Beschluss
3 A 291/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 291/23 5 K 1779/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Wohngeld hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 12. September 2023 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Februar 2023 - 5 K 1779/21 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu unter Nr. 2) gegeben ist. 1. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Wohngeldbescheids und die Rückforderung zu viel gezahlten Wohngelds. Die Klägerin ist Rentnerin. Sie erhielt antragsgemäß mit Bescheid vom 19. November 2018 von der Beklagten für die Zeit vom .. Januar bis ... Dezember 2019 Wohngeld i. H. v. 62,- €/mtl. als Mietzuschuss. Aus einem am .. ..... 2019 eingereichten Schreiben der Allianz Lebensversicherung-AG an die Klägerin vom ... März 2019 ergibt sich, dass eine Versicherung „Allianz Riester-Rente Klassik“ zum .. März 2019 aufgelöst und der Klägerin ein Betrag i. H. v. 4.909,47 € ausgezahlt worden war. Darüber hinaus war die Rente der Klägerin zum .. März 2019 auf 1.014,67 € brutto erhöht worden. Mit Bescheid vom .. April 2019 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom ... November 2018 ab dem .. April 2019 auf, setzt den Wohngeldanspruch ab diesem Zeitpunkt auf null Euro fest und forderte das für den Monat ..... 2019 bereits ausgezahlte Wohngeld i. H. v. 62,- € zurück. Zur Begründung wurde darauf abgehoben, dass eine Neuberechnung des Wohngelds nach § 27 Abs. 2 WoGG veranlasst gewesen sei, weil sich die persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht nur vorübergehend geändert hätten. Die Berechnung habe ergeben, dass kein Anspruch auf Wohngeld ab dem .. April 2019 mehr bestehe und daher das bereits gezahlte Wohngeld gemäß § 50 Abs. 1, 3 SGB X zurückzufordern sei, da der Wohngeldbescheid aufgehoben worden sei. 1 2 3 3 Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom .. Novem- ber 2021 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde zusammengefasst darauf abgeho- ben, dass die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ergeben habe, dass die Voraussetzungen für eine Neuentscheidung nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WoGG vorlägen. Die Einmalzahlung aus der Riester-Rente der Allianz Lebensversicherungs- AG, die sie im März 2019 erhalten habe, sei steuerpflichtiges Einkommen nach § 22 Nr. 5 EStG. Damit handele es sich gemäß § 14 Abs. 1 WoGG um zu berücksichtigen- des Einkommen. Da ein konkreter Zurechnungszeitraum nicht festgelegt worden sei, sei die Zahlung dem Einkommen der Klägerin nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG (in der damals geltenden Fassung) jeweils zu einem Drittel in drei Jahren nach dem Zufluß- monat zuzurechnen. Somit sei von April 2019 bis März 2020 ein Betrag von 1.638,66 € anzurechnen. Das Gesamteinkommen aus der erhöhten Altersrente und der Renten- abfindung betrage im Bewilligungszeitraum somit 13.814,70 €/jährlich. Abzüglich einer Werbungskostenpauschale ergebe sich ein anrechenbares Jahreseinkommen i. H. v. 13.712,70 €. Unter Abzug von weiteren 10% gemäß § 16 Satz 1 Nr. 2 WoGG ergebe sich ein Jahreseinkommen i. H. v. 12.341,43 €. Hieraus folge ein monatliches Einkom- men i. H. v. 1.028,45 €. Damit habe sich das Gesamteinkommen ab dem 1. April 2019 nicht nur vorübergehend um mehr als 15% erhöht, so dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WoGG vorlägen und über den Wohngeldanspruch für die Zeit ab dem 1. April 2019 neu zu entscheiden gewesen sei. Eine anrechenbare Miete von monatlich 333,19 € zugrunde gelegt ergebe sich damit kein Anspruch auf Wohngeld mehr. Ihre hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Februar 2023 - 5 K 1779/21 - abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es zusam- mengefasst ausgeführt, dass die Beklagte bei der Neuermittlung des Jahreseinkom- mens der Klägerin zutreffend ab dem 1. März 2019 die erhöhte Altersrente i. H. v. 1.014,67 €/brutto und die Einmalzahlung aus der Riesterrente i. H. v. 4.909,47 € bei der Ermittlung des Jahreseinkommens der Klägerin berücksichtigt habe. Bei der Aus- zahlung der Riesterrente handele es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um Einkommen i. S. v. § 14 Abs. 1 WoGG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Das Verwaltungs- gericht hat wörtlich festgestellt: „Nach diesen Vorschriften sind auch sonstige Einkünfte nach § 22 EStG wohn- geldrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen. Nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte u.a. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Hierzu zählen insbesondere auch Leistungen aus Riesterrenten (Schmidt, in: Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 41. Aufl. 2022, § 22 Rn. 21). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, dass die Auszahlung der Riesterrente nicht als Einkommen, sondern lediglich als eine Vermögensverschiebung bzw. bei der Antragstellung bereits vorhandenes Ver- 4 5 4 mögen zu qualifizieren sei, welches bei der Wohngeldberechnung gem. § 21 Nr. 3 WoGG nur ab einem Betrag von 60.000 € Berücksichtigung fände, geht er mit die- ser Annahme fehl. Denn er verkennt, dass der Gesetzgeber sich mit dem in § 14 Abs. 1 WoGG normierten Verweis auf das Einkommenssteuergesetz und damit auch auf § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG bewusst dafür entscheiden hat, eine Auszahlung aus Altersvorsorgeverträgen als wohngeldrechtliches Einkommen zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin zählte die Riesterrente in der Ansparphase gem. Nr. 21.37 Abs. 5 Nr. 4 WoGVwV auch nicht zu ihrem Vermögen, sodass auch nicht von einer „Vermögensverschiebung" die Rede sein kann. Aber selbst wenn man die Riesterrente in der Ansparphase als bereits vorhandenes Vermögen an- sehen würde, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass deren Aus- zahlung nicht als Einkommen gewertet werden dürfte. Zwar schließen sich Ein- kommen und Vermögen regelmäßig gegenseitig aus, sodass geldwerte Vorteile nicht zugleich Einkommen und Vermögen sein können. Dies schließt es aber nicht aus, dass vorhandenes Vermögen sich in Einkommen und Einkommen sich in Ver- mögen umwandeln kann. Denn Einkommen wird, wenn es noch vorhanden ist, zum Beginn des Bewilligungszeitraums zu Vermögen und auch Vermögen kann, wie etwa bei privaten Veräußerungsgeschäften, zu einem Zufluss im Bewilligungs- zeitraum führen und damit Einkommen nach § 14 Abs. 1 WoGG i.V.m. § 23 EStG begründen (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Kommentar zum Wohngeldge- setz, Stand: Sept. 2022, § 21 Rn. 55). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klä- gerin argumentiert, dass hierin eine Ungleichbehandlung liege, da ein Guthaben auf einem Sparbuch bzw. -konto als Vermögen regelmäßig anrechnungsfrei bleibe und ein Verzehr des Guthabens nicht als Einkommen angerechnet werde (vgl. in- soweit Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 21 Rn. 55), liegt hierin kein Ver- stoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet. Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verbietet lediglich wesentlich Gleiches willkürlich - sprich ohne sachlichen Grund - ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Die vom Pro- zessbevollmächtigten der Klägerin benannten Sachverhalte sind jedoch schon nicht wesentlich gleich. Dies zeigt sich schon daran, dass Sparkonten bzw. Spar- bücher und Riester- bzw. Altersvorsorgeverträge völlig unterschiedliche Geldanla- geformen darstellen, die unterschiedlichen zivilrechtlichen Vorschriften unterfallen, andere Zweckbestimmungen haben und vom Gesetzgeber bewusst steuerrecht- lich anders behandelt werden. Insbesondere werden Riesterverträge als Form der privaten Altersvorsorge - anders als allgemeine Sparguthaben - in der Anspar- phase durch staatliche Zuschüsse und steuerliche Vorteile gefördert. Die Riester- rente und andere Altersvorsorgeverträge dienen auch gerade dazu, eine private Altersvorsorge aufzubauen und bei Renteneintritt Einschnitte in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, um einen Bezug von Sozialleistungen zu ver- meiden. Hingegen sind allgemeine Sparguthaben regelmäßig keinem bestimmten Zweck zugeordnet, weshalb der Gesetzgeber sie wohngeldrechtlich privilegiert hat. Dies mag die Klägerin zwar als ungerecht empfinden, die dahingehende Ent- scheidung des Gesetzgebers ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Da für die einmalige Rentenauszahlung i.H.v. 4.909,47 € kein Zurechnungszeit- raum festgelegt oder vereinbart worden ist, hat die Beklagte sie zutreffend jeweils zu einem Drittel in den drei Jahren nach dem Zuflussmonat angerechnet, § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG. Dies führt vorliegend zu einer Anrechnung eines Betrages von 1.636,49 € - anstatt des von der Beklagten angerechneten Betrages von 1.638,66 € - auf das Jahreseinkommen der Klägerin. Unter Berücksichtig der Altersrente und eines Drittels der ausbezahlten Riesterrente ergibt sich vorliegend