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Urteil

12 A 136/22.D

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 12 A 136/22.D 10 K 1056/20.D SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarrechtssache des Freistaats Sachsen vertreten durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen vertreten durch den Polizeipräsidenten Dübener Landstraße 4, 04129 Leipzig - Kläger - - Berufungskläger - gegen Herrn - Beklagter - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: wegen Disziplinarklage hier: Berufung 2 hat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel sowie die Beamtenbei- sitzer Foerster und Georgi aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2024 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsge- richts Dresden vom 19. Januar 2022 - 10 K 1056/20.D - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt mit der Berufung weiter die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Er wendet sich gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer, die Dienstbezüge des Beklagten für die Dauer von drei Jahren um ein Zwanzigstel zu kür- zen. Der 1988 geborene Beklagte ist Vater eines 2019 geborenen Kindes. Er besuchte von 1999 bis 2007 das Gymnasium in L.... und erwarb dort die allgemeine Hochschulreife (Durchschnittsnote 2,3). Vom 1. Juli 2007 bis zum 31. März 2008 leistete er Grund- wehrdienst. Am 1. September 2008 trat er in den Polizeivollzugsdienst ein und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter er- nannt. Mit Wirkung zum 1. März 2011 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhält- nis auf Probe zum Polizeimeister ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen. Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde ihm mit Wir- kung zum 1. März 2013 verliehen. Der Beklagte wurde zunächst in der.. Bereitschafts- polizeiabteilung D...... verwendet und im Rahmen einer Strukturreform zum Präsidium der Bereitschaftspolizei versetzt. Er wurde dort als Beamter in der Einsatzeinheit und zugleich Truppführer des Gefangenentransportwagen-Trupps bei der Bereitschaftspo- lizeihundertschaft.., Bereitschaftspolizeizug... verwendet. Vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 waren ihm die Aufgaben des Truppführers Bearbeitungs-, Beweissicherungs- und Dokumentations-Trupp bei der.. Bereitschaftspolizeiabteilung, Bereitschaftspolizeizug... kommissarisch übertragen. Seit 2020 hat der Beklagte ein 1 2 3 Bachelor-Studium zum Wirtschaftsingenieur absolviert und zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen. Der Beklagte erhielt für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 eine Regelbeurteilung mit der Gesamtnote 11 Punkte (10-12 Punkte: „Übertrifft im We- sentlichen die Anforderungen“) und für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2017 eine Regelbeurteilung mit der Gesamtnote 12 Punkte. Am 24. Juli 2017 wurde dem Beklagten eine Leistungsprämie i. H. v. 2.600 € gewährt. Anträge des Beklagten auf Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, Einstiegsebene 1 wur- den mit Bescheiden vom 7. Februar 2018 und vom 31. Januar 2019 abgelehnt, weil der Beklagte wegen Körperverletzung im Amt (Tatzeitpunkt 20. April 2015) verurteilt worden war. Nachdem der Leiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei am 9. Dezember 2015 Kenntnis von der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ge- gen den Beklagten erhalten hatte, leitete er mit Verfügung vom 29. Januar 2016 ein Disziplinarverfahren ein und setzte dessen Durchführung mit Blick auf das Strafverfah- ren aus. Am 28. Juni 2016 übersandte die Staatsanwaltschaft Leipzig ihre Anklage- schrift vom 20. Juni 2016 gegen den Beklagten wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverlet- zung im Amt in vier tatmehrheitlichen Fällen - 607 Js 22206/15 -. Mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig - Strafrichterin - vom 19. Dezember 2017 - 232 Ds 607 Js 22206/15 - wurde der Beklagte wegen versuchter Körperverletzung im Amt in drei Fällen, gefährlicher Körperverletzung im Amt und vorsätzlicher Körperverletzung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstre- ckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Landgericht Leipzig - Strafkammer - mit Urteil vom 22. Oktober 2018 - 12 Ns 607 Js 22206/15 - das amtsgerichtliche Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch ab und verurteilte den Beklagten wegen versuchter Körperverletzung im Amt in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung im Amt und in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körper- verletzung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstre- ckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Ergebnis der Berufungshauptverhandlung hat das Landgericht Leipzig folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen: „Am 20.04.2015 fand in L...... eine L.....-Demonstration mit ca. 1.000 angemeldeten Teilnehmern statt. Die Demonstration sollte mit einer Kundgebung auf dem S.....platz 3 4 5 4 um 19.00 Uhr beginnen und gegen 20.00 Uhr mit einem Marsch über den R..platz zum A.......platz und zurück fortgesetzt werden. Mehrere Gegenveranstaltungen waren an- gemeldet. Im Internet gab es Gewaltaufrufe auch gegen Polizeibeamte aus der Lin(k)sradikalen Szene. Teilnehmer der Gegendemonstration „R..............." versuchten schon im Vorfeld der L.....- Kundgebung die parallel zur eigenen Aufzugstrecke verlau- fende Strecke der L.....-Demonstranten zu besetzen. Dabei kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Polizeibeamten und Demonstranten. Der Bereitschaftspolizeizug.... des Angeklagten unter der Leitung des Polizeibeamten H......... war zum Streckenschutz eingeteilt und hatte die Aufgabe die Strecke der L.....- Demonstration freizuhalten. Der Angeklagte selbst war gemeinsam mit einer Kollegin vornehmlich für die Beweissicherung zuständig und sollte mit einer Einbeinstativ-Ka- mera das Einsatzgeschehen filmen. Nach Entscheidung der Polizeileitung sollte die Demonstrationsstrecke für den Stra- ßenverkehr erst mit Beginn der L.....-Kundgebung gesperrt werden. Die Entscheidung über die Auflösung etwaiger Blockaden der L.....-Strecke gegen Demonstranten sollte der Polizeiführung vorbehalten sein. Die nachfolgend geschilderten Einsätze gegen Sitzblockaden erfolgten ohne Abstimmung mit der Polizeileitung. Die Ursachen für die Kommunikationsstörung zwischen den Einsatzbeamten vor Ort und der Einsatzleitung in der D........straße konnten nicht geklärt werden. Gegen 18.25 Uhr rannte im Bereich des Stadthauses am M............-Ring eine Gruppe von Gegendemonstranten an den Polizeibeamten, die den Streckenschutz am M............-Ring gewährleisten sollten, vorbei und setzte sich auf den M............-Ring, um so die Aufzugsstrecke der L..... zu blockieren. Der Hundertschaftsführer H......... der Einheit des Angeklagten erteilte seinen Einsatz- beamten daraufhin den Befehl zur Räumung der Straße. Der Angeklagte und seine Kollegen eilten zu der Gruppe der auf der Straße sitzenden Demonstranten. Es erfolgte die Aufforderung an die Demonstranten, die Kreuzung zu räumen, woraufhin sich ei- nige Demonstranten freiwillig erhoben und von den Einsatzbeamten von der Straße geführt wurden. Andere Gegendemonstranten blieben sitzen. Während Kollegen des Angeklagten versuchten, die weiter auf der Straße sitzenden Demonstranten, die sich teilweise unterhakten, hochzuziehen und von der Straße wegzutragen, filmte der An- geklagte mit hochgehaltener Kamera das Geschehen. Gleichzeitig holte er zu Fußtrit- ten gegen die noch auf der Straße sitzenden Gegendemonstranten aus, in der Absicht, diese durch Zufügung von Schmerzen, dazu zu bewegen, aufzustehen und die Straße zu verlassen. Ob die insgesamt drei Fußtritte, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, die Gegendemonstranten trafen und diesen Schmerzen zufügten, ließ sich nicht fest- stellen. Die Straße war nach etwa drei Minuten geräumt und der Einsatzzug des Ange- klagten zog sich in den Bereich der R......straße zurück. Etwa 20 Minuten später begab sich erneut eine Anzahl von etwa 50 Gegendemonst- ranten auf die Fahrbahn im Bereich M............-Ring/K.............-Straße/H......straße und setzte sich auf die Fahrbahn, um die Aufzugstrecke der L.....