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Beschluss

3 A 439/22

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 439/22 6 K 1098/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen 1. den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen vertreten durch den Präsidenten Neuländer Straße 60, 01129 Dresden 2. den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen Lothringer Straße 1, 01069 Dresden - Beklagten - - Antragsgegner - wegen rechtswidriger Datenweitergabe hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 6. April 2023 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 20. Juli 2022 - 6 K 1098/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbrin- gen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entschei- dung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 2) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) gegeben sind. 1. Der Kläger begehrt noch die Feststellung, dass die Weitergabe von Daten aus Ge- schäftsunterlagen, die im Rahmen einer Durchsuchung auf strafprozessualer Grund- lage erlangt worden sind, an das Landesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig ge- wesen sei. Der Kläger ist Inhaber des Unternehmens „.........“. Mit diesem Unternehmen produziert er u. a. Tonträger der rechtsextremistischen Musikszene in Deutschland und vertreibt sie. Am .......... 2011 wurden zeitgleich gerichtliche Durchsuchungsbeschlüsse in den Räumen des Unternehmens und des Klägers in einem gegen ihn gerichteten Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB vollzogen. Zu diesem Zeitpunkt betrieb er das Unternehmen selbst, bevor er es 2014 verpachtete. Zum Zeitpunkt der Durchsuchungsmaßnahmen wurden die Ermittlungen von den Staatsanwaltschaften G........, L...... und D...... geführt. Am... Januar 2011 ord- nete die damals noch zuständige Staatsanwalt G........ die Durchsicht der gefundenen Unterlagen durch Polizeibeamte gemäß § 110 Abs. 1 StPO an. Das Ermittlungsverfah- ren wurde am 7. März 2011 durch die Staatsanwaltschaft C....... übernommen und wei- tergeführt. In den durchsuchten Räumen wurden neben einem Exemplar einer CD u. 1 2 3 3 a. mehrere A4-Ordner mit Versandunterlagen und Belegen des Klägers sichergestellt. Am... März und... Mai 2011 übergab die ermittelnde Polizeibeamtin des Landeskrimi- nalamts (LKA) dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) mehrere Ordner mit Ver- sandbelegen und Versandunterlagen. Das LfV wertete die Daten aus und erstellte auf dieser Grundlage die „Auswertung der Geschäftsunterlagen von .........., .................., .........“. Der Auswertungsbericht wurde mit Schreiben des LfV am.. November 2011 an das LKA übermittelt. Der Auswertungsbericht des LfV wurde zur Ausarbeitung der Bro- schüre „Rechtsmotivierte Mehrfach- und Intensivtäter in Sachsen“ des Hannah-Arendt- Institut für Totalitarismusforschung an der TU Dresden (HAIT) verarbeitet. Während das Verwaltungsgericht auf den entsprechenden Antrag des Klägers hin fest- gestellt hat, dass die Weitergabe der auf Grund der Durchsuchung am... Januar 2011 erlangten Daten der Firma ......... an Dritte rechtswidrig gewesen war, ist die Feststel- lungsklage des Klägers im Übrigen abgewiesen worden. Mit dieser Feststellungsklage hat der Kläger begehrt festzustellen, dass die Weitergabe der im Rahmen einer Durch- suchung am... Januar 2011 gewonnenen Daten sämtlicher aufgefundener Geschäfts- unterlagen der Firma ......... durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei an das LfV zum Zweck der Erstellung der vorgenannten Ausarbeitung rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung seines klageabweisenden Urteils hat das Verwaltungsgericht festge- stellt, dass die Klage zwar zulässig sei, weil das Begehren des Klägers eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art sei, die nicht durch Gesetz einem Gericht ausdrücklich zugewiesen sei (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage sei aber unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenweiter- gabe vom LKA an das LfV begehre. Zur Begründung hat es wörtlich festgestellt: „Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenweitergabe vom LKA an das LfV begehrt (…). Die Weitergabe von Asservaten mit geschäftsbezogenen Daten des Klägers durch das LKA an das LfV war rechtmäßig. Die Datenweitergabe vom LKA - mit oder ohne Kenntnis der Staatsanwaltschaft - an das LfV konnte sich auf § 474 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 11 Abs. 1 SächsVSG stützen. Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 StPO richtet sich die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste nach den landesrechtlichen Vorschriften. Nach § 11 SächsVSG haben die in § 10 SächsVSG genannten öffentlichen Stellen dem LfV auf dessen Ersuchen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgeworde- 4 5 6 4 nen personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, wenn tatsächli- che Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung nach § 2 SächsVSG erforderlich ist. Diese Voraussetzungen lagen vor. Das LfV ist ein Nachrichtendienst (§ 5 Sächs- VSG), die Staatsanwaltschaft und das LKA sind öffentliche Stellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SächsDSG; § 11 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 2 SächsVSG). Die Daten sind diesen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, nämlich bei einer Durchsuchung im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen, bekannt geworden. Es lagen auch An- haltspunkte dafür vor, dass die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung des LfV erfor- derlich war. Aufgabe des LfV ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SächsVSG u. a. die Samm- lung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die frei- heitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Der Schutz der freiheitlichen demokrati- schen Grundordnung gehört nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 SächsVSG zur - vordringlichen - Zuständigkeit des LfV. Bei einer auf Gesuch des LfV erfolgten Wei- tergabe von Daten, die vom LKA und der Staatsanwaltschaft im Zuge eines Ermitt- lungsverfahrens wegen des Verdachts der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB, einer der im Siebten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs gere- gelten Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, gewonnen worden sind, liegt die Annahme nicht fern, dass der (…) Verdächtige auch Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche und demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten. Vielmehr liegen dann tatsächliche Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen vor, so dass diesbezüglich eine Sammlung und Auswertung derartiger Informationen vorgenommen werden kann (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SächsVSG). Die Aufklärung sich gegen die freiheitliche und demokratische Grundordnung richtender Bestrebungen ist Aufgabe des LfV gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsVSG und fällt in seine Zuständigkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 SächsVSG). Dabei kann es hier offen bleiben, ob die Datenweitergabe an das LfV "zum Zweck der Erstellung einer Ausarbeitung mit dem Namen 'Aus- wertung der Geschäftsunterlagen von ........., .................., .........." für die Staatsanwaltschaft, die Polizei bzw. das LKA oder das HAlT erfolgt ist oder ob der Auswertungsbericht - zunächst nur - für eigene Zwecke des LfV - etwa der späteren Erstellung des Verfassungsschutzberichts oder der sonstigen Information der Öffentlichkeit - verfasst worden ist. Denn zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung an das LfV ist diese Frage nicht relevant. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob - wie der Kläger spekuliert - das LfV als Hilfsbehörde der Staatsanwaltschaft oder des LKA tätig geworden ist oder nicht. Das LKA durfte deshalb bei der Datenweitergabe davon ausgehen, dass die von ihm weitergegebenen Daten für die Aufgabenerfüllung durch das LfV erforderlich sind. Hierbei ist unschädlich, dass das LKA nicht lediglich Auskünfte erteilt, son- dern Akteneinsicht gewährt hat. Denn es ist zum einen nicht ersichtlich, dass dem LfV eine umfassende Einsicht in die Ermittlungsakten gewährt worden Ist, sondern lediglich in bei der Durchsuchung gewonnene Daten. Zum anderen durfte die Aus- kunftserteilung gemäß § 474 Abs. 3 StPO durch die Überlassung der beschlag- nahmten Asservate im Original erfolgen, weil eine Auskunft keinen anderen Inhalt hätte haben können als die Akten selbst. Die Datenweitergabe verstieß auch nicht gegen das Übermittlungsverbot nach § 13 SächsVSG. Danach unterbleibt die Übermittlung u. a. dann, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass Informationen nach ihrer Art und ihrer Er- hebung die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. Davon dürfte hier auszugehen sein. Für das LfV dürfte zur Erfüllung seiner Aufgaben vor allem von Interesse gewesen sein, wel- chen Umfang die Geschäftstätigkeit des Klägers in finanzieller und geographischer 5 Hinsicht hatte. Demgegenüber ist ein Interesse des Klägers an der Geheimhaltung solcher Informationen mit Blick auf die durch die Tätigkeit des LfV zu schützenden Rechtsgüter hier eher nachrangig zu bewerten. Soweit der Kläger vermutet, dass das LfV mit den erhaltenen Daten auch die Personalien der Kunden habe erfassen wollen oder erfasst habe, sind schutzwürdige Interessen des Klägers nicht verletzt; jedenfalls hat der Kläger insoweit nichts dargelegt oder behauptet. Die Datenweitergabe durch das LKA - als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft - an das LfV stand darüber hinaus auch in Einklang mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG i. V. m. § 10 Abs. 2 SächsVSG. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG dürfen Staatsanwalt- schaften personenbezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Emp- fängers liegenden Aufgaben übermitteln, wenn eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt. § 10 Abs. 2 SächsVSG ist eine solche Rechtsvorschrift. Wegen des Vorliegens der dort genannten Voraussetzungen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zudem, dass entgegen der Auf- fassung des Klägers das in § 1 Abs. 4 SächsVSG zum Ausdruck kommende, "ge- rade vor dem Hintergrund unserer besonderen Geschichte mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip erwachsenden Trennungsprinzip" zwischen Polizei und Nach- richtendienst die Weitergabe von Daten nicht grundsätzlich verbietet. Vielmehr ist vor dem genannten Hintergrund der Datenaustausch zwischen Nachrichtendiens- ten und Strafverfolgungsbehörde von im Einzelnen geregelten Voraussetzungen abhängig, die hier vorgelegen haben, so dass die Datenweitergabe in zulässiger Weise erfolgt ist. Soweit der Kläger eine Verletzung des Trennungsprinzips darin sieht, dass eine Polizeibeamtin ohne Anordnung und Kenntnis der Staatsanwalt- schaft Daten an das LfV weitergegeben habe, sodass die Beamtin "in den Nach- richtendienst eingebettet" sei, liegt dies erkennbar neben der Sache. Denn für eine zulässige Datenweitergabe ist ein Tätigwerden von Bediensteten sowohl für die die Daten abgebende als auch für die diese Daten entgegennehmende Behörde zwangsläufig erforderlich. Die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an das LfV gemäß § 474 Abs. 2 Satz 2 StPO wird auch nicht durch die Überlegung des Klägers in Frage gestellt, dass dies zu dem Zweck erfolgt sei, durch das LfV einen Auswertungsbericht für das LKA oder die Staatsanwaltschaft erstellen zu lassen, weshalb die "Anspruchs- grundlage" nicht erfüllt sei. Dem liegt offenbar die Auffassung zugrunde, die Über- gabe durch das LKA sei erfolgt, um das LfV als Hilfsbehörde oder Gutachter in einem oder mehrere konkrete Strafverfahren einzubinden. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Für die entgegenstehende Annahme, dass die Datenweitergabe in keinem Zusam- menhang mit den Ermittlungen in einem konkreten Strafverfahren gestanden hat, spricht die zwischen den Beteiligten unstreitige Tatsache, dass der Auswertungs- bericht in den Verfahren der Staatsanwaltschaft C....... wegen Volksverhetzung gegen den Kläger und der Staatsanwaltschaft D...... gegen einen Dritten nicht ver- wendet worden ist. Wäre es dagegen auf eine Ermittlung oder Darstellung der ge- schäftlichen Tätigkeit des Klägers angekommen, hätte es einer Hilfestellung durch das LfV nach Art des Auswertungsberichts voraussichtlich nicht bedurft, weil das LKA und die Staatsanwaltschaft über fachkundiges Personal verfügt, das solche Dienste durchaus zu leisten im Stande ist. Darüber hinaus regelt § 474 Abs. 2 Satz 2 StPO eine Auskunftserteilung aus Akten unabhängig von einem konkreten Straf- verfahren zu verfahrensexternen