwächen - wie bei ihm diagnostiziert - genauso wie ein diagnostiziertes Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom selbst noch keine seelischen Behinderungen darstellen und ein Abweichen der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand die Fest- stellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich verlangt. Dass den bislang vorgelegten, überhaupt den Anforderungen des § 35a Abs. 1a SGB VIII ent- sprechenden Stellungnahmen und Unterlagen solche Sekundärfolgen nicht zu entneh- men sind, streitet der Antragsteller nicht ab. Mit seiner Behauptung, es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass er zu dem von § 35a SGB VIII erfassten Personenkreis gehöre, stellt er die gerichtliche Auswertung der Stellungnahmen und Unterlagen nicht in Frage. Angesichts dessen ist auch die gerichtliche Feststellung nicht zu beanstan- den, dass ohne das Vorliegen einer den Anforderungen des § 35a Abs. 1 a SGB VIII entsprechenden ärztlichen Stellungnahme keine belastbare Aussage zum Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzung des § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII getroffen wer- den kann, nämlich, dass auf Grund der Abweichung der seelischen Gesundheit die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine sol- che Beeinträchtigung zu erwarten sei. Die vom Antragsteller angesprochene intensive seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer ist demgemäß bislang nicht belegt. Die zuletzt eingereichte Empfehlung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychi- atrie von 20. Dezember 2022 zur Vorlage in der Schule lässt keine andere Einschät- zung zu. In ihr wird allein festgestellt, dass beim Antragsteller eine ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwäche vorhanden sei. Dies reicht aber, wie gesehen, nicht aus, um die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII ohne weiteres bejahen zu können. 2. Auch die Rügen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Folgenabwä- gung greifen nicht durch. Das Gericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Verpflichtung der Antrags- gegnerin, dem Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe in Form der Kostenüber- nahme eines Integrationshelfers zu gewähren, die Hauptsache faktisch vorweggenom- men werden würde. Denn selbst wenn theoretisch die Möglichkeit einer Rückzahlung der verauslagten Kosten besteht, würde dem Antragsteller letztlich die Eingliederungs- hilfe zuteil, deren Gewährung er auch in der Hauptsache begehrt. Damit liefe ein Erfolg der begehrten einstweiligen Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hin- aus. Um das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung 10 11 12 13 7 effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu durchbrechen, bedarf es u. a. eines hohen Grads an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache (vgl. hierzu Schenke, in: Kopp/ders. VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 14 m. w. N.). Ist der Erfolg in der Hauptsache schon deshalb mehr als ungewiss, weil die dafür maßgebli- chen Tatbestandsvoraussetzungen - hier das Abweichen der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand für einen gewissen Zeitraum und damit einhergehend die (zu erwartende) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Ge- sellschaft (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII) - mangels entsprechender Feststellungen und Erkenntnisse derzeit noch nicht bejaht werden können, verhindert das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache eine entsprechende Entscheidung. Die vom Antragsteller angeführten obergerichtlichen Entscheidungen sind, da sie andere Fallkonstellationen betreffen und dort auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt wurde, für die vorliegende Frage nicht aussagekräftig. Im Übrigen ist bisher nicht dargetan, dass der Antragsteller im Fall, dass ihm die Schul- begleitung vorläufig nicht gewährt wird, irreparable Nachteile erleidet. Aus der fachärzt- lichen Empfehlung vom 20. Dezember 2022 ergibt sich nicht, dass nur die Betreuung des Antragstellers durch einen Schulbegleiter einen Erfolg des berufsvorbereitenden Jahres garantieren würde. Vielmehr hat der Facharzt dort aufgelistet, welche Maßnah- men zusammen mit der Schulleitung und dem Antragsteller sowie seinen Eltern ergrif- fen werden sollten, um den Schulerfolg zu sichern. Sie betreffen allesamt eine Rück- sichtnahme während des Schul- und Prüfungsbetriebs auf die Defizite des Antragstel- lers. Eine Schulbegleitung wird hingegen nicht angeführt. Daher ist angesichts der bisherigen Erkenntnisse davon auszugehen, dass dem An- tragsteller - bei Beachtung der vom Facharzt empfohlenen Fördermaßnahmen in der Schule - keine irreparablen Nachteile drohen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass, wenn zeitnah eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme i. S. v. § 35a Abs. 1a SGB VIII im für den Antragsteller positiven Sinne ergeht, die Antragsgegnerin unverzüglich entsprechende Schritte einleiten wird. Warum es trotz der vom Antrag- steller angeführten Dringlichkeit seit mehreren Monaten zu keiner weiteren fachärztli- chen Begutachtung gekommen ist, ist in diesem Zusammenhang für das Gericht nicht nachvollziehbar. Nach alledem ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller Anspruch auf Erlass der be- gehrten einstweiligen Anordnung hat. 14 15 16 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Nagel Wiesbaum 17 18