Beschluss
6 B 67/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 67/23 6 L 115/23 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Beschwerde nach § 80 Abs. 5 VwGO 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 4. August 2023 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. April 2023 – 6 L 115/23 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Ver- fahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die auf- schiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2023 wiederherzustellen. In diesem Bescheid ent- zieht die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, zieht den Führerschein ein und fordert den Antragsteller auf, den Führerschein innerhalb von fünf Kalenderta- gen nach Zustellung des Bescheides abzugeben und ordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht an, die Entziehung der Fahrerlaubnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu ent- ziehen, wenn sich dessen Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Das sei hier der Fall, weil die Antragsgegnerin aus der Nichtvorlage des ge- forderten fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Fahreig- nung des Antragstellers habe schließen dürfen. Die Anordnung zur Begutachtung sei auch formell und materiell rechtmäßig gewesen. Zu den Erkrankungen und Mängeln, die die Fahreignung beeinträchtigen könnten, zählten u. a. auch Herz- und Ge- fäßkrankheiten, Diabetes mellitus, Nierenerkrankungen und bestimmte psychische Störungen. Aufgrund der Angaben des Antragstellers gegenüber Mitarbeitern der An- 1 2 3 3 tragsgegnerin und der ihnen überlassenen ärztlichen Äußerungen der den Antragstel- ler behandelnden Ärzte liege die Annahme nahe, dass der Antragsteller unter Krank- heiten der genannten Art leidet. Diese könnten geeignet sein, seine Fahreignung zu beeinträchtigen oder gar auszuschließen. Es trete maßgeblich hinzu, dass der Antrag- steller einen Unfall verursacht und mit einem zerstörten Vorderreifen gefahren sei, ohne seinen Angaben zufolge hiervon und von einem neben ihm hupenden Fahrzeug – dem der Unfallzeugin – etwas bemerkt haben zu wollen. Dass er das Unfallgesche- hen – sowohl in Bezug auf die zerstörten Außenspiegel als auch die zum zerstörten Reifen führende Kollision mit dem Bordstein – weder akustisch noch taktil wahrgenom- men, zumindest aber darauf überhaupt nicht reagiert habe, lasse ganz erhebliche Zweifel an seiner Eignung aufkommen, ein Fahrzeug zu führen. Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Beurteilung nicht gewürdigt, dass er seit 1976 die Fahrerlaubnis besitze und bis zu dem Vorfall im Juni 2022 keine Unfälle und keine Punkte in Flensburg gehabt habe und insbesondere wegen seiner kardiologischen Krankheiten in regelmäßiger Behandlung sei. Insofern hätte sein behandelnder Kardi- ologe zuletzt am 16. Dezember 2022 eine Kontrolle in einem Jahr für ausreichend ge- halten und festgestellt, dass er „super eingestellt“ sei. Der behandelnde Kardiologe sei schließlich auch derjenige gewesen, der auf die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie zur Fahreignung hingewiesen habe und darauf, dass die Deutsche Ge- sellschaft für Kardiologie darauf hinweist, dass der behandelnde Kardiologe seine Pa- tienten über eine fehlende Fahreignung zu informieren habe und dies dokumentieren müsse. Letzteres sei vorliegend nicht erfolgt. Davon abgesehen könne bei einer übli- chen Fahrzeit, so die vorgenannte Leitlinie, von fehlender Fahreignung nur ausgegan- gen werden, wenn für Privatfahrer eine Wahrscheinlichkeit für den plötzlichen Kontroll- verlust von mehr als 20 bis 40 % pro Jahr berechnet werde. Vorliegend sei es einmalig im Februar 2022 zu einem Vorfall gekommen. Soweit das Verwaltungsgericht vortrage, dass auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hinreichende Zweifel an der Fahr- eignung vorlägen und deshalb eine Weiterleitung an die Antragsgegnerin erfolgt sei, sei das wohl dem Umstand geschuldet, dass der Polizist bei der Vernehmung nach dem Unfall ihm Verwirrtheit unterstellt habe. Im Ergebnis lägen daher besondere Gründe vor, die die Suspendierung der Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigten und ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründeten. In einer mit Schriftsatz vom 14. Juli 2023 nachgereichten Befundmitteilung seines behandelnden Kardiologen vom 16. Juni 2023 wird u. a. ausgeführt, dass aus kardiologischer Sich zu keinem Zeitpunkt Einschränkungen seiner Fahrtauglichkeit bestanden. 4 4 Diese Einwände führen zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entschei- dung. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antrags- gegnerin aus der Tatsache, dass der Antragsteller das von ihr geforderte Gutachten nicht beigebracht hat, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen durfte. Der Schluss auf die Nichteignung ist zwar nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbeson- dere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 –, juris Rn. 19; SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2020 – 6 B 314/19 –, juris Rn. 5). Hier lagen aber hinreichend konkrete Tatsachen, die Zweifel an seiner Fahreignung begrün- deten, vor und die Anordnung ist auch nicht unverhältnismäßig. Selbst unter Berücksichtigung seines Vortrags und der nach Ablauf der Beschwerdebe- gründungsfrist vorgelegten ärztlichen Bescheinigung, wonach aus kardiologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt Einschränkungen seiner Fahrtauglichkeit bestanden, ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, von ihm ein ärztliches Gutachten zu seiner