-Kundgebung zu blockie- ren. Auf den Einsatzbefehl des Zugführers H........., die Fahrbahn zu räumen, rannten die Einsatzbeamten der Einheit des Angeklagten erneut auf die Straße. Zu diesem Zeitpunkt war die Gruppe der Gegendemonstranten schon von Einsatzbeamten einer weiteren Einheit der... Polizeihundertschaft umstellt, die mit der Umstellung zunächst einen weiteren Zulauf von Gegendemonstranten verhinderten. Einzelne Demonstrati- onsteilnehmer ließen sich dann auf die Aufforderung der Polizeibeamten, die Kreuzung zu räumen, Richtung Ra.....platz abführen. Andere blieben sitzen und widersetzten sich dem Versuch der Polizeibeamten, diese wegzutragen. Um die Auflösung der Sitzblo- 5 ckade zu beschleunigen, sprühte der Angeklagte mit einem Reizstoffsprühgerät soge- nanntes Pfefferspray in die Menge der noch auf der Straße sitzenden Personen, wodurch diese und auch die am Geschehen beteiligten Polizeibeamten - wie von dem Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen wurde - Schmerzen in den Augen und Reizungen der Atemwege erlitten. Die Kreuzung war danach in weniger als 5 Mi- nuten geräumt. Der Angeklagte war sich sowohl bei Ausübung der Fußtritte als auch bei Einsatz des Pfeffersprays bewusst, dass die Sitzblockade von seinen Kollegen mit möglicherweise höherem Zeitaufwand auch durch Abführen oder Wegtragen der Gegendemonstranten hätte aufgelöst werden können. Der fließende Verkehr war in beiden Fällen vor den Blockaden zum Stehen gekommen. Auch konnte die Fahrbahn durch vor Ort befindli- che Polizeifahrzeuge gesperrt werden. Zum unmittelbar nachfolgenden Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Sachver- haltsfeststellungen getroffen, die in Folge der wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch in Rechtskraft erwachsen sind (§§ 318, 327 StPO): Als der auf der Straße sitzende Gegendemonstrant K..... H... aufstand und sich seine Mütze, die er bei dem Geschehen zunächst verloren hatte, wieder aufsetzte, holte der Angeklagte mit der rechten Hand aus und schlug ihm ohne rechtfertigenden Grund mit der Faust ins Gesicht, um ihm Schmerzen zuzufügen. Er traf K..... H... im Bereich der Nase, des Mundes und der linken Wange. Dieser erlitt- wie von dem Angeklagten zu- mindest billigend in Kauf genommen - Schmerzen, eine Schwellung, Nasenbluten, eine aufgeplatzte Lippe und einen gelockerten Zahn. Der Angeklagte hat sich in der Berufungshauptverhandlung bei dem Geschädigten H... entschuldigt, der die Entschuldigung angenommen hat. Der Angeklagte hat in der Berufungshauptverhandlung zudem eingeräumt, dass er bei der ersten Sitzblockade zu zwei Fußtritten gegen Demonstranten ausgeholt hat, um diese durch die durch die Fußtritte erlittenen Schmerzen dazu zu bewegen, sich aus der Sitzblockade zu lösen. Ebenso hat er eingeräumt, bei der zweiten Sitzblockade Pfefferspray gegen die Demonstranten eingesetzt zu haben. Zur Rechtfertigung beider Handlungen hat er sich darauf berufen, der Einsatz des von ihm verübten unmittelbaren Zwanges sei zur sofortigen Räumung der Kreuzung gerechtfertigt gewesen. Er habe nicht nur zur Sicherung der L.....-Demonstrationsstrecke, sondern auch zur Abwehr von Gefahren für den fließenden Straßenverkehr gehandelt." Das Urteil des Landgerichts Leipzig ist seit dem 30. Oktober 2018 rechtskräftig. Die Urteilsgründe wurden gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt. Mit Verfügung des Leiters des Präsidiums der Bereitschaftspolizei vom 20. Dezember 2018, dem Beklagten zugestellt am 16. Januar 2019, wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Der Ermittlungsbericht wurde am 6. Mai 2019 genehmigt und dem Beklag- ten am 20. Mai 2019 zur abschließenden Anhörung zugestellt. Eine Äußerung des Be- klagten hierzu erfolgte nicht. 6 7 6 Mit Bescheid des Leiters des Präsidiums der Bereitschaftspolizei vom 26. September 2019 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Die Einbehaltung seiner Dienstbezüge i. H. v. 15 % wurde angeordnet und dem Beklagten das Tragen der Dienstkleidung und der Ausrüstung, der Aufenthalt in den Dienst- und Unterkunftsräu- men der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt. Nachdem der Beklagte bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts um gericht- lichen Eilrechtsschutz nachgesucht hatte (10 L 775/19.D), hob der Leiter des Präsidi- ums der Bereitschaftspolizei diese Verfügung nach entsprechendem richterlichen Hin- weis am 2. Dezember 2019 wegen unzureichender Beteiligung der Personalvertretung auf. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 beantragte der Leiter des Präsidiums der Bereit- schaftspolizei beim Polizei-Personalrat die nachträgliche Zustimmung zur vorläufigen Dienstenthebung des Beklagten und zur Einbehaltung seiner Dienstbezüge i. H. v. 15 % sowie die Zustimmung zur beabsichtigten Entfernung aus dem Beamtenverhält- nis im Rahmen der Erhebung der Disziplinarklage. Mit Schreiben vom 11. November und 19. Dezember 2019 verweigerte der Polizei-Personalrat die Zustimmung. Im da- raufhin eingeleiteten Stufenverfahren verweigerte der Polizei-Hauptpersonalrat mit Schreiben vom 19. Februar 2020 ebenfalls die Zustimmung. Der Landespolizeipräsi- dent rief hiergegen die Einigungsstelle beim Sächsischen Staatsministerium des Innern an, die sich mit Beschluss vom 28. April 2020 der Auffassung der obersten Dienstbe- hörde anschloss, den Beklagten vorläufig des Dienstes zu entheben, die Dienstbezüge teilweise einzubehalten sowie Disziplinarklage zu erheben. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 verbot der Leiter des Präsidiums der Bereit- schaftspolizei dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte, gegen die der Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2020 Widerspruch erhob. Nach Ablauf der Frist aus § 39 Satz 2 BeamtStG meldete sich der Beklagte bei seiner Dienststelle zum Dienstantritt, der ihm verwehrt wurde. Ein auf amtsgemäße Verwendung gerichteter gerichtlicher Eilrechtsschutzantrag blieb ohne Erfolg (VG Dresden, Beschl. v. 4. Mai 2020 - 11 L 237/20 -). Der Kläger erhob mit Schreiben des Leiters des Präsidiums der Bereitschaftspolizei vom 27. Mai 2020 am 2. Juni 2020 Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er wirft dem Beklagten vor, am 20. April 2015 am Rande einer L.....-Demonstration in L...... als Einsatzbeamter Fußtritte sowie einen Faustschlag gegen Demonstranten einer Sitzblockade ausgeübt und damit gegen die 8 9 10 11 7 ihm obliegende Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten inner- halb des Dienstes schwerwiegend verstoßen zu haben. Das Landgericht Leipzig habe den Beklagten rechtskräftig wegen versuchter Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung im Amt und vorsätzlicher Körperverletzung im Amt zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Be- währung ausgesetzt worden sei. Vorsätzliche Straftaten eines Polizeivollzugsbeamten führten grundsätzlich zu einer Entfernung aus dem Dienst, da sie in hohem Maße dazu geeignet seien, das Vertrauen des Dienstherrn in die ordnungsgemäße Dienstaus- übung zu zerstören. Es sei eine Kernpflicht von Polizeivollzugsbeamten, Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Missbrauche ein Polizeivollzugsbeamter die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben übertragenen Machtbefugnisse und begehe damit in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche schwerwiegende Körperverletzung, ohne dass Notwehr oder Putativnotwehr vorliege, handle er in grober Weise seinem gesetzlichen Auftrag zuwider. Aus diesem Grund erschütterten Straftaten, welche in die körperliche Unversehrtheit von Bürgern eingriffen und während des Dienstes von Polizeivollzugsbeamten ausgeübt würden, Vertrauen in die Integrität des Polizeivoll- zugsdienstes besonders nachhaltig und unwiderruflich. Zulasten des Beklagten falle besonders ins Gewicht, dass er nicht nur einmalig versagt, sondern anlässlich eines Polizeieinsatzes wiederholt gegen das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere kör- perlich zu verletzen, verstoßen habe. Insbesondere die Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen Demonstranten, der unverhältnismäßige Einsatz von Pfefferspray sowie ein nicht zu rechtfertigender Faustschlag gegen einen passiven und nicht aggressiven De- monstranten zeige, dass der Beklagte die ihm zur Erfüllung seiner polizeilichen Aufga- ben verliehenen Machtbefugnisse in erheblicher Weise missbraucht habe, zumal er als Beamter im Rahmen des Beweissicherungs- und Dokumentationstrupps, (BeDo- Trupp) eingesetzt gewesen sei. Seine originäre Aufgabe habe in der Einsatzdokumen- tation bzw. der Beweissicherung vor Ort bestanden. Er sei verantwortlich gewesen für eine beweissichere und lückenlose Dokumentation von Straftaten sowie Ordnungswid- rigkeiten. Trotz seiner langjährigen Diensterfahrung und seiner besonderen Funktion als BeDo-Beamter habe er eine Grundhaltung gezeigt, die zu einem absoluten Vertrau- ensverlust auch in seine zukünftige Dienstausübung geführt habe. Zudem habe dieser Sachverhalt infolge der Presseberichterstattung zu einer massiven Schädigung des Ansehens der sächsischen Polizei in der Öffentlichkeit geführt. Der Beklagte habe keine Milderungsgründe vorgetragen. Es