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Beschluss

2 E 16/24

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das verfassungsrechtlich gewährleistete Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt eine wirkungsvolle Vollstreckung, um zu verhindern, dass sich die Behörde über rechtskräftige Gerichtsentscheidungen hinwegsetzt, indem sie die titulierte Verpflichtung nur verzögert und nur zum Teil erfüllt.
Entscheidungsgründe
Das verfassungsrechtlich gewährleistete Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt eine wirkungsvolle Vollstreckung, um zu verhindern, dass sich die Behörde über rechtskräftige Gerichtsentscheidungen hinwegsetzt, indem sie die titulierte Verpflichtung nur verzögert und nur zum Teil erfüllt. Az.: 2 E 16/24 11 N 3/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Vollstreckungsgläubiger - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg - Vollstreckungsschuldner - - Beschwerdeführer - wegen Zwangsgeldfestsetzung hier: Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 8. April 2024 beschlossen: Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 12. Februar 2024 - 11 N 3/22 - wird zurückgewiesen. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 12. Februar 2024 - 11 N 3/22 -, mit welchem dem Vollstre- ckungsschuldner für den Fall, dass er der ihm im Urteil des Sächsischen Oberverwal- tungsgerichts vom 20. Juli 2021 - 2 A 41/19 (richtig: 2 A 43/19) - auferlegten Verpflich- tung zur Neubescheidung des Antrags der Vollstreckungsgläubigerin auf Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Polizei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht bis zum 12. März 2024 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 10.000 € angedroht wurde, ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet. 1. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss im Wesentlichen aus- geführt, dass der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Se- nats vom 20. Juli 2021 nicht nachgekommen sei. Soweit sich der Vollstreckungsschuld- ner im Änderungsbescheid vom 24. Juni 2022 darauf berufe, dass eine Bindung an die Gründe des genannten Urteils aufgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage entfallen sei, könne er damit nicht gehört werden. Denn die im Hinblick auf den erleich- terten Laufbahnaufstieg für Polizeibeamte aktuell bestehende Altersgrenze von 55 Jah- ren (§ 33a Abs. 1 Nr. 5 SächsLVO n. F.) habe bereits im Zeitpunkt der Senatsentschei- dung vom 20. Juli 2021 bestanden. Der Senat habe den Vollstreckungsschuldner – nach dem 55. Geburtstag der Vollstreckungsgläubigerin (31. Oktober 2020) – zu einer neuen Entscheidung über deren Antrag vom 13. Februar 2017 verpflichtet, weil „eine Zulassung zur Aufstiegsausbildung weiterhin rechtlich möglich ist“. Soweit der Zeitraum der Aufstiegsausbildung für das „Auswahlverfahren 2017“ verstrichen und damit erle- digt sei, sei „indes … der gesamte Schriftverkehr und auch der Antrag auf Zulassung vom 10. November 2016 ohne Bezug zu dieser konkreten Ausbildung geführt worden. 1 2 3 Beantragt und verbeschieden wird somit das Begehren der Klägerin, dass sie zum er- leichterten Aufstieg zugelassen wird“. Dieses Begehren habe sich indes erkennbar nicht erledigt. Das gelte umso mehr, als sich bei einer erneuten Bewerbung zu einem späteren Zeitpunkt auch neue Sachverhalte ergeben könnten, die dann einer Berück- sichtigung entgegenstünden (etwa Erreichen einer Altersgrenze – vergleiche § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SächsLVO). Schließlich streite auch der Grundsatz der Folgenbe- seitigung für dieses Ergebnis. Der Senat sei daher davon ausgegangen, dass dem Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Neubescheidung weder die Beendigung des Aufstiegsausbildungslehrganges, das Erreichen der Höchstaltersgrenze im Jahr 2020 noch die aktuelle Rechtslage entgegenstünden, sondern der Anspruch auf Neu- bescheidung hier (auch) im Hinblick auf den Grundsatz der Folgenbeseitigung gege- ben sei. Nach der in den Entscheidungsgründen des