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Beschluss

1 B 131/23

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist eine umweltbezogene Rechtsvorschrift i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, soweit im Rahmen seiner Anwendung untersucht wird, ob das Vorhaben künftige umweltbezogener Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans einhalten wird und ob umweltbezogene Rechtsvorschriften der materiellen Planreife des Bebauungsplans entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist eine umweltbezogene Rechtsvorschrift i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, soweit im Rahmen seiner Anwendung untersucht wird, ob das Vorhaben künftige umweltbezogener Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans einhalten wird und ob umweltbezogene Rechtsvorschriften der materiellen Planreife des Bebauungsplans entgegenstehen. Az.: 1 B 131/23 3 L 189/23 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des e. V. vertreten durch die Vorsitzende - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat Paulus-Jenisius-Straße 24 09456 Annaberg-Buchholz - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - beigeladen: 1. Frau 2. Herr der Beigeladene zu 2 vertreten durch die Eltern die Beigeladene zu 1 und 2 3. Frau sämtlich wohnhaft: - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt für die Beigeladenen zu 1 bis zu 3: wegen Antrag nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 27. September 2023 beschlossen: Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. Juli 2023 - 3 L 189/23 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner zu 1/2 und die Beigeladenen je zu 1/6. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.250 € festgesetzt. Gründe Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Die von ihnen mit Schriftsätzen vom 9. August 2023 (Antragsgegner) und vom 10. August 2023 (Beigeladene) fristgerecht dargelegten Gründe, die jeweils den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigten die beantragte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 1. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers, einer anerkannten Umweltvereinigung, gegen die den Beigeladenen 1 2 3 jeweils unter dem 4. April 2023 erteilten Baugenehmigungen zur Errichtung von Ferienhäusern auf den Flurstücken Nr. ......, ...... und...... der Gemarkung ............... angeordnet. Der Antragsteller sei, so das Verwaltungsgericht, nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Danach könne eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassung einlegen. Dazu müsse sie geltend machen, dass diese Entscheidung bzw. ihr Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspreche (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), sie hierdurch in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt sei (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) und dass durch die angegriffene Entscheidung umweltbezogen Rechtsvorschriften verletzt worden seien (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Die auf § 33 BauGB gestützten Baugenehmigungen seien Verwaltungsakte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. § 33 BauGB eröffne die Möglichkeit der Erteilung einer Baugenehmigung für Vorhaben, deren Zulässigkeit grundsätzlich erst durch einen noch nicht in Kraft getretenen Bebauungsplan begründet werde. Es liege auf der Hand, dass - wenn, wie hier, im Bebauungsplanverfahren eine Prüfung natur- und artenschutzrechtlicher, daher umweltbezogenen Vorschriften zu erfolgen habe - eine derartige Prüfung auch im Verfahren nach § 33 BauGB möglich sein müsse. Ansonsten würden anerkannte Vereinigungen, welche die Verletzung umweltrechtlicher Vorschriften in einem Normenkontrollverfahren geltend machen könnten, rechtsschutzlos gestellt, wenn die Vorhaben aufgrund einer Genehmigung nach § 33 BauGB verwirklicht würden, bevor die Rechtsschutzmöglichkeit nach § 47 VwGO eröffnet sei. Insoweit unterscheide sich der Fall von demjenigen, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu befinden gehabt habe. In jenem von den Beigeladenen benannten Fall (BayVGH, Beschl. v. 11. April 2018 - 2 CS 18.198 -, juris) habe für die Umweltvereinigung - anders als hier - die Rechtsschutzmöglichkeit nach § 47 VwGO bestanden. Die auf § 63 Satz 1 SächsBO i. V. m. § 33 BauGB beruhende Baugenehmigung sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 33 BauGB nicht erfüllt sein dürften. Wegen Verstößen des Planentwurfs gegen § 19 und § 44 BNatSchG könne nicht von der nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erforderlichen Planreife ausgegangen werden. Diese setze voraus, dass der Stand der Planungsarbeiten die Annahme rechtfertige, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegenstehen werde. Hierzu gehöre, dass der Planentwurf sowohl verfahrensrechtlich als auch 3 4 4 inhaltlich mit dem Baugesetzbuch und dem sonstigen Recht übereinstimme. Es dürften keine Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Planentwurfs bestehen, insbesondere müsse er den Anforderungen des Abwägungsgebotes entsprechen. Der im Ergebnis des Abwägungsvorgangs am 13. Dezember 2022 von der Stadt ...... O............. beschlossene Entwurf des Bebauungsplans „..................................