Beschluss
1 B 90/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 1 B 90/23 3 L 391/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Bürgerhaus am Wall, Düsseldorfer Platz 1 09111 Chemnitz - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - beigeladen: Herr prozessbevollmächtigt: 2 wegen Baurecht; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel am 18. September 2023 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. Mai 2023 - 3 L 391/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen, rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 1. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. Mai 2023 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragstellerin zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung der Betriebsstätte zur industriellen Herstellung von Holzbauelementen für Fertighäuser auf dem Flurstück...... der Gemarkung ......... bis zur bestandskräftigen Entscheidung der Antragsgegnerin über den am 22. August 2022 gestellten Antrag des Antragstellers auf bauaufsichtliches Einschreiten anzuordnen, abgelehnt. Der Antrag sei unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 80 Satz 2 SächsBO glaubhaft gemacht. Auf die von ihm aufgeworfene Frage, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ................... wirksam sei, komme es nicht an, weil das im dortigen Plangebiet 1 2 3 4 3 angesiedelte Vorhaben des Beigeladenen im Falle der Unwirksamkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen wäre. In diesem Falle werde Nachbarschutz allein über das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB verankerte Rücksichtnahmegebot gewährt. Das maßgebliche Gebot der Rücksichtnahme sei durch die zu erwartende vorhabenbedingte Immissionsbelastung nicht verletzt. Eine Überschreitung des für allgemeine Wohngebiete geltenden Beurteilungspegels von 55 dB(A) sei nicht dargetan. Die vom Antragsteller vorgelegte schallimmissionsrechtliche Stellungnahme der A-..... GmbH beziffere den am Wohnhaus des Antragstellers (IO 19) zu erwartenden Beurteilungspegel mit 50 dB(A), ohne den für erforderlich gehaltenen Zuschlag „von mehreren dB (x>1)“ für „noch nicht quantifizierbare Erkenntnisse“ konkret anzugeben. Im Übrigen könne man auch den Einwänden des Antragstellers und der von ihm vorgelegten schallimmissionsrechtlichen Stellungnahme der A-..... GmbH gegen das vom Beigeladenen vorgelegte Gutachten der B-. GmbH im Wesentlichen nicht folgen. Das Gutachten der B-. GmbH erweise sich als tragfähig, soweit dort die durch das Vorhaben zu erwartenden Immissionen anhand von zwei aus der ausführlichen Betriebsbeschreibung des Beigeladenen abgeleiteten Szenarien geprüft würden. Dem Gutachten lägen zwei verschiedene worst-case-Szenarien zugrunde. Nach der Korrektur eines Eingabefehlers ergebe sich hiernach am Wohnhaus des Antragstellers am IO 19 ein Beurteilungspegel von aufgerundet 49 dB(A) für das Szenario 1 und von aufgerundet 48 dB(A) für das Szenario 2. Unabhängig davon, dass Nr. 3.2.1. Abs. 2 TA Lärm seinem Wortlaut nach nur für eine Genehmigung einer Anlage gelte, ergebe sich daraus lediglich, dass die Vorbelastung des einschlägigen Gebiets in der Regel dann nicht näher zu betrachten sei, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die für das betroffene Gebiet einschlägigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreite. Im umgekehrten Fall sei der Wert von 6 dB(A) nicht im Sinne eines Zuschlags zu verstehen. Es handele sich ausschließlich um eine Rechengröße, die dazu führe, dass bei ihrem Unterschreiten eine nähere Betrachtung der Vorbelastung unterbleiben könne. Dagegen habe der Antragsteller nicht substantiiert zu einer Vorbelastungssituation vorgetragen, welche es überwiegend wahrscheinlich erscheinen lasse, dass der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) nicht eingehalten würde. Zutreffend lege Gutachten der B-. GmbH das überarbeitete Betriebskonzept des Beigeladenen zugrunde, weil grundsätzlich der Betriebsinhaber das einschlägige Betriebsregime bestimme. Auf eine rein theoretisch mögliche maximale Auslastung 5 6 4 komme es vorliegend nicht an, weil die Anlage als solche nicht im Rahmen eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens bestandskräftig legalisiert werde. Der Nachbarschutz werde dadurch gewährleistet, dass der Betriebsinhaber stets strikt an die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben gebunden sei. Insofern sei es unzulässig, dass die Stellungnahme der A-..... GmbH ein von ihr erfundenes Hilfsszenario 3 als Kombination der Szenarien 1 und 2, was der Betriebsbeschreibung des Beigeladenen widerspreche, zugrunde lege. Aber selbst nach dieser Berechnung führe dies zu keinem höheren Beurteilungspegel als 50 dB(A). Von der A-..... GmbH bisher als „nicht quantifizierbar“ erachtete Zuschläge könnten nicht berücksichtigt werden. Entgegen der Annahme des Antragstellers seien auch die Pkw-Bewegungen ausreichend