Eig- nung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu fordern, nicht zu beanstanden. Zum einen leidet er an weiteren Erkrankungen, die potentiell seine Fahreignung in Frage stellen können, wie Niereninsuffizienz Grad II und Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus), die nicht der Beurteilung der Fahreignung durch den Kardiologen unterlagen, der sich aus- drücklich auf eine Beurteilung der Fahreignung aus kardiologischer Sicht beschränkt hat. Zum anderen – und das ist hier entscheidend – begründet sein Verhalten am 15. Februar 2022 erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung. Die Schilderung der Un- fallzeugin ist in dem polizeilichen Protokoll vom selben Tag festgehalten: „Der Pkw fuhr immer wieder in Schlangenlinien und in Höhe des zeitlich eingegrenzten 30 km/h-Abschnitts fuhr er plötzlich mit seinen zwei rech- ten Rädern auf den Bordstein und dann wieder auf die Fahrbahn zurück. Der Pkw fuhr weiter und in Höhe der Kantstraße kollidierte er mit einem am rechten Fahrbahnrand abgeparkten Ford (…). Der linke Seitenspiegel des abgeparkten Pkw wurde dabei beschädigt. Sie sah genau wie der Seitenspiegel umklappte und Glassplitter umherflogen. Der Pkw fuhr nach dem Verkehrsunfall ohne Reaktion weiter in Richtung A........ und hielt an einer Ampelkreuzung an. Sie hielt neben dem Pkw und versuchte sich bemerkbar zu machen, jedoch reagierte der Fahrer nicht und setzte seine Fahrt fort. (…)“ In dem Protokoll wird zu seiner Vernehmung als Beschuldigtem angegeben: 5 6 7 5 „Er gab an, dass er keinen Unfall bemerkt habe, auch nicht, dass er von der Fahrbahn auf den Bordstein abgekommen war. (…) Den aufgerisse- nen Vorderreifen auf der Beifahrerseite und den beschädigten Seitenspie- gel konnte er sich nicht erklären.“ Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass insbesondere die Tat- sache, dass der Antragsteller weder den Unfall noch, dass er mit dem Auto an und auf den Bordstein gekommen und vermutlich dadurch sein Vorderreifen an der Seite völlig zerstört worden war, bemerkt hat, erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung weckt. Wenn derartige Vorgänge, wie das Splittern von Glas bei einem Unfallgeschehen oder das Abkommen von der Fahrbahn und das Fahren auf den Bordstein sowie das an- schließende Fahren auf einer Felge vom Fahrzeugführer nicht mehr bemerkt werden, spricht das für eine sehr eingeschränkte Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens. Es spricht dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch andere Gefahrenlagen und die Straßenverhältnisse nicht ausreichend wahrgenommen werden und deshalb nicht oder zu spät auf sie reagiert wird. Ungeachtet dessen ist das Fahren in Schlangenlinien und das Abkommen von der Fahrbahn und das Befahren des Gehwegs selbst gefähr- lich für entgegenkommende Fahrzeuge und Fußgänger sowie Fahrradfahrer. Dahin- stehen kann, ob bei der Bestimmung der fehlenden Fahreignung auf die in den Leitli- nien der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung e. V. genannten Wahrscheinlichkeiten zurückzugreifen ist. Hier sollte das von der Antrags- gegnerin angeforderte Gutachten erst der Klärung der Fahreignung dienen. Für die Anordnung der Untersuchung der Fahreignung reichen Zweifel an der Fahreignung aus und diese können sich auch aus einem einmaligen Vorfall ergeben. Zur Beein- trächtigungen der Fahreignung kann es auch aufgrund pathologischer Alterungspro- zesse kommen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2020 – 6 B 314/19 –, juris Rn. 3, 7 bis 9). Die gegenwärtigen Eignungszweifel bestehen ungeachtet dessen, dass der Antragstel- ler früher längere Zeit unfallfrei und ohne Einträge im Fahreignungsregister gefahren ist. Sie bestehen auch ungeachtet der Einstellung des gegen ihn geführten Strafver- fahrens. Den Verwaltungsbehörden und den Gerichten ist nicht verwehrt, die im staats- anwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren gewonne- nen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick da- rauf zu unterziehen, ob sie Zweifel an der Fahreignung wecken (vgl. SächsOVG, Be- schl. v. 17. März 2020 – 6 B 314/19 –, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 24. März 2014 – 11 CE 14.11 –, juris Rn. 15). Zudem kann bereits aus dem – zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen – objektiven Geschehen, dass er den Unfallort verlassen hat, ohne 8 9 6 Feststellungen anderer zu ermöglichen, auf Zweifel an seiner Fahreignung geschlos- sen werden. Auch dieses Geschehen lässt den Rückschluss darauf zu, dass er in un- vorhergesehenen Situationen im Straßenverkehr nicht angemessen reagiert – sei es, weil er sie aufgrund krankheits- oder altersbedingter Einschränkungen gar nicht be- merkt, sei es, weil er aufgrund dieser Einschränkungen inadäquat auf sie reagiert (SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2020 a. a. O.). Die Frage, ob in dem Verhalten ein (vorsätzliches) unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (vgl. § 142 StGB) liegt, kann des- halb hier offenbleiben. Auch die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis. Solange der Antragsteller nicht den Nachweis seiner hinreichenden Fahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse gegenüber dem öf- fentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sowie sei- ner selbst regelmäßig zurückzutreten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2020 – 6 B 314/19 –, juris Rn. 14; v. 13. Oktober 2009 – 3 B 314/09 –, juris Rn. 6). Dies gilt auch in Ansehung seiner Vereinstätigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 10 11 12 13