liege auch keine persönlichkeitsfremde Au- genblickstat vor. Es fehle hierfür nicht nur an der Einmaligkeit der Tat, sondern der Beklagte habe nach seiner eigenen Einlassung vor dem Landgericht Leipzig überlegt 8 und zielstrebig gehandelt, um die Auflösung der Sitzblockade zu beschleunigen. An- dere Gründe, die das Fehlverhalten des Beklagten rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Für den Beklagten spreche zwar, dass er bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei sowie seine bisher untadelige Dienst- ausübung; allerdings könne von jedem Beamten als selbstverständlich erwartet wer- den, dass er sich inner- und außerdienstlich beanstandungsfrei verhalte und bestmög- liche Leistungen erbringe. Soweit dem Beklagten eine einmalige Leistungsprämie ge- währt worden sei, habe diese in keinem Zusammenhang mit den originären Aufgaben des Beklagten als BeDo-Beamter gestanden. Angesichts der Schwere des Dienstver- gehens sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzig angemessene Dis- ziplinarmaßnahme. Mit Urteil vom 19. Januar 2022 - 10 K 1056/20.D - hat die Disziplinarkammer des Ver- waltungsgerichts Dresden die Dienstbezüge des Beklagten für die Dauer von drei Jah- ren um ein Zwanzigstel gekürzt. Der Beklagte habe als Polizeibeamter während eines Einsatzes versuchte und vollendete Körperverletzungen begangen, indem er gegen sitzende Demonstranten getreten, in eine Menge von sitzenden Demonstranten Pfef- ferspray gesprüht und einen Demonstranten ohne rechtfertigenden Grund mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Der Sachverhalt stehe aufgrund der Feststellun- gen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Leipzig - Strafkammer - vom 22. Oktober 2018 - 12 Ns 607 Js 22206/15 - fest. Nach § 58 Abs. 1 SächsDG seien die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren für das Verwaltungsge- richt im Disziplinarverfahren bindend, sofern dieses denselben Sachverhalt zum Ge- genstand habe, es sei denn, die strafgerichtlichen Feststellungen seien „offenkundig unrichtig“. Hiervon sei bei dem nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil nicht aus- zugehen. Das Urteil enthalte keine Beweiswürdigung, sondern beschränke sich in zu- lässiger Weise auf die schlüssigen Feststellungen der Tatsachen als Ergebnis der (Be- rufungs-)Hauptverhandlung. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts Leipzig stehe fest, dass der Beklagte am 20. April 2015, nachdem seine Einheit den Befehl zur Räumung der Straße erhalten habe, mit hochgehaltener Kamera gefilmt und gleichzeitig zu Fußtritten gegen auf der Straße sitzende Gegendemonstranten ausge- holt habe, in der Absicht, diese durch Zufügung von Schmerzen dazu zu bewegen, aufzustehen und die Straße zu verlassen. Bei einer weiteren Räumung der Straße auf Einsatzbefehl des Zugführers habe der Beklagte, um die Auflösung der Sitzblockade zu beschleunigen, mit einem Reizstoffsprühgerät sogenanntes Pfefferspray in die Menge der noch auf der Straße sitzenden Personen gesprüht, wodurch diese und auch die am Geschehen beteiligten Polizeibeamten - wie vom Beklagten zumindest billigend 12 9 in Kauf genommen - Schmerzen in den Augen und Reizungen der Atemwege erlitten hätten. Weiterhin habe der Beklagte einen Gegendemonstranten ohne rechtfertigen- den Grund mit der Faust ins Gesicht geschlagen, um ihm Schmerzen zuzufügen, wodurch dieser Schmerzen, eine Schwellung, Nasenbluten, eine aufgeplatzte Lippe und einen gelockerten Zahn erlitten habe, wie vom Beklagten zumindest billigend in Kauf genommen worden sei. Der Beklagte habe sich in der Berufungshauptverhand- lung bei dem Geschädigten entschuldigt, der die Entschuldigung angenommen habe. Die drei Fußtritte, bei denen unklar sei, ob sie getroffen und Schmerzen zugefügt hät- ten, erfüllten den Tatbestand einer versuchten vorsätzlichen Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 Satz 1, § 223 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 StGB). Der Faustschlag ins Gesicht des Demonstranten sei als vollendete vorsätzliche Körperverletzung im Amt zu bewer- ten (§ 340 Abs. 1 Satz 1, § 223 Abs. 1 StGB). Indessen sei hinsichtlich des Einsatzes des Reizstoffsprühgerätes nicht von einer mit einem gefährlichen Werkzeug ausgeführ- ten, sondern lediglich von einer einfachen Körperverletzung im Amt auszugehen (§ 340 Abs. 1 Satz 1, § 223 Abs. 1 StGB). Denn aufgrund der Feststellungen des Landgerichts lasse sich nicht zweifelsfrei bejahen, dass das „Sprühen in die Menge“ zum einen ob- jektiv geeignet gewesen sei, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen und zum ande- ren diese Wirkung vom Vorsatz des Beklagten umfasst gewesen sei. Eine Rechtfertigung des tatbestandlichen Handelns durch eine Notwehrlage habe das Strafgericht auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht abgelehnt. Auch die Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SächsPolG hätten nicht vorgelegen, weil die Sitzblockade durch die Polizei mit möglicherweise höherem Zeitaufwand auch durch das Abführen oder Wegtragen der Gegendemonstranten hätte aufgelöst werden können, was dem Beklagten auch be- wusst gewesen sei. Insoweit scheide auch ein (Verbots-)Irrtum des Beklagten aus. Der Beklagte habe hierdurch die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt. Mit den von ihm begangenen Straftaten der versuchten Körperverletzung im Amt sowie zwei voll- endeten Körperverletzungen im Amt habe er rechtswidrig und schuldhaft gegen seine dienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen und ein einheitliches Dienstverge- hen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen. Die Dienstpflichtverletzungen stünden in einem inneren Zusammenhang, auch wenn strafrechtlich rechtlich selbstständige 13 14 15 10 Taten vorlägen, so dass ein einheitliches Dienstvergehen gegeben sei. Da das pflicht- widrige Verhalten des Beklagten in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten einge- bunden gewesen sei, liege ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. Für das schwerwiegende Dienstvergehen sei nach einer Gesamtabwägung eine Zu- rückstufung noch die angemessene Disziplinarmaßnahme. Die Zuordnung des Dienst- vergehens zu einer Disziplinarmaßnahme i. S. v. § 5 SächsDG sei vorliegend ausge- hend von einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 340 Abs. 1 i. V. m. § 223 Abs. 1 StGB) vorzunehmen; den noch höheren Strafrahmen hinsichtlich der er- folgten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt lasse die Kammer außer Betracht, weil sie die rechtliche Würdigung des Strafgerichts insoweit nicht teile. Damit reiche der Orientierungsrahmen vorliegend bis zum disziplinaren Höchstmaß der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte habe in Ausübung seines Diens- tes als Polizeivollzugsbeamter in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr verstoßen und den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt. Er habe die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse missbraucht, dass in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit erschüttert und in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei beeinträchtigt. Das zur Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen werde in besonderem Maße beein- trächtigt, wenn der Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehe. Zulasten des Beklagten spreche, dass er gleich dreimal straffällig geworden sei, wenn auch im Rah- men eines einzigen Polizeieinsatzes. Für eine Entfernung aus dem Dienst spreche wei- terhin, dass die Disziplinarkammer nicht den Eindruck habe gewinnen können, dass der Beklagte das Unrecht seines Tuns in Gänze eingesehen habe; allerdings könne es sich hierbei um ein zwar wenig überzeugendes, aber zulässiges Verteidigungsverhal- ten gehandelt haben. Nicht zu seinen Lasten dürfe indes die erfolgte Presseberichter- stattung und ein hierdurch verursachter Ansehensverlust der sächsischen Polizei in der Öffentlichkeit gewertet werden. Zugunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass sich das Dienstvergehen bei einem polizeilichen Einsatz mit einer außergewöhnlichen Belastung der Einsatzkräfte ereignet habe. Die Polizeibeamten seien mehrfach mit ausgeprägter Gewaltbereitschaft von Demonstranten und Gegendemonstranten kon- frontiert gewesen und hätten jederzeit Angriffe auf sich selbst gewärtigen müssen. Die aufgeheizte Situation sowie der Umstand, dass der Beklagte vergleichsweise jung und unerfahren gewesen sei, ließen sein Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen, weil es von seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild abweiche; sein dienstliches Verhalten vor und nach dem Dienstvergehen sei tadellos gewesen. Die in der Gesamt- 16 11 abwägung eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung erfordere eine deutliche Pflichten- mahnung in Form der Zurückstufung (§ 9 SächsDG). Diese Disziplinarmaßnahme sei aufgrund der erheblichen Milderungsgründe schuldangemessen und auch verhältnis- mäßig. Auf eine Zurückstufung könne indes nicht erkannt werden, da sich der Beklagte im Amt eines Polizeimeisters, dem Eingangsamt der Laufbahngruppe 1, Einstiegsebene 2, be- finde, sodass die nächstniedrigere Disziplinarmaßnahme, eine Kürzung der Dienstbe- züge (§ 8 SächsDG), zu verhängen gewesen sei. Diese betrage gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsDG höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Da die Schwere des Dienstvergehens hier eine Zurückstufung erfordern würde, sei für die Kürzung der Dienstbezüge die Höchstdauer von drei Jahren zu verhängen. Bei der Höhe der Kür- zung der Dienstbezüge, bei der maßgeblich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abzu- stellen sei, folge die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die bei Beamten des mittleren Dienstes von einem „Regelkürzungssatz“ in Höhe von einem Zwanzigstel (5 %) ausgehe. Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung seien we- der vorgetragen noch ersichtlich. Gegen das ihm am 14. Februar 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. März 2022 Berufung eingelegt und ausgeführt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Beklagte infolge seines schwerwiegenden Dienstvergehens das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren und sei aus dem Beamtenverhältnis zu entfer- nen. Das Landgericht Leipzig habe den Beklagten mit Urteil vom 22. Oktober 2018 wegen versuchter Körperverletzung im Amt in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperver- letzung im Amt und in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Die von der Bewertung des Landgerichts Leipzig abweichende rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den Einsatz des Reiz- stoffsprühgerätes als lediglich einfache Körperverletzung im Amt halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Einsatz von Reizstoff- bzw. Pfefferspray ein gefährliches Werkzeug i. S. v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Januar 2017 - 1 StR 664/16 -). Auch wenn der Beklagte nach strafgerichtlicher Feststellung das Pfefferspray in die Menge der noch auf der Straße sitzenden Personen gesprüht habe, hätten sowohl diese als auch die am Einsatzgeschehen beteiligten Polizeibeamten dadurch Schmerzen in den Au- gen und Reizungen der Atemwege erlitten; insoweit sei der Einsatz des Pfeffersprays nach der Art seiner Verwendung objektiv geeignet gewesen, (erhebliche) Verletzungen 17 18 12 bei den Betroffenen zu verursachen. Der Beklagte habe sich mithin einer gefährlichen Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Bei diesem Delikt sehe das Gesetz einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von erheblichen Milderungsgründen zugunsten des Beklagten ausgegangen. Ein Be- amter, der sich bereits einer schwerwiegenden Körperverletzung im Amt schuldig ma- che, sei regelmäßig für den Dienst als Polizeibeamter untragbar und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Die körperliche Unversehrtheit gehöre mit zu den höchsten Rechtsgütern und sei auch verfassungsrechtlich geschützt. Dies komme in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafbewehrung der Körperverletzungsdelikte hinreichend zum Ausdruck. Die vom Beklagten als Polizeibeamten ausgeübte körper- liche Gewalt unter dem Deckmantel polizeilicher Aufgabenerfüllung könne in einem Rechtsstaat nicht geduldet werden. Beamte, die im Einzelfall Gewalt unter Missbrauch ihrer zur Erfüllung ihrer Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse anwendeten, um ver- meintliche staatliche Ziele durchzusetzen, gefährdeten das Ansehen und das Ver- trauen der Bevölkerung in die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns in ganz erhebli- chem Maße (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juni 1987 - 1 D 137.86 -). Es dürfe nicht zuguns- ten des Beklagten berücksichtigt werden, dass sich das Dienstvergehen bei einem po- lizeilichen Einsatz ereignet habe, der mit außergewöhnlichen Belastungen der Einsatz- kräfte verbunden gewesen sei. Polizeivollzugsbeamte in einer Einsatzeinheit seien im Rahmen von Versammlungsgeschehen häufig mit aggressivem und provokantem Ver- halten des polizeilichen Gegenübers konfrontiert, dem sie nur im Rahmen des Ange- messenen entgegentreten dürften. Hierfür seien die Einsatzkräfte auch besonders aus- gebildet. Eine außergewöhnliche Belastung der Einsatzkräfte sei deshalb im Vergleich zu anderweitigen großen Versammlungslagen in L...... nicht erkennbar. Vielmehr werde von Polizeivollzugsbeamten in diesem Zusammenhang eine erhebliche Vertrauens- würdigkeit und Charakterstärke verlangt. Durch das Verhalten des Beklagten werde zudem das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit erheblich in Mitleidenschaft gezo- gen. Gerade von einem Polizeivollzugsbeamten dürfe und müssten der Dienstherr und die Allgemeinheit im Einsatz besonnenes und selbstkontrolliertes Verhalten fordern können. Dem Einsatzgeschehen könne deshalb keine wesentlich entlastende Bedeu- tung beigemessen werden. Für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis spreche zudem, dass der Beklagte sein schwerwiegendes dienstliches Fehlverhalten nicht ein- sehe und die von ihm ausgeführten Fußtritte und den als maßlose Überreaktion zu wertenden Einsatz des Reizstoffsprühgerätes nach wie vor als rechtmäßiges Handeln erachte. Er habe bis heute keine aufrichtige Reue und innere Abkehr zu dem vorge- 13 worfenen Fehlverhalten gezeigt. Es sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Dienst- vergehen infolge von Presse- und Medienberichterstattung zu einer massiven Schädi- gung des Ansehens des Berufsbeamtentums und der sächsischen Polizei in der Öf- fentlichkeit geführt habe. Zudem sei der Beklagte gleich dreimal straffällig geworden. Das vom Landgericht Leipzig festgestellte überlegte und zielstrebige Verhalten des Be- klagten spreche eindeutig gegen eine spontane Reaktion im Sinne eines persönlich- keitsfremden Augenblicksversagens. Vielmehr hätten den einzelnen Straftaten immer wieder neue Tatentschlüsse zugrunde gelegen. Auch wenn der Beklagte disziplina- risch nicht vorbelastet sei, sei angesichts der besonderen Schwere des Fehlverhaltens das notwendige Vertrauensverhältnis für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zum Dienstherrn endgültig zerstört. Der Ansehens- und Vertrauensverlust werde durch die beanstandungsfreie Tätigkeit des Beklagten nicht derart relativiert, dass von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könne. Es lägen keine den Beklagten entlastenden Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines an- erkannten Milderungsgrundes aufwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Ja- nuar 2022 - 10 K 1056/20.D - zu ändern und den Beklagten aus dem Beamten- verhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angegriffene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Die Disziplinarkammer hätte indes - trotz der von ihr angenommenen Bindungswirkung betreffend die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts - eigene Feststellungen zu Tatsachen und Tatumstän- den treffen müssen, soweit sich solche in der strafgerichtlichen Entscheidung nicht fän- den. Die verfahrensgegenständliche L.....-Demonstration sei mit Blick auf die Anwen- dung unmittelbaren Zwangs Gegenstand weiterer gerichtlicher Verfahren gewesen. Hierzu werde im Einzelnen auf die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Leipzig - 214 Ds 607 Js 2989/16 - und im Urteil des Landgerichts Leipzig - 14 Ns 607 Js 2989/16(2) - verwiesen. Die Disziplinarkammer habe die Voraussetzungen der Anwen- dung unmittelbaren Zwangs, insbesondere mit Blick auf die Tritte und den Einsatz des Reizstoffsprühgeräts bereits mit der Begründung verneint, dieser sei durch den Beam- ten nicht angedroht worden. Ungeprüft sei geblieben, ob gegebenenfalls eine allge- 19 20 21 14 meine Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch den Zugführer vorge- legen habe; eine solche hätten die Gerichte indes im Parallelverfahren festgestellt. Diese Urteile seien der Disziplinarkammer auch bekannt gewesen. Die Angeklagte im Parallelverfahren sei insgesamt dreimal vom Vorwurf der gefährlichen Körperverlet- zung freigesprochen worden. Die Disziplinarkammer habe unzutreffend eine ex-post- Betrachtung angestellt; indes habe die strafrechtliche Beurteilung in der konkreten Si- tuation des agierenden Beamten stattzufinden, nichts anderes gelte für die disziplinar- rechtliche Beurteilung. So könne die Entwicklung der Lage ohne den Einsatz von Reiz- stoffsprühgeräten lediglich vermutet werden, sie könne indes kaum als Instrument der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit in der konkreten Situation dienen. Es könne zu- dem ausgeschlossen werden, dass ein aus 2 bis 3 m Entfernung abgegebener Sprüh- stoß aus dem Reizstoffsprühgerät RSG 6 über eine ausreichende Streubreite und Menge an Reizstoff verfüge, um in größeren Ansammlungen Verletzungen mehrerer Personen herbeizuführen. Die pauschale Feststellung des Landgerichts, es seien meh- rere Personen und eingesetzte Polizeibeamte verletzt worden, sei aufgrund der poli- zeilichen Vorgehensweise bei Beachtung der Konstruktion und Wirkungsweise des RSG 6 schlicht tatsächlich nicht möglich; hierfür berufe sich der Beklagte auf die Ein- holung eines Sachverständigengutachtens. Die Frage der Verhältnismäßigkeit der kon- kreten Anwendung unmittelbaren Zwangs lasse sich nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbefehl klären. Dessen konkreter Inhalt sei nicht festgestellt worden. Der Be- klagte habe angegeben, der Befehl habe die Anordnung der sofortigen Räumung der Kreuzung enthalten. In Verbindung mit der Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch den Zugführer habe der Beklagte dies nur so verstehen können, dass ein sofortiges erfolgreiches Eingreifen erforderlich sei. Einen eigenen Überblick über die Gesamtlage habe der Beklagte in der konkreten Situation nicht gehabt. Es dürfe nicht als erschwerend gewertet werden, dass der Beklagte mit Blick auf die zum Frei- spruch führenden Erkenntnisse im Parallelverfahren an der aus seiner Sicht vorhande- nen Verhältnismäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs festgehalten habe. Dem Schlag mit der Hand habe keine grundsätzlich verwerfliche Gesinnung oder Ge- waltbereitschaft zugrunde gelegen; dieser sei vielmehr Folge einer vorwerfbaren Fehl- einschätzung des Beamten gewesen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Beklagte im weiteren Verlauf vollkommen beanstandungsfrei seinen Dienst mit guten Beurtei- lungen versehen habe und mit Führungsaufgaben betraut worden sei, auch noch in Kenntnis der amtsgerichtlichen Entscheidung. Auf die Befürwortung der Zulassung zur Aufstiegsausbildung sei bereits hingewiesen worden. Für die Annahme eines endgül- tigen Vertrauensverlustes bleibe deshalb kein Raum, sodass die Entscheidung der Dis- ziplinarkammer jedenfalls im Ergebnis zutreffend sei. 15 Dem Senat lagen die vom Kläger mit der Disziplinarakte vorgelegten Akten sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Dresden vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhand- lung wird Bezug genommen. Der Senat hat zur Feststellung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse eine aktuelle Bezügemitteilung des Beklagten eingeholt, nach der sich sein monatliches Einkommen auf 2.550,11 € netto beläuft. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Disziplinarkammer des Ver- waltungsgerichts Dresden hat in ihrem Urteil zutreffend auf die Kürzung der Dienstbe- züge des Beklagten um ein Zwanzigstel für die Dauer von drei Jahren erkannt. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungs- gerichts ist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsDG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde fristwahrend beim Verwaltungsgericht eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsge- richts hat dem Beklagten zutreffend die Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren um ein Zwanzigstel gekürzt. 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind gemäß § 66 Abs. 1 i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 1 SächsDG die mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe, der Beklagte habe am 20. April 2015 bei einer L.....-Demonstration in L...... Fußtritte gegen sitzende De- monstranten ausgeführt, in eine Menge von sitzenden Demonstranten Pfefferspray ge- sprüht und einen Demonstranten ohne rechtfertigenden Grund mit der Faust ins Ge- sicht geschlagen. a) Der diesem Vorwurf zugrunde liegende Sachverhalt steht in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der im Tatbestand wiedergegebenen, gemäß § 66 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Satz 1 SächsDG bindenden Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Leipzig - Strafkammer - vom 22. Oktober 2018 fest. Dass das Strafurteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt wurde, steht der Bindungswirkung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 -, juris Rn. 12). Eine Lösung von diesen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 SächsDG ist nicht geboten. 22 23 24 25 26 27 16 Gemäß § 66 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Satz 1 SächsDG sind die tatsächlichen Feststel- lungen eines rechtskräftigen Strafurteils in einem Disziplinarverfahren, das densel- ben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für den Disziplinarsenat grundsätzlich bin- dend. Jedoch ist gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 SächsDG die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die Bindungswir- kung gemäß § 58 Abs. 1 SächsDG dient der Rechtssicherheit und soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfest- stellungen getroffen werden. Dazu wird die Aufklärung eines sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Be- weiswürdigung grundsätzlich den Strafgerichten übertragen. Dem ist bei der Aus- legung des Begriffs der offenkundigen Unrichtigkeit i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 2 SächsDG Rechnung zu tragen. Die Disziplinargerichte sind deshalb nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertba- ren Sachverhalts entscheiden müssten, etwa wenn die strafgerichtlichen Feststel- lungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Straf- gericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellun- gen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 11. Dezem- ber 2015 - 6 A 503/14.D -, juris Rn. 40 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 24. Januar 2014 - 2 B 84.13 -, juris Rn. 8/9; Beschl. v. 26. August 2010 - 2 B 43.10 -, juris Rn. 4/5). Die Disziplinargerichte dürfen hingegen eine eigene Beweiswürdi- gung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Fest- stellungen, deren Richtigkeit auf keine erheblichen Zweifel stößt, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn sie aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1998 - 1 D 63.96 -, juris Rn. 20, zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO). Wird die Notwendig- keit einer Lösung von den Feststellungen im Strafurteil geltend gemacht, so sind die Disziplinargerichte zudem erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzuge- hen und über eine Lösung zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend sub- stantiiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann (BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2013 - 2 B 20.12 -, ju- ris Rn. 8/9 und v. 30. April 2019 - 2 B 2.18 -, juris Rn. 12). 28 17 Die vom Landgericht Leipzig getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen eine „offenkundige Unrichtigkeit“ nicht erkennen. Soweit der Beklagte eine Beweiswür- digung des Landgerichts vermisst, bedurfte es einer solchen vorliegend nicht, da es sich bei dem Urteil des Landgerichts um ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürz- tes Urteil handelt. Gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 StPO müssen in diesem Fall (nur) die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straf- tat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen (Satz 3). Diesen gesetzlichen Anforderungen genügt das Urteil des Landgerichts. Die gegen die landgerichtlichen Feststellungen zum Sprühen mit dem Reiz- stoffsprühgerät im Berufungsverfahren konkret erhobenen Einwände des Beklag- ten weisen allenfalls auf eine anderweitig mögliche Beweiswürdigung hin, lassen indes die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht als offensichtlich un- richtig erscheinen. Ein offenkundiger Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvor- schriften, gegen Denkgesetze und Erfahrungswerte ist nicht erkennbar. Das Land- gericht Leipzig hat sein Urteil vom 22. Oktober 2018 nach vier Verhandlungstagen und einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Einvernahme zahlreicher Zeu- gen, Heranziehung von polizeilichen Berichten zum Geschehen und Inaugen- scheinnahme von zahlreichen DVDs mit Videoaufzeichnungen, Lichtbildern und TV-Mitschnitten (vgl. insoweit Disziplinarakte Bl. 122) und unter Berücksichtigung der Einlassung des Beklagten gefällt. Ausweislich der Feststellungen des Landge- richts hat der Beklagte