“ verstoße zum Zeitpunkt der Entscheidung gegen § 19 BNatSchG. Die Fläche der Vorhabengrundstücke erfülle die Kriterien zur Einstufung als Lebensraumtyp (LRT) 6520 „Berg-Mähwiese“ nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie). Die in diesem Anhang gelisteten Lebensraumtypen gehörten zu den Schutzobjekten des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, nachdem eine Schädigung u. a. von natürlichen Lebensräumen im Sinne des Unfallschadensgesetzes jeder Schaden sei, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieses Lebensraums habe. Danach sei von einem drohenden Schadenseintritt auszugehen, da mit dem Vollzug der Vorhaben eine Teilfläche des Lebensraumtyps „Berg-Mähwiese“ verloren gehe. Nach summarischer Prüfung könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Verlust anderweitig kompensiert, also ausgeglichen werde. So hätten die untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 und die obere Naturschutzbehörde in einer E-Mail vom 23. Februar 2023 näher dargelegt, dass eine hinreichende Kompensation des Flächenverlustes nicht vorliege. Die mit Bescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2022 erteilte Ausnahme nach § 30 Abs. 4 BNatSchG vom Verbot nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG führe nicht zur Unbeachtlichkeit des fehlenden Nachweises der vollständigen Kompensation der drohenden Schäden am betroffenen Lebensraumtyp. Die Regelungen zum Schutz der im Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen sähen eine Anwendung des § 30 Abs. 4 BNatSchG nicht vor. Soweit die Stadt ...... O............. sowie, ihr folgend, der Antragsgegner und die Beigeladenen meinten, dass die Beeinträchtigungen des Lebensraum Typs „Berg-Mähwiese“ i. S. d. § 19 BNatSchG durch die Ausnahmegenehmigung kompensiert seien, stelle dies einen offensichtlichen Abwägungsmangel dar. Dieser Mangel schließe die materielle Planreife aus und führe zur Rechtswidrigkeit der auf § 33 BGB gestützten Genehmigung. Es müsse daher nicht weiter geprüft werden, ob die Ausnahme aus dem Bescheid des Antragsgegners am 21. Oktober 2022 wegen der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller hiergegen erhobenen Widerspruchs derzeit ohnehin keine Rechtswirkungen entfalte. 5 5 Der Entwurf des Bebauungsplans verstoße zudem gegen das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Im Planungsgebiet befänden sich Habitatflächen der besonders geschützten Wiesenbrüterarten Wiesenpieper, Braunkehlchen, Wachtelkönig und Karmingimpel, hinsichtlich derer auch nach dem vorgelegten Artenschutzbeitrag das Eintreten des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden könne. Die in diesem Zusammenhang als Handlungsoptionen vorgeschlagenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) seien nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 24. Oktober 2022 und der fachlichen Einschätzung der oberen Naturschutzbehörde vom 23. Februar 2023, denen sich die Kammer angeschlossen habe, nicht geeignet, die zu befürchtenden Eingriffe auszugleichen. Der Einwand, dass auf dem Gebiet der Vorhabengrundstücke selbst keine Brutvogelarten festgestellt worden seien, lasse einen Verstoß gegen das Zugriffsverbot nicht entfallen. Unter Berücksichtigung der Hanglage des Geländes liege es auf der Hand, dass die nicht unerhebliche Verringerung der offenen Wiesenfläche zu einer erheblichen Störung der in unmittelbarer Nähe der Vorhabenfläche festgestellten Wiesenbrüter führe. Hinzu komme, dass die im Artenschutzbeitrag als Bedingung zur Baugenehmigung geforderten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ebenso wenig festgelegt worden seien, wie der konkrete Standort und der zeitliche Rahmen für die Realisierung dieser Ausgleichsmaßnahmen. Die sich auf § 30 Abs. 2 BNatSchG beziehende Ausnahme aus dem Bescheid vom 21. Oktober 2022 enthalte weder eine Ausnahme zum artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot noch die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG. Die Berücksichtigung dieses Bescheids im Rahmen des artenschutzbezogenen Abwägungsvorgangs durch die Stadt ...... O............. stelle zudem einen schwerwiegenden und offenkundigen Fehler dar. Die offenkundigen Abwägungsfehler bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hätten die Rechtswidrigkeit der auf § 33 BauGB gestützten Baugenehmigungen zur Folge. 2. Der Antragsgegner stützt seine Beschwerde ausschließlich auf die - seiner Auffassung nach unzutreffende - Annahme einer Antragsbefugnis des Antragstellers. a) Er sieht § 33 BauGB nicht als umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG an. Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 33 BauGB seien allein die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die Annahme, dass das Vorhaben künftigen Festsetzungen 6 7 8 9 6 des Bebauungsplans nicht entgegenstehen werde, die Anerkennung dieser Festsetzungen durch den Bauherrn sowie die gesicherte Erschließung. Hierbei handle es sich jeweils nicht um umweltbezogene Regelungen. Ähnliches gelte im beplanten Bereich. Dort seien für die Genehmigungserteilung allein die Festsetzungen des Bebauungsplans und gesicherte Erschließung maßgeblich, die jeweils keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften darstellten. Der Bebauungsplan und auch seine „Vorstufe“ im Stadium der Planreife könne im Eilrechtsschutz keiner Überprüfung unterzogen werden. Überdies könne ein Dritter nach der Rechtsprechung des Senats nicht verlangen, dass eine Baugenehmigung nur nach fehlerfreier Planabwägungsentscheidung ergehe. Eine Rechtlosstellung des Antragstellers sei ebenfalls nicht zu erkennen. Vielmehr sei die Konstellation mit derjenigen vergleichbar, in der die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelaufen sei und aus Sicht des antragstellenden Dritten eine Inzidentprüfung des Bebauungsplans veranlasst erscheine. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchbreche die öffentlich- baurechtliche „rote Linie“ zwischen der Planungshoheit der Gemeinde und dem die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnehmenden Landkreis. Die ergebnisorientierte, auf die vermeintliche Rechtlosstellung abstellende Argumentation des Verwaltungsgerichts verstoße gegen das Analogieverbot in Bezug auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. b) Mit diesen Erwägungen dringt der Antragsgegner im Ergebnis nicht durch, sodass seine Beschwerde unbegründet ist. Die Antragsbefugnis für ein Begehren des vorläufigen Rechtsschutzes folgt der Klagebefugnis der Hauptsache (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 2006 - 9 VR 11.06 -, juris Rn. 5). Der Antragsteller macht hier nicht die Verletzung eigener Rechte nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend. Sein Antragsrecht folgt vielmehr aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine - wie der Antragsteller - nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass die Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1) und geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2; die weiteren Anforderungen nach Nr. 3 kommen hier nicht zum Tragen). Zudem muss die Vereinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG die Verletzung 10 11 7 umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen, wenn sich der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG oder gegen deren Unterlassen richtet. Gegenstand des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners, das den Prüfungsmaßstab des Senats begrenzt, ist allein das (Nicht-) Vorliegen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Das Vorliegen einer Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder ihr Unterlassen ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17-31, juris Rn. 7 f.; Senatsurt. v. 22. Juli 2015 - 1 A 509/14 -, juris Rn. 27). Die vom Antragsteller in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfe, die Widersprüche gegen die den Beigeladenen jeweils erteilten Baugenehmigungen, richten sich gegen solche Entscheidungen, hier gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Nach dieser Vorschrift findet das Gesetz u. a. auf Verwaltungsakte, durch die andere als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, Anwendung. Die von den Beigeladenen jeweils geplante Errichtung eines Ferienhauses (Vorhaben; vgl. zum Begriff: BVerwG, Urt. v. 8. November 2022 - 7 C 7.21 -, juris Rn. 18) fällt nicht unter die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG. Damit ist für die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und die Antragsbefugnis des Antragstellers entscheidend, dass die Baugenehmigungen unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union ergingen. Das ist der Fall. Umweltbezogen ist eine Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 4 UmwRG, wenn sie sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG bezieht. Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG sind Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen ihnen. Faktoren nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG sind Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die 12 13 14 15 8 Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Dem Antragsgegner ist nicht dahingehend zu folgen, dass sich die mangelnde Antragsbefugnis des Antragstellers aus dem Senatsbeschluss vom 6. Juni 2002 - 1 BS 108/02 - herleiten lasse. Die dortigen Ausführungen, wonach ein Dritter sein Rechtsmittel gegen eine nach § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung nicht auf die Begründung stützen könne, der Planentwurf sei zu seinem Nachteil abwägungsfehlerhaft oder eine hinreichende Trägerbeteiligung sei nicht erfolgt und wonach weder ein Nachbar noch eine Nachbargemeinde im Verfahren nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO verlangen könne, dass eine Baugenehmigung nur nach einer fehlerfreien (Plan-)Abwägungsentscheidung erteilt werde (juris Rn. 7), betreffen nicht die Antragsbefugnis als Zulässigkeitskriterium, sondern die Verletzung eigener Rechte nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit die Begründetheit des Rechtsbehelfs. Zudem sind diese Aussagen auf Rechtsbehelfe Dritter bezogen, die ihre Individualinteressen geltend