Beschluss
3 A 39/24
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
13Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 39/24 4 K 1136/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen vertreten durch die Präsidentin, 09105 Chemnitz - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Lebensmittelrecht hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 29. Februar 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem- nitz vom 25. Oktober 2023 - 4 K 1136/21 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 500,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbrin- gen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwal- tungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.), der Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (4.) oder eines der Beurteilung des Beru- fungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 (5.) vorlie- gen. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, eine Kostengrundentscheidung für das Widerspruchsverfahren zum Bescheid vom 11. Oktober 2019 zu seinen Gunsten zu treffen und die Hinzuziehung des Prozessbevoll- mächtigten für notwendig zu erklären, abgewiesen. Das Gericht hat zu hierzu folgen- den Sachverhalt festgestellt: „Der Kläger betreibt eine mobile Käserei. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2019 untersagte das Landratsamt E.............. dem Kläger die weitere Herstellung und die Abgabe der derzeitig in seinem Be- trieb gelagerten Camembert aus Rohmilch bis auf Widerruf und ordnete die so- fortige Vollziehung an. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 7. No- vember 2019 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2019 wurde in Ergänzung der Verfügung vom 11. Oktober 2019 die Herstellung und das Inverkehrbringen von Weichkäse aus 1 2 3 Rohmilch, beziehungsweise Camembert aus Rohmilch, bis zur Erfüllung nach- folgend aufgeführter Auflagen untersagt. Gleichzeitig wurde für den Fall der Zu- widerhandlung ein Zwangsgeld angedroht und die sofortige Vollziehung ange- ordnet. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 9. Novem- ber 2019 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 13. November 2019 widerrief das Landratsamt E.............. das Herstellungsverbot in der lebensmittelrechtlichen Verfügung vom 11. Oktober 2019 (Ziff. 2 des Bescheides), hob die Ordnungsverfügung vom 28. Oktober 2019 auf (Ziff. 3 des Bescheides) und ordnete an, die sichergestellten 148 Stück Camembert nicht in den Verkehr zu bringen und unschädlich zu beseitigen (Ziff. 1 des Bescheides), Die vorläufigen Rechtsschutzverfahren des Antragstellers vor dem Verwal- tungsgericht Chemnitz gegen die Bescheide vom 11. und 28. Oktober 2019 - .......... - und -.......... - wurden daraufhin nach übereinstimmenden Erledigungs- erklärungen mit Beschlüssen vom ... Januar 2020 eingestellt und die Kosten des Verfahrens jeweils dem Antragsgegner auferlegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2019 stellte die Landesdirektion das Widerspruchsverfahren hinsichtlich Ziff. 1 des Bescheides vom 13. Novem- ber 2019 wegen Erledigung ein, hob Ziff. 5 des Bescheides vom 13.09.2019 auf, legte die Kosten dem E.............. auf und erklärte die Hinzuziehung des Be- vollmächtigten für notwendig. Das Widerspruchsverfahren zum Bescheid vom 28. Oktober 2019 wurde wegen Erledigung eingestellt (Ziff. 6 des Bescheides), die Kosten dem Landratsamt E.............. auferlegt und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt. Hinsichtlich des Bescheides vom 11. Oktober 2019 wurde das Widerspruchs- verfahren wegen Erledigung eingestellt. Eine Kostenentscheidung fehlt ebenso wie ein Ausspruch hinsichtlich der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren. Zur Begründung ist hierzu ausgeführt, eine Umgehung einer Kostenentscheidung zu Gunsten des Klägers durch den Widerruf anstelle einer Abhilfe liege nicht vor. Zu beachten sei, dass eine Gesundheitsgefahr festge- stellt worden sei. Das LÜVA habe ein Herstellungsverbot und ein Verkehrsver- bot angeordnet. Zeitgleich sei eine Anordnung zur Reinigung der Betriebsstätte erlassen worden, gegen die kein Widerspruch erhoben worden sei. Jedenfalls das Verkehrsverbot sei nach den Ausführungen in den diesbezüglichen Be- schlüssen des VG Chemnitz ermessensgerecht gewesen. Der Kläger habe die Herstellung zu dem Zeitpunkt bereits selbstständig eingestellt gehabt, es seien weitere Untersuchungen durchgeführt worden. Mit Mail vom 19. Januar 2021 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass eine Kostengrundentscheidung im Bescheid vom 2. September 2020 bezüglich des Bescheides vom 11. Oktober 2019 fehle. Er bat darum, eine solche zu erlassen. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Beklagte mit, hinsichtlich der begehr- ten Kostenentscheidung werde auf § 80 Abs. 1 VwVfG verwiesen, wonach we- der im Falle der Erledigung noch im Fall der Zurückweisung des Widerspruchs eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Widerspruchsführers in Betracht komme. 