Zwecken (Gieg, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 474 StPO Rn. 1), die im Fall eines Nachrichtendienstes darin liegen 6 dürften, dass dieser Kenntnisse über in seinen Aufgabenbereich und seine Zustän- digkeit fallende Vorgänge erlangt. Anders als die übrigen Tatbestände des § 474 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO, in denen regelmäßig eine Anfrage einer ersuchenden Stelle vorliegen dürfte, haben die Staatsanwaltschaften und Behörden sowie die Polizeidienststellen im Fall von § 474 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 10 SächsVSG von sich aus Mitteilungen und Auskünfte an das LfV zu tätigen, wenn die in § 10 SächsVSG genannten Voraussetzungen vorliegen. Das war hier der Fall. Es kommt auch nicht darauf an, ob, wie der Kläger geltend macht, die Tatbestands- voraussetzungen von § 10 Abs. 1 SächsVSG nicht vorgelegen haben, weil ein Versandhandelsunternehmen mit Konsumgütern handele und deshalb keine Be- obachtung von Bestrebungen erforderlich sei, die sich mit "Gewalt" oder "darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen" gegen die freiheitliche und demokratische Grundordnung richteten. Denn es haben die Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 SächsVSG vorgelegen. Dem steht nicht entgegen, dass die weitergegebenen Da- ten aufgrund von "besonderen Eingriffsnormen" - hier einer Durchsuchung - ge- wonnen worden sind. Denn sie sind damit der übermittelnden Behörde bekannt geworden. Für eine Beschränkung der Datenübermittlung auf solche Daten, die der übermittelnden Behörde nicht aufgrund von "besonderen Eingriffsnormen", also "irgendwie" bekannt geworden sind, fehlt es in § 10 Abs. 2 SächsVSG an einem normativen Ansatz.“ 2. Der vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtig- keit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprü- fung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefun- denen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsge- richts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Be- rufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinanderset- zen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Se- nats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Der Kläger trägt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. September 2022 hierzu zusammengefasst vor: Das Urteil verkenne, dass Daten übergeben worden 7 8 9 7 seien, die nach den Urteilsfeststellungen zur Zulässigkeit des Rechtswegs nichts mit dem Gegenstand des Strafverfahrens zu tun gehabt hätten. Sie hätten daher auf der Grundlage des gegen ihn ergangenen Durchsuchungsbeschlusses nicht beschlag- nahmt werden dürfen. Die Asservate seien an das LfV außerhalb des umgrenzten Durchsuchungsgegenstands, wie ihn der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe- schluss definiert und damit eingeschränkt habe, weitergegeben worden. Es existiere keine hinreichende Ermächtigung, auf die sich diese ungeprüfte Datenweitergabe aller Asservate hätte stützen können. Dies habe zu einem schwerwiegenden rechtswidrigen Grundrechtseingriff zu seinen Lasten geführt. Nur rechtmäßig erlangte Daten und In- formationen dürften in der Ermittlungsakte gespeichert und im Strafverfahren verarbei- tet werden. Nur solche Daten seien als „bekannt geworden“ anzusehen und dürften damit weitergegeben werden. Hätte man den im weiteren angeführten verfassungs- rechtlichen Vorgaben genügt, hätten die zeitlich, personell und sachlich nicht auf das Strafverfahren des Klägers bezogenen Datenbestände nicht dem Zugriff der Ermitt- lungsorgane oder Dritter unterzogen werden dürfen, was durch geeignete Maßnahmen im Vorfeld auch hätte sichergestellt werden müssen. Die Erhebung der verwendeten Daten im Ermittlungsverfahren sei grob rechtswidrig. Die Annahme, § 10 SächsVSG rechtfertige die Übermittlung nicht ausgewerteter Asservate an das LfV, damit dieses sie in eigener Verantwortung auswerte und hierüber einen Auswertebericht erstelle, sei evident rechtswidrig. Die Daten hätten in dem Strafverfahren nicht zur Kenntnis ge- nommen und damit auch nicht gespeichert und verarbeitet werden dürfen, da sie aus- weislich der Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil keinerlei Verfahrensre- levanz im Strafverfahren gehabt