berücksichtigt worden. Soweit der Antragsteller auf wiederholte Arbeiten außerhalb der eigentlichen Betriebszeiten von 7:00 Uhr bis 19:30 Uhr verweise, rechtfertige dies allenfalls eine Ordnungsverfügung und keine sofortige Nutzungsuntersagung. In Hinblick auf seinen weiteren Hinweis auf anliefernde Lkw mit dieselbetriebenen Mitnahmestaplern sei zweifelhaft, dass solche Geräusche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt wahrnehmbar seien. Sie seien jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Der Betrieb eines mitgeführten Staplers dürfte sich nicht emissionserhöhend auswirken, weil dafür der firmeneigene Stapler des Beigeladenen nicht zum Einsatz kommen und die Lärmwerte beider Maschinen vergleichbar seien. Ebenso wenig sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf unzumutbarer Geruchs- und Staubimmissionen festzustellen. 2. Gegen den ihm am 22. Mai 2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 1. Juni 2023 Beschwerde eingelegt. Mit seiner Beschwerdebegründung vom 19. Juni 2023 macht er geltend, er habe einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot glaubhaft gemacht. Zwar obliege ihm die Glaubhaftmachung. Das bedeute allerdings nicht, dass der Beibringungsgrundsatz gelte. Vielmehr sei das Gericht wegen des Untersuchungsgrundsatzes gehalten, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das Verwaltungsgericht hätte selbst ein Gutachten zur Frage, ob der geltende Beurteilungspegel eingehalten oder überschritten werde, einholen oder dies der Antragsgegnerin aufgeben müssen. Als Nachbar könne er die Vorbelastung weder ermitteln noch hierzu substantiiert vortragen, weil ihm die jeweiligen Daten fehlen würden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Vorbelastung durch die in unmittelbarer Nähe im Industriepark L........ Straße ansässigen Betriebe. 7 5 Das Rücksichtnahmegebot sei wegen der zu erwartenden vorhabenbedingten Immissionsbelastung verletzt. Das Verwaltungsgericht hätte von dem Beurteilungspegel von 55 dB(A) Tags für allgemeine Wohngebiete einen Abzug von 6 dB(A) für die bestehende Vorbelastung berücksichtigen müssen, wie es auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gängige Praxis der Ingenieurbüros sei. Jedenfalls sei aber ein Abzug vorzunehmen, weil konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte vorlägen. Denn im Industrie-und Gewerbegebiet an der L........ Straße sei mit einer Vielzahl von Gewerbebetrieben eine erhebliche Vorbelastung vorhanden, die nicht durch Maßnahmen an den dortigen Anlagen vermieden werden könne. Der Antragsteller habe auch glaubhaft gemacht, dass der reduzierte Immissionsrichtwert von 49 dB(A) tags überschritten werde bzw. dessen Einhaltung nicht plausibel sei. Die Betriebsbeschreibung des Beigeladenen sei nicht plausibel. Der Beigeladene habe seine Betriebsbeschreibung mehrfach geändert, um rechnerisch den Beurteilungspegel einzuhalten, und habe sich in den letzten Wochen und Monaten hieran nicht gehalten. Außerdem fehlten weitere Schallquellen, etwa eine mobile Toilette und Fahrten von Müllfahrzeugen und Kurierdiensten. Bereits aus der Betriebsbeschreibung des Beigeladenen ergebe sich ein Beurteilungspegel tags von 50 dB(A). Hierzu verweist der Antragsteller auf die schallimmissionsrechtlichen Stellungnahmen in der A-..... GmbH vom 21. November 2022 und vom 20. März 2023. Diesen liege auch kein „erfundenes Hilfsszenario 3“ zugrunde. Wenn sich aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. .................. keine maximal zulässige Anlagenauslastung ermitteln lasse, müsse jedenfalls die nach der Betriebsbeschreibung maximale Anlagenauslastung zugrunde gelegt werden. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Bebauungsplans verkannt, dass das Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt sein könne, wenn die Zulassung eines Vorhabens solche Einzelheiten betreffe, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen enthalte. In diesen Fällen müsse der nachbarliche Interessenausgleich im Genehmigungsverfahren erfolgen. Vorliegend habe die Antragsgegnerin ausweislich der Entwurfsbegründung (Stand Februar 2014) ursprünglich nachbarschützende Festlegungen zum Lärmschutz vorgesehen, die im Durchführungsvertrag erfolgen hätten sollen. Der Durchführungsvertrag vom 15. April 2016 enthalte aber keine entsprechenden Festsetzungen. In der Abwägung und im Satzungsbeschluss sei ausgeführt, dass die Betriebsparameter in der Begründung 8 9 10 11 6 ergänzt würden. Die Antragsgegnerin sei sich daher bewusst gewesen, dass nachbarschützende Regelungen zum Lärmschutz erforderlich seien, ohne aber im normativen Teil des Bebauungsplans diesbezügliche Regelungen aufzunehmen. Solange keine verbindliche Festsetzung der Betriebsparameter aus dem Bebauungsplan folge, müsse die Nutzung der streitigen Anlage vorläufig untersagt werden. Schließlich sei auch das Trennungsgebot aus § 50 Satz 1 BImSchG verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe inzwischen offengelassen, ob dem Trennungsgrundsatz drittschützende Wirkung zukomme. Die Zulassung des Vorhabens des Beigeladenen in unmittelbarer Nähe zu einem allgemeinen Wohngebiet rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor und verletze das Trennungsgebot. Am 26. Juli 2023 hat der Antragsteller ergänzend eine Stellungnahme der A-..... GmbH vom 19. Juli 2023 vorgelegt. Danach bestehe eine Zusatzbelastung von 50 dB(A) zuzüglich eines ganzzahligen Zuschlags von mehreren dB(A) für noch nicht quantifizierbaren Erkenntnisse. Damit sei mindestens von einem Beurteilungspegel von 51 dB(A), möglicherweise sogar von 55 dB(A) auszugehen. Ergänzend verweist der Antragsteller auf das Gutachten der C-. GmbH vom 19. Juni 2023, wonach anhand der Betriebsbeschreibung des Beigeladenen ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) zu erwarten und somit der unter Berücksichtigung der Vorbelastung von 6 dB(A) zulässige Beurteilungspegel überschritten werde. Er habe bisher keine Messung der Lärmbelastung durchgeführt. Wegen der Vielzahl der Geräuschquellen sei mit einer einmaligen Messung kein belastbares Ergebnis zu erwarten. Es bedürfe einer Messung über mindestens drei bis vier Wochen zu verschiedenen Zeiten. Fremdgeräusche könnten bei einer Messung praktisch auch nicht herausgefiltert werden. Außerdem betreibe der Beigeladene die Anlage derzeit noch nicht entsprechend seiner Betriebsbeschreibung. Möglicherweise wolle der Beigeladene eine volle Produktionsaufnahme während des laufenden Gerichtsverfahrens vermeiden. Dem Antragsteller sei es auch nicht möglich, die Vorbelastung selbst zu ermitteln. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine schalltechnische technische Untersuchung vom 12. Oktober 2001 sei unerheblich, weil sie den aktuellen Stand des Gewerbegebiets nicht wiedergebe und damit nicht aussagekräftig sei. Allein aus den Industrie-und Gewerbeflächen der Firmen ......., ................................................. GmbH, .............. GmbH, .......... GmbH und ........... KG resultiere ein Immissionsbeitrag am Grundstück des Antragstellers von insgesamt etwa 56 dB(A) als Industriegebiet bzw. 53 dB(A) als Gewerbegebiet. Für das nordöstlich der L........ Straße gelegene Gebiet sei mangels entsprechender Festsetzungen vom höheren Wert eines Industriegebiets auszugehen. Deshalb sei dem Beigeladenen die Nutzung seiner Anlage zu untersagen. 12 7 Die Antragsgegnerin und der Beigeladene verteidigen den angegriffenen Beschluss. 3. Die am 19. Juni 2023 fristwahrend dargelegten Gründen, die den Prüfungsumfang des Senats beschränken (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Eilbeschlusses. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Im Rahmen einer Entscheidung über eine einstweilige Anordnung ist zu unterscheiden zwischen dem Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, und dem Anordnungsanspruch, d. h. dem materiellen Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht. Der Anordnungsanspruch ist identisch mit dem auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellen Anspruch (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 123 Rn. 6). Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, wobei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend sind. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann zulässig, wenn sie zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller oder Dritte unzumutbar und nicht mehr zu beseitigen wären (SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2011 - 4 B 311/10 - Rn. 2 m. w. N.) und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2011 - 2 B 273/09 - Rn. 9 m. w. N.). Vorliegend ist - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 26. Juli 2023 - ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Senat geht hierbei zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die dortigen Ausführungen zur Vorbelastung sein bisheriges fristgerechtes Beschwerdevorbringen lediglich ergänzen. Nach § 80 Satz 1 SächsBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu 13 14 15 16 17 8 öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden (§ 80 Satz 2 SächsBO). Die Bauaufsichtsbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen über die erforderlichen Maßnahmen zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Juni 2019 - 4 C 10.18 -, juris Rn. 26 ff.; Senatsurteile v. 18. Oktober 2018 - 1 A 84/16 -, juris Rn. 28., v. 19. Februar 2008 - 1 B 182/07-, juris Rn. 17 ff. und v. 20. August 2020 - 1 A 1194/17 -, juris). Davon ausgehend besteht ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die bauliche Anlage nicht durch eine wirksame Baugenehmigung gedeckt wird, die Anlage materiell rechtswidrig ist und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, dieser seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat und das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist (vgl. Senatsurteile v. 18. Oktober 2018, a. a. O., Rn. 32 ff., v. 30. August 2013 - 1 A 823/10 -, juris Rn. 57 ff. und v. 20. August 2020 - 1 A 1194/17 -, juris jeweils m. w. N.). a) Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Betrieb der Anlage des Beigeladenen das Rücksichtnahmegebot durch die zu erwartende Immissionsbelastung in Form von Lärm nicht verletzt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das die Schallimmissionen fokussiert, bietet keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben des Beigeladenen schädliche Umweltauswirkungen in Form von erheblichen Lärmbelästigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BlmSchG am Wohnhaus des Antragstellers hervorruft. Wie das Verwaltungsgericht auf S. 7 f. des angegriffenen Beschlusses zutreffend ausführt, kann insoweit dahinstehen, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ................... - wie der Antragsteller meint - unwirksam ist. aa) Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt ihr insoweit eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. November 18 19 20 21 9 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 18 m.w.N. und Beschl. v. 25. Februar 2014 - 4 B 2.14 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Während die TA Lärm etwa für Kern-, Dorf- und Mischgebiete unter Nr. 6.1 Buchst. d) Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tags von 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) vorsieht, gilt für allgemeine Wohngebiete ein niedrigerer Wert gemäß Nr. 6.1 Buchst. e) tags von 55 dB(A) und nachts von 40 dB(A). bb) Vorliegend kann der Senat im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage schon nicht hinreichend verlässlich davon ausgehen, dass sich das Grundstück des Antragstellers noch innerhalb des Bebauungszusammenhangs i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB befindet und - hierauf aufbauend - dessen nähere Umgebung hinsichtlich des Merkmals der Nutzungsart als allgemeines Wohngebiet (WA) einzuordnen ist, wovon das Verwaltungsgericht ohne nähere Begründung unter Hinweis auf das übereinstimmende Vorbringen der Beteiligten ausgegangen ist. Die bloße Darstellung der Fläche westlich der H.............-Straße im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet bietet für eine solche Einstufung keine geeignete Grundlage, vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort an. Für die Beurteilung, ob sich ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang i. S. v. § 34 BauGB befindet, ist es maßgeblich, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folgt (Senatsurt. v. 4. Juli 2018 - 1 A 150/18 -, juris Rn. 28) kommt es hierbei darauf an, ob die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört (BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 1990, a. a. O. Rn. 22 m.w. N.). Ein Bebauungszusammenhang scheidet auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand nicht von vornherein aus. Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z. B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die 22 23 24 25 10 unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 4 m. w. N.; Senatsurt. v. 4. Juli 2018 - 1 A 150/18 -, juris Rn. 28; Senatsurt. v. 3. Mai 2017 - 1 A 403/15 -, juris Rn. 23). Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden Beurteilung sind jedoch die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl.). So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 1990 a. a. O., Rn. 22 m w. N.). Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbaren Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 1990 a. a. O., Rn. 22). Dabei macht auch eine „Regelvermutung“ für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen zwischen Innen- und Außenbereich die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht überflüssig (BVerwG, Beschl. v. 16. Februar 1988 - 4 B 19.88 - juris Leitsatz 1 und Rn. 2, 3; Senatsbeschl. v. 13. April 2023 - 1 A 518/22 -, juris Rn. 10). Zur Bebauung i. S d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wozu auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (BVerwG, Beschl. v. 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 5. April 2017 - 4 B 46.16 -, juris Rn. 7). Insofern kommt es nach Aktenlage durchaus in Betracht, dass in der Orts(-teil)lage R........ dem B........weg eine trennende Wirkung zwischen einem Bebauungszusammenhang südlich hiervon und einer Außenbereichslage der überwiegend unbebauten Flächen nördlich hiervon zukommt. Dafür könnte insbesondere sprechen, dass das an der Einmündung der H.............-Straße gelegene Flurstück..... unmittelbar am Kreuzungsbereich ein größeres Areal aufweist, das frei von Wohnbebauung ist (Auskunft aus Geoportal Sachsenatlas, https://geoportal.sachsen.de). 26 11 Unter dieser Prämisse erscheint es einerseits durchaus als möglich, dass der Bebauung im weiteren Verlauf der H................