Beschluss
6 A 257/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 257/22 4 K 483/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - - Erinnerungsführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vertreten durch das Rechtsreferat Pillnitzer Platz 3, 01326 Dresden - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Auszahlung von Fördergeldern hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust als Einzelrichter am 2. Februar 2024 beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 8. Juni 2022 (Kostenrech- nung vom 5. Juli 2022 – KSB 633220823102) wird zurückgewiesen. Gründe Der nach Zugang der Kostenrechnung gestellte und deshalb als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu wertende Antrag, über den gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2022 – 6 B 431/21 –, juris Rn. 1; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2006 – 10 KSt 5.05 –, NVwZ 2006, 479), bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig, da er nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG nicht dem Vertretungszwang unterliegt, aber unbegründet. Nach § 66 Abs. 1 GKG kann mit der Erinnerung der Kos- tenansatz durch den Kostenbeamten angegriffen werden, d. h. die Verletzung des Kos- tenrechts bei der Aufstellung der Kostenrechnung (SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2022 – 6 B 431/21 –, juris Rn. 2). Gegen die Aufstellung der Kostenrechnung bestehen aber keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG gilt das Gerichtskostengesetz, d. h. es werden für das Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kostentragungspflicht des Klägers ergibt sich aus dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 3. Juni 2022. Auch der Höhe nach ist die Kostenrechnung zutreffend. Die Berechnung von einer Gebühr entspricht Num- mer 5120 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die Höhe der Ge- bühr richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG nach dem festgesetzten Streitwert von 27.931,41 € und beträgt 449,- €, (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Soweit der Kläger die Richtigkeit der Kostenentscheidung damit begründen will, dass seiner Auffassung nach die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht oder nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei, handelt es sich grundsätzlich um keinen Einwand gegen die Kostenrechnung, der mit der Erinnerung angegriffen werden könnte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2022 – 6 B 431/21 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Auch ein Fall des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach Kosten nicht erhoben werden, die bei 1 2 3 3 richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, liegt hier nicht vor. Im Übrigen sind sowohl das vom Kläger angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts als auch der Beschluss des Senats im Original ordnungsgemäß von der Einzelrichterin bzw. von den Senatsmitgliedern unterzeichnet. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust 4 5