gem. § 14 WoGG ein Jahreseinkommen von 13.812,53 €. Abzüglich der Werbungskosten- pauschale von 102 € nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 9a Satz 1 Nr. 3 EStG ergibt sich ein anrechenbares Jahreseinkommen von 13.710,53 €. Hiervon ist gem. § 16 WoGG ein Abzug von 10 % (1.371,05 €) 5 für die von der Klägerin zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbei- träge vorzunehmen. Danach ergibt sich ein Jahreseinkommen von 12.339,48 €. Da Freibeträge nach §§ 17, 17a WoGG oder Abzugsbeträge für Unterhaltsleistun- gen nach § 18 WoGG nicht ersichtlich sind, waren weitere Abzüge nicht vorzuneh- men. Somit ergibt sich gem. § 13 Abs. 1 WoGG ein zu berücksichtigendes Ge- samteinkommen in Höhe von 12.339,48 €.“ 2. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund- sätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Beru- fungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zu- mindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzli- chen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.). Gemäß der Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023 soll die Frage grund- sätzliche Bedeutung haben, ob „Auszahlungen eines Altersvorsorgevermögens im Rahmen eines Riester-Renten- Vertrages als Einkommen gemäß § 14 Abs. 1 WoGG in Verbindung mit § 22 Nr. 5 EStG zu bewerten ist oder ob die Auszahlung nicht vielmehr als Vermögen gemäß § 21 Nr. 3 WoGG zu bewerten ist.“ Zur Begründung führt sie an: Dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 5 Nr. 1 EStG sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Einmalzahlung aus der Ries- terrente um sonstige Einkünfte handele. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt, eine Be(ab)grenzung von Einkommen und Vermögen vorzunehmen. Es hätte berück- sichtigen müssen, dass Einkommen i. S. des Sozialhilferechts alles sei, was sie in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte, während Vermögen das sei, was sie in der Be- darfszeit bereits besitze. So seien auch Verkaufserlöse aus einer Veräußerung aus bereits vorhandenem Eigentum kein Einkommen, sondern eine bloße Umschichtung bereits vorhandenen Vermögens. Demzufolge könne auch die Umschichtung sonsti- 6 7 8 9 6 gen Kapitalvermögens, etwa die Auszahlung eines Sparvertrags, einer Lebensversi- cherung, einer Rentenkapitalisierung oder wie hier die Auszahlung einer Riesterrente kein Einkommen darstellen. Es würde einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG darstellen, wenn man bei ihr die Auszahlung eines Vorsorgevermö- gens im Rahmen eines Riestervertrages als Teil des anzurechnenden Jahreseinkom- mens berücksichtigen würde, während dies bei dem Besitzer eines Sparguthabens nicht der Fall sei. Soweit das Gericht darauf abstelle, dass Sparkonten und Altersvor- sorgeverträge unterschiedliche Geldanlageformen darstellten, die nicht zu vergleichen seien, da die Riesterrente und andere Altersvorsorgeverträge dazu dienten, eine pri- vate Altersvorsorge aufzubauen, während allgemeine Sparguthaben regelmäßig kei- nem bestimmten Zweck zugeordnet seien, könne dies nicht überzeugen. Es bleibe so- wohl dem Inhaber eines Sparguthabens als auch dem Empfänger einer Riesterrenten- auszahlung freigestellt, ob er die Geldmittel für die Altersvorsorge verwende oder an- derweitig verbrauche. Die Frage sei auch entscheidungserheblich, da ihr im Fall der Nichtanrechnung der Kapitalauszahlung als Einkommen ein Anspruch auf Wohngeld zustünde. Auch stelle die Klärung dieser Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Ver- einheitlichung und Fortbildung des Rechts eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung dar. Hinzu komme, dass die Rechtsprechung diese Frage bislang noch nicht geklärt habe. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Es trifft zwar zu, dass die von der Klägerin aufgeworfene Frage soweit ersichtlich weder in der Rechtsprechung noch in der Kommentarliteratur nicht und erst recht nicht mit unterschiedlichen Ergebnissen angesprochen wird. Dies ist aber darin begründet, dass die Frage schon unter Heranziehung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ohne Weiteres beantwortet werden kann. 2.1 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allgemein geklärt, wann Einkommen und wann Vermögen vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Februar 1999 (- 5 C 35/97 -, juris Rn. 13 ff., hierzu Nr. 21.37 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durch- führung des Wohngeldgesetzes vom 28. Juni 2017 - WoGVwV) grundlegend ausge- führt, dass unter Heranziehung von § 76 Abs. 1 BSHG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung Einkommen all das ist, was jemand in der Bedarfszeit wert- mäßig dazu erhält, Vermögen aber das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. 