4 Mit Mail vom 20. Januar 2021 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers wiederum den Erlass einer Kostenentscheidung und kündigte eine Klageerhe- bung an.“ Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Klage un- zulässig sei, weil ihr die Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2020 entgegenstehe. Denn der Kläger habe gegen Nr. 5 des Widerspruchsbescheids, mit dem das Widerspruchsverfahren zum Bescheid vom 11. Oktober 2019 wegen Er- ledigung eingestellt worden sei, nicht fristgemäß Klage erhoben. Die einmonatige Kla- gefrist des § 74 VwGO sei am 9. November 2020 abgelaufen, so dass die Klageerhe- bung am 4. August 2021 verfristet sei. Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass eine Begründung für die nicht getroffene Kostengrundentschei- dung fehlen würde. Denn sie sei im zweiten Absatz des Widerspruchsbescheids auf Seite 4 enthalten. 2. Mit seinem Vorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli- chen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we- gen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge- mäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumin- dest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstel- lung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2021 - 3 A 866/20 -, juris Rn. 13 m. w. N; SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). 3 4 5 5 Er trägt hierzu in seinem Schriftsatz vom 23. Januar 2024 zur Begründung seines An- trags auf Zulassung der Berufung vor: Die vom Verwaltungsgericht getroffene rechtli- che Wertung sei fehlerhaft, denn die Klage sei zulässig. Die als Untätigkeitsklage er- hobene Klage sei nicht deshalb unzulässig, weil sein Antrag auf Erlass einer Kosten- grundentscheidung verfristet sei. Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage richte sich nach § 75 Satz 2 VwGO. Danach sei als Frist lediglich eine Wartefrist einzuhalten, was vorliegend geschehen sei. Auch liege ein Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeits- klage vor. Werde über einen Antrag auf Vornahme eines rechtlich gebundenen, be- günstigenden Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemesse- ner Frist entschieden, bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall für die auf Vor- nahme gerichtete Untätigkeitsklage. So liege der Fall hier, da er auf Vornahme einer Kostengrundentscheidung klage, die der Beklagte bis heute nicht erlassen habe. Die hier begehrte Kostengrundentscheidung lasse sich auch nicht dem streitgegenständli- chen Widerspruchsbescheid entnehmen. Ob und wie zulässigerweise aus der Begrün- dung eines Bescheids weitere Verwaltungsakte konstruiert werden könnten, deren Te- nor und damit auch Bestimmtheit wie auch Vollstreckbarkeit fehle, könne hier dahin- stehen. Die Behörde gebe in ihrem Widerspruchsbescheid selbst an, gerade keine Kostengrundentscheidung getroffen zu haben. Sie rechtfertige in der Begründung le- diglich ihre Untätigkeit und weise darauf hin, dass diese nicht als Umgehung der be- gehrten Kostengrundentscheidung zu werten sei. Nach alledem liege der von ihm im Rahmen der Untätigkeitsklage begehrte Verwaltungsakt bis heute nicht vor. Die Frage, ob der begehrte Verwaltungsakt zu erlassen gewesen sei, falle in den Bereich der Be- gründetheit der Untätigkeitsklage. Über diese sei aber weder verhandelt noch entschie- den worden. Damit hat der Kläger tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in der erforderlichen Weise in Frage gestellt. Das Ver- waltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend darauf abgehoben, dass mit dem Wider- spruchsbescheid des Beklagten vom 2. September 2020 (Widerspruchsbescheid) auch eine Entscheidung über die Kostentragung im Hinblick auf den Widerruf des Be- scheids vom 11. Oktober 2019 (lebensmittelrechtliche Ordnungsverfügung) mit Be- scheid vom 13. November 2019 (Widerrufsbescheid) getroffen worden war und, dass nach eingetretener Bestandskraft des Widerspruchsbescheids eine hiergegen erho- bene Klage wegen Versäumung der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 VwGO un- zulässig war. Dies ergibt sich aus Folgendem: 6 7 8 6 Soweit der Kläger eine Entscheidung über seinen Antrag begehrt, eine Kostengrun- dentscheidung im Hinblick auf den Widerrufsbescheid zu erlassen, geht er fehl in der Annahme, dass eine solche Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid nicht getrof- fen worden sei. Das Gegenteil ist der Fall: Die ursprüngliche, mit Widerspruch angefochtene Kostengrundentscheidung in Ziff. V Satz 1 des Widerrufsbescheids, wonach der Kläger die Kosten des Verwaltungsverfah- rens zu tragen hatte, wurde in Nr. 2 des Tenors des Widerspruchsbescheids aufgeho- ben und nach Nrn. 3 und 4 seines Tenors wurde eine Kostengrundentscheidung i. S. v. § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VwVfG (i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG) im Hinblick auf den Widerrufsbescheid erlassen. Dasselbe wurde in Nr. 7 und 8 des Te- nors des Widerspruchsbescheids