Beschluss
2 E 6/24
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 E 6/24 7 L 536/23 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen die Universität Leipzig, - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Eignungsfeststellungsprüfung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke als Berichterstatterin nach § 87a VwGO am 5. April 2024 beschlossen: Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird die Streit- wertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Oktober 2023 - 7 L 536/23 - geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Über die am 18. Januar 2024 erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet die Berichterstatterin, weil der angegriffene Beschluss ebenfalls von der Berichterstatterin erlassen wurde (§ 68 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; Senatsbeschl. v. 31. Januar 2011 - 2 E 2/11 -, juris). Die Beschwerde ist zulässig. Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen erhobene und auf die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts gerichtete Beschwerde (§ 32 Abs. 2 RVG) ist statthaft (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Sie ist fristgerecht eingelegt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 GKG). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Antragsteller zu bestimmen; bietet der Sach- und Streitstand für die Bemessung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der Auffangwert von 5.000,- € festzusetzen. Nach Ziffer 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in der Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013, S. 57-68) ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemes- sen. Der Senat hat sich dieser Empfehlung für das hochschulzulassungsrechtliche Eil- 1 2 3 4 3 verfahren - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - ausdrücklich angeschlos- sen (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 114/15.NC -, juris Rn. 10 ff. und für das hochschulzulassungsrechtliche Klageverfahren bereits die Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2015 - NC 2 E 106/13 - und - NC 2 E 116/14 -, beide juris). Die vorstehenden Grundsätze finden auch auf den vorliegenden Rechtsstreit Anwen- dung. Zwar stellt sich die Eignungsfeststellung gegenüber der Hochschulzulassung als „Minus“ dar. Gleichwohl kann diese mit dem in Ziffer 18.1 des Streitwertkataloges pau- schal vorgesehenen Auffangstreitwert als abgegolten angesehen werden. Hierfür spricht, dass damit zum einen eine vertretbare Relation zu dem Streitwert eines Ver- fahrens auf Zulassung zu einer einzelnen Lehrveranstaltung gewahrt bleibt, der in Ziffer 18.2 des Streitwertkatalogs mit 2.500,- € angenommen wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, juris Rn. 44). Zum anderen bleibt die Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens betreffend die Zwischenprüfung gewahrt, der in Ziffer 18.3 des Streitwertkatalogs wie bei der Zulassung zum Studium selbst mit dem Auffangwert beziffert wird. Dieser Auffassung, auf der die Festsetzung des Verwaltungsgerichts be- ruht, tritt auch die Beschwerde nicht entgegen. Eine Halbierung des Streitwertes ist indes nicht vorzunehmen, weil angesichts der fak- tischen Vorwegnahme der Hauptsache nach der Systematik von Ziffer 1.5 des Streit- wertkatalogs eine Reduzierung des Betrags nicht in Betracht kommt. Auch insoweit kann auf die vergleichbare Rechtslage beim Streit um die vorläufige Hochschulzulas- sung verwiesen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 114/15.NC -, juris Rn. 16). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten wer- den nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Henke 5 6 7 8