-Straße gen Norden kein ausreichendes Gewicht zukommt, um von einem eigenständigen Bebauungszusammenhang auszugehen, und sie als bloßer Außenbereichssplitter anzusehen ist. Andererseits dürfte - auch unter Zugrundelegung eines sich insoweit fortsetzenden Bebauungszusammenhangs - fraglich sein, wie weit sich die Grenzen der näheren Umgebung, die für die Einstufung des Gebietscharakters maßgeblich ist, erstrecken. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa Beschl. v.29. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris Rn. 2) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch festlegen lassen, sondern nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen sind. Dabei kann die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zuziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen, wobei der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon abhängig ist, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (etwa eine Straße oder eine Geländekante) entkoppelt ist. Eine solche Trennlinie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (Senatsurt. v. 11. März 2021 - 1 A 444/15 -, juris Rn. 25; Senatsurt. v. 19. Juni 2017 - 1 A 94/16 -, juris Rn. 32). Auch insofern lässt sich nach Aktenlage nicht verlässlich beurteilen, ob dem B........weg eine trennende Wirkung zukommt. Dies und eine darauf beruhende Beurteilung des Gebietscharakters der näheren Umgebung anhand der tatsächlich vorhandenen Nutzungen dürfte sich letztlich erst im Wege einer gerichtlichen Augenscheineinnahme feststellen lassen. Die Aktenlage bietet im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Grundlage für den Senat, mit hinreichender Gewissheit vom Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets auszugehen. Ausweislich des Aktenvermerks der unteren Bauaufsicht vom 6. April 2022 (Bl. 104 f. d. VA 22/1413/3/ME) ist die Antragsgegnerin nach einer am 1. April 2022 erfolgten Ortsbegehung zunächst von einer möglichen Einstufung als Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO ausgegangen, wobei sie u.a. einen Lagerplatz für Baufahrzeuge und Baustoffe (Flurstücke ..... und .....), ein Wohngebäude mit Versammlungsstätte („.........“, Flurstück.....) sowie Wohnbebauung und „bäuerliche Betriebe“ entlang des B........weges erwähnt hat. In ihrem Aktenvermerk vom 11. April 2022 (Bl. 106 ff. d. VA 27 28 12 22/1413/3/ME) hat die Antragsgegnerin dagegen unter Hinweis auf eine frühere Beurteilung im Rahmen der Bauleitplanung „vorsorglich“ einen „Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets“ herangezogen. cc) Jedoch würde selbst unter Zugrundelegung eines - sich ggfs. fortsetzenden - Bebauungszusammenhangs der Bebauung westlich entlang der H.............-Straße eine darauf basierende Einstufung der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als allgemeines Wohngebiet nicht zu einer Heranziehung der für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm führen. lm Hinblick auf die Grenzlage des Grundstücks des Antragstellers zum Außenbereich wie auch die bestehende Vorbelastung durch von gewerblichen und industriellen Anlagen jenseits der L........ Straße ausgehenden Schallimmissionen dürfte es nach summarischer Prüfung vielmehr naheliegen, auch bei Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet für das Grundstück des Antragstellers eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm vorzunehmen und den entsprechenden Immissionsrichtwert für Kern-, Dorf- und Mischgebiete von 60 dB(A) tags heranzuziehen. Sein Grundstück grenzt jedenfalls in nördlicher und östlicher Richtung an den Außenbereich. Zur Bebauung i. S d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wozu auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (BVerwG, Beschl. v. 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 5. April 2017 - 4 B 46.16 -, juris Rn. 7). Auch wenn man - zugunsten des Antragstellers - die Bebauung westlich der H.............-Straße noch als dem Bebauungszusammenhang (§ 34 Abs. 1 BauGB) angehörig erachtet, endet dieser Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper und damit in östlicher Richtung an der östlichen Gebäudeseite seines Wohnhauses sowie in nördlicher Richtung an dessen nördlicher Gebäudeseite. Demgegenüber gehören sowohl das nördliche als auch das gegenüber dem Grundstück des Antragstellers gelegene unbebaute Areal östlich der H.............