hatten. Zudem habe sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht mit dem Wortlaut der Ermächtigungsnormen in § 10, 11 SächsVSG auseinandergesetzt. Die Staatsanwaltschaft oder das LKA habe gerade keine Einzel- fallentscheidung getroffen und einzelne bekannt gewordene Daten und Informationen weitergegeben, sondern den gesamten beschlagnahmten Asservatenbestand zur Aus- wertung an das LfV übersandt. Im unausgewerteten Zustand könnte die Weitergabe der Asservate nicht auf § 10 Abs. 1 SächsVSG gestützt werden. In der Übermittlung des Gesamtbestands der Asservate liege damit eine Akteneinsicht vor, deren Voraus- setzungen gemäß § 147 StPO nicht vorliegen würden. Zudem sei das Trennungsver- bot, wie es das Bundesverfassungsgericht festgelegt habe, nicht beachtet. Das Urteil lasse eine die notwendige Verhältnismäßigkeitsprüfung vermissen. Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch. Dies ergibt sich aus Folgendem:10 8 Der Kläger hat die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen nicht in Frage gestellt, wo- nach sich die Übergabe der streitgegenständlichen Akten vom LKA an das LfV nach § 474 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 11 SächsVSG richtet, soweit das LfV das LKA hierum ersucht hatte, im Übrigen nach § 10 Abs. 2 SächsVSG, soweit es an einem solchen Ersuchen fehlte. Das Gericht hat auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Übermittlungsvorschriften im Einzelnen dargelegt, ohne dass dem der Kläger entge- gengetreten ist. Soweit er meint, dass es sich nicht um „bekannt gewordene personenbezogene Daten und sonstige Informationen“ i. S. v. § 10 Abs. 2 bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsVSG handelte, weil die Akten und Ordner nicht von den dem entsprechenden Durchsu- chungsbeschluss gedeckt und daher zu Unrecht gemäß §§ 94 ff. StPO beschlagnahmt worden seien, ändert dies nichts. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausge- führt, dass die weitergegebenen Daten auf Grund einer Durchsuchung der übermittel- ten Behörde bekannt geworden seien. Bei den Unterlagen und Ordnern handelte es sich auch um Akten i. S. d. § 474 Abs. 1 StPO. Denn sie waren anlässlich der Durchsuchung der Räume des Klägers aufgefunden und beschlagnahmt worden. Dass der Kläger durch seinen Prozessbe- vollmächtigten, der ihn auch in dem strafgerichtlichen Verfahren vertreten hatte, gegen die Beschlagnahme, deren Verfahren sich nach § 98 StPO richtet, mit Erfolg Be- schwerde gemäß § 304 StPO eingelegt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Sollte es sich bei den beschlagnahmten Unterlagen um Zufallsfunde i. S. v. § 108 StPO gehandelt haben, weil sie nicht in den Durchsuchungsbeschluss aufge- nommen worden waren, durften sie einstweilen in Beschlag genommen und musste die Beschlagnahme nachträglich durch eine richterliche Anordnung genehmigt werden. Dass dies nicht geschehen sein sollte, wird vom Kläger aber weder behauptet noch dargelegt. Die übergebenen Unterlagen und Ordner gehörten daher zu staatsanwalt- schaftlichen Akten, die im Beschlagnahmewege erlangt worden waren. Daher verfängt der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals erhobene Einwand, die beschlagnahmten Akten stünden in keinem Zusammenhang mit den gegen ihn ge- führten Strafverfahren, nicht. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die bei der Durchsuchung am... Januar 2011 erlangten Daten und deren Weitergabe nicht im Zusammenhang mit einem Straf- verfahren gestanden hatten, bezog sich allein auf die Frage, ob es sich bei der Weiter- 11 12 13 14 9 gabe der Daten um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafpflege mit der Folge ge- handelt hatte, dass der Rechtsstreit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG der ordentli- chen Gerichtsbarkeit hätten zugewiesen werden müssen. Das Verwaltungsgericht hatte dabei untersucht, ob die Weitergabe an das LfV im Zusammenhang mit einem Verfahren des Amtsgerichts R.... wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB gegen einen Dritten gestanden hatte. Dies hatte das Verwaltungsgericht verneint und war da- her zu der vom Kläger nicht angegriffenen Auffassung gekommen, dass die Weiter- gabe keine Maßnahme gewesen sei, die zur Verfolgung von strafbaren Handlungen