machen. Sie lassen sich nicht auf die nach § 2 UmwRG zu beurteilenden Rechtsbehelfe anerkannter Umweltvereinigungen übertragen. Die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen sind unter Anwendung einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift des Bundesrechts i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ergangen. Bei der Auslegung von §§ 1, 2 UmwRG und damit auch des Begriffs „umweltbezogene Rechtsvorschrift“ ist besonders der Normzweck dieser Vorschriften zu berücksichtigen. Dieser besteht darin, die einschlägigen unions- und völkerrechtlichen Vorgaben in innerstaatliches Recht umzusetzen. Gemäß Art. 11 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1) - UVP-RL -, der seinerseits auf Art. 9 Abs. 2 und 3 der Aarhus-Konvention beruht, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, anerkannten Umweltvereinigungen Zugang zu einem (gerichtlichen) Überprüfungsverfahren zu geben, „um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten“. Die Umweltverbände haben die Möglichkeit, die Beachtung der aus dem Unionsrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften ohne Beschränkung auf subjektiv-öffentliche Rechte umfassend überprüfen zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2017 - 9 C 2.16 -, BVerwGE 159, 95-104, juris Rn. 17). Dies gilt nicht nur in den Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sondern auch in den übrigen Fällen, in denen ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften 16 17 9 geltend gemacht werden soll (vgl. BayVGH, Beschl. v. 5. April 2019 - 22 CS 18.2572 -, juris Rn. 41). § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, der Auffangcharakter hat, ist daher mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 47 GRCh) zu interpretieren, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. November 2022 - 7 C 7.21 -, juris Rn. 19; Urt. v. 19. Dezember 2019 - 7 C 28.18 -, BVerwGE 167, 250-259, juris Rn. 25; EuGH, Urt. v. 8. November 2022 - C-873/19 -, juris Rn. 65 f.). Vor diesem Hintergrund ist § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB eine umweltbezogene Rechtsvorschrift i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Dies gilt nicht allgemein, aber insoweit, als im Rahmen seiner Anwendung untersucht wird, ob das Vorhaben künftige umweltbezogener Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans einhalten wird und ob umweltbezogene Rechtsvorschriften der materiellen Planreife des Bebauungsplans entgegenstehen. § 33 BauGB teilt damit den umweltbezogenen Charakter seines Prüfprogramms (vgl. zum Umweltbezug von § 13 BImSchG: BVerwG, Urt. v. 8. November 2022 - 7 C 7.21 -, juris Rn. 29; zur Maßgeblichkeit des Prüfprogramms: BayVGH, Beschl. v. 5. April 2019 a. a. O., Rn. 42; Remmert, VBlBW 2019, 181, 182). Der Umweltbezug von § 33 Abs. 1 Satz 2 BauGB kam hier auch zum Tragen, da der Antragsgegner die Planreife des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mit Blick auf umweltbezogene Regelungen zu prüfen hatte (weitergehend: Remmert [a. a. O., 183], die unter Verweis auf § 35 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 BauGB der Auffassung ist, dass alle Außenbereichsvorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden). Die nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erforderliche Annahme, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, kann nur vorliegen, wenn der Planungsstand den hinreichend sicheren Schluss darauf zulässt, dass der Planentwurf in der Fassung, die er nach Abschluss der in § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Verfahrensschritte erhalten hat, auch als Satzung in Kraft treten wird (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 33 Rn. 8 m. w. N.). Das Planaufstellungsverfahren darf nicht an rechtserheblichen Rechtsmängeln leiden. Sind nach dem gegebenen Planungsstand Mängel erkennbar, kann nicht erwartet werden, dass der in Aufstellung begriffene Plan wirksam werden wird, es sei denn, es handelt 18 19 20 10 sich um kleine, leicht behebbare Fehler, deren Beseitigung auch konkret erwartet werden kann. Mit dieser Einschränkung scheidet ein verfahrensrechtlich nicht korrekt zustande gekommener Planentwurf als Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 33 BauGB aus (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: 149. EL Februar 2023, § 33 Rn. 37, 40 m. w. N.). Baugenehmigungsbehörde und Gericht müssen deshalb jedenfalls überschlägig eine Inzidentkontrolle des Planentwurfs durchführen, um eine Prognose abgeben zu können, ob der Entwurf in der vorliegenden Form rechtsverbindlich werden kann (Rieger, in: Schrödter a. a. O., § 33 Rn. 9). Dem Antragsgegner war es wegen der der Stadt ...... O............. zustehenden kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 82 Abs. 2 SächsVerf) nicht verwehrt, diese Inzidentkontrolle des Bebauungsplanentwurfs zur Prüfung der Planreife vorzunehmen. Erst nach Abschluss des kommunalen Rechtsetzungsverfahrens wäre die Frage der sog. „behördlichen Normverwerfungskompetenz“ (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 -, BVerwGE 112, 373-386, juris Rn. 21 f.