u. a. eingeräumt, bei der zweiten Sitzblockade Pfefferspray gegen die Demonstranten eingesetzt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsge- richts (vgl. Sitzungsprotokoll vom 19. Januar 2022, Bl. 99, 100 der Gerichtsakte) hat der Beklagte zum Sprühen mit dem Reizstoffsprühgerät RSG 6 angegeben, ca. 2 bis 3 m entfernt von den sitzenden Demonstranten gestanden und (mit seinem Pfefferspray) etwa einen halben Meter über deren Köpfe gesprüht zu haben. Die Wirkung sei so, dass sich eine sogenannte „Pfefferwolke“ bilde und die Partikel dann herabsänken und den entsprechenden Effekt auslösten. Die Blockade sei schnell gelöst worden. Welchen Beitrag er dazu mit dem Reizgassprühgerät ge- leistet habe, könne er heute nicht mehr sagen. Auch im Hinblick auf die Wirkungen auf einzelne Personen sei ihm nichts mehr in Erinnerung. Er weise darauf hin, dass 29 30 31 18 mehrere andere Beamte auch die Entscheidung getroffen hätten, ihr kleines Reiz- stoffsprühgerät einzusetzen. Über ein sogenanntes großes Sprühgerät verfügten nur wenige Beamte. Auch diese Einlassung des Beklagten lässt die Feststellungen des Landgerichts nicht als offenkundig unrichtig erscheinen. Mit den im Berufungs- verfahren geltend gemachten „Unstimmigkeiten“ hinsichtlich Einsatz und Wirkung des Reizstoffsprühgerätes werden nach alldem keine offenkundigen Unrichtigkei- ten aufgezeigt, sondern es wird den Feststellungen des Strafgerichts lediglich die Sichtweise des Beklagten zur von ihm für richtig erachteten Beweiswürdigung ge- genübergestellt. Eine Lösung des Disziplinarsenats von den Feststellungen des Landgerichts war nach alldem nicht geboten. b) Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts steht fest, dass der Beklagte, nachdem der Hundertschaftsführer seiner Einheit den Befehl zur Räumung der Straße M............-Ring erteilt hatte und die Aufforderung an die dort sitzenden Demonstranten ergangen war, die Kreuzung zu räumen, während er mit hochgehaltener Kamera das Geschehen filmte, gleichzeitig zu Fußtritten gegen noch auf der Straße sitzende De- monstranten ausholte, in der Absicht, diese durch Zufügung von Schmerzen zum Auf- stehen und Verlassen der Straße zu bewegen. Etwa 20 Minuten später, nach dem der Zugführer den Befehl erteilt hatte, die Fahrbahn im Bereich M............-Ring/K.............- Straße/H......straße zu räumen, sprühte der Beklagte, um die Auflösung der Sitzblo- ckade zu beschleunigen, mit einem Reizstoffsprühgerät sogenanntes Pfefferspray in die Menge der noch auf der Straße sitzenden Personen, wodurch diese und auch die am Geschehen beteiligten Polizeibeamten - wie vom Beklagten zumindest billigend in Kauf genommen wurde - Schmerzen in den Augen und Reizungen der Atemwege er- litten. Weiterhin schlug der Beklagte einen von der Straße aufgestandenen Gegende- monstranten ohne rechtfertigenden Grund mit der Faust ins Gesicht, um ihm Schmer- zen zuzufügen, wodurch dieser Schmerzen, eine Schwellung, Nasenbluten, eine auf- geplatzte Lippe und einen gelockerten Zahn erlitt, wie vom Beklagten zumindest billi- gend in Kauf genommen. Der Beklagte hat sich in der Berufungshauptverhandlung bei dem Geschädigten entschuldigt, der die Entschuldigung angenommen hat. Die vom Landgericht Leipzig festgestellten drei Fußtritte des Beklagten, die dieser bei dem polizeilichen Einsatz und in seiner Einsatzmontur in Richtung der auf dem Boden sitzenden (Gegen-)Demonstranten ausgeführt hat, erfüllen auch nach Auffassung des Disziplinarsenats den Tatbestand einer versuchten vorsätzlichen Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 Satz 1, § 223 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 StGB). Denn der Beklagte hat 32 33 19 die Fußtritte mit der vom Strafgericht festgestellten Absicht ausgeführt, die Demonst- ranten zu treffen und ihnen Schmerzen zuzufügen; indes konnte nicht geklärt werden, ob diese Tritte getroffen und Schmerzen zugefügt haben. Im Hinblick auf das Sprühen mit dem Reizstoffsprühgerät in die Menge der auf der Straße sitzenden Personen vermag der Disziplinarsenat die vom Landgericht vertre- tene rechtliche Würdigung, wonach hierdurch der Tatbestand der gefährlichen Körper- verletzung verwirklicht worden sei, indes nicht zu teilen. Die Gefährlichkeit des Werk- zeugs wird von der Rechtsprechung unter Verzicht auf eine generelle Gefahreneignung allein verwendungsabhängig bestimmt, sodass es nur auf die konkrete Anwendung des jeweiligen Gegenstands, sei dieser gefährlich oder ungefährlich, unter Berücksichti- gung der Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lie- ben, StGB, 30. Aufl. 2019, § 224 Rn. 4 m. w. N.). So wird die Verletzung mit einem Reizstoffsprühgerät in Gesicht und Augen als Beispiel für den gefährlichen Gebrauch eines Werkzeugs genannt (MüKo StGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, § 224 Rn. 26 m. w. N.). Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des BGH - Beschl. v. 24. Januar 2017 - 1 StR 664/16 -, juris, wonach ein CS-Reizgasspray nach Anl. 2 zu § 2 Abs. 2-4 WaffG Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, Nr. 7.2 Unter- abschnitt Nr. 3.1 nach der Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen und damit ein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB darstellt. Denn dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte der Geschädigten die Brille heruntergeschlagen und ihr sodann Reizgas aus der mitgeführ- ten CS-Reizgasspraydose aus kurzer Entfernung direkt in die Augen gesprüht hatte. Es kommt damit entscheidend auf die im konkreten Fall erfolgte Verwendung des Reiz- stoffsprühgerätes an. Insofern lassen die knappen Feststellungen des Strafgerichts le- diglich den Schluss zu, dass der Beklagte in Richtung einer größeren Anzahl sitzender Personen gesprüht hat. Dagegen hat das Landgericht nicht festgestellt, dass der Be- klagte aus kurzer Entfernung einer bestimmten Person in Gesicht oder Augen gesprüht hätte. Im Hinblick auf die durch das Sprühen ausgelösten Wirkungen ist im Strafurteil allgemein von Schmerzen in den Augen und Reizungen der Atemwege die Rede; dass und in welcher Weise einzelne Personen hiervon konkret betroffen waren, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Nicht auszuschließen ist deshalb, dass diese Beeinträch- tigungen durch den Kontakt mit einem durch das Sprühgerät ausgelösten Nebel ent- standen, indes nicht einem konkreten Sprühstoß zugeordnet werden können. Hiervon ausgehend mangelt es vorliegend am Tatbestandsmerkmal, dass die Art der Verwen- dung geeignet war, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Der Senat folgt vielmehr 34 20 der Bewertung der Disziplinarkammer als (einfache) vorsätzliche Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 Satz 1, § 223 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich des vom Landgericht festgestellten Faustschlags ins Gesicht eines aufste- henden Demonstranten folgt der Senat der rechtlichen Würdigung des Landgerichts und der Disziplinarkammer, wonach hierin eine (vollendete) vorsätzliche Körperverlet- zung im Amt (§ 340 Abs. 1 Satz 1, § 223 Abs. 1 StGB) zu sehen ist. c) Das Strafgericht ist aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen zutreffend da- von ausgegangen, dass der Beklagte bei keiner der Körperverletzungshandlungen durch eine Notwehrlage gerechtfertigt war. Hierauf hat sich der Beklagte auch selbst nicht berufen. Soweit der Beklagte geltend macht, seine Handlungen seien aus dem Einsatz unmit- telbaren Zwangs gemäß § 32 SächsPolG in der seit 17. Dezember 2013 geltenden Fassung gerechtfertigt gewesen, ist dem nicht zu folgen. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und 4 SächsPolG darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizei- liche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint; das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen ange- messen sein. Aus den bindenden Feststellungen des Strafgerichts ergibt sich, dass nach der Aufforderung an die Demonstranten, die Straße zu räumen, diejenigen De- monstranten, die auf der Straße sitzen blieben, von Vollzugspolizisten hochgezogen und weggetragen wurden; die Straße sei nach etwa drei Minuten geräumt gewesen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die etwa 20 Minuten später angeordnete Räumung der Kreuzung, die in weniger als fünf Minuten erfolgte. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Beklagte sich sowohl bei Ausübung der Fußtritte als auch bei Einsatz des Pfeffersprays bewusst, dass die Sitzblockade von seinen Kollegen mit möglicherweise höherem Zeitaufwand auch durch Abführen oder Wegtragen der Ge- gendemonstranten hätte aufgelöst werden können. Der fließende Verkehr war in bei- den Fällen vor den Blockaden zum Stehen gekommen. Auch konnte die Fahrbahn durch vor Ort befindliche Polizeifahrzeuge gesperrt werden. Hieraus ergibt sich, dass der polizeiliche Zweck - die Räumung der Straße bzw. der Kreuzung -, wenngleich mit möglicherweise höherem Zeitaufwand, auch durch Abführen oder Wegtragen der De- monstranten hätte erreicht werden können, was dem Beklagten auch bewusst war. Seine Handlungen können damit schon mangels Erforderlichkeit nicht durch unmittel- baren Zwang gerechtfertigt werden. Auf die Frage, ob Fußtritte bzw. das Sprühen mit einem Reizstoffsprühgerät im konkreten Fall verhältnismäßig waren, kommt es deshalb 35 36 37 21 nicht an; allerdings spricht hierfür wenig, weil die Demonstranten nach den Feststellun- gen des Strafgerichts sich der Räumung allein passiv durch Sitzenbleiben auf der Straße widersetzten. Ebenfalls dahinstehen kann, ob, wie in § 32 Abs. 2 Satz 1 Sächs- PolG vorgesehen, im konkreten Fall eine Androhung des unmittelbaren Zwangs er- folgte. Die Ausführungen des Beklagten zum Faustschlag, wonach es sich um eine Fehlein- schätzung seinerseits gehandelt habe, lassen außer Betracht, dass die Strafkammer des Landgerichts durch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenaus- spruch an die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts gebun- den war. Hiernach hatte der Beklagte dem Gegendemonstranten „ohne rechtfertigen- den Grund mit der Faust ins Gesicht“ geschlagen, um ihm Schmerzen zuzufügen. An diese Feststellungen ist auch der erkennende Disziplinarsenat gebunden. 2. Der Beklagte hat - wie die Disziplinarkammer zutreffend angenommen hat - durch die festgestellten Vorwürfe ein - einheitliches - Dienstvergehen begangen. Mit den von ihm begangenen drei vorsätzlichen Körperverletzungen im Amt, davon eine im Ver- such, hat er rechtswidrig und schuldhaft gegen seine dienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Abs. 1 Satz 3 Be- amtStG) verstoßen und ein einheitliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Be- amtStG) begangen. Es ist grundsätzlich von einem einheitlichen Dienstvergehen aus- zugehen, es sei denn, die auszumachenden einzelnen Verfehlungen stehen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang miteinander (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 1991 - 1 D 26.91 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Ein Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen ist dann gegeben und somit eine isolierte Betrachtung nicht zuläs- sig, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten, eine gewisse Charaktereigenschaft, die gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflicht- verletzungen bildet (BVerwG, Urt. v. 6. Mai 1992 - 1 D 7.91 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor: Die Dienstpflichtverletzungen stehen in einem in- neren und auch äußeren Zusammenhang. Auch wenn strafrechtlich selbständige Ta- ten vorliegen, sind diese sämtlich im Verlauf eines Demonstrationsgeschehens am sel- ben Abend geschehen und beruhen auf derselben Charaktereigenschaft des Beklag- ten. Da die Taten während des Einsatzes des Beklagten im Rahmen seiner Dienstaus- übung erfolgten, wobei das pflichtwidrige Verhalten in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten eingebunden war, handelt es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 11). 38 39 22 3. Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf- grund des festgestellten schwerwiegenden Dienstvergehens eine Zurückstufung die - noch - angemessene Disziplinarmaßnahme darstellt und - weil diese nicht verhängt werden kann - auf eine Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen ist. Das Berufungsvor- bringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. a) Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist aufgrund einer prognostischen Ge- samtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Ge- sichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffent- lichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2007, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 20. Oktober 2014 - D 6 B 403/13 -, juris Rn. 45 und Urt. v. 10. Mai 2019 - 12 A 672/18.D -, juris Rn. 55). Anders als im Strafrecht geht es des- halb bei der Disziplinarzumessung nicht um die Vergeltung begangenen Unrechts, son- dern darum, ob ein Beamter nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamten- verhältnis tragbar ist und falls ja, ob durch eine Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um den Eintritt der Untragbarkeit zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober 2005 - 2 B 19.05 -, juris Rn. 5, und v. 6. Juli 1984 - 1 DB 21.84 -, juris Rn. 6). Maßgebend für die Disziplinarzumessung ist danach die Schwere des Dienstverge- hens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaß- nahme ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich dabei nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtver- stöße und nach den Umständen der Tatbegehung sowie nach subjektiven Verhaltens- merkmalen (Form und Gewicht des Verschuldens und der Beweggründe des Beamten für sein Verhalten) sowie den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 21 ff.; SächsOVG, Urt. v. 20. April 2011 - D 6 A 136/09 -, juris Rn. 45 ff.). Bei mehreren Dienstpflichtverletzungen bestimmt vor allem die schwerste Verfehlung die Diszipli- narzumessung (BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 113; SächsOVG, Urt. v. 26. Januar 2024 - 12 A 57/22.D -, juris Rn. 38). Dabei kommt dem gesetzlichen Strafrahmen für eine begangene Straftat maßgebende Bedeutung zu. Denn die Orientierung am Strafrahmen, mit dem der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich ausgedrückt hat, gewährleistet 40 41 42 43 23 bei außer- und innerdienstlichen Straftaten eine rationale und gleichmäßige diszipli- nare Bewertung dienstlichen Fehlverhaltens. Begeht danach ein Beamter innerdienst- lich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mehr vorgesehen ist, reicht der Orientie- rungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Be- amtenverhältnis (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 17 bis 20 m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Urt. v. 9. Dezember 2016 - 6 A 639/15.D -, juris Rn. 52). Allerdings darf der so gebildete Orientierungsrahmen nur ausgeschöpft werden, wenn dies dem Schweregehalt des konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Insbeson- dere Delikte mit einer möglichen Variationsbreite der Begehungsform bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben und un- ten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschl. v. 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Hiervon ausgehend reicht vorliegend der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, weil der Strafrahmen der vollendeten Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 i. V. m. § 223 Abs. 1 StGB) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Den noch höheren Strafrahmen - bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe - hinsichtlich der erfolgten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 i. V. m. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) lässt der Senat außer Betracht, weil er den Einsatz des Reizstoffsprühgeräts - wie dargelegt - nicht als gefährliche Körperverletzung be- wertet. b) Ausgangspunkt für die Maßnahmezumessung ist hiernach die disziplinare Höchst- maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte hat in Ausübung seines Dienstes schuldhaft vorsätzliche rechtswidrige Körperverletzungen begangen, hierdurch als Polizeivollzugsbeamter in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auf- trag zur Gefahrenabwehr verstoßen und den Kernbereich seiner Dienstpflichten ver- letzt. Durch sein Verhalten hat er die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse missbraucht, das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit erschüttert und in erheblichem Maße das Ansehen der Po- lizei beeinträchtigt. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu 44 45 46 24 verfolgen, und sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Ga- rantenstellung. Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in beson- derem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst - wie hier - erhebliche Strafta- ten begehen (BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, a. a. O. Rn. 22; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23. Juni 1987 - 1 D 137/86 -, juris Rn. 13). Die Allgemeinheit kann und darf von einem Polizeibeamten mit Recht erwarten, dass er das allgemeine strafge- setzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, befolgt. Indes kommt es auch hier stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Soweit der Kläger im Hinblick auf die von ihm geforderte Entfernung aus dem Dienst auf Entscheidungen des Verwaltungsge- richtshofs Baden-Württemberg und des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs verweist, unterscheiden sich diese in der Ausgangslage deutlich vom hier zu beurteilenden Sachverhalt: So betrifft das Urteil des VGH BW vom 4. November 2008 - DL 16 S 616/08 - schwere Faustschläge ins Gesicht einer in Polizeigewahrsam befindlichen be- trunkenen Person, die hierdurch einen doppelten Kieferbruch erlitt. Das Urteil des BayVGH vom 12. Juli 2017 - 16a D 15.368 - führt allgemein zur Bewertung von Über- griffen auf in Polizeigewahrsam befindliche Personen aus; dort ging es um die körper- liche Misshandlung eines in einem Wachraum befindlichen gefesselten Minderjährigen. Beiden Entscheidungen, in denen jeweils auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wurde, ist gemeinsam, dass sie im Polizeigewahrsam befindliche Personen betreffen, die wegen der dort fehlenden Möglichkeit sich zu entziehen und der fehlenden Öffent- lichkeit besonders schutzbedürftig sind. Diese Ausgangslage ist vorliegend bei im öf- fentlichen Raum stattfindenden Übergriffen gegenüber auf der Straße sitzenden De- monstranten ersichtlich nicht gegeben. Zulasten des Beklagten spricht vorliegend, dass er während eines einmaligen Polizei- einsatzes innerhalb einer kurzen Zeitspanne gleich dreimal straffällig geworden ist. Hie- rin liegt indes zugleich insofern ein entlastendes Moment, als sich die drei in kurzem zeitlichen Abstand begangenen Handlungen alle einem einheitlichen Einsatzgesche- hen im Zusammenhang mit der an diesem Tag stattfindenden Demonstration zuordnen lassen, zu deren Absicherung der Beklagte eingesetzt war. Soweit der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht das Unrecht seines Tuns teilweise relativiert hat, ist dieses Verhalten im Rahmen der Zumessung bewer- tungsneutral zu behandeln. Denn es handelt sich um ein im Rahmen des Strafverfah- rens und - dem folgend - auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens zulässiges Ver- teidigungsverhalten, das dem Beamten nicht zum Nachteil gereichen darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. November 2012 - 2 B 56.12 -, juris Rn. 8). Dies betrifft zum einen das Vorbringen entlastender Umstände hinsichtlich des Faustschlags - es habe 47 25 sich um eine Fehleinschätzung der Lage gehandelt, er habe an einen Angriff von hinten geglaubt -, selbst wenn diese sich in den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts Leipzig nicht finden. Dies betrifft zum anderen den - auch im Berufungsverfahren - er- folgten Hinweis auf in anderen Strafverfahren erfolgte Freisprüche von Polizeibeamten wie auch die Ausführungen zum Einsatz des Pfeffersprays im Rahmen der Ausübung unmittelbaren Zwangs. Zudem hat der Beklagte erkennen lassen, dass bei ihm hin- sichtlich des Einsatzes des Reizstoffsprühgeräts eine gewisse Sensibilisierung einge- treten ist. Nicht zu Lasten des Beklagten ist - wie von der Disziplinarkammer zutreffend festgestellt - bei der Bemessungsentscheidung zu berücksichtigen, dass es durch die Presseberichterstattung über das Dienstvergehen zu einem Ansehensverlust der säch- sischen Polizei in der Öffentlichkeit gekommen ist. Denn im Rahmen des Maßstabs der Vertrauensbeeinträchtigung kommt es nicht darauf an, inwieweit und wodurch das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Es wäre mit dem Schuldprinzip nicht zu vereinbaren, die Schwere der Sanktionierung ei- nes Dienstvergehens von der Zufälligkeit abhängig zu machen, ob die Medien den ge- gen einen Beamten erhobenen Vorwurf eines Dienstvergehens als so bedeutsam an- sehen, dass sie darüber berichten (BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 56). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beamte - wie hier - nicht selbst die Medien eingeschaltet hat. Mit dieser zutreffenden Argumentation, der der Senat folgt, hat sich der Kläger im Rahmen der Berufung nicht auseinandergesetzt. Weitere Ge- sichtspunkte, die zulasten des Beklagten zu berücksichtigen wären, sind nicht ersicht- lich. Zu Gunsten des Beklagten ist - wie von der Disziplinarkammer zutreffend festgestellt - zu berücksichtigen, dass sich das Dienstvergehen bei einem polizeilichen Einsatz mit im Vorfeld angekündigten Provokationen in teilweiser aufgeheizter Atmosphäre ereig- net hat, bei dem sich aufgrund spontaner Aktionen der Gegendemonstranten mehrfach sehr kurzfristige Änderungen der Lage ergaben. In den Feststellungen des Landge- richts ist zudem davon die Rede, dass nach Entscheidung der Polizeileitung die De- monstrationsstrecke für den Straßenverkehr erst mit Beginn der L.....-Kundgebung ge- sperrt werden sollte und es bei den nachfolgenden Einsätzen zur Auflösung von Sitz- blockaden zu nicht aufklärbaren Kommunikationsstörungen zwischen der Polizeilei- tung und den Einsatzbeamten vor Ort gekommen sei. Die Räumung der Straßen er- folgte jeweils erst nach entsprechender Anordnung durch den Zugführer. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass Polizeivollzugsbeamte in einer Einsatzeinheit im Rahmen von Versammlungsgeschehen häufig mit aggressivem und provokantem Verhalten des po- lizeilichen Gegenübers konfrontiert sind und dem nur im Rahmen des Angemessenen 48 26 gegenübertreten dürfen. Das spricht indes nicht dagegen, ein aufgeheiztes Einsatzge- schehen mit teilweise unübersichtlichen Situationen als entlastenden Umstand mit zu berücksichtigen. Dies liegt insbesondere schon deshalb nahe, weil der Beklagte, der im Tatzeitpunkt schon mehrere Jahre, nämlich seit dem 1. März 2011, in Einheiten der Bereitschaftspolizei verwendet wurde, zuvor nie auffällig geworden ist und sein Verhal- ten damit offensichtlich von seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 -, juris Rn. 7). Insofern liegt auch die Annahme eines Augenblicksversagens jeweils aus einer spontanen Reaktion heraus nicht fern. Auf das jugendliche Alter des Beklagten kann indes allenfalls eingeschränkt, auf seine „Unerfahrenheit“ gar nicht abgestellt werden; der Beklagte war im Tatzeit- punkt 27 Jahre alt und bereits seit mehreren Jahren bei der Bereitschaftspolizei tätig. Dagegen ist zu Gunsten des Beklagten - auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs - zu berücksichtigen, dass dieser sich vor dem Dienstvergehen - und auch nachfolgend während seiner für mehrere Jahre fortdauernden Verwendung bei der Bereitschaftspo- lizei - tadellos geführt hat und in seiner letzten Regelbeurteilung vor dem Dienstverge- hen überdurchschnittlich beurteilt worden ist. Die in der Gesamtabwägung eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung i. S. V. § 13 Abs. 1 Satz 4 SächsDG ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nach alldem nicht so schwerwiegend, dass sie die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt. Allerdings erfordert sie eine deutliche Pflichtenmahnung in Form der Zurückstufung (§ 9 SächsDG). Diese ist aufgrund der erheblichen Milderungsgründe schuldangemessen und im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens und den damit einhergehenden Vertrauensschaden auch verhält- nismäßig. Da sich der Beklagte im Amt eines Polizeimeisters und damit dem Eingang- samt der Laufbahngruppe 1, Einstiegsebene 2, befindet, kann auf eine Zurückstufung nicht erkannt werden, so dass die nächstniedrigere Disziplinarmaßnahme, eine Kür- zung der Dienstbezüge (§ 8 SächsDG) zu verhängen ist. Die Kürzung der Dienstbezüge beträgt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsDG höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Die Dauer der Kürzung wird durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt. Da dieses grundsätzlich eine Zurückstufung erfordert, ist für die Kürzung der Dienstbezüge die Höchstdauer von drei Jahren zu verhängen. Bei der Höhe der Kürzung der Dienstbezüge, bei der maßgeblich auf die wirtschaftli- chen Verhältnisse abzustellen ist, folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts, die bei Beamten des mittleren Dienstes - wie hier dem Beklagten - von einem „Regelkürzungssatz“ in Höhe von einem Zwanzigstel (5 %) ausgeht 49 50 27 (BVerwG, Urt. v. 21. März 2001 - 1 D 29.00 -, juris Rn. 20). Anhaltspunkte, die für eine Abweichung von diesem Regelsatz sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4 SächsDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Danach trägt der Kläger, der mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, die Kosten des Verfahrens. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren unmittelbar aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 79 SächsDG) ergeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. 51 52 53 28 In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Henke Nagel