OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 60/23

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

5Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 60/23 3 L 83/23 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Entzug der dienstlichen Schusswaffe; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 14. Juni 2023 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. März 2023 - 3 L 83/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsge- richt hat seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf- zugeben, die dienstliche Schusswaffe des Antragstellers an diesen auszuhändigen und ihm für die Dauer seiner Ausbildung und zu Zwecken des Ablegens von Prüfungen zur Verfügung zu stellen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Der Antragsteller, Beamter auf Widerruf im Dienst des Antragsgegners, absolviert seit September 2021 die Ausbildung für die Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Po- lizei an der Polizeifachschule S.......... Im Zeitraum September/Oktober 2022 leistete er sein Grundpraktikum im Polizeirevier F..................... ab. Aufgrund mehrerer Vorfälle, etwa bei nächtlichen Fahrzeugkontrollen, traten dort Zweifel an seiner charakterlichen und einsatzpraktischen Eignung auf, die zu mehreren Kritikgesprächen führten (vgl. hierzu die Einschätzungen verschiedener Bediensteter im Verwaltungsvorgang). Dem Antragsteller wurde durch mündliche Anordnung am 30. Oktober 2022 die dienstliche Schusswaffe entzogen. Es kam nachfolgend zu zwei Aufforderungen zur amtsärztli- chen Untersuchung, die der Antragsgegner nach Widersprüchen des Antragstellers nicht aufrecht erhielt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 begründete der Antragsgeg- ner die erfolgte Entziehung der Schusswaffe schriftlich mit dem vom Antragsteller ver- schiedentlich gezeigten Verhalten - Kontrollverlust bzw. Überforderung in kritischen Si- tuationen. Der Antragsteller legte gegen den Entzug der Dienstwaffe am 14. März 2023 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde. 1 2 3 Den ebenfalls am 14. März 2023 gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 29. März 2023 - 3 L 83/23 - ab. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag sei mangels eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Die auf § 35 Satz 2 BeamtStG gestützte Entziehung der dienstlichen Schusswaffe sei nach pflichtgemäßem Ermessen aus sachlichen Gründen erfolgt; es genüge bereits ein begründeter Anlass, hier die nach den Umständen begründeten Eignungszweifel. Der Dienstherr dürfe berücksichtigen, dass bei einem zweckwidrigen Schusswaffenge- brauch Leben und Gesundheit des Beamten oder Dritter, also höchstwertige Rechts- güter betroffen seien, während die Nachteile des Waffenentzugs für den Beamten ge- ringer seien. Der Antragsteller könne zudem seine Ausbildung einschließlich des Prak- tikums auch ohne Dienstwaffe fortsetzen; er nehme weiterhin am Schießtraining teil, das er mit Trainingswaffen, sog. Rotwaffen absolviere. Mit seiner am 11. April 2023 erhobenen und am 2. Mai 2023 begründeten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, sein Antrag erstrecke sich ersichtlich lediglich auf die Aushändigung der dienstlichen Schusswaffe zu Zwecken der Schießausbildung. Diese finde in der aktuellen Ausbildungsphase an scharfen Schusswaffen statt. Sog. Rotwaf- fen könnten diese im Training und in der Prüfung nicht ersetzen, weil sie lediglich der Übung der Handhabung der Waffe dienten, indes mit ihnen nicht die Abgabe eines Schusses mit scharfer Munition trainiert werden könne. Dem Antragsteller werde hier- durch der erfolgreiche Abschluss seiner Ausbildung unmöglich gemacht. Auch wenn man annehme, dass für die Aushändigung der Dienstwaffe im Rahmen des Praktikums zunächst etwa bestehende Eignungszweifel auszuräumen seien, könne dies jedenfalls für die schulische Ausbildung nicht gelten, zumal während des Schießtrainings keine Auffälligkeiten vorgekommen seien. Hinsichtlich des Streitwerts sei eine Halbierung des Auffangwertes nicht angezeigt. Der Antragsgegner ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 26. Mai 2023 entgegenge- treten. Auf Nachfrage des Senats vom 31. Mai 2023 haben die Beteiligten weitere Aus- führungen gemacht, auf die verwiesen wird. 2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis er- lassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen 3 4 5 6 7 4 nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Not- wendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Daran fehlt es hier. a) Der Antrag ist statthaft. Bei der an den Beamten gerichteten Anordnung des Entzugs der dienstlichen Schusswaffe handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine dienstliche Weisung nach § 35 Abs. Satz 2 BeamtStG, die nicht auf Außen- wirkung im Sinne von § 35 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG gerichtet ist. b) Der Antragsteller hat indes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Senat kann offen lassen, ob der auf § 35 Satz 2 BeamtStG gestützte Entzug der Dienst- waffe vorliegend die geeignete Maßnahme war, wenn nach Auffassung des Antrags- gegners der Ausbildungserfolg des Antragstellers insgesamt wegen dessen fehlender persönlicher und fachlicher Eignung nicht mehr erreicht werden kann. So geht der An- tragsgegner offenbar davon aus, dass dem Antragsteller mangels Tauglichkeit für den Schusswaffengebrauch die Polizeidienstfähigkeit fehlt und er deshalb die Ausbildung nicht erfolgreich wird abschließen können. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob seitens des Antragsgegners anstelle des Entzugs der Dienstwaffe ggfs. eine Ent- lassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis zu prüfen wäre, weil dessen Ziel nicht mehr erreicht werden kann (vgl. § 23 Abs. 4 BeamtStG). Dies ändert indes nichts an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenomme- nen Abwägung, wonach bei begründeten Zweifeln am ordnungsgemäßen Umgang mit der Schusswaffe wegen des hohen Wertes der betroffenen Rechtsgüter - Leben und Gesundheit des Antragstellers, seiner Kollegen sowie unbeteiligter Dritter - die für den Antragsteller entstehenden Nachteile des Waffenentzugs zurückzutreten haben. Den vom Antragsgegner vorgebrachten Eignungszweifeln ist der Antragsteller mit der Be- schwerde nicht entgegengetreten; sie waren deshalb bei der Entscheidung des Senats zugrundezulegen. Auch eine auf Trainingszeiten und Prüfungen begrenzte Aushändi- gung der Dienstwaffe kommt nach dem Ergebnis der Abwägung nicht in Betracht; der Antragsteller hat im Übrigen auch in der Beschwerde seinen unbeschränkten Antrag aufrechterhalten. Dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - der Antragsteller wegen der Unmöglichkeit, noch anstehende Prüfungen einschließlich der Laufbahnprüfung ohne Schusswaffe erfolgreich abzulegen, in letzter Konsequenz das Ziel des Vorbereitungs- dienstes nicht mehr erreichen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 9 10 11 5 Die Streitwertfestsetzung und Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungs- gerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat nimmt im Verfahren des vorläufigen Rechts- schutzes vorliegend wegen der Vorwegnahme der Hauptsache keine Halbierung des Auffangwertes vor (vgl. beispielhaft für Vorwegnahme der Hauptsache: Senatsbeschl. v. 20. September 2018 - 2 B 157/18 -, juris Rn. 15 und v. 28. Januar 2019 - 2 B 384/18 -, juris Rn. 14). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 12 13