10 11 12 13 7 Mittel, die der Hilfesuchende erst in der Bedarfszeit erhält, sind demnach als Zufluss Einkommen. Bei der Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. § 76 BSHG stellt allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab. Dies gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart worden ist, z. B. bei Banken, Spar- kassen oder Versicherungen. Denn andernfalls, so das Bundesverwaltungsgericht, wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Dement- sprechend galt § 76 BSHG nicht für die Auszahlung solcher Forderungen, die als fällige und liquide Forderungen bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart worden waren. 2.2 Das Verwaltungsgericht hat bei der Frage, ob es sich bei den der Klägerin ausge- zahlten Beträgen des Riestervertrages um Einkommen handelt, zutreffend auf § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG abgestellt, wonach das Jahreseinkommen u. a. die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG ist. Das Wohngeldsetz nimmt damit für die Frage des Jahreseinkommens die sieben im Einkommenssteuerrecht vorgesehenen Einkunftsarten in Bezug. Demgemäß sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG auch sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG berück- sichtigungsfähiges Einkommen (Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meß- ling/Udsching, 69. Edition Stand: 1. Juni 2023, § 14 WoGG Rd. 13). Nach § 22 Nr. 5 EStG sind begünstigte Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (z. B. Riesterrente) sonstige Einkünfte. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Riesterrente von dieser Vorschrift nicht erfasst sei, ist angesichts des Gesetzeswortlauts nicht nachvollziehbar. Demgemäß werden die Leistungen aus einer Riesterrente von § 22 Nr. 5 EStG erfasst (Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 22 Nr. 5 EStG Rn. 171 unter Ver- weis auf § 82 EStG). Folglich liegt, worauf auch das Verwaltungsgericht abgehoben hat, ein besonderer Fall vor, der zur Folge hat, dass die Vermögensbildung eine Her- anziehung als Einkommen nicht ausschließt. 2.3 Auch § 76 BSHG sah vor, dass alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Aus- nahme der Leistungen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt würden, Einkommen seien. Dement- sprechend sieht § 11a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB II vor, dass solche Renten nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Sonstige Renten wie hier die ausgezahlte Ries- terrente der Klägerin sind damit Einkommen. 14 15 16 17 8 Daraus ergibt sich, dass Auszahlungen aus der Riesterrente sozialrechtlich als Ein- kommen berücksichtigungsfähig sind. 2.4 Demgegenüber handelt es sich bei den während der Ansparphase erzielten Ver- mögenswerten nicht um Vermögen i. S. d. Wohngeldgesetzes. Gemäß Nr. 21.37 Abs. 5 Nr. 4 WoGVwV handelt es sich bei der Altersvorsorge auf Basis eines - wie hier - zertifizierten Altersvorsorgevertrags einschließlich seiner Er- träge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, nicht um Vermögen i. S. d. § 21 Nr. 3 WoGG. Daher geht die Klägerin mit ihrem Hinweis fehl, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, wenn die Auszahlung ihrer Riesterrente nicht lediglich als eine Vermögensverschiebung, sondern als Einkommen qualifiziert würde. Auch greift damit der Einwand nicht, dass auch die Auszahlungen aus der Ries- terrente nicht zwangsläufig für die Altersvorsorge verwendet werden müssten, sondern auch anderweitig verbraucht werden könnten. Denn in der Anwendung des Wohngeld- gesetzes sind solche Altersvorsorgeverträge und die daraus erzielten Erträge grund- sätzlich von ihrer Berücksichtigung als Einkommen i. S. d. § 21 Nr. 3 WoGG ausge- nommen. Da die sich von der Klägerin gestellte Frage mithin unter Heranziehung der einschlägi- gen gesetzlichen Vorgaben und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtspre- chung ohne Weiteres klären lässt und auch nicht ersichtlich ist, dass die Frage in Rechtsprechung oder Literatur mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert oder be- antwortet wird, ist die Frage nicht klärungsbedürftig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Nagel 18 19 20 21 22 23