ergriffen worden sei. Nichts Anderes gilt im Hinblick auf die Rüge, dass die Weitergabe von nicht ausgewer- teten Asservaten an das LfV nicht von § 10 SächsVSG gedeckt sei. Wie das Gericht, ohne dass es vom Kläger angegriffen worden ist, festgestellt hat, gibt es keine Anhalts- punkte für die klägerische Behauptung, das LfV habe durch seinen Auswertungsbericht gleichsam die Ermittlungs- und Auswertungstätigkeit des LKA übernommen. Hierzu hat das Gericht u. a. darauf hingewiesen, dass es einer Hilfestellung durch das LfV nach Art des Auswertungsberichts nicht bedurft hätte, weil das LKA und die Staatsanwalt- schaft über fachkundiges Personal verfügen. Der gerichtliche Hinweis, für ein solches Zusammenwirken sei nichts ersichtlich, wird vom Kläger nicht mit konkreten Tatsachen, sondern mit dem im Verfahrensverlauf wiederholten, aber weiterhin unbelegten Vor- wurf, das Trennungsgebot sei missachtet worden, angegriffen. Damit können ernstli- che Zweifel aber nicht belegt werden. Soweit der Kläger schließlich rügt, dass keine Auswahl getroffen, sondern der gesamte Aktenstand an das LfV übersandt worden sei, hat das Verwaltungsgericht zudem zu Recht auf § 474 Abs. 3 StPO verwiesen, wonach die Auskunftserteilung durch die Über- lassung der beschlagnahmten Asservate im Original habe gewährt werden können. Auch dagegen hat der Kläger keine Rüge erhoben. Dass, wie behauptet, in der Sache damit eine Akteneinsicht i. S. v. § 147 StPO vorläge, ist schon deshalb fernliegend, weil § 474 StPO für die hier in Streit stehende Datenverwendung die spezielle Ermächti- gungsgrundlage darstellt. 3. Das Vorbringen des Klägers zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund- sätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte 15 16 17 18 10 Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Beru- fungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zu- mindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzli- chen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.). Der Kläger hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, „ob die Staatsanwaltschaft aus strafprozessualen Maßnahmen erlangte Be- weismittel ohne vorherige Eigensichtungen nach § 110 StPO an die Nachrich- tendienste zu deren eigenständiger Auswertung übergeben können“. Zur Begründung gibt er an, es handle sich um eine Grundsatzfrage, die sich hier durch eine zufällige Entdeckung dieser Praxis im Einzelfall stelle, aber alle Bürger etwas an- gehe und einer einheitlichen Klärung in Sachsen bedürfe. Da die Unterlagen „allen an diesem Tage durchsuchten Versender weitergegeben“ worden seien, liege „zunächst kein Einzelfall in dem zufällig bekannt gewordenen Einzelfall vor“. Es sei zudem von einer strukturellen Rechtsverletzung auszugehen; die öffentlich-rechtliche Eingriffsver- waltung im Freistaat Sachsen habe ein strukturell problematisches Grundrechtsver- ständnis. Man befände sich in einer sehr dynamischen politischen Situation, in dem die „Chefideologen der Regierungsparteien auf Bundes- und Landesebene vollkommen unverhohlen den Absang auf die freie Marktwirtschaft halten und den Übergang zu einer Planwirtschaft für zwingend postulieren.“ Der dagegen erhobene massive Wider- stand werde durch klassische staatliche Repressionen gebrochen. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Frage bisher nicht höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt ist oder nicht mit schlichter Gesetzesanwendung geklärt werden kann. Dass der Empfänger die zulässig weiterge- gebenen Daten einer eigenständigen, seinen gesetzlichen Aufgaben entsprechenden Auswertung unterziehen kann, ergibt sich bereits aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Zusammenspiel der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlagen für die Datenweitergabe. Der vom Kläger erhobene Vorwurf repressiven und ungesetzlichen Verhaltens staatlicher Behörden kann als politische Meinungsäußerung verstanden werden, vermag aber die Darlegung nicht zu ersetzen, dass die vom Kläger erhobene 19 20 21 11 Frage in der maßgeblichen Rechtsprechung noch nicht geklärt oder umstritten und damit klärungsbedürftig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Fest- setzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel 22 23 24