Senatsurteils zum Ausdruck kom- menden Rechtsauffassung sollten mit der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners zur Neubescheidung unter Beachtung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letz- ten Behördenentscheidung negative Folgen des rechtswidrigen Bescheides vom 13. Februar 2017 gerade auch im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze vermie- den werden können. Diese Entscheidung sei rechtskräftig geworden und binde nicht nur den Vollstreckungsschuldner, sondern sei auch vom Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu beachten. Demgegenüber macht der Vollstreckungsschuldner mit der Beschwerde geltend, die mit dem Änderungsbescheid erfolgte Neubescheidung des Zulassungsantrags berück- sichtige die Rechtsauffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und setzte diese vollumfänglich um. Hierbei sei die aktuelle Rechtslage zu beachten, nach der eine Zulassung zum erleichterten Aufstieg nur erfolgen könne, wenn die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Zulassung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Angesichts des Überschreitens dieser Altersgrenze sowie des Fehlens einer Ausnahmemöglich- keit werde eine zwingende Zulassungsvoraussetzung durch die Vollstreckungsgläubi- gerin nicht erfüllt. Bei der laufbahnrechtlichen Regelung handele es sich nicht um dis- ponibles Recht. Der Änderungsbescheid berücksichtige das Urteil vom 20. Juli 2021, denn die Neubescheidung basiere weder auf den Ergebnissen des Computertests noch auf der Würdigung der dienstlichen Beurteilungen. Die Ablehnung erfolge allein und ausschließlich wegen Nichterfüllung der zwingenden Voraussetzung nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsLVO. Zur Berücksichtigung der Altersgrenze verhalte sich das Senatsurteil nur bedingt und nicht für den Fall der nunmehr getroffenen Entschei- dung. Der Vollstreckungsschuldner sei nicht gehindert, den begehrten Verwaltungsakt aus anderen Gründen erneut zu versagen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht 3 4 habe sich bezüglich der Altersgrenze lediglich hinsichtlich eines möglichen neuen An- trags auf Zulassung zur Aufstiegsausbildung positioniert; zur Frage, inwieweit eine nor- mative Altersgrenze im Fall einer Neubescheidung des Antrags der Vollstreckungs- gläubigerin vom 7. November 2016 zu berücksichtigen sei, verhalte sich das Urteil ausdrücklich nicht. 2. Das Vorbringen des Vollstreckungsschuldners verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Vollstreckung nach § 172 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Behörde der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt eine wirkungsvolle Vollstreckung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. August 1999 - 1 BvR 2245/98 - , juris), die verhindern helfen soll, dass sich die Behörde über rechtskräftige Gerichts- entscheidungen hinwegsetzt, etwa indem sie die titulierte Verpflichtung nur zum Teil oder nur verzögert erfüllt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14. Februar 2017 - 1 So 63/16 -, juris Rn. 39,43; VGH BW, Beschl. v. 9. November 2018 - 10 S 1808/18 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 172 Rn. 6, 6b). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Vollstreckungs- schuldner mit dem Änderungsbescheid vom 24. Juni 2022 in Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 2. November 2022 die titulierte Verpflichtung aus dem Senats- urteil vom 20. Juli 2021 nicht erfüllt hat. Die Rechtskraft eines Bescheidungsurteils um- fasst die Verpflichtung der Behörde, die im Urteilstenor geforderte Entscheidung „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ zu treffen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da diese Rechtsauffassung sich nicht aus dem Urteilstenor selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswir- kung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, die die – von der Behörde zu beachtende – Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen (st.Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Juli 2021- 2 A 43/19 - ausgeführt (Rn. 30): Zwar ist der ursprünglich angestrebte Termin der Aufstiegsausbildung nach § 28 Satz 1 SächsBG vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) inzwischen ver- strichen. Daher kommt eine Erledigung durch Zeitablauf in Betracht, wenn eine Zulas- sung zu der Aufstiegsausbildung für das „Auswahlverfahren 2017“ im Zentrum steht, also eine Ausbildung, die nach der Ausschreibung vom 3. November 2016 „im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 31. August 2017“ stattfinden sollte und stattgefunden hat. Dieser Zeitraum ist verstrichen. Indes wird der gesamte Schriftverkehr und auch der 4 5 6 7 5 Antrag auf Zulassung vom 7. November 2016 ohne Bezug zu dieser konkreten Ausbil- dung geführt. Beantragt und verbeschieden wird somit das Begehren der Klägerin, dass sie zum erleichterten Aufstieg zugelassen wird. Dieses hat sich indes erkennbar nicht erledigt. Das gilt umso mehr, als sich bei einer erneuten Bewerbung zu einem späteren Zeitpunkt auch neue Sachverhalte ergeben können, die dann einer Berück- sichtigung entgegenstehen (etwa Erreichen einer Altersgrenze - vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SächsLVO). Schließlich streitet auch der Grundsatz der Folgenbeseitigung für dieses Ergebnis. Er hat weiter ausgeführt (Rn. 50): Da die gesamte Auswahlentscheidung grundlegend auf der Fehlgewichtung der Beur- teilungen beruht, die Einbeziehung des Ergebnisses des Computertests rechtswidrig ist und letztlich die Auswahlentscheidung durch den Beklagten zu ergehen hat, kann der Senat eine konkrete Festlegung, welche Rangziffer die Klägerin in der Auswahl- entscheidung erreicht hätte, nicht vornehmen. Hiernach war der Vollstreckungsschuldner im Rahmen der Neubescheidung des Zu- lassungsantrags der Klägerin verpflichtet, eine neue – rechtmäßige – Auswahlentschei- dung unter Außerachtlassung der Ergebnisse des Computertests einerseits und der Beachtung der Ausführungen des Senats zur angemessenen Gewichtung der Beurtei- lungsergebnisse entsprechend der unterschiedlichen Statusämter andererseits zu tref- fen. Dies schließt die Ermittlung der sich bei rechtmäßiger Auswahl ergebenden Rang- ziffer der Vollstreckungsgläubigerin ein. Nachdem diese in ihrer letzten Regelbeurtei- lung 2014 im Statusamt A 9+Z das Gesamturteil von 14 Punkten erhalten hatte, war mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie eine zum Aufstieg berechti- gende Platzierung erhalten hätte. Ein Rückgriff auf die Altersgrenze des § 33a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsLVO ist dem Vollstreckungsschuldner im Rahmen der Neubescheidung verwehrt. Denn aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass dem Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin auf Neubescheidung ihres Antrags vom 7. November 2016 weder die Beendigung des Aufstiegsausbildungslehrgangs noch das Erreichen der Höchstaltersgrenze entgegen- stehen, sondern dieser Anspruch (auch) im Hinblick auf den Grundsatz der Folgenbe- seitigung und die Schadensminderungspflicht fortbesteht. Mit der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners zur Neubescheidung sollten negative Folgen des rechtswid- rigen Bescheides vom 13. Februar 2017 – namentlich das Scheitern einer erneuten Bewerbung wegen der zwischenzeitlich erreichten Altersgrenze – vermieden werden. Dieses Ergebnis folgt zwingend aus dem verfassungsrechtlichen Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 GG). Denn andernfalls stünde es der 8 9 10 6 Behörde frei, die Umsetzung eines rechtskräftigen Bescheidungsurteils durch eine dila- torische Verfahrenshandhabung zu verhindern. Nachdem die vom Verwaltungsgericht beschlossene Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken begegnet und die hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, kann die Festsetzung des Zwangsgeldes umgehend erfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) lediglich eine Festgebühr erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). gez.: Grünberg Henke Hoentzsch 11 12 13 14