-Straße bereits dem Außenbereich an. Dabei mag offenbleiben, ob aus westlicher Perspektive im Hinblick auf die Lage in zweiter Reihe ebenfalls noch eine Außenbereichslage zu bejahen ist. Grenzen gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte Gebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander 29 30 31 32 13 (Gemengelage), können nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm nicht überschritten werden. Für die Höhe des Zwischenwertes ist nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind gemäß Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriegebiete andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Liegt ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 3 TA Lärm durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 7. Juni 2019 - 8 B 36.18 -, juris Rn. 5 m. w. N.), der der Senat folgt, ist die Grundstücksnutzung in den Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme in der Weise belastet, dass die störende Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen halten und die benachbarte Wohnnutzung die Tatsache, dass sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, respektieren muss. Als Grenze der zumutbaren Belastung ist in solchen Fällen ein Zwischenwert zu bilden, der bei Lärmimmissionen zwischen den Richtwerten liegt, welche bei jeweils isolierter Betrachtung für die benachbarten Gebiete unterschiedlicher Nutzung und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit gegeben sind. Der Zwischenwert ist nicht arithmetisch zu bestimmen, sondern bezeichnet die Zumutbarkeit der betreffenden Immissionen nach Maßgabe der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 7. Juni 2019 - 8 B 36.18 -, juris Rn. 5 m. w N.). Seinem Wortlaut nach trifft Nr. 6.7 TA Lärm zwar keine Regelung für die Fälle, in denen Wohngrundstücke an den Außenbereich nach § 35 BauGB angrenzen, welcher keine eigene Gebietskategorie bildet und für den die TA Lärm auch keine Immissionsrichtwerte vorsieht. Die oben genannten Grundsätze sind jedoch gleichermaßen anwendbar auf Konflikte zwischen einer Wohnnutzung und einem Vorhaben im angrenzenden Außenbereich (BVerwG, Beschl. v. 7. Juni 2019 33 34 14 - 8 B 36.18-, juris Rn. 5 m. w. N.) - eine sog. unechte Gemengelage (zum Begriff vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13. Januar 2022 - OVG 11 B 1.18 -, juris Rn. 35). Die Privilegierung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB kann dabei als ein abwägungsrelevanter Umstand bei der Bestimmung des Maßes der gegenseitigen Rücksichtnahme im Einzelfall zu berücksichtigen sein und so die Höhe eines etwa zu bildenden Zwischenwertes beeinflussen (BVerwG, Beschl. v. 14. September 2017 - 4 B 26.17 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 7. Juni 2019 - 8 B 36.18 -, juris Rn. 5). Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ................... ist für das - auch bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans - an den Außenbereich grenzende Wohnhaus des Antragstellers mithin eine Zwischenwertbildung veranlasst. Nach der im Verfahren des vorliegenden Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung liegt es hier nahe, einen Zwischenwert von 60 dB(A) tags heranzuziehen. Zwar ist nichts für eine Privilegierung des Vorhabens des Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 BauGB ersichtlich. Nach Aktenlage kann der Senat auch nicht hinreichend verlässlich beurteilen, welchen Nutzungen - abgesehen von der jüngst errichteten Produktionsanlage des Beigeladenen - eine zeitliche Priorität zukommt. Vorliegend verweist der Antragsteller jedoch selbst auf die erhebliche Vorbelastung durch die bereits vorhandenen umfangreichen gewerblichen und industriellen Nutzungen in der näheren Umgebung - die Gewerbe- und Industriegebiete nördlich der L........ Straße im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. ...... und Nr. ...... sowie gewerbliche Nutzungen zwischen beiden Plangebieten. Hierzu macht er selbst unter Verweis auf die von ihm vorgelegte schallimmissionsrechtliche Stellungnahme der A-..... GmbH vom 19. Juli 2023 (Anlage BF 4, Bl. 432 d. GA) eine summarische Vorbelastung von 53 dB(A) bzw. sogar 56 dB(A) geltend. Mit Blick auf die bestehende deutliche gewerbliche und industrielle Vorprägung dürfte auch unter Zugrundelegung eines allgemeinen Wohngebiets für das sowohl in nördlicher als auch in östlicher Richtung an den Außenbereich grenzende Grundstück des Antragstellers nach summarischer Prüfung eine Zwischenwertbildung naheliegen, die den Immissionsrichtwerten für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm tags von 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) entspricht. Dabei beinhaltet Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm eine Kappungsgrenze in der Form, dass zum Wohnen dienende Grundstücke in einer Gemengelage nachts mit keinem 60 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts überschreitenden Immissionsrichtwert belastet werden dürfen (BVerwG, Beschl. v. 