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 -, BVerfGK 16, 418-443, juris Rn. 79) aufgeworfen. Auch der Umstand, dass nach der Senatsrechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Baugenehmigungen auf der Grundlage eines (bekannt gemachten) Bebauungsplans regelmäßig von der Wirksamkeit der Satzung auszugehen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 61), ist hier nicht von Bedeutung. Ein bekannt gemachter Bebauungsplan liegt nicht vor. Zudem steht die für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs relevante Frage, welche Rechtsvorschriften bei der Zulassungsentscheidung durch die Behörde zur Anwendung kommen, in keinem Zusammenhang mit der für die Begründetheit eines gerichtlichen Eilverfahrens bedeutsamen Prüfungstiefe in Bezug auf die Wirksamkeit von Gesetzen im materiellen Sinn. Die im Rahmen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB danach angezeigte Inzidentkontrolle hat sich - zumindest, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür vorliegen - auf die Frage zu erstrecken, ob ein beachtlicher Mangel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorliegt, weil die planende Gemeinde das Abwägungsmaterial in wesentlichen Punkten entgegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht zutreffend ermittelt und bewertet hat. Umweltbezug erlangt diese Prüfung, wenn die möglicherweise fehlerhafte Ermittlung oder Bewertung Umweltbestandteile im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG mit Blick auf den Schutz von Mensch und Umwelt betrifft. 21 22 11 Anhaltspunkte für eine beachtliche Verletzung der auf natürliche Lebensräume und die Artenvielfalt (Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG) bezogenen Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB zum Schutz der Umwelt lagen und liegen hier vor. Sie ergaben sich bereits aus der Stellungnahme des Antragsgegners zum Planaufstellungsverfahren der Stadt ...... O............. vom 24. Oktober 2022, die sich in den von den Beigeladenen eingereichten Bauantragsunterlagen befanden, und den Hausmitteilungen des Antragsgegners vom 9. März 2023 und vom 4. April 2023. Die Hausmitteilung vom 4. April 2023 ist zu den Akten aller Baugenehmigungsverfahren gelangt. In der Akte des Baugenehmigungsverfahrens des Beigeladenen zu 3 befindet sich ferner die Hausmittelung des Antragsgegners vom 9. März 2023. In der (nach Erteilung der Ausnahme nach § 30 Abs. 4 BNatSchG abgegebenen) Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 hatte der Antragsgegner u. a. moniert, dass hinsichtlich der Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft Bedenken bestünden. Selbst bei Umsetzung aller Kompensationsmaßnahmen für den beabsichtigten Eingriff in Natur und Landschaft verbliebe ein Defizit von 121.686 Werteinheiten. Dies gelte insbesondere in Bezug auf den Lebensraumtyp „Berg-Mähwiese“, bezüglich dessen ein Kompensationsdefizit von 89.200 Werteinheiten absehbar sei. Die insoweit vorgesehenen Handlungsoptionen seien - was näher dargestellt wird - unzureichend oder untauglich. Ferner werde auch dem Artenschutz in Bezug auf näher benannte Arten von Wiesenbrütern nicht hinreichend Rechnung getragen. Die insoweit vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien nicht ausreichend. In der Hausmitteilung vom 9. März 2023 ist ausgeführt, dass die Abwägung des Stadtrats der Stadt ...... O............. sich nicht direkt mit dem Kompensationsdefizit auseinandergesetzt habe und der Eingriff in Natur und Landschaft weiter als nicht hinreichend ausgeglichen angesehen werden könne. In Bezug auf den Artenschutz nahm die Hausmitteilung Bezug auf die Stellungnahme vom 24. Oktober 2022. In der Hausmitteilung vom 4. April 2023 wurde, ohne das Kompensationsdefizit erneut darzustellen, auf die Untauglichkeit der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen verwiesen. Ferner hat das Sachgebiet Naturschutz weiter an seiner Einschätzung festgehalten, dass die vorgesehenen Handlungsoptionen bzgl. des Artenschutzes unzureichend seien. Zwischenzeitlich ergeben sich aus dem vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren übersandten Abwägungsprotokoll weitere Anhaltspunkte für eine unzureichende 23 24 25 26 12 Bewertung der Auswirkungen der Planungen auf die Tiere und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB). So hat der Stadtrat der Stadt ...... O............. im Rahmen seiner Abwägung die Belange des Artenschutzes als in dem Ausnahmebescheid vom 21. Oktober 2022 enthalten angesehen (u. a. Nr. 9.12.1.). Dies lässt die Annahme zu, dass den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten nach § 44 BNatSchG wegen einer biotopschutzrechtlichen Ausnahme nach § 30 Abs. 4 BNatSchG kein Wert mehr beigemessen wurde. Ob zudem die Abwägung unter Nr. 9.14.3. des Abwägungsprotokolls Zweifel an der Beachtung des Vermeidungsgebots aus § 1a Abs. 2, Abs. 3 BauGB (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 26. November 2020 - 4 BN 19.20 -, juris Rn. 6) weckt und sich daraus ebenfalls ein Umweltbezug von § 33 BauGB ergibt, muss hier nicht weiter untersucht werden. 