im Hinblick auf die weitere Ordnungsverfügung mit Bescheid vom 28. Oktober 2019 geregelt. Hinsichtlich des in Ziff. II des Tenors des Widerrufsbescheids ausgesprochenen Widerrufs der lebensmittelrechtlichen Ord- nungsverfügung wurde hingegen im Tenor des Widerspruchsbescheids keine Kosten- grundentscheidung erlassen, sondern vielmehr gemäß dessen Nr. 5 das Wider- spruchsverfahren wegen Erledigung (nur) eingestellt. Hiergegen hat der Kläger im Rah- men des Zulassungsverfahrens keine Einwendungen erhoben. Damit ist verbindlich festgestellt, dass das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf lebensmittelrechtliche Ordnungsverfügung eingestellt worden war. Eine Kostengrundentscheidung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VwVfG ist in diesem Fall grundsätzlich nicht möglich, da § 80 VwVfG nicht auf Fälle einer Erledigung des Widerspruchsverfahrens in anderer Weise als durch Entscheidung zur Sache an- wendbar ist. Allerdings ist § 80 VwVfG ausnahmsweise entsprechend heranzuziehen, wenn durch die Herbeiführung der Erledigung die Regelung des § 80 VwVfG umgan- gen werden soll (BVerwG, Urt. v. 18. April 1996 - 4 C 6/95 -, juris Rn. 22 ff.; Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 80 Rn. 18 m. w. N.). Dass die Ausgangsbe- hörde den angefochtenen Verwaltungsakt widerrufen haben könnte, weil sie damit ei- ner Kostenlastentscheidung in einem Widerspruchsbescheid entgehen wollte, ver- neinte der Beklagte unter Ziff. III der Gründe des Widerspruchsbescheids. Zur Begrün- dung wurde darauf abgehoben, dass eine Umgehung einer Kostenentscheidung nicht vorliege, weil eine Gesundheitsgefahr festgestellt worden sei, weswegen das LÜVA ein Herstellungs- und ein Verkehrsverbot angeordnet habe. Jedenfalls das Verkehrsverbot sei auch nach den Ausführungen in dem diesbezüglichen Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz ermessensgerecht gewesen. Damit gab der Beklagte zu erkennen, dass eine entsprechende Heranziehung von § 80 VwVfG nach den 9 10 11 7 Grundsätzen der vorbezeichneten Rechtsprechung nicht angezeigt und eine Kosten- grundentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht zulässig sei. Hierauf war der Kläger bereits in dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom 20. März 2020 zum Erlass des Widerspruchsbescheids hingewiesen worden. Dem ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht mehr entgegengetreten. Über den im Verlauf des Widerspruchsverfahrens vom Kläger gestellten Antrag, ihm gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VwVfG die Kosten im Vorverfahren in Bezug auf die lebensmittelrechtliche Ordnungsverfügung zu erstatten, sowie, die Hinzuzie- hung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist damit in Ziff. III der Gründe des Widerspruchsbescheids eine abschlägige Entscheidung ge- troffen worden. Unschädlich ist dabei, dass in dem Tenor des Widerspruchsbescheids nicht ausdrücklich aufgeführt wird, dass keine Kostengrundentscheidung gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 VwVfG getroffen werde(n könne). Denn es ergibt sich aus den Gründen des Widerspruchsbescheids aus Empfängersicht hinreichend, dass eine sol- che Kostengrundentscheidung nicht getroffen werden sollte und konnte. Dabei hat sich der Kläger bei der Auslegung der entsprechenden Passagen des Widerspruchsbe- scheids die ihm bekannten und erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog § 157, 130, 133 BGB zurechnen zu lassen (vgl. zum Vor- stehenden Ramsauer in: Kopp/ders., a. a. O. § 35 Rn. 54 m. w. N.). Für den objektiven Betrachter war erkennbar, dass der Beklagte die Entscheidung getroffen hatte, man- gels entsprechender Anwendbarkeit keine vom Kläger begehrte Kostengrundentschei- dung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VwVfG treffen zu wollen oder zu können. Eines ausdrücklichen, auch im Tenor des Widerspruchsbescheids enthaltenen Hinwei- ses auf diese rechtliche Zwangsläufigkeit bedurfte es dabei nicht. Die Entscheidung ist mit den sie tragenden Gründen nach Ablauf der Klagefrist in Bestandskraft erwachsen. Der auf Erlass einer Kostengrundentscheidung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VwVfG gerichteten Klage fehlt es mithin am Rechtsschutzbedürfnis, da ihr die bestandskräftige Entscheidung des Beklagten entgegenzuhalten ist, dass eine solche Kostengrundentscheidung nicht zu treffen sei. Im Übrigen wäre der konkludent miter- hobene Klageantrag, die dem Verpflichtungsbegehren entgegenstehende Entschei- dung des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid aufzuheben, wegen Versäu- mung der Klagefrist nach § 74 VwGO ebenfalls unzulässig. 3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht erkennbar. 12 13 14 8 Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzli- che, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs- verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die- ser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru- fungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam: „Ist eine Untätigkeitsklage deshalb unzulässig, weil gegen den beantragten Ver- waltungsakt vermeintlich Unzulässigkeit eingewandt werden kann?