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4, 5). Unabhängig davon, dass die Begrenzung 35 36 15 nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm lediglich als Soll-Regelung ausgestaltet ist, betrifft diese Kappungsgrenze den Fall, dass die sonst maßgebenden Kriterien zu einer Zwischenwertbildung oberhalb der für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorgesehenen und damit als für die Wohnnutzung noch als verträglich anzusehenden Immissionsrichtwerte führen würde (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13. Januar 2022 - OVG 11 B 1.18 -, juris Rn.35). Wenn aber bereits für die Bildung eines Zwischenwertes zwischen einem allgemeinen Wohngebiet und einem Gewerbegebiet grundsätzlich von einem Rahmen (nachts) von 40 bis 50 dB(A) auszugehen ist, kann bei einer unechten Gemengelage, bei der für den an ein Wohngebiet angrenzenden Außenbereich keine Immissionsrichtwerte bestehen, erst recht nicht von einer Begrenzung des Rahmens durch 45 dB(A) nachts ausgegangen werden (OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 13. Januar 2022 - OVG 11 B 1.18 -, juris Rn. 35). Wenn dementsprechend für die Bildung eines Zwischenwertes tagsüber zwischen einem allgemeinen Wohngebiet und einem Gewerbegebiet grundsätzlich von einem Rahmen 55 dB(A) bis 65 dB(A) auszugehen ist, kann bei einer unechten Gemengelage, bei der für den an ein Wohngebiet angrenzenden Außenbereich keine Immissionsrichtwerte bestehen, erst recht nicht von einer Begrenzung des Rahmens durch 60 dB(A) tags ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass zusätzlich auch eine Vorprägung durch industrielle Nutzungen jenseits der L........ Straße besteht, auf die der Antragsteller selbst verweist. Unter Berücksichtigung eines Industriegebiets dürfte damit als obere Rahmengrenze sogar ein Immissionsrichtwert von 70 dB(A) in Betracht kommen (vgl. Nr. 6.1 Buchst. a TA Lärm). Vor diesem Hintergrund dürfte sich selbst unter Zugrundelegung eines allgemeinen Wohngebiets der Schutzanspruch für das Grundstück des Antragstellers jedenfalls auf die entsprechenden Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchst d) TA Lärm tags von 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) reduzieren. dd) Gemessen an einem - nach derzeitigem Erkenntnisstand - hier naheliegenden Zwischenwert von 60 dB(A) dürfte das Vorhaben des Beigeladenen nach summarischer Prüfung des Beschwerdevorbringens keine schädlichen Umweltauswirkungen in Form von erheblichen Lärmbelästigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 3 Abs. 1 BlmSchG am Wohnhaus des Antragstellers hervorrufen. Dabei finden die allgemeinen Grundsätze für genehmigungsbedürftige Anlagen nach Nr. 3 TA Lärm, insbesondere die Bestimmungen über die Prüfung im Regelfall nach Nr. 3.2.1 TA Lärm vorliegend schon deswegen keine Anwendung, weil es sich bei der Produktionsanlage des Beigeladenen nicht um eine - immissionsschutzrechtlich - 37 38 16 genehmigungsbedürftige Anlage handelt, für welche vielmehr die allgemeinen Grund- sätze für die Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Nr. 4 TA Lärm gelten. Selbst wenn vorliegend die von der Produktionsanlage des Beigeladene ausgehende Zusatzbelastung am Grundstück des Antragstellers einen Wert von 54 dB(A) tags erreichen sollte, läge sie im Übrigen immer noch 6 dB(A) unter dem für ihn im Rahmen der Zwischenwertbildung naheliegenden Immissionsrichtwert tags von 60 dB(A), was in einem vereinfachten Beurteilungsverfahren nach Nr. 4.2 Buchst. c i. V. m. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zumindest im Regelfall eine Bestimmung der Vorbelastung entbehrlich machen würde. Danach ist eine Berücksichtigung der Vorbelastung bei der immissionsschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zulassung einer nicht genehmigungsbedürftigen nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte absehbar ist, dass die zu beurteilende Anlage im Falle ihrer Inbetriebnahme relevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 beitragen wird und Abhilfemaßnahmen nach Nr. 5 bei den anderen zur Gesamtbelastung beitragenden Anlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offensichtlich nicht in Betracht kommen (Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm). Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm, auf den Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm verweist, darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden darf, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist; das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Ob für den hier zu beurteilenden Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten eine Zusatzbelastung durch die in Streit stehende Produktionsanlage des Beigeladenen einen Wert von 54 dB(A) übersteigt und entsprechend Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm eine Vorbelastung zu berücksichtigen wäre, kann vorliegend offenbleiben. Denn es bestehen nach Aktenlage jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gesamtbelastung des Grundstücks des Antragstellers einen - hier naheliegenden - Zwischenwert von 60 dB(A) tags überschreitet. Weder der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme der C-........................... GmbH vom 19. Juni 2023 (Anlage BF 3, Bl. 404 39 40 41 17 d. GA) noch der schallimmissionsrechtlichen Stellungnahme der A-..... GmbH vom 19. Juli 2023 (Anlage BF 4, Bl. 432 