3. Die Beigeladenen kritisieren mit ihrer Beschwerde ebenfalls die Annahme der Antragsbefugnis des Antragstellers und sehen die Entscheidung auch in der Sache als fehlerhaft an. a) Unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 11. April 2018 (a. a. O.) sind sie der Auffassung, beim Bebauungsplan handle es sich um eine kommunale Rechtsvorschrift und keine Rechtsvorschrift des Bundes- oder Landesrechts nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Zudem setze ein Bebauungsplan umweltbezogene Rechtsvorschriften nur um und sei keine solche. In der Sache sind sie der Auffassung, dass der Planung kein Kompensationsdefizit in Bezug auf den Lebensraumtyp „Berg-Mähwiese“ zugrunde liege, weshalb insoweit auch kein Abwägungsmangel vorliege. Dies gehe bereits aus dem Ausnahmebescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2022 hervor. Insbesondere sei vorgesehen, eine Fläche, auf der sich eine Berg-Mähwiese gebildet habe, die aber gemäß § 30 Abs. 5 BNatSchG wieder für intensive landwirtschaftliche Nutzung in Anspruch genommen werden könne, dauerhaft als Biotop zu erhalten. Dies habe das Verwaltungsgericht ebenso übersehen wie eine wasserrechtliche Genehmigung zur Ertüchtigung einer Teichkette mit Sanierung der Dammbauwerke, welche im Ergebnis zu einem Zuwachs von ca. 1.000 m² Bergwiese führen werde. Die erteilte Ausnahme nach § 30 Abs. 4 BauGB gelte auch für eine Schädigung i. S. d. § 19 BNatSchG in Bezug auf den Lebensraumtyp Berg-Mähwiese nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, da dieser Lebensraumtyp ausdrücklich Gegenstand des Schutzes von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG sei. 27 28 29 13 Das Verwaltungsgericht habe ferner fehlerhaft angenommen, dass gegen das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot verstoßen werde. Soweit im Bereich des Vorhabens der zu errichtenden Ferienhäuser keine Brutvogelarten festgestellt worden seien, scheide ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot aus. Woher das Verwaltungsgericht den Schluss ziehe, dass die nicht unerhebliche Verringerung der offenen Wiesenfläche auch unter Berücksichtigung der Hanglage des Geländes zu einer erheblichen Störung der in unmittelbarer Nähe der Vorhabenfläche festgestellten Wiesenbrüter führen werde, erschließe sich nicht. Das Gericht habe sich nicht - wie geboten - auf die Prüfung beschränkt, ob Methodik und Ermittlungstiefe der artenschutzrechtlichen Untersuchung ausreichend gewesen seien, sondern selbst naturschutzfachliche Feststellungen getroffen, die sich so aus der Kartierung bzw. dem Artenschutzfachbeitrag und auch den behördlichen Stellungnahmen nicht ableiten ließen. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Stellungnahmen der oberen und der unteren Naturschutzbehörde seien überholt, weil sich zwischenzeitlich der Wachtelkönig auf einer vermeintlich für Wiesenbrüter ungeeigneten Fläche angesiedelt habe. Der Artenschutz, speziell die Ausgleichsflächen, seien in die Abwägung eingestellt und berücksichtigt worden. Die unter Nr. 8 vorgesehenen textlichen Festsetzung des Bebauungsplans trügen den Belangen des Artenschutzes auch hinreichend Rechnung. Zudem könne in eine Ausnahmelage hineingeplant werden. b) Dieses Vorbringen führt ebenfalls nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. aa) Die unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 11. April 2018 a. a. O. (juris Rn. 9; siehe auch: HessVGH, Beschl. v. 22. April 2022 - 4 B 503/22 -, juris Rn. 14) vertretene Rechtsauffassung, dass eine Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts schon deshalb nicht vorliege, weil der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan der Stadt ...... O............. eine kommunale Rechtsvorschrift sei, kann aus zwei Gesichtspunkten heraus nicht überzeugen. Zum einen ist der Bebauungsplan noch nicht zur Anwendung gekommen. Es handelt es sich bei dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan noch nicht um eine Rechtsvorschrift. Zu einer solchen wird er gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB erst dann, wenn er als Satzung beschlossen (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB), ggf. genehmigt (§ 10 Abs. 2 BauGB) und vom Bürgermeister ausgefertigt worden ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO) sowie eine Bekanntmachung erfolgte (§ 10 Abs. 3 BauGB). 30 31 32 33 14 Zum anderen wären die Festsetzungen des Bebauungsplans Rechtsvorschriften des Landesrechts im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB (siehe bereits: BayVGH, Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 2 ZB 19.449 -, juris Rn. 3). Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 1 ME 68/20 - an, in dem dieses festgehalten hat (juris, Rn. 32 ff.): „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG knüpft damit aber an den allgemeinen staatsrechtlichen Sprachgebrauch an, der das Recht der Bundesrepublik Deutschland nach den zwei Rechtsetzungsebenen Bund und Länder unterteilt (vgl. die amtliche Überschrift vor Art. 20 GG und die folgenden Artikel). Kommunale Rechtsetzung ist aus Sicht des Bundes der Ebene der Länder zuzurechnen, also Landesrecht (Korioth, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 31 Rn. 19 ; zutreffend insofern Michl, NuR 2018, 845 ). In systematischer Hinsicht bestätigt § 1 Abs. 4 UmwRG dieses Begriffsverständnis. Der Vorschrift, die eine allgemeine Begriffsdefinition enthält (vgl. BR-Drs. 422/16, S. 30 f.), ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass umweltbezogene Rechtsvorschriften kommunalen Ursprungs ausgenommen sein könnten. Die Begriffe in § 1 Abs. 4 UmwRG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (und 6) UmwRG sind nach wohl allgemeiner Auffassung deckungsgleich (vgl. nur Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 1 UmwRG Rn. 110; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 UmwRG Rn. 113 ). Der Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG bestätigt dieses Begriffsverständnis. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention (AK, vgl. BR-Drs. 422/16, S. 26 ff. und zutreffend Michl, NuR 2018, 845 ), der eine Anfechtungsmöglichkeit in Bezug auf Handlungen und Unterlassungen fordert, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen. Eine Unterscheidung, welcher staatlichen Ebene die umweltbezogene Bestimmung entspringt, findet sich auch hier nicht; eine solche wäre mit der Zielsetzung der Aarhus-Konvention auch nicht zu vereinbaren (vgl. dazu Epiney/Diezig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention, Art. 9 Rn. 37).“ bb) Auf die Frage, ob ein Bebauungsplan umweltbezogene Rechtsvorschriften lediglich umsetze, oder selbst eine solche sei, kommt es nicht an, da sich der Umweltbezug des § 33 BauGB - wie dargestellt - aus seinem Prüfprogramm ergibt. Unabhängig davon erschließt sich nicht, weshalb Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans, die Umweltbestandteile im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG mit Blick auf den Schutz von Mensch und Umwelt betreffen, keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften sein sollen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8. Oktober 2020 a. a. O., Rn. 3; Beschl. v. 10. Dezember 2020 - 9 CS 20.892 -, juris 34 35 15 Rn. 36; HessVGH, Beschl. v. 17. März 2021 - 3 B 2000/20 -, juris Rn. 20; NdsOVG, Beschl. v. 29. Dezember 2020 a. a. O., Rn. 36). cc) Mit ihren gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts gerichteten Erwägungen dringen die Beigeladenen ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist von einer mangelnden Planreife des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „aufgrund von Verstößen gegen §§ 19, 44 BNatSchG“ ausgegangen. Hierzu ist anzumerken, dass ein Bebauungsplan - was die Beschwerde nicht rügt - nicht „gegen § 19 BNatSchG“ oder „gegen § 44 BNatSchG“ verstoßen kann. Allein durch die Bekanntmachung einer Satzung tritt keine Veränderung der tatsächlichen Lebenswelt ein, die eine etwaige Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) oder einen verbotenen Zugriff nach § 44 Abs. 1 BNatSchG bewirken kann. Die tatsächliche Lebenswelt wird erst mit den auf die Verwirklichung der Planung gerichteten Maßnahmen verändert. Hiervon geht auch § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG aus, der allerdings schadensverursachende Tätigkeiten legalisiert, die auf Grund eines Bebauungsplans nach §§ 30, 33 BauGB genehmigt wurden oder zulässig sind (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL Januar 2023, BNatSchG § 19 Rn. 25; Schrader, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand: 1. Juli 2023, BNatSchG § 19 Rn. 40 f.). Der Plangeber hat in der Umweltprüfung des § 2 Abs. 2 BauGB nach § 1a BauGB unter anderem naturschutzrechtliche Aspekte zu prüfen und entscheidet über sie im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (Schrader a. a. O., BNatSchG § 19 Rn. 40; vgl. hierzu: Senatsurt. v. 14. Juli 2021 - 1 C 4/20 -, juris Rn. 72). Einem Wirksamwerden des Plans und damit der Planreife eines Planentwurfs können u. a. die fehlende städtebauliche Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie Fehler bei der gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) entgegenstehen. Die städtebauliche Erforderlichkeit fehlt einem Bebauungsplan u. a., wenn er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt und damit die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137-145, juris Rn. 9). Eine solche Vollzugsunfähigkeit kann auf naturschutzrechtlichen, insbesondere artenschutzrechtlichen Gründen beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, juris Rn. 14; SächsOVG, NK-Urt. v. 23. August 2016 - 1 C 11/14 -, juris 36 37 38 39 16 Rn. 125 ff.). Dem Plangeber ist es allerdings nicht verwehrt, in eine Befreiungslage „hineinzuplanen“ (BVerwG, Beschl. v. 25. August 1997 a. a. O.). Die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. September 2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16-24, juris Rn. 12). Die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt wiederum deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus (vgl. Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 69). Hierzu ist der Plangeber nach § 2 Abs. 3 BauGB verpflichtet. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Ausgleich des geplanten Verlusts des Lebensraumtyps Berg-Mähwiese lassen sich vor diesem Hintergrund als Annahme einer fehlerhaften (zu geringen) Bewertung der Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a, § 1a BauGB) lesen, zumal das Verwaltungsgericht einen Abwägungsmangel angenommen hat (Beschlussabdruck S. 15). Ähnliches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot. Das Verwaltungsgericht ist zum einen davon ausgegangen, dass die Stadt ...... O............. die Belange des Umweltschutzes, hier die Auswirkungen auf Tiere, unzureichend ermittelt habe, weil die vorgesehenen CEF-Maßnahmen untauglich seien (Beschlussabdruck S. 16 f.). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht eine unzureichende Bewertung der Umweltbelange darin gesehen, dass die Stadt ...... O............. den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten im Rahmen der Abwägung wegen des Ausnahmebescheids nach § 30 Abs. 4 BNatSchG vom 21. Oktober 2022 keine Bedeutung mehr zugemessen habe. Das Verwaltungsgericht hat dabei die Abwägungsbegründung zu (u. a.) Nummer 9.12.1.: „Mit der Stellungnahme zur Beteiligung zum B-Plan nach § 4 Abs. 2 BauGB des LRA-Erzgebirgskreis (Az 614.522-22 (159) - 30010(vl)) sind die Belange des Artenschutzes mit Ausnahmebescheid vom 21.10.2022 impliziert (gleichzeitig enthalten). Der Biotop und Artenschutz wird gemäß der Ausnahmegenehmigung nach 40 41 17 § 30 Abs. 4 BNatSchG für das Verbot nach § 30 Abs. 2 BNatSchG vom 25.10.2022 dauerhaft gesichert.“ [gemeint: 21. Oktober 2021] dahingehend ausgelegt, dass die Stadt ...... O............. in der Ausnahme vom Biotopschutz gleichzeitig eine Ausnahme von den Zugriffsverboten (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder eine Befreiung von diesen (§ 67 Abs. 2 BNatSchG) gesehen hat (Beschlussabdruck S. 17 vorletzter Absatz). Dies stelle - so das Verwaltungsgericht - „einen schwerwiegenden, offenkundigen Fehler im Rahmen des artenschutzbezogenen Abwägungsvorganges“ dar. Diese, die mangelnde Planreife selbstständig tragende, Entscheidungsbegründung wurde von den Beigeladenen nicht angegriffen, weshalb die Beschwerde keinen Erfolg haben kann. Im Falle einer Mehrfachbegründung muss das Beschwerdevorbringen jeden der Begründungsstränge hinreichend erschüttern (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. August 2017 - 4 B 214/16 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 30. September 2020 - 12 B 1686/19 -, juris Rn. 4). Die auf das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot bezogenen Ausführungen der Beigeladenen lassen hingegen lediglich einen Zusammenhang zu der zwischen den Beteiligten umstrittenen Tauglichkeit der vorgesehenen CEF-Maßnahmen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG erkennen. c) Die - keinen Umweltbezug aufweisende - Frage, ob die materielle Planreife des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auch deshalb nicht vorliegt, weil die Stadt ...... O............. lediglich einen Abwägungsbeschluss gefasst hat und mit dem Satzungsbeschluss sowie der Bekanntmachung des Bebauungsplans auf unbestimmte Zeit, bis zum Abschluss des Verfahrens über die Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans der Gemeinde S......., der Verwaltungsgemeinschaft B..................... und der Stadt ...... O............., zugewartet werden soll (vgl. Abwägungsprotokoll Nr. 9.1.9/9.1.10), kann hier offen bleiben (vgl. zur Unanwendbarkeit des § 33 BauGB bei nicht unverzüglicher Bekanntmachung eines Bebauungsplans: BVerwG, Urt. v. 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25-42, juris Rn. 37 ff.). Ebenfalls muss mangels entsprechenden Beschwerdevorbringens nicht geklärt werden, ob ein Verstoß gegen § 33 BauGB als umweltbezogene Rechtsvorschrift nur dann für die Entscheidung i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG von Bedeutung ist, wenn das Vorhaben auch nicht nach anderen Vorschriften - etwa nach § 35 BauGB - planungsrechtlich zulässig ist. 42 43 44 18 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat die Beschwerden der Beigeladenen nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass diese die verwaltungsgerichtliche Entscheidung jeweils nur insoweit angreifen, als die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die ihnen jeweils erteilte Baugenehmigung angeordnet worden ist. Anders als im städtebaulichen Vertrag vom 22. März 2023 vorgesehen, beabsichtigen sie nach den eingereichten Baugenehmigungsanträgen individuell die Verwirklichung von Einzelvorhaben und nicht - in Rechtsgemeinschaft mit Sven Ehmer - die Umsetzung eines Gesamtvorhabens. Daher war der Antragsgegner hinsichtlich aller drei Baugenehmigungen und die Beigeladenen waren nur hinsichtlich der ihnen jeweils erteilten Baugenehmigung am Rechtsstreit beteiligt. Die Festsetzung der Höhe des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Soweit die danach grundsätzlich maßgebliche Bedeutung der Sache für die Rechtsmittelführer, den Antragsgegner und die Beigeladenen, höher als die erstinstanzlich maßgebliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller einzuschätzen wäre, ist der Streitwert gemäß § 47 Abs. 2 GKG gleichwohl durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft 45 46 47