“ Zur Begründung führt der Kläger an, dass die Frage in der Rechtsprechung nicht ge- klärt sei, wenn die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts, der vermeintlich unzulässig sei, vertretbar erschiene. Es sei, soweit ersichtlich, (bislang) keine Untätigkeitsklage als unzulässig zurückgewiesen und mit der Unzulässigkeit des ursprünglichen Antrags auf Erlass eines Verwaltungsakts begründet worden. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie - wie sich aus den Ausführungen unter 2. ergibt - ohne Weiteres unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung gelöst werden kann. Sie bedarf daher keiner be- rufungsgerichtlichen Klärung. 4. Der Kläger hat auch keine Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt. Dieser Zulassungsgrund soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleisten. Zur Herstellung materieller Gerechtigkeit ist er nicht gedacht. Dieser Zulassungsgrund ist deshalb nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufge- stellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 15 16 17 18 19 20 9 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Verwaltungs- gericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungs- gericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht an- wendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Juli 2016 - 3 A 32/15.A -, juris Rn. 12 m. w. N.). Der Kläger hat keinen in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthalte- nen Rechtssatz bezeichnet und er hat auch nicht dargetan, dass das Verwaltungsge- richt einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr führt er nur aus, dass die obergerichtliche Rechtsprechung eine Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage allein aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen des § 75 VwGO kenne. Die Auswei- tung - so der Kläger - dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das Verwaltungsge- richt „divergiert mit dieser Entscheidungspraxis.“. Hiermit ist allerdings kein ober- oder höchstrichterlicher Rechtssatz bezeichnet, von dem das Verwaltungsgericht abgewi- chen sein könnte. 5. Auch der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vor- bringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Ent- scheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (SächsOVG, Beschl. v. 3. Februar 2020 - 3 A 60/20.A -, juris Rn. 14 m. w. N.). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung und damit ein Gehörsverstoß liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Ge- sichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine 21 22 23 24 10 Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überra- schungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu de- nen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbetei- ligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2019 - 5 B 25/18 -, juris Rn. 13). Hierzu führt der Kläger an, dass ihn das Gericht vor seiner Entscheidung nicht auf die angebliche Unzulässigkeit der Klage mit entsprechender Stellungnahmemöglichkeit hingewiesen habe. Er hätte möglicherweise eine kostengünstigere Rücknahme veran- lasst. Im Übrigen wäre nicht auszuschließen gewesen, dass das Gericht auf den dann gemachten Vortrag hin die Zulässigkeit der Klage angenommen und sie nicht zurück- gewiesen hätte. Dieses Vorbringen geht fehl. Es war für den Kläger aus dem der verwaltungsgerichtli- chen Entscheidung vorangehenden gerichtlichen Schriftwechsel ohne Weiteres er- sichtlich, dass die Frage der Zulässigkeit der Klage eine entscheidungstragende Be- deutung spielen könnte. So hat der Beklagte unter Ziff. II 1a seines Schriftsatzes vom 21. September 2021 an das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es der Klage am Rechtsschutzbedürfnis ermangele, weil über den Widerspruch des Klägers gegen die lebensmittelrechtliche Ordnungsverfügung bereits bestandskräftig entschieden worden sei. Zudem hat er unter Ziff. II 1b darauf verwiesen, dass eine Untätigkeitsklage i. S. v. § 75 Satz 1 VwGO nicht vorliege, weil über den Widerspruch auch im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Kostenerstattung (nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VwVfG) entschieden worden sei. Auf diesen Vortrag hat der Kläger nicht mehr reagiert, sondern hat mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2023 auf die Durchführung einer mündli- chen Verhandlung verzichtet. Es war für den Kläger und seinen Prozessbevollmächtig- ten daher ohne weiteres erkennbar und damit nicht überraschend, dass die Frage der Zulässigkeit der erhobenen Untätigkeitsklage in der verwaltungsgerichtlichen Entschei- dung zu würdigen gewesen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzli- chen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. 25 26 27 28 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel 29