d. GA) lässt sich substantiiert entnehmen, dass sein Grundstück einer höheren Lärmbelastung als 60 dB(A) tags ausgesetzt wäre. Die C- ........................... GmbH geht unter energetischer Addition aller - jeweils ungünstigeren - anteiligen Beurteilungspegel aus den beiden verschiedenen worst-case-Szenarien 1 und 2 von einer Zusatzbelastung von 50 dB(A) durch die Anlage des Beigeladenen aus, welche einen Zwischenwert von 60 dB(A) um 10 dB(A) unterschreiten würde. Die A-..... GmbH hatte in ihrer Schallimmissionsprognose vom 21. November 2022 und 20. März 2023 eine Zusatzbelastung von „50 dB(A) + X - mit: X … ganzzahliger Zuschlag von mehreren dB (X>1)“ ausgewiesen und moniert, es fehle ein Nachweis dafür, dass die Gesamtbelastung unter Einbeziehung einer Vorbelastung durch Geräusche bestehender gewerblicher Anlagen „den gültigen Immissionsrichtwert von 55 dB(A)“ nicht unterschreite. Auch in ihrer zuletzt vorgelegten schallimmissionsrechtlichen Stellungnahme vom 19. Juli 2023 geht die A-..... GmbH weiter von der vorgenannten Zusatzbelastung „50 dB(A) + X“ aus und dass angesichts einer rechnerisch ermittelten Vorbelastung gewerblicher bzw. industrieller Nutzungen in den Gebieten des Bebauungsplans Nr. ...... und Nr. ...... sowie im dazwischen gelegenen Gebiet von 53 dB(A) bzw. 56 dB(A) die Gesamtbelastung den Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags überschreitet. Dagegen ist anhand der Aktenlage nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass die Gesamtbelastung aufgrund der vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen einen Wert von 60 dB(A) tags überschreiten würde. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob anders als im vom Beigeladenen vorgelegten Gutachten der B-. GmbH erfolgt für eine die Zusatzbelastung betreffende Schallimmissionsprognose - wie der Antragsteller meint - eine Kombination der beiden vom Beigeladenen alternativ beschriebenen worst-case-Szenarien 1 und 2 und ggf. weiterer schallrelevanter Aspekte eingestellt werden müssten. Nachdem der Beigeladene seine Produktionsanlage seit Dezember 2022 betreibt, besteht für den Antragsteller inzwischen auch die Möglichkeit, eine (Gesamt- )Lärmbelastung für sein Grundstück nachzuprüfen. Es bleibt ihm insofern unbenommen, das Ergebnis einer derartigen Messung im laufenden Widerspruchsverfahren vorzulegen und ggf. eine Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO zu beantragen - insbesondere soweit der Beigeladene wie vom Antragsteller 42 43 18 befürchtet sein bislang tatsächlich praktiziertes Betriebsregime nachteilig ändern sollte. Eine Einholung von gerichtlichen Sachverständigengutachten ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht veranlasst. b) Soweit der Antragsteller im Übrigen eine Verletzung des Trennungsgebots aus § 50 BImSchG moniert, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäß § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen (§ 50 Satz 2 BImSchG). Diese Vorschrift enthält einen Planungsgrundsatz in der Form eines Optimierungsgebots (BVerwG, Urt. v. 22. März 1985 - 4 C 73.82 -, juris Rn. 8). Wie der Antragsteller selbst ausführt, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass § 50 BImSchG sich als objektivrechtliches Gebot nur an die für die Planungsentscheidung zuständige Stelle wende, den Bewohnern der geschützten Gebiete aber keine subjektiven öffentlichen Rechte verleihe (BVerwG, Urt. v. 4. Mai 1988 - 4 C 2.85 -, juris Rn. 12 m. w. N.). In der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zwar offengelassen, ob hieran künftig weiter festzuhalten ist, aber zugleich herausgestellt, dass ein aus § 50 BImSchG abzuleitender Drittschutz nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auf den Personenkreis beschränkt wäre, der schädlichen Umwelteinwirkungen durch ein Vorhaben ausgesetzt ist (BVerwG, Urt. v. 4. Mai 1988 - 4 C 2.85 -, juris Rn. 12, 13). In einer weiteren Entscheidung hat es diese Rechtsfrage als weiterhin offen angesprochen und lediglich eine begünstigende Wirkung für Gemeinden als Selbstverwaltungskörperschaft verneint (BVerwG, Urt. v. 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 - , juris Rn. 46). 44 45 46 19 Eine Entscheidung des Senats über die Rechtsfrage, ob § 50 BImSchG drittschützende Wirkung entfaltet, ist - zumal im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - hier schon deswegen nicht veranlasst, weil der Antragsteller keinen schädlichen Umweltauswirkungen in Form von Lärm ausgesetzt wäre; hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot verwiesen. 4. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser sich durch eigene Antragstellung im Beschwerdeverfahren einem eigenen Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. 5. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts (§§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG) folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Gretschel 47 48 49 50