Beschluss
6 A 549/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 549/22 5 K 1242/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vertreten durch den Geschäftsführer, Rechtsreferat Pillnitzer Platz 3, 01326 Dresden - Beklagter - - Antragstellerin - wegen Agrarförderung, Zinsbescheid hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel am 16. August 2023 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Juni 2022 - 5 K 1242/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.632,97 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus seinem Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3; st. Rspr.). Das leistet die Antragsbegründung nicht. Mit Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2007 wurde eine der Klägerin gewährte Agrarzuwendung widerrufen und ein Betrag in Höhe von 57.524,87 € zurückgefordert. Dabei wurde bestimmt, dass der zurückzuzahlende Betrag für den Zeitraum von der Zustellung des Bescheids (13. Februar 2007) bis zur Rückzahlung beziehungsweise bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Abzugs der zu erstattenden Aufwendungen von noch zu bewilligenden künftigen Zuwendungen zu verzinsen sei und die Höhe der Zinsforderung in einem gesonderten Bescheid nach Rückzahlung des Betrags festgesetzt werde (Nr. 8 des Bescheids). Der Bescheid wurde bestandskräftig, nachdem die gegen ihn gerichtete Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2011 abgewiesen und die Zulassung der Berufung durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013, der Klägerin bekanntgegeben am 27. 1 2 3 3 Februar 2013, abgelehnt worden war. Nachfolgend kam es zu einer Vereinbarung über die Stundung und ratenweise Rückzahlung sowie zu Vollstreckungsversuchen des Beklagten. Die letzte Rate wurde am 21. Dezember 2018 beglichen. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2019 setzte der Beklagte die Höhe der gemäß Nr. 8 des Rückforderungsbescheids zu zahlenden Zinsen für die Zeit von dessen Zustellung am 13. Februar 2007 bis zur Tilgung der Hauptforderung am 21. Dezember 2018 auf 24.004,24 € fest. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, soweit Zinsen von mehr als 3.006,58 € (für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 21. Dezember 2018) festgesetzt worden waren, und zur Begründung der Klageabweisung hinsichtlich der mit dem Zulassungsantrag weiterverfolgten Zinsansprüche aus den Jahren 2007 bis 2012 unter anderem ausgeführt, der Beklagte habe gegen die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem jeweils offenen Rückforderungsbetrag ab Zustellung des Rückforderungsbescheids am 13. Februar 2007 aus Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Die Zinsansprüche seien aber verjährt, weil der jeweilige im Rückforderungsbescheid festgestellte Zinsanspruch auf künftig fällig werdende regelmäßige Leistungen gerichtet sei (§ 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG), für die gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht die 30-jährige Verjährungsfrist gelte. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung unter Nr. 8 des Rückforderungsbescheids führe nicht zur 30-jährigen Verjährungsfrist für die anschließend gesondert festzusetzenden Zinsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. März 2016 - 3 C 7/15 -, juris Rn. 35 f.). Seit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes verjährten öffentlich-rechtliche Zinsansprüche regelmäßig entsprechend §§ 195, 199 BGB, so dass sie der relativen, kenntnisabhängigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterlägen. Unter Berücksichtigung der Hemmung der Verjährung des zum Rückforderungsanspruch akzessorischen Zinsanspruchs in der Zeit vom 13. Februar 2007 bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Rückforderungsbescheids am 27. Februar 2013 seien die Zinsansprüche aus den Jahren 2007 bis 2012 verjährt, weil der Beklagte die Erstattungszinsen für den genannten Zeitraum nicht rechtzeitig, nämlich nicht bis zum Ablauf des 27. Februar 2016, sondern erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 2019 festgesetzt habe. Unter den hier gegebenen Umständen hätten die Stundungsvereinbarungen und Vollstreckungsversuche am Eintritt der Verjährung nichts geändert. 4 4 Der Beklagte macht hiergegen im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe den angefochtenen Zinsbescheid vom 15. Februar 2019 zu Unrecht insoweit für rechtswidrig gehalten, als darin weitere Zinsen in Höhe von insgesamt 16.632,97 € auf den offenen Rückforderungsbetrag für den Zeitraum vom 13. Februar 2007 bis zur Bestandskraft des Rückforderungsbescheids am 27. Februar 2013 festgesetzt worden seien. Er ist der Auffassung, dass für die Zinsansprüche aus den Jahren 2007 bis 2012 gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB die für rechtskräftig festgestellte Ansprüche geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren greife und § 53 Abs. 3 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 195 BGB insoweit keine Anwendung finde. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie bis zur Rechtskraft des Titels aufgelaufene Zinsen von der Rechtskraft des Titels erfasst würden und die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB nur für die nach Rechtskraft des Urteils aufgelaufenen Zinsen gelte. Die Zinsen, die bis zur Rechtskraft des die Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts am 27. Februar 2013 aufgelaufen seien, seien auch zur Zahlung fällig bzw. müssten „in zivilrechtlicher Hinsicht als fällig angesehen werden“. Denn unabhängig von dem Hinweis in Nr. 8 des Rückforderungsbescheids, dass erst nach Rückzahlung des gesamten Rückforderungsbetrags ein Zinsbescheid ergehe, hätte rechtlich für ihn die Möglichkeit bestanden, unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bzw. der Bestandskraft des Rückforderungsbescheids die bereits aufgelaufene Zinsforderung der Höhe nach in einem Zinsbescheid festzusetzen und die Klägerin in diesem Bescheid zur sofortigen Zahlung aufzufordern. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat zur näheren Begründung dafür, dass die Unanfechtbarkeit des Rückforderungsbescheids nicht zur 30-jährigen Verjährung der noch gesondert festzusetzenden Zinsen aus den Jahren 2007 bis 2012 führe, zu Recht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - (juris Rn. 35 f.) Bezug genommen, in der für Zinsansprüche, die - wie hier - mit Bestandskraft des Rückforderungsbescheids nur dem Grunde nach bestandskräftig festgestellt sind, aber als regelmäßig wiederkehrende Leistungen noch künftig der Höhe nach festzusetzen sind, Folgendes ausgeführt wird: 35Ausgeschlossen ist die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 53 Abs. 2 VwVfG a. F. i. V. m. § 218 Abs. 2 BGB a. F., § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, 5 6 7 5 weil der festgestellte Zinsanspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. 36Zinsen zählen zu den regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (Grothe, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2015, § 197 Rn. 31; so bereits RG, Urteil vom 28. November 1908 - I 692/07 - RGZ 70, 68 ). Als zukünftig fällig werdend werden im Zusammenhang mit § 218 BGB a. F. und § 197 Abs. 2 BGB die Ansprüche angesehen, die nach der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils entstehen (Grothe, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2015, § 197 Rn. 32 m. w. N.). Wann für das Verwaltungsverfahren die entsprechende zeitliche Zäsur anzunehmen ist, bedarf hier keiner näheren Betrachtung. Denn wenngleich die Zinspflicht mit der Aufhebung der Bewilligungen der Extensivierungsbeihilfe rückwirkend entstanden ist (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 36 ff.), so sind die Zinsansprüche mit dem Bescheid vom 20. Mai 1997 doch nur dem Grunde nach festgestellt worden. Diese Feststellung rechtfertigt es zwar, den Lauf der Verjährungsfrist während des Rechtsstreits als unterbrochen anzusehen. Die abschließende Festsetzung der Zinsen sollte aber einem weiteren, nach Eingang der Hauptforderung zu erlassenden Bescheid vorbehalten bleiben. Der Rückforderungsbescheid war nicht darauf gerichtet, bereits die Fälligkeit der Zinsansprüche herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 - BVerwGE 123, 303 ). Fällig wurden die Zinsen erst mit ihrer Festsetzung in dem Bescheid vom 29. August 2012. Damit erweisen sich die Zinsen bezogen auf den im Februar 2002 bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 20. Mai 1997 als erst künftig fällig werdend, weshalb mit seiner Unanfechtbarkeit keine 30-jährige Verjährung einhergehen konnte. Parallel hierzu ist in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein rechtskräftiges Grundurteil nach § 304 ZPO, mit dem über einen Anspruch nur dem Grunde nach entschieden wird, nicht zu der für rechtskräftig festgestellte Ansprüche geltenden 30-jährigen Verjährung führt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - NJW 1985, 791 m. w. N.). Dieser ihn überzeugenden Rechtsauffassung schließt sich der Senat an. Die Einwände des Beklagten geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, zumal sie ohne Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhoben werden. Insbesondere ist kein Raum für die vom Beklagten offenbar in Erwägung gezogene Differenzierung zwischen zivil- und verwaltungsrechtlicher Sicht in Bezug auf die Fälligkeit und Verjährung von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen wie Zinsansprüchen. Die von ihm herangezogene zivilrechtliche Rechtsprechung und Literatur bezieht sich auf den Sonderfall von Verzugszinsen, die bis zum Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenden Kostengrundentscheidung entstanden sind und für die unter der Vor-aussetzung, dass der Gläubiger den Kostenfestsetzungsantrag bereits vor Rechtskraft der Kostengrundentscheidung gestellt hat, die dreißigjährige Verjährung nach § 197 Abs. 2 BGB gilt (vgl. dazu auch Stamm, Die Verzinsung des 8 9 6 zivilprozessualen Kostenerstattungsanspruchs, NJW 2019, 3473, 3476). Aus ihr kann jedoch keine verallgemeinernde Schlussfolgerung dergestalt gezogen werden, dass zivilrechtliche Ansprüche auf Zahlung von Zinsen, die erst nach Rechtskraft eines Grundurteils in der Hauptsache noch der Höhe nach festzusetzen sind, entgegen § 197 Abs. 2 BGB (bzw. § 218 Abs. 2 BGB a. F.) erst nach Abs. 1 Nr. 3 nach 30 Jahren verjähren sollen. Denn insoweit ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass Grundurteile nach § 304 ZPO nicht unter die 30-jährige Verjährung fallen (vgl. neben dem vom BVerwG zitierten Urteil des BGH auch MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 197 Rn. 17; Jauernig/Mansel, 18. Aufl. 2021, BGB § 197 Rn. 7; BeckOK BGB/Henrich, BGB § 197 Rn. 15). Auch werden nach Rechtskraft des Grundurteils noch festzusetzende Zinsansprüche zivilrechtlich nicht anders als im öffentlichen Recht nicht bereits mit Rechtskraft des Grundurteils fällig. Schließlich verhilft dem Zulassungsantrag nicht die Erwägung des Beklagten zum Erfolg, dass er unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts am 27. Februar 2013 die bis dahin aufgelaufene Zinsforderung der Höhe nach in einem Zinsbescheid hätte festsetzen können, wodurch diese zur Zahlung fällig geworden wäre. Denn der Beklagte hat von dieser Möglichkeit erst durch den Bescheid vom 15. Februar 2019 und mithin zu einem Zeitpunkt Gebrauch gemacht, als die dreijährige Verjährung bereits eingetreten war. Auf die Motive für die verspätete Festsetzung kommt es insoweit nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Drehwald Groschupp Gretschel 10 11 12 13