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Beschluss

6 A 372/22.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 372/22.A 6 K 1089/19.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes die Kläger zu 3 und 4 vertreten durch die Kläger zu 1 und 2 sämtlich wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 26. April 2023 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Juni 2022 - 6 K 1089/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Kläger, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass 1 2 3 die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 25. November 2022 - 6 A 179/21.A -, juris Rn. 3). Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob russischen Staatsangehörigen aufgrund ihrer Ausreise in die Bundesrepublik und Asylantragstellung im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine regiemekritische Haltung unterstellt würde, die sodann zu einer staatlichen Verfolgung führen könnte. Die Kläger legen die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Kläger zu der von ihnen geschilderten Vorverfolgung als nicht glaubhaft gewürdigt und daher eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr verneint. Dass den Klägern bei Rückkehr in die Russische Föderation politische Verfolgung schon allein wegen der Ausreise und Asylantragstellung drohen würde, haben die Kläger erstinstanzlich nicht geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen und musste dies vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage auch nicht. Denn es sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2022, Stand: 10. September 2022). Die Kläger führen selbst auch keine solchen Erkenntnismittel an, die in einem Berufungsverfahren eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. Auch die weitere von den Klägern aufgeworfene Frage, ob sich die humanitäre Lage in der russischen Föderation aufgrund des andauernden Krieges Russlands gegen die Ukraine und der damit in Zusammenhang stehenden Sanktionen derart verschlechtert hat, dass für russische Staatsangehörige jedenfalls Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen wären, rechtfertigt mangels hinreichender Darlegung nicht die Zulassung einer Grundsatzberufung. Das Verwaltungsgericht hat 3 4 4 unter Auswertung aktueller Erkenntnismittel festgestellt, dass tschetschenischen Volkszugehörigen im Falle ihrer Rückkehr keine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Sie könnten sich im gesamten Gebiet der Russischen Föderation niederlassen. Die Russische Föderation verfüge über ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, weswegen davon auszugehen sei, dass das wirtschaftliche Existenzminimum der Kläger im Falle ihrer Rückkehr gewahrt sei. Die wirtschaftlichen Folgen der aufgrund des von Russland geführten Angriffskrieges und der verhängten Sanktionen rechtfertigten keine andere Betrachtung. Hierfür fehle es „unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage sowie in Bezug auf die Kläger an ersichtlichen Anhaltspunkten“. Im Übrigen zielten die wirtschaftlichen Folgen der Sanktionen auch nicht auf die russische Zivilbevölkerung ab. Die Kläger benennen keinerlei Erkenntnisquellen, die infolge des Angriffskrieges eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. Soweit die Kläger das Vorliegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensfehlers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG geltend machen, haben sie diesen Zulassungsgrund schon nicht hinreichend konkretisiert, da sie nicht darlegen, auf welchen der in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensfehler sie sich stützen. Sollten sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) meinen, lässt ihr diesbezügliches Vorbringen jedenfalls nicht auf das Vorliegen dieses Verfahrensfehlers schließen. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG, vgl. auch § 108 Abs. 2 VwGO) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Eine Verletzung des Grundsatzes liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war. Im Übrigen brauchen sich die Gerichte nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den 5 6 5 Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Abweichendes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Kläger nicht. Sie weisen auf ihr bisheriges aus ihrer Sicht asylerhebliches Vorbringen hin und rügen, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag nicht ausreichend geprüft und gewürdigt. Sie zeigen aber nicht konkret auf, weswegen ausnahmsweise davon auszugehen ist, dass das Verwaltungsgericht bestimmte Teile ihres Vorbringens überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Mit ihrem Zulassungsvorbringen wenden sie sich ausschließlich gegen die Würdigung ihres Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Ein Gehörsverstoß liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn das Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt oder Tatsachen rechtlich anders würdigt, als dies der jeweilige Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, juris Rn. 42, SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2023 - 6 A 38/21.A -, juris Rn. 8). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG); mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 7 8 9 10