Urteil
1 C 9/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach sächsischem Landesrecht liegt die sog. Ausfertigungsreife erst dann vor, wenn eine für den Satzungserlass gesetzlich erforderliche Genehmigung erteilt wurde (wie SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011 - 1 C 25/08-). 2. Zur Zulässigkeit der Konfliktverlagerung von einem Bebauungsplanverfahren auf ein denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren.
Entscheidungsgründe
1. Nach sächsischem Landesrecht liegt die sog. Ausfertigungsreife erst dann vor, wenn eine für den Satzungserlass gesetzlich erforderliche Genehmigung erteilt wurde (wie SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011 - 1 C 25/08-). 2. Zur Zulässigkeit der Konfliktverlagerung von